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Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Was kann ich tun?

[column width=“1/1″ last=“true“ title=““ title_type=“single“ animation=“none“ implicit=“true“] Entzug der Fahrerlaubnis – Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aktualisiert am 28.06.2019, 10:16 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Was kann ich tun?

Frau Müller ist zu einer Geburtstagsfeier eingeladen und beschließt, mit dem Wagen zu fahren. Auf der Feier selbst wollte sie eigentlich nichts trinken und ließ sich dann doch überreden. Letztlich trinkt sie drei Gläser Sekt. Als die Feier beendet ist, überlegt Frau Müller kurz und entscheidet dann, dass sie die kurze Strecke bis zu ihrer Wohnung mit ihrem Wagen zurücklegen möchte. Sie fährt los und wird bereits nach kurzer Zeit von einer Polizeikontrolle angehalten. Auf die Frage, ob sie Alkohol getrunken hat, antwortet sie wahrheitsgetreu.

Die Polizeibeamten fragen sie, ob sie mit einem Alkoholtest einverstanden ist und sie stimmt zu. Nachdem sie das Messgerät gemäß der Anweisungen verwendet hat, eröffnen ihr die Polizeibeamten, dass sie 1,2 Promille Alkohol im Blut hat und damit absolut fahruntüchtig sei. Sie dürfe ihren Wagen nicht mehr im Straßenverkehr bewegen. Zudem erklären die Beamten Frau Müller, dass sie ihre Fahrerlaubnis vorläufig beschlagnahmen. Zusätzlich müsse sie mit der gerichtlich verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB rechnen.

Rechtliche Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung, alle Verkehrsteilnehmer so gut als möglich vor materiellen Schäden sowie körperlichen und psychischen Verletzungen zu schützen. Aus diesem Grund hat er in verschiedenen Gesetzestexten die Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis thematisiert und geregelt. Als wichtigste Rechtsgrundlagen für den befristeten oder dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis gelten:

Es gibt verschiedene Ursachen, die es gemäß dieser Gesetze notwendig machen können, dass einem Fahrzeugführer der Führerschein entzogen wird bzw. dass er als dauerhaft fahruntüchtig eingestuft wird. Das können sein:

  • körperliche Mängel (etwa nicht ausgleichbare Sehschwäche, massive Diabetes mellitus, Epilepsie mit großen Krampfanfällen, durch Alter bedingter Abbau oder auch sich wiederholende Ohnmachtsanfälle)
  • geistige Mängel (beispielsweise massive Depressionen, organische Geisteskrankheiten, massive Nervenleiden oder paranoide Schizophrenie)
  • charakterliche Mängel (etwa aufgrund von Trunkenheit, Abhängigkeit von Drogen, sich wiederholende, massive Verletzungen der Strafgesetze oder Verkehrsvorschriften oder gefühlsmäßige Unausgeglichenheit bzw. sogenannte affektive Anspannung)

Der Gesetzgeber versucht mit dieser Unterteilung in verschiedene, ursächliche Mängel sämtliche Bereiche abzudecken, in denen sich eine Person durch Fehlverhalten einer Ordnungswidrigkeit, eines Vergehens oder einer Straftat schuldig machen kann, die den Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt könnte.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Einzelne Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis

In den folgenden Abschnitten stellen wir einzelne Gründe, die zum Entzug der Fahrerlaubnis, zu einer Anzeige oder auch zu einer Strafe in Form von Bußgeld führen können, etwas detaillierter vor.

Überfahren einer roten Ampel (§ 49 & § 37 StVO)

Das Überfahren einer roten Ampel wird als Haltelinienverstoß oder als Verkehrsordnungswidrigkeit gewertet. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer vor dem durch die Ampel geschützten Bereich, aber hinter den vorgegebenen Haltelinien zum Stehen kommt. hierfür sind laut Bußgeldkatalog 10 € als Strafe vorgesehen. Wird das Fahrzeug trotz roter Ampel in den erwähnten Schutzbereich einer Kreuzung oder eines Bahnüberganges bewegt, sieht der Gesetzgeber bereits aufgrund der reinen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hierfür ein Bußgeld, Punkte in der Strafdatei in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar eine Haftstrafe vor.

Beim Überfahren einer roten Ampel zählt für die Höhe der Strafe vor allem, wie lange sie schon auf Rot steht.

Für die Höhe der Strafe ist vor allem von Bedeutung, wie lange die Ampel bereits auf Rot steht, wenn sie überfahren wird. Es wird unterschieden zwischen „einfacher Rotlichtverstoß“ (wenn die Ampel weniger als eine Sekunde rot zeigt) sowie „qualifizierter Rotlichtverstoß“ (sobald die Ampel länger als eine Sekunde rot war). Bei einem einfachen Verstoß werden maximal 90 € Bußgeld fällig und es gibt einen Punkt in Flensburg. Die Strafe für einen qualifizierten Verstoß kann ein einmonatiges Fahrverbot, eine Geldstrafe von 200 € sowie 2 Punkte in der Flensburger Kartei umfassen.

Erfahren Sie mehr: Rote Ampel überfahren

Fahren unter dem Einfluss von Drogen (§ 316 StGB & § 24a II StVG)

Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und einer Straftat. Entscheidend für die Einstufung ist, ob dem Verkehrsteilnehmer eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Im Gegensatz zum Alkoholkonsum kann beim Drogengebrauch kein irgendwie festgesetzter Wert im Blut zur Beurteilung herangezogen werden.

Die Polizei muss dem Fahrer deshalb beispielsweise Ausfallerscheinungen (z. B. Fahren in Schlangenlinien oder Fahren ohne Licht bei Dunkelheit) oder konkrete Fahrfehler nachweisen. Bei nicht nachweisbarer Fahruntüchtigkeit kommen für die Verkehrsordnungswidrigkeit 500 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot als Strafe infrage.

Da die Ordnungswidrigkeit zudem an die Führerscheinstelle gemeldet wird, muss der Fahrer meist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hinter sich bringen. Kann eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden, ist die Drogenfahrt als Straftat zu werten und zieht härtere Strafen nach sich. Es erfolgt unter Umständen der Entzug der Fahrerlaubnis für 12 Monate, innerhalb derer sich der Fahrer einer MPU unterziehen und seine durchgängige Drogen-Abstinenz nachweisen muss. Erst dann hat er die Chance auf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Erfahren Sie mehr: Drogen am Steuer

Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB)

Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt (gilt für Pkw, Motorräder und Fahrräder), begeht unter Umständen eine Straftat. Ob es sich um eine solche handelt, hängt von der gemessenen Blutalkoholkonzentration ab. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liegt beim Führen eines motorisierten Fahrzeugs bei 1,1 Promille. Für Fahrradfahrer liegt dieser Wert bei 1,6 Promille. Werden diese Grenzwerte überschritten, droht eine Anzeige aufgrund einer Straftat.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt. Die Folge ist ein Bußgeld oder eine Haftstrafe bis zu einem Jahr (in Abhängigkeit der konkreten Umstände). Ebenso kann der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen. Ein Führerschein, der auf gerichtliche Anordnung entzogen wird, kann mit einer sogenannten Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren versehen sein. Erst nach Ablauf einer solchen Sperre bzw. wenn das Gericht sie z. B. aufgrund einer erfolgreichen Therapie vorzeitig aufhebt, kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden.

Erfahren Sie mehr: Trunkenheitsfahrt

Nötigung im Straßenverkehr (§ 242 StGB)

Die Situation ist bekannt. Man fährt auf der Autobahn auf der Überholspur und der Hintermann fährt zu dicht auf, hupt und setzt den Blinker, weil er vorbei möchte. Dieses Verhalten kann den Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Kann die sogenannte Verwerflichkeit der Tat (durch rechtswidrige Gewalt oder Drohung) nachgewiesen werden, muss der Täter mit einer Strafe in Form von Bußgeld oder mit einer Haftstrafe von maximal 3 Jahren rechnen.

Erfahren Sie mehr: Nötigung im Straßenverkehr

Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis (§ 44 StGB sowie § 21 StVG)

Es gibt einen Unterschied zwischen dem Fahren ohne Führerschein (also dem Fahren ohne mitgeführte Fahrerlaubnis) und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ein entsprechender Straftatbestand besteht dann, wenn jemand ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein (etwa nach dem Entzug derselben durch ein Gericht). Ebenso macht sich strafbar, wer eine andere Person sein eigenes Fahrzeug führen lässt, obwohl ihm bekannt ist, dass diese Person keine gültige Fahrerlaubnis besitzt.

Die vom Gesetzgeber vorgesehen Strafe für ein Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten. Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist nur dann zulässig, wenn der Verurteilte sie zwischenzeitlich erworben hat. Die Sperrfrist muss in diesem Fall wenigstens 6 Monate betragen. Als weitere Maßnahme kann das Gericht etwa das das ersatzlose Einziehen des verwendeten Fahrzeugs beschließen.

Erfahren Sie mehr: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Diese Straftat wird umgangssprachlich auch Unfallflucht genannt. Ein strafrechtlich relevantes Entfernen vom Unfallort liegt dann vor, wenn ein Unfallbeteiligter willentlich den Ort des Geschehens verlässt und nicht zurückkehrt (etwa nach dem Verständigen der Polizei von einer nahen Telefonzelle oder dem Abstellen seines Fahrzeugs). Nicht strafbar ist das Entfernen, wenn es ohne eigens Zutun geschieht (z. B. durch einen Abtransport in die Klinik mittels eines Rettungsdienstes).

Ausschlaggebend für das Entstehen des Straftatbestandes ist auch, ob eine angemessene Wartezeit am Unfallort eingehalten wurde. Der Gesetzgeber hat keine Zeiträume benannt, allerdings gelten bei kleineren Bagatellunfällen 15 Minuten als angemessen, bei schweren Unfällen muss man unter Umständen mehrere Stunden warten, bevor man sich straffrei entfernen darf.

Bei der Bewertung einer Unfallflucht hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass es direkt nach einem Unfallergeignis in der Natur des Menschen liegt, sich durch eine instinktive Flucht dem einsetzenden Stress zu entziehen. Daher wird einer Person, die sich der Unfallflucht schuldig gemacht hat, eine Frist von 24 Stunden gewährt, innerhalb derer sie sich bei der Polizei melden und Angaben zur Klärung des Sachverhaltes machen kann.

Erfahren Sie mehr: Fahrerflucht

Was ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis?

Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die als Schutz dienen soll. Prinzipiell kann der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nur durch eine richterliche Anordnung erfolgen. Eine Beschlagnahme des Führerscheins durch Polizeibeamte ist nur vorübergehend erlaubt und stellt aus rechtlicher Sicht keinen Entzug der Fahrerlaubnis dar. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur dann erlaubt, wenn einer der Straftatbestände aus § 69 StGB im Raum steht. Ausschlaggebend ist, dass der betroffenen Person eine fehlende Eignung zum Führen eines Fahrzeugs nachgewiesen werden kann.

Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Zwischen beiden Maßnahmen bestehen mehrere Unterschiede. Eine Fahrverbot wird meist bei Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Trunkenheit am Steuer, mit 2 Punkten geahndete Verstöße). Der Entzug der Fahrerlaubnis wird dagegen bei Straftaten durchgeführt (etwa bei Unfallflucht, körperlich bedingter Fahruntüchtigkeit oder 8 Punkten in Flensburg). Wird ein Fahrverbot ausgesprochen, so ist dieses immer zeitlich begrenzt und dauert meist zwischen einem und drei Monaten.

Der Entzug der Fahrerlaubnis dauert hingegen mindestens 6 Monate, kann sich über mehrere Jahre erstrecken oder auch zeitlich nicht begrenzt gelten. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass ein ausgesprochenes Fahrverbot sich auf sämtliche Fahrzeugklassen erstreckt. Der Entzug der Fahrerlaubnis hingegen betrifft lediglich einzelne Fahrzeugklassen, nämlich die, für welche die Fahrerlaubnis Gültigkeit besetzt.

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MPU – die medizinisch-psychologische Untersuchung

Mit der MPU ist eine Maßnahme beschrieben, die dem Gesetzgeber beziehungsweise den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden erlaubt, eine Begutachtung der Fahreignung durchzuführen. Sie wird vor allem bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die geltenden Verkehrsregelungen angeordnet.

Die medizinisch-psychologische Untersuchung hat das Ziel, eine fundierte Prognose bezüglich der zukünftigen Verkehrsbewährung der betroffenen Person zu erstellen. Eine solche Untersuchung steht meist vor dem Entzug oder einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis an. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden. Die häufigsten Ursachen für die Anordnung einer MPU sind:

  • durch Alkohol bedingte Vergehen (Alkohol-MPU)
  • aufgrund von Drogenkonsum begangene Vergehen (Drogen-MPU)
  • verkehrsrechtliche Auffälligkeiten (Punkte-MPU)
  • strafrechtliche Auffälligkeiten

Die umgangssprachliche Bezeichnung „Idiotentest“ ist irreführend. Sie stammt aus einer Zeit, in der die MPU unter anderem von Personen zu absolvieren war, die dreimal durch die Führerscheinprüfung gefallen waren. Diese Regelung wurde inzwischen abgeschafft. Ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer in Deutschland sind der Auffassung, dass die MPU grundsätzlich eine sinnvolle Maßnahme darstellt (79 % im Jahre 2013).

Erfahren Sie mehr: Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU)

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Wer von einem Fahrerlaubnisentzug betroffen ist, hat die Möglichkeit, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Nach dem Fahrerlaubnisentzug und der damit einhergehenden Sperrfrist von durchschnittlich 9 bis 11 Monaten erhält man seinen Führerschein nicht automatisch zurück. Die betroffene Person muss also bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen eigenen Antrag einreichen. Für eine solche Neuerteilung der Fahrerlaubnis benötigt der Antragsteller folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Passfoto (biometrisch)
  • Gerichtsurteil über den Entzug der Fahrerlaubnis
  • eventuell Nachweis einer MPU
  • Bescheinigung über einen Sehtest beim Optiker oder Augenarzt

Ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der angeordneten Sperrfrist eingerecht werden. Bei bestimmten Fahrzeugklassen (vor allem C und D) sind weitere Unterlagen notwendig, mit denen der Antragsteller beispielsweise einen Erste-Hilfe-Kurs sowie seine gesundheitliche Eignung nachweisen muss. Eine solche Bescheinigung muss von einem Betriebs- oder Amtsarzt ausgestellt sein. Alle Unterlagen sollten möglichst aktuell sein.

Entzug der Fahrerlaubnis während der Probezeit

Für Fahranfänger gilt in Deutschland die sogenannte Probezeit, in der das Fahrverhalten sozusagen unter besonderer Beobachtung steht. Als Zeitraum der Probe wurden 2 Jahre festgesetzt. Als Strafe während der Probezeit hat der Gesetzgeber folgende Maßnahmen festgelegt, die in Abhängigkeit von der Anzahl und Schwerer der Vergehen angeordnet werden könne:

  • Bei einem schweren oder zwei leichten Verstößen muss der Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen, für die Teilnahme wird ihm eine Frist gesetzt.
  • Begeht der Betroffene nach dem Aufbauseminar wiederum einen schweren Verstoß oder zwei leichte Verstöße, erhält er eine schriftliche Verwarnung. Zudem wird ihm geraten, innerhalb von drei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren.
  • Ist die Frist zur Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung abgelaufen und der Betroffene begeht während der Probezeit eine weitere schwere oder zwei leichte Verstöße, folgt der Entzug der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde.

Auch finanziell entstehen dem Verkehrsteilnehmer in Probezeit aufgrund seines Fehlverhaltens erhebliche Belastungen. Eine verkehrspsychologische Beratung kann nämlich zwischen 300 und 600 € kosten. Vor allem spezielle Beratungen nach Vergehen aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum kosten mehr. Bei Wiederholungstätern kann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, um die Fahreignung bzw. ihr Fehlen nachzuweisen. Zudem kann sich die Probezeit für ihn um bis zu zwei Jahre verlängern.

Wurde der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet und nach Ablauf der Sperrfrist soll eine Wieder- oder Neuerteilung erfolgen, dann beginnt die zweijährige Probezeit von vorne. Allerdings wird die abgelaufene Zeit der früheren Probezeit angerechnet. Trotzdem ist der Betroffene wiederum unter besonderer Beobachtung durch die Fahrerlaubnisbehörden.

Was ein Anwalt für Sie tun kann?

Der Fahrerlaubnisentzug ist für viele ein einschneidendes Erlebnis, das unter Umständen weitreichende Folgen haben kann, nicht nur im privaten Bereich, sondern vor allem im beruflichen Alltag. Eine große zahl von Verkehrsteilnehmern ist auf die Fahrerlaubnis angewiesen, um vom Wohnort zum Arbeitsplatz zu gelangen. Andere benötigen den Führerschein, weil er die Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufs ist, etwa als Monteur, Paketzusteller oder Fernfahrer. Für diese Personen kann der Fahrerlaubnisentzug deshalb verheerende Wirkungen haben.

Da es sich um strafrechtlich oder verkehrsrechtlich relevante Sachverhalte handelt, die nicht selten Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt hinzuziehen, wenn Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Ihr Rechtsbeistand kann Sie vor Gericht vertreten, hat die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen und kann Strategien erarbeiten, die den Schaden bei einem Fahrerlaubnisentzug für Sie so gering wie möglich halten.

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Lösungen mithilfe des Anwalts

Bei einem drohenden Verlust der Fahrerlaubnis gibt es durchaus Möglichkeiten, mit denen ein versierter Anwalt strafmildernde Umstände geltend machen und auf diese Weise den Entzug abwenden kann. Er wird versuchen, die folgenden, strafmindernden Sachverhalte ins Spiel zu bringen:

  • Augenblicksversagen (Unachtsamkeit bei erstmaligem Vergehen)
  • Gefährdung des Arbeitsplatzes oder der Existenz (z. B. bei Paketzustellern oder selbstständigen Kraftfahrern
  • Notstandssituation (etwa ein Vergehen während man jemanden ins Krankenhaus bringt, weil der Notarzt zu lange braucht)
  • Zeitablauf (wenn etwa zwischen Vergehen und Urteil mehr als 2 Jahre liegen)
  • Lebensumstände besonderer Art (der Betroffene ist schwerbehindert, lebt auf dem Land und benötigt daher die Fahrerlaubnis zum Kauf von Lebensmitteln)
  • Verbotsirrtümer (wenn z. B. eine extrem unübersichtliche Anordnung von Verkehrszeichen zu einem Vergehen führt)

In diesen Fällen kann Ihr Anwalt versuchen, den Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden. Allerdings wird hier stets der Einzelfall betrachtet. Einen Rechtsanspruch auf solche mildernden Umstände gibt es nicht.

Mögliche Strafminderung durch Fehler der Behörden

Was Betroffenen meist nicht auffällt, das springt einem Fachanwalt sofort ins Auge. Auch Behörden machen nämlich Fehler, etwa bei der Protokollierung eines Sachverhaltes oder bei der Messung einer Geschwindigkeit bzw. bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration. Aufgrund solcher Fehler kann der Anwalt entweder den Entzug der Fahrerlaubnis abwenden oder das gesamte Ermittlungsverfahren zu einem guten Ende bringen. Versprechen lässt sich hier natürlich nichts, aber Ihr Rechtsanwalt wird seine ganze Kompetenz ins Spiel bringen, um seinem Mandanten einen Fahrerlaubnisentzug zu ersparen oder zumindest die Dauer des drohenden Entzugs zu reduzieren.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Wann immer man unverschuldet oder aufgrund eigener Schuld vom Entzug der Fahrerlaubnis bedroht ist, sollte der erste Weg zu einem Anwalt führen. Das ist notwendig, da es zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und nicht selten zu einer Anzeige oder einem gerichtlichen Strafverfahren kommt. Die Möglichkeiten eines Rechtsanwalts sind wesentlich umfassender, als die, die der Betroffene selbst hat. Deshalb ist es unbedingt ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

 Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie dabei einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter! [/column]
Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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