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Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht

Die Einleitung eines Wirtschaftsstrafverfahrens stellt in der Unternehmensführung einen Risikofaktor dar. Denn nicht selten sind unternehmerische Entscheidungen risikogeneigt. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Lebenssachverhalte und gesetzlichen Bestimmungen dürfte sich diese Entwicklung noch verstärken. Fachkompetenz und Augenmaß sind erforderlich um dem Tatvorwurf angemessen zu begegnen. Ziel der Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht ist eine nüchterne Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.

Untreue, Betrug, Korruption, wettbewerbsrechtliche Absprachen bei Ausschreibungen, Insolvenzverschleppung, Verletzung der Anzeigepflicht, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, Verletzung der Berichtspflicht, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsstrafrecht, strafbare Werbung, Schutz von Betriebsgeheimnissen, Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz, das Umweltstrafrecht, das Steuerstrafrecht und die strafrechtliche Produkthaftung stellen Delikte aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts dar.

Untreue – was ist darunter zu verstehen?

Der Untreue nach § 266 StGB macht sich strafbar, „wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt“.

Welche Untreuetatbestände gibt es und wann mache ich mich strafbar?

Abbild der Göttin Justitia vor dem Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin-Moabit.
Der Vorwurf der Untreue kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Eingeteilt wird die Untreue in den sog. Missbrauchstatbestand und den Treuebruchtatbestand. Der Missbrauchstatbestand zeichnet sich gem. § 266 Absatz 1 Alternative 1 StGB durch eine besondere Befugnis aus. Somit kann nicht jeder eine Untreue begehen, sondern es bedarf einer besonderen Ermächtigung über fremdes Vermögen verfügen zu können. Ein solches gesetzliches Verhältnis besteht beispielsweise zwischen Eltern und ihren Kindern. Eine Befugnis aufgrund behördlichen Auftrages haben in etwa Amtsträger inne.

Ein klassischer Fall der Untreue ist der Missbrauch der durch die Prokura oder Stellvertretung einer Gesellschaft eingeräumten Befugnisse. Hierbei kommt es zu einer Überschreitung des rechtlichen Dürfens: nach Außen sind die Handlungen zwar möglich, doch im Innenverhältnis besteht keine Erlaubnis hierzu. Es besteht die Pflicht fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und kommt in Folge der Pflichtverletzung zu einem Vermögensschaden. Der Schaden muss jedoch am zu betreuenden Vermögen entstehen, andernfalls liegt keine Untreue vor.

Der Treuebruchtatbestand gem. § 266 Absatz 1 Alternative 2 StGB zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass ein besonderes Treueverhältnis zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verpflichtet. Dies muss  insbesondere eine Hauptpflicht sein, aber gleichzeitig eigenverantwortliche Entscheidungen zulassen. Auch in diesem Fall muss es durch die Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht zu einer Schädigung des Vermögens kommen.

Was droht beim Vorwurf der Untreue?

Bedroht wird die Untreue mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Unter Umständen kann eine Verurteilung auch zu einem Berufsverbot gem. § 70 StGB führen, wenn die Tat unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen wurde. Auch kann der Betroffene für das Amt des Geschäftsführers zeitweise gesperrt werden.

Was bedeutet der Begriff „schwarze Kasse“?

Schwarze Kassen ermöglichen es Unternehmen, dass Geldbeträge nicht aufgeführt sind. Diese Gelder werden nicht versteuert und dienen in der Regel dazu, dass bestimmte Geschäftsaktivitäten unbemerkt bleiben (z.B. Zahlungen von Schmiergeldern). Auch wenn bereits das Führen einer „schwarzen Kasse“ unzulässig ist, kommt es in der Praxis immer wieder vor. Der Vorwurf lautet in diesem Fall: Untreue durch Unterlassen, da bereits in der schwarzen Kasse ein Vermögensnachteil liegt, da die verdeckten Beträge durch die Geheimhaltung dauerhaft entzogen sind.

Betrug – Welche Folgen drohen gem. § 263 StGB?

Betrugsparagraph 263 im Gesetzbuch
Für Betrug ist sowohl Vorsatz, als auch eine Bereicherungsabsicht erforderlich.

Betrug stellt ein Vermögensdelikt dar, dass gem. § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Durch den Betrug wird durch Herbeiführung einer Täuschung ein Vermögensschaden verursacht. Der Täter erreicht dies durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, durch Entstellung wahrer Tatsachen oder durch das Verschweigen von Tatsachen. Lesen Sie ausführlich zu den Formen und Voraussetzungen des Betruges: „Betrug – Was droht mir?“

Kredit- und Subventionsbetrug 

Im Wirtschaftsstrafrecht sind neben dem klassischen Betrug auch der Kredit- und Subventionsbetrug bedeutsam. Beim Kreditbetrug nach § 265b StGB wird für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein Kredit beantragt, wobei der Kreditgeber über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes getäuscht wird, da andernfalls der Kredit wahrscheinlich nicht gewährt wird. Die Angaben müssen für den Kreditnehmer vorteilhaft sein und einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung des Kreditgebers haben.

Eine weitere Form des Betruges ist der Subventionsbetrug gem. § 264 StGB: anders als beim klassischen Betruges beginnt die Strafbarkeit bereits vor Eintritt eines Schadens. Werden gegenüber für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person falsche oder unvollständige Angaben gemacht reicht dies bereits aus. Ausreicht dabei auch fahrlässiges Handeln, in dem leichtfertig Angaben gemacht werden. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Insolvenzverschleppung – wann liegt sie vor?

Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt versteht man darunter die Insolvenzverschleppung: obwohl Zahlungsunfähigkeit vorliegt kommen der Geschäftsführer oder die Gesellschafter ihrer Pflicht nicht nach innerhalb von drei Wochen Insolvenz anzumelden. Die Antragspflicht einer juristischen Person und von Gesellschaften ergibt sich aus § 15a InsO. Danach ist „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen“.

Gemäß § 17 Absatz 2 InsO liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist die Zahlungspflichten zu erfüllen. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt nach § 18 InsO einen Eröffnungsgrund dar.

Was droht bei Insolvenzverschleppung?

Reich verziertes Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin
Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin

Auch wenn Geschäftsführer die Stellung eines Insolvenzantrages hinauszögern, da sie vermuten, dass es mit der Firma wieder bergauf gehen wird, stellt Insolvenzverschleppung eine Straftat dar. Gem. § 15a Absatz 4 InsO drohen dem Täter bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei der fahrlässigen Begehung droht dem Geschäftsführer oder den Vertretern der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Auch zivilrechtliche Folgen können auf die Vertretungsorgane zukommen. So sind die Geschäftsführer der GmbH etwa gem. § 64 GmbHG zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung wird der Täter auch nicht mehr als Geschäftsführer eingesetzt.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Strafrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Strafrecht in Berlin Steglitz

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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