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Urkundenfälschung: Welche Strafe droht?

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Strafbefehl – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Urkundenfälschung nach § 267 StGB: Welche Strafe droht?

Pia Müller und ihre beste Freundin Clara haben beide ein Problem. Pia ist gerade erst wegen einer neuen Arbeitsstelle von Magdeburg nach Berlin gezogen und braucht jetzt dringend eine Wohnung in der Hauptstadt. Sie hat auch schon das perfekte Apartment gefunden, allerdings möchte der Vermieter vor Vertragsabschluss ihre Schufa-Selbstauskunft einsehen. Das ist für Pia ein Problem. Obwohl sie nicht verschuldet ist, liegt ihr Basisscore gerade einmal bei 86. Das signalisiert bereits ein erhöhtes Risiko für einen Schuldnerausfall. In der Vergangenheit wurde Pia deshalb auch schon von einigen Hausverwaltern abgelehnt. In Magdeburg war das nicht so schlimm, dort ist sie einfach in eine WG gezogen, wo sich niemand für ihre Bonität interessierte. In Berlin sind aber auch WG-Zimmer knapp, außerdem will Pia die süße kleine Wohnung unbedingt. Nach einer schlaflosen Nacht wird sie deshalb kreativ und verändert die Schufa-Auskunft in ihrem Sinn. Erst entfernt sie die 8 vorsichtig mit einem Radiergummi. An die Stelle klebt sie dann eine auf dünne Folie ausgedruckte 9 und kopiert das Ganze in schwarz-weiß. Die Manipulation ist mit bloßem Auge nicht sichtbar. Stolz präsentiert Pia ihrem angehenden Vermieter am nächsten Tag die Kopie ihrer Schufa-Selbstauskunft, die einen Score von 96 zeigt, und erhält prompt ein Vertragsangebot.

Clara hat keine Problem mit der Schufa, sie feiert aber gerne und kommt dann morgens oft nicht aus dem Bett. In letzter Zeit musste sie sich deshalb so oft krank melden, dass ihr Arbeitgeber jetzt ab dem ersten Fehltag auf einem ärztlichen Attest besteht. Als sie das nächste mal Blau machen muss, verschafft ihr eine befreundete Medizinstudentin, Annette, ein Blanko-Formular für einen „gelben Schein“. Dieses Formular füllt Clara selber aus, unterzeichnet es und bringt darauf einen Stempel an, den sie in einem unbeobachteten Moment bei ihrer Hausärztin hat mitgehen lassen. Anschließend schickt sie das Dokument per Post an ihren Arbeitgeber. Die Woche darauf jubelt Annette dem Allgemeinmediziner Dr. Brinkmann, bei dem sie jobbt, ein Attest mit Claras Daten unter. Der Arzt setzt ohne weitere Prüfung seine Unterschrift unter das Dokument und Clara feiert eine weitere Woche krank.

Sind das alles Beispiele für eine Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches? Die meisten Leserinnen und Leser werden jetzt wohl ja sagen – dabei kommt nur in einem Fall eine Anzeige wegen Urkundenfälschung in Betracht!

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Wann ist ein Dokument eine Urkunde?

Eine Urkunde im Sinne des materiellen Strafrechts ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Unter einer verkörperten Gedankenerklärung verstehen Juristen in erster Linie Schriftstücke. Tonbänder, Schallplatten und Magnetbänder gelten dagegen nicht als Urkunden. Diese Medien können zwar auch dazu genutzt werden, menschliche Gedanken aufzuzeichnen, ihr Inhalt ist aber nicht optisch-visuell wahrnehmbar. Neben Gedankenäußerungen in Schriftform können sich auch Beweiszeichen als Urkunde qualifizieren. Unter Beweiszeichen werden wortvertretende Abkürzungen und Symbole verstanden. Praxisrelevante Beispiele für Beweiszeichen sind Motor- und Fahrgestellnummern, Autokennzeichen und TÜV-Plaketten, aber auch das Künstlerzeichen auf einem Gemälde oder Preisschilder, wenn sie mit der Ware hinreichend fest verbunden sind. Auch die Striche auf einem Bierdeckel hat schon so mancher Richter als Beweiszeichen gewertet.

Das Gegenstück zu den Beweiszeichen sind einfache Kennzeichen, die in aller Regel nicht als Urkunde gelten. Zu den Kennzeichen zählen zum Beispiel Namenstempel in Büchern, Wäschemonogramme oder Dienststempel auf dem Inventar. Ob ein Beweiszeichen oder ein simples Kennzeichen vorliegt, hängt dabei stets von der Funktion des Zeichens ab. So gelten Plomben in aller Regel als Kennzeichen, da sie nur dem Verschluss einer Sache dienen, an einem Stromzähler fungieren sie aber auch als Beweiszeichen.

Kommen wir auf unserer obiges Beispiel zurück, so hat Pia mit der falschen Schufa-Selbstauskunft zweifelsfrei ein Schriftstück und damit eine „verkörperte Gedankenerklärung“ geschaffen. Warum hat sie trotzdem keine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB begangen? Das liegt am zweiten wichtigen Merkmal einer Urkunde. Ein Dokument qualifiziert sich nur dann als solche, wenn es zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Im Falle einer Anzeige wäre das das Schlupfloch für Pia.

Wann hat eine Urkunde Beweisfunktion?

Damit einer Urkunde Beweisfunktion zugesprochen wird, muss diese vom Aussteller selbst stammen oder einen Beglaubigungsvermerk enthalten. Durchschriften und Zweitausfertigungen eines Dokuments gelten deshalb als Urkunden, da sie dem Zweck dienen, es dem Herausgeber der Urkunde zu ermöglichen, mehrere Exemplare eines Originals herzustellen. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn ein Dokument nicht vom Herausgeber stammt, sondern von irgend einer anderen Person oder einer anderen Stelle reproduziert wird, wie das beim Fotokopieren oder Scannen der Fall ist. Einfache Kopien oder Scans, für die keine geeignete Stelle die Gewähr ihrer Richtigkeit übernimmt, sind keine Urkunden, weil ihnen keine Beweisfunktion zukommt. Die Verwendung gefälschter Kopien im Rechtsverkehr verstößt deshalb nicht gegen § 267 StGB. Voraussetzung ist allerdings, dass der Empfänger des Dokuments erkennen kann oder aus anderen Gründen wissen muss, dass es sich lediglich um eine einfache Kopie handelt. Vorsicht ist deshalb bei sehr guten Farbkopien geboten, die leicht mit einem Original verwechselt werden können.

In unserem Beispiel hat Pia eine schwarz-weiß Kopie erstellt, obwohl die Schufa-Auskunft im Original Farbelemente enthält. Der Vermieter konnte also schon alleine daran erkennen, dass ihm kein Original vorgelegt wurde. Vorsichtshalber hat Pia aber sogar noch darauf hingewiesen, dass sie ihm eine Kopie mitgebracht hat. Da unsere Protagonistin zwar ein gefälschtes Dokument, aber keine Urkunde beigebracht hat, kann sie auch nicht wegen Urkundenfälschung belangt werden, sollte ihr Vermieter später einmal die Wahrheit herausfinden. Die Täuschung würde aber sehr wahrscheinlich eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen und Pia schadensersatzpflichtig machen. Derartige Methoden sind deshalb nicht empfehlenswert, wer in einer solchen Situation einen guten Anwalt an seiner Seite hat, muss aber zumindest nicht auch noch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

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Und was ist mit Clara? Clara hätte einen guten Anwalt noch sehr viel nötiger als ihre beste Freundin: Zumindest beim ersten Ereignis würde es im Fall einer Anzeige ernst. Der „gelbe Schein“, den Clara eingereicht hat, war ein Original und für den Empfänger gab es keinen Grund daran zu Zweifeln, dass dieses Dokument von einer anderen Person, als von der vorgeblich unterzeichnenden Ärztin stammte. Dem Dokument kommt deshalb Beweisfunktion zu. Clara hat also eine unechte Urkunde hergestellt und diese ihrem Arbeitgeber vorgelegt, also im Rechtsverkehr eingesetzt. Sie hat somit gegen § 267 StGB verstoßen. Aber gilt das auch für das erschlichene Attest von Dr. Brinkmann?

Abgrenzung von Urkundenfälschung zur Falschbeurkundung

Im zweiten Fall hat Clara sich mit Hilfe ihrer Freundin Annette ein ärztliches Attest erschlichen. Eine Urkundenfälschung lag hier aber nicht vor. Gefälscht ist eine Urkunde nur dann, wenn sie nicht von der Person oder der Stelle stammt, die aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das trifft auf das erschlichene Attest aber nicht zu. Die Urkunde wurde tatsächlich von Dr. Brinkmann erstellt, dass diesem nicht klar war, was er beurkundete, ändert nichts an der Richtigkeit der Urkunde selbst.

Wird eine inhaltliche Falschbeurkundung nicht aus Fahrlässigkeit, sondern vorsätzlich begangen, dann kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bestraft werden. Verboten ist zum Beispiel die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB. Dieser Tatbestand greift aber nur dann, wenn öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien oder Register betroffen sind. Ein Beispiel hierfür wäre etwa eine vorsätzliche Falscheintragung in das Grundbuch. Unter diese Normvorschrift fällt aber auch das wissentliche Beglaubigen von Urkunden, die nicht mit dem Original übereinstimmen. Bestraft wird auch die vorsätzliche Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB. Dieser Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn Amtsträger Tatsachen beurkunden, von denen sie wissen, dass sie falsch sind. Eine Falschbeurkundung im Amt liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Mitarbeiter eines staatlichen Prüfungsamts wissentlich bessere Noten in das Abschlusszeugnis seiner Nichte einträgt und dieses Zeugnis anschließend ausfertigt.

Dr. Brinkmann hätte aber selbst dann, wenn er wissentlich ein Gefälligkeitsattest ausgestellt hätte, nicht bestraft werden können – zumindest nicht nach einem der Urkundendelikte. Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wird durch § 278 StGB geregelt. Diese Norm stellt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen aber nur dann unter Strafe, wenn es zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft gedacht ist. Die Vorlage beim Arbeitgeber ist hiervon nicht erfasst.

Abgrenzung zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und zum Missbrauch von Ausweispapieren

Auch Pias kleiner Bruder Paul war zwischenzeitlich fleißig am Fälschen. Paul ist 28 und studiert Maschinenbau. Er hat ein Praktikum bei einem bekannten Automobilhersteller in München ergattert. Eine Wohnung in der Bayern-Metropole kann er von seinem Praktikantengehalt aber nicht finanzieren. Er könnte allerdings ein Zimmer in einer kirchlichen Herberge für Studenten und Auszubildende erhalten, nur liegt die Altersgrenzen dort bei 27. Nach ein wenig Recherche stößt Paul im Internet auf ein Programm, mit dem er einen Studentenausweis herstellt, der täuschend echt aussieht und ihn ein Jahr jünger macht. Paul zeigt diesen Ausweis bei der Herbergsleitung vor und darf sich danach in der Warteliste eintragen, kurze Zeit später erhält er ein Zimmer für den Praktikumszeitraum zugeteilt.

Auch amtliche Ausweise sind Urkunden, allerdings ist das sich Verschaffen solcher Dokumente in einem gesonderten Tatbestand, § 276 StGB, geregelt. Amtliche Ausweise im Sinne dieser Norm sind nicht nur der Reisepass und der Personalausweis, sondern auch andere Ausweisdokumente, sofern sie von einer staatlichen Stelle ausgestellt worden sind. Dazu zählen beispielsweise auch Aufenthaltsbewilligungen, Schülerausweise, Studentenausweise oder Behindertenausweise. Unter Strafe gestellt ist allerdings nicht das bloße Herstellen solcher Dokumente, sondern, neben dem Einführen und Ausführen, die Verwendung zur Täuschung im Rechtsverkehr. Aber genau das hatte Paul ja beabsichtigt und auch verwirklicht. Er hat den falschen Ausweis genutzt, um die Herbergsleitung über sein wahres Alter zu täuschen und den Abschluss eines Mietvertrags zu erwirken. Paul hat also eine Straftat begangen.

Wie wäre es zu werten, wenn Paul sich stattdessen den Ausweis seines zwei Jahre jüngeren Bruders, der ihm sehr ähnlich sieht, ausgeliehen hätte? Auch dann hätte Paul mit einer Strafe rechnen müssen, den auch der Gebrauch fremder Ausweise zur Täuschung im Rechtsverkehr ist nicht legal, sondern stellt gemäß § 281 StGB eine Straftat dar. Strafbar macht sich hier übrigens nicht nur derjenige, der den Ausweis nutzt, sondern auch derjenige, der ihn, wissentlich, einem anderen zwecks Missbrauch überlässt. Jüngeren Geschwistern oder Freunden den eigenen Ausweis zu leihen, damit diese am Samstagabend in die Disco gelassen werden, ist deshalb kein Kavaliersdelikt, sondern kann eine Vorstrafe nach sich ziehen. Betroffene Eltern sollten in diesen Fällen immer einen Anwalt zuziehen, damit die Zukunft ihrer Kinder nicht durch einen Eintrag ins Führungszeugnis belastet wird.

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Spaßdelikte

Wie sieht die Sache eigentlich aus, wenn jemand nur zum Spaß und zum privaten Gebrauch eine Urkunde oder einen amtlichen Ausweis fälscht? Nehmen wir einmal an, Clara hätte den selbst erstellten „gelben Schein“ nicht an ihren Arbeitgeber geschickt, sondern dafür genutzt, gegenüber ihrem Freund krank zu spielen, weil sie keine Lust hatte, eine ganze Woche mit ihren künftigen Schwiegereltern zu verbringen? Und wie sähe die Sache aus, wenn Paul seinen Studentenausweis nur gefälscht hätte, weil seine neue große Liebe Männer über 30 kategorisch ablehnt?

Sowohl die Urkundenfälschung als auch der Missbrauch von Ausweisdokumenten setzen voraus, dass damit etwas Rechtserhebliches bewirkt werden soll, da das Schutzgut die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ist. Nicht strafbar ist eine Urkundenfälschung deshalb, wenn sie ausschließlich den privaten Raum tangiert. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Clara den gefälschten „gelben Schein“ nur ihrem Freund gezeigt hätte, um sich vor einer unliebsamen sozialen Pflicht zu drücken. Das gleiche gilt auch, wenn Paul seinen falschen Studentenausweis nur dazu genutzt hätte, seine neue Freundin über sein Alter zu beschwindeln.

Auch wer sich als Promi kostümiert und einen passenden Ausweis bei sich führt, begeht keine Straftat, sofern er sich dadurch ausschließlich soziale Vorteile, etwa die Bewunderung vermeintlicher weiblicher Fans, verschafft. Auch wer mit einer gefälschten Promotionsurkunde nur die eigene Familie beeindrucken will, macht sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar. Allerdings ist das unbefugte führen akademischer Titel und Grade auch dann verboten, wenn es nur im privaten Bereich erfolgt. Als „Herr Doktor“ sollte sich ein Schwindler deshalb nicht einmal von der eigenen Mutter anreden lassen.

Eine Grauzone wird bei der Urkundendelikten immer dann erreicht, wenn materielle Vorteile im öffentlichen Raum hinzukommen. Wem nach dem Vorzeigen eines falschen Ausweises das Eintrittsgeld für den Club erlassen wird, der sollte besser darauf bestehen, zu bezahlen. Die Grenze zur Strafbarkeit ist aber spätestens dann überschritten, wenn durch die Verwendung der falschen Urkunde oder des falschen Ausweises Rechtsfolgen ausgelöst werden. So hat sich Clara durch den gefälschten „gelben Schein“ die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gesichert und Paul durch die Verwendung des falschen Ausweises einen Vertragsabschluss bewirkt.

Welche Strafe droht bei Urkundendelikten?

Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird mit mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar ist bereits der Versuch. Das Strafmaß für mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB ist etwas niedriger und beträgt im Fall einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Auch hier ist der Versuch strafbar. Das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen nach § 276 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt, der Versuch wird nicht bestraft. Der Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB zieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach sich. Der Versuch ist hier strafbar.

Bis dahin unbescholtene Personen ohne Vorstrafen werden wegen einer einfachen Urkundenfälschung in aller Regel nicht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, auch nicht auf Bewährung. Sehr oft kann ein Anwalt in diesen Fällen auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen bewirken. Das hat den Vorteil, dass die Person nicht als vorbestraft gilt und auch kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt.

Mit sehr viel strengeren Sanktionen ist allerdings bei besonders schweren Fällen einer Urkundenfälschung zu Rechnen. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde. Letzteres kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Testament oder ein Scheck gefälscht wurden. Auch wer durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen.

Verjährung von Urkundenfälschung

Außer Mord verjährt jede Straftat. Wenn das Urkundendelikt schon länger zurückliegt, sollten Sie auf jeden Fall durch einen Anwalt prüfen lassen, ob nicht zwischenzeitlich bereits die Verjährung eingetreten ist. Im Strafrecht hängen die Verjährungsfristen vom Strafmaß ab. Bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, was auf die Urkundenfälschung nach § 267 StGB sowie auf die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB und das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen nach § 276 StGB zutrifft, beträgt die Verfolgungsverjährung fünf Jahre. Beim Missbrauch von Ausweispapieren beträgt die Verjährungsfrist nur drei Jahre. Sehr viel mehr Geduld braucht allerdings ein Täter, der eine besonders schwere Urkundenfälschung begangen hat. In diesem Fall verjährt die Tat erst nach Ablauf von einem Jahrzehnt. Die Vorschriften zur Verjährung sind in § 78 StGB geregelt.

Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie oder Ihre Kinder wegen Urkundenfälschung ermittelt wird?

Wie die obigen Beispiele zeigen, gibt es bei Urkundendelikten eine breite Grauzone. Oft ist die vermeintliche Urkunde gar keine, was die Polizei und die Staatsanwaltschaft aber leider nicht immer davon abhält, zu ermitteln. Auch ist das fälschen einer Urkunde nicht per se verboten, erst wenn Sie sie auch tatsächlich rechtswidrig verwenden oder dies zumindest versuchen, steht eine Straftat im Raum.

Sie sollten sich deshalb zu den Vorwürfen nicht äußern und unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht zu ziehen. Dieser kann ihren Fall einschätzen, die Ermittlungsakte einsehen und gemeinsam mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie entwickeln: Ein Fachanwalt für Strafrecht zeichnet sich durch besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet aus. Außerdem ist der Fachanwalt verpflichtet, sich jährlich fortzubilden. Diese Umstände sprechen für die Beauftragung eines Fachanwalts. Ratsam ist zudem, eine Kanzlei zu wählen, die Sie gut erreichen können. Dies spart Ihnen wiederum Zeit.

Auch wenn Ihre Kinder in ein Urkundendelikt verwickelt sind, zum Beispiel eine Unterschrift gefälscht haben, mit einem falschen Schülerausweis erwischt wurden oder ihren eigenen Ausweis verliehen haben, sollten Sie das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Zwar liegt nicht immer eine Straftat vor, oft gewährleistet aber erst ein versierter Fachanwalt, dass die Verfolgungsbehörden dies ebenso sehen.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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