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Falschaussage und Meineid (§ 153 & § 154 StGB): Welche Strafe droht?

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Falschaussage und Meineid – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Falschaussage und Meineid nach § 153 & § 154: Welche Strafe droht?

Was gilt strafrechtlich als Falschaussage und wann wird eine Falschaussage zum Meineid? Macht man sich damit auch vor der Polizei strafbar? Und welche Strafen drohen? Das und mehr erfahren Sie hier vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi:

Vor Gericht eine Falschaussage zu tätigen und dies als Freundschaftsdienst anzusehen, ist keine gute Idee: Hier ist die Grenze der Legalität überschritten. Denn vor Gericht besteht die Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Um ihrer Freundin einen Gefallen zu tun, sagte Laura F. als Zeugin vor Gericht nicht in allen Punkten die Wahrheit. Durch weitere Beweisumstände flog die Lüge jedoch auf. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen falscher uneidlicher Aussage.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Falschaussage nach § 153

§ 153 StGB: Diese Vorschrift regelt die falsche uneidliche Aussage (Falschaussage), die mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren belegt ist.

Was ist eine Falschaussage?

Wichtig zur Beantwortung dieser Frage ist die Definition einer falschen Aussage: Eine Aussage gilt immer dann als falsch, wenn sie nicht der objektiven Wahrheit entspricht. Im Alltag nutzen wir das relativ häufig, z.B. um uns oder andere zu schützen. Einige Beispiele von alltäglichen Falschaussagen:

  • Eltern sagen die Unwahrheit, um ihre Kinder noch nicht mit bestimmten Tatsachen zu konfrontieren.
  • Wir sagen, dass es uns gut ginge, obwohl es uns schlecht geht.

Viele Menschen nutzen die Unwahrheit zudem aus weniger edlen Motiven: z.B. aus Missgunst anderen gegen über oder weil sie sich davon einen Vorteil versprechen, ob persönlich, beruflich oder finanziell. Normalerweise bleibt das auch ohne schwere Folgen: Beruflich kann die Unwahrheit im schlimmsten Fall zu einer Abmahnung oder dem Verlust des Arbeitsplatzes führen, im Privatleben zu zwischenmenschlichen Problemen.

Weitere Konsequenzen hat derjenige, der die Unwahrheit sagt, jedoch meist nicht zu befürchten; in diesen Fällen spricht man von Unwahrheit, Lügen oder falschen Tatsachenbehauptungen. Rechtlich gesehen handelt es sich jedoch nur um eine Falschaussage, wenn sie vor Gericht oder einer zuständigen Stelle abgelegt wurde.

Wann mache ich mich wegen Falschaussage strafbar?

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Falschaussagen bei der Polizei werden nicht als uneidliche Falschaussage gewertet: Paragraf 153 StGB regelt, dass nur eine falsche Aussage vor Gericht oder vor einer anderen zuständigen Stelle, die berechtigt ist, Sachverständige oder Zeugen zu vernehmen, strafbewehrt sind. Hier kommen allenfalls Straftatbestände wie Falschverdächtigung (§ 161 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) oder das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) in Frage.

Grundsätzlich nicht strafbar macht sich ein Beschuldigter, der eine Falschaussage macht, um sich selbst zu schützten – ganz gleich, ob der Verdacht zu Recht oder zu Unrecht besteht: Für niemanden besteht eine rechtliche Pflicht, sich selbst zu belasten. Wer als Zeuge vor Gericht oder einer zuständigen Stelle geladen ist, ist dazu verpflichtet, eine Aussage zu machen. Diese kann der Zeuge allerdings verweigern, wenn er mit dem Angeklagten verheiratet, verschwägert oder verwandt ist. Wer sich als Zeuge mit einer Aussage selbst belastet und damit der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt, darf die Aussage gleichfalls verweigern. In diesen Fällen besteht das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StGB.

Ist das Verschweigen von Tatsachen strafbar?

Das Verschweigen von bekannten Tatsachen kann gleichfalls als Falschaussage gewertet werden. Beispiel:

Die Polizei wird zu einem Unfall mit Fahrerflucht gerufen. Der Unfallgeschädigte wurde schwer verletzt, kann jedoch keine Angaben zum Unfallgegner machen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Nähe des Unfallorts der Fußgänger Christian D., der den Unfallhergang genau beobachtet hat. Im Unfallverursacher hat er seinen Freund Axel C. erkannt – und um diesen zu schützen, gibt er sich nicht als Augenzeuge zu erkennen.

Wenig später wird Axel C. von der Polizei gestellt, vor Gericht legt er Geständnis ab. Auch findet die Polizei heraus, dass Christian D. Augenzeuge des Unfalls war. Durch das Verschweigen ihm bekannter Tatsachen hat er nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Auch mit dieser unvollständigen Aussage, die in diesem Fall relevant ist, kann sich der Zeuge Christian D. strafbar machen.

Verkehrsunfall auf der Landstraße wegen einem verkehrsfremden Eingriff.
Auch das Verschweigen von Tatsachen als Zeuge bei einem Verkehrsunfall kann strafbar sein.

Versuchte Anstiftung zur Falschaussage

Die Rechtsvorschrift zu Aussagedelikten nach § 159 StGB beinhaltet eine Besonderheit: Obwohl die versuchte uneidliche Falschaussage nicht strafbar ist, macht sich derjenige jedoch strafbar, der eine andere Person dazu anstiftet, eine Falschaussage zu machen.

Verleitung zur Falschaussage

Gemäß § 160 StGB macht sich zudem strafbar, wer einen anderen dazu verleitet, eine Falschaussage zu machen: Im Gegensatz zu dem Tatbestand der Anstiftung fordert eine Person eine andere nicht wortwörtlich dazu auf, eine Falschaussage zu machen, sondern verleitet diese durch ihr Verhalten dazu. Beispiel:

A manipuliert B und wirkt auf dessen Willen so ein, dass sich dieser zu einer Falschaussage regelrecht gezwungen sieht, ohne dass er sich dieser Tatsache bewusst ist. Die Falschaussage von B erfolgt unwissentlich und unbewusst, weil er davon ausgeht, dass A ihm die Wahrheit gesagt hat. A hat B das Tatgeschehen wissentlich so erzählt, dass dieser falsche Schlüsse daraus zieht, sich dieses Irrtums jedoch nicht bewusst ist. A weiß jedoch, dass B unter diesen Umständen auf jeden Fall den für ihn günstige Falschaussage machen wird.

Die Verleitung zur Falschaussage ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt, alternativ besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe. Die Verleitung zur uneidlichen Falschaussage oder einer eidesstattlichen Versicherung ist mit sechs Monaten oder 180 Tagessätzen strafbewehrt.

Die Verleitung zur Falschaussage ist äußerst schwierig nachzuweisen, solange kein Geständnis abgelegt wird. Beispiel:

Ronny B. hat seine Frau ermordet und braucht nun ein belastbares Alibi. Er hat recherchiert und weiß, dass die Anstiftung zur Falschaussage strafbar ist und möchte nicht auch noch dieses Vergehens beschuldigt werden. Also muss er jemanden dazu bringen, eine Aussage in seinem Sinne zu machen, ohne dass er diese entsprechende Person dazu auffordert – was er jedoch nicht weiß, ist, dass auch die Verleitung zur Falschaussage strafbar ist.

Seine Nachbarin Jacqueline C. ist schon längere Zeit in ihn verliebt. Während die Polizei bereits die Ermittlungen aufnimmt, ist Ronny B. deshalb besonders nett zu ihr und erzählt ihr, wie sehr er unter seiner herrschsüchtigen Frau gelitten hätte und eigentlich gerne sie näher kennengelernt hätte. Jacqueline C. rechnet sich jetzt Chancen bei Ronny B. aus, wenn sie ihm ihre Liebe beweist und ihm ein falsches Alibi gibt. Sie sagt aus, Sie habe Ronny B. morgens zur Tatzeit beim Joggen im Wald getroffen und die beiden seien eine Stunde zusammen gelaufen und hätten anschließend noch einen Kaffee zusammen getrunken. Ronny B. hat nun erreicht, was er wollte: Jacqueline C. hat ihm ein Alibi gegeben, das noch dazu sehr harmlos und nicht nach einer Affäre klingt.

Auch wenn Jacqueline C. aus egoistischen Motiven handelt und sich frei dazu entschieden hat, Ronny B. das Alibi zu geben, hat dieser Jacqueline C. jedoch absichtlich so manipuliert, das er mit einem Alibi gerechnet hat. Er war extra nett ihr, weil er die Tatsache, dass sie in ihn verliebt ist, zu seinen Gunsten ausgenutzt hat. Es ist jedoch schwierig, diese Manipulation nachzuweisen, wenn Ronny B. behauptet, gar nicht gewusst und gemerkt zu haben, das sie in ihn verliebt ist.

Auch die Verleitung zur Falschaussage ist strafbar, jedoch schwierig nachzuweisen.

Meineid nach § 154 – wann gilt eine Falschaussage als Meineid?

§ 154 StGB: Diese Vorschrift regelt die Falschaussage unter Eid (Meineid), die mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr belegt ist. Demnach handelt es sich um ein Verbrechen.

Was ist ein Meineid?

Eine Zeugenaussage unter Eid liegt immer dann vor, wenn eine Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht aussagt und an Eides statt schwört, „die Wahrheit und nichts als die reine Wahrheit“ zu sagen. Bevor die Aussage beginnt sagt der Zeuge „Ich schwöre es“. Früher wurden Zeugen vor Gericht fast immer vereidigt – die heutige Rechtsprechung verzichtet weitgehend auf die Vereidigung von Zeugen.

Diese wird nur noch in wenigen Fällen vorgenommen: Etwa dann, wenn es dem Gericht sinnvoll erscheint, die Zeugen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine wahrheitsgemäße Aussage unter Eid unbedingt erforderlich erscheint und diese für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Zeugen eher die Wahrheit sagen, wenn sie unter Eid vernommen werden als wenn sie eine einfache Aussage vor Gericht machen, da sie auf die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen werden.

Da Zeugen inzwischen überwiegend uneidlich vernommen werden, ist der Tatbestand des Meineids in der Rechtspraxis weniger bedeutend als die uneidliche Falschaussage. Für Zeugen besteht in bestimmten Situationen jedoch nicht nur das Aussageverweigerungsreicht, sondern auch das Recht, eine Aussage unter Eid zu verweigern. Die Zeugen sind auf dieses Recht der Eidverweigerung hinzuweisen. Dieses Recht besteht analog zum Aussageverweigerungsrecht, also dann, wenn der Zeuge mit dem Beschuldigen beziehungsweise Angeklagten verwandt oder verschwägert ist.

Wann liegt ein vollendeter Meineid vor?

Wann ein Meineid gemäß § 154 StGB vollendet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Der Voreid wird vor der Aussage abgelegt. Damit ist der Meineid bereits mit Beginn der falschen Aussage beendet, da der Befragte geschworen hat, die Wahrheit zu sagen, noch bevor er mit der Aussage beginnt.

Der Nacheid wird nach der Aussage abgelegt. Während der Befragte seine Aussage macht, begeht er noch keinen Meineid, da er noch nicht vereidigt wurde. Hier kommt lediglich eine uneidliche Falschaussage gemäß § 153 StGB in Betracht. Wird der Zeuge bei Beendigung seiner Aussage vereidigt, wird die bis dahin noch uneidliche Falschaussage zu einem vollendeten Meineid.

Ein Meineid gilt als Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft.

Eidesunmündigkeit und Eidesunfähigkeit

Einige Personen dürfen bzw. können nicht vereidigt werden: Ausgeschlossen ist die Vereidigung von minderjährigen Personen, von seelisch oder geistig behinderten Personen, von Personen, die in einem Gerichtsverfahren bereits verurteilt wurden und von Verdächtigen. Auch Personen, die aufgrund ihres Verhaltens erkennen lassen, dass ihnen die Einsichtsfähigkeit in eine Vereidigung fehlt, dürfen nicht an Eides statt vernommen werden. Wer fehlerhaft vereidigt wird und eine Falschaussage macht, kann nicht wegen Meineids strafrechtlich belangt werden.

Aussagenotstand

Paragraf 157 StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn der Beschuldigte den Meineid geleistet hat, um sich oder Angehörige vor der Gefahr einer Bestrafung zu schützen. Es handelt sich um den sogenannten Aussagenotstand. Beispiel: Der Beschuldigte B gibt seinem Sohn C ein falsches Alibi, weil dieser seinerseits beschuldigt wird, einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Der Vater gibt seinem Sohn das falsche Alibi, weil er ihn vor den strafrechtlichen Konsequenzen des Diebstahls schützen will.

Die Verteidigung bei Meineid

Die Strafbarkeit wegen Meineids tritt erst ein, wenn die Vereidigung der betreffenden Person zu Recht erfolgt ist, der Tatbestand der Falschaussage vor Gericht ist erfüllt. Eine gute Verteidigung kann die Aussetzung einer Haftstrafe wegen Meineids oft abwenden – in diesem Fall wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Wie hoch das Strafmaß bei einer Falschaussage vor Gericht ausfällt, hängt aber auch davon ab:

  • ob bereits Vorstrafen bestehen,
  • ob sich der Beschuldigte Reue erkennen lässt und
  • welche Hintergründe zu dem Tatbestand des Meineides geführt hat.
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Kann der Strafverteidiger zum Beispiel beweisen, dass der Beschuldigte aufgrund einer Drohung oder ein Erpressung zum Meineid gedrängt wurde, bestehen gute Chancen, dass der Meineid ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt. Hat der Beschuldigte die Falschaussage unter Eid nicht vorsätzlich gemacht, hat er sich nicht wegen Meineids strafbar gemacht. Genau hier besteht allerdings die Schwierigkeit: Das Gericht muss dem Beschuldigten den Vorsatz beim Meineid nachweisen.

Der Strafverteidiger muss dem Gericht dagegen die Umstände, die zu dem Meineid geführt haben, so glaubwürdig darlegen, dass keine Strafe ausgesprochen wird. Der Strafverteidiger muss den Richtern also seinerseits glaubhaft beweisen, dass der Beschuldigte ohne Vorsatz gehandelt hat. Er muss die Richter davon überzeugen, dass der Beschuldigte sich der Tragweite seiner Aussage vor Gericht und der Wichtigkeit für das gesamte Verfahren nicht bewusst gewesen ist oder dass andere, glaubhafte Gründe zu diesem rechtswidrigen Verhalten geführt haben.

Fahrlässige Falschaussage, fahrlässiger Meineid

Gemäß § 161 StGB ist es auch möglich, fahrlässig eine falsche uneidliche Aussage zu machen oder einen Meineid zu begehen – und auch das ist strafbar. Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Befragte aus Unwissenheit

  • die Unwahrheit sagt/beeidet,
  • eine unvollständige Aussage macht/beeidet und dabei für die Ermittlungen wichtige Tatsachen einfach auslässt und/oder
  • sich in Unkenntnis über die damit verbundenen Folgen befindet.

Die Rechtspflege muss dem Befragten in diesem Fall jedoch nachweisen, dass er die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und seine Aussage einfach ohne jede Überlegung gemacht hat. Ob tatsächlich Unkenntnis besteht oder die Sorgfaltspflicht einfach missachtet wurde, ist schwer festzustellen – denn häufig sind die Grenzen fließend.

Versuchte Falschaussage, versuchter Meineid

Die Strafbarkeit bei versuchter Falschaussage und versuchtem Meineid hängt davon ab, ob ein Strafmaß von unter einem Jahr möglich ist:

  • Versuchte falsche uneidliche Aussage ist nicht strafbar, da auch ein Strafmaß von unter einem Jahr möglich ist.
  • Versuchter Meineid ist strafbar, da der Versuch, ein verbrechen zu begehen, genauso strafbar ist wie die vollendete Tat selbst.

Was ist eine falsche Eidesstattliche Versicherung?

Falsche eidesstattliche Versicherung wird nach § 156 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer entsprechenden Geldstrafe bestraft. Damit dieser Tatbestand überhaupt eintreten kann, muss die Eidesstattliche Versicherung in dem entsprechenden Verfahren zulässig gewesen und von rechtlicher Bedeutung gewesen sein. Klassische Anwendungsfälle sind Glaubhaftmachungen in Zwangsvollstreckungsverfahren und gerichtlichen Eilverfahren.

Falsch ist diese Glaubhaftmachung in dem Moment, wenn die Aussage des Befragten von der objektiven Wahrheit, also den tatsächlich gegeben Umständen abweicht. Der Fachbegriff hierfür lautet prozessuale Wahrheitspflicht. Die Aussage des Befragten muss für die rechtliche Bedeutung des Verfahrens wichtig sein. Eine falsche Eidesstattliche Versicherung ist in dem Moment vollzogen, wenn sie der zuständigen Stelle mit Absicht zugänglich gemacht wurde. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme wie bei der uneidlichen Falschaussage und dem Meineid kommt es nicht an, denn die Glaubhaftmachung kann auch schriftlich erfolgen.

Warum wird ein Pflichtverteidiger gestellt?

Die Notwendigkeit, sich von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen, ergibt sich aus den zuvor genannten Vorschriften § 53 StGB und § 54 StGB, da bei einer Verurteilung eine entsprechende Haftstrafe droht. Insgesamt gesehen ist die Ausgangslage bei Falschaussagen komplex, denn dem Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten muss Vorsatz nachgewiesen werden. Das ist häufig gar nicht so einfach – und solange die Schuld nicht einwandfrei festgestellt wird, gilt die Unschuldsvermutung.

Normalerweise besteht in Deutschland die freie Anwaltswahl: Jeder, der einen Anwalt braucht, kann sich diesen Rechtsberater nach freiem Ermessen aussuchen. Der Anwalt kann genauso frei darüber entscheiden, ob er das Mandat annimmt oder nicht.

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Wer sich keinen Anwalt leisten kann oder keinen Anwalt zu seiner Verteidigung benannt, bekommt einen Pflichtverteidiger gestellt. Dieser wird vom Gericht bestimmt – Anwalt und Mandant können sich in diesem Fall ihre „Zusammenarbeit“ also nicht aussuchen. Ein Pflichtverteidiger wird immer dann gestellt, wenn gemäß § 140 StGB ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt: Dieser Fall tritt immer dann ein, wenn jemand beschuldigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben. Da ein Meineid nicht mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr belegt ist, liegt hier stets ein Verbrechen vor, das einen Pflichtverteidiger erfordert, sollte der Beschuldigte keinen Anwalt benennen.

Strafmilderung und Strafaussetzung

§ 158 StGB regelt die Möglichkeit der tätigen Reue: Zeigt der Beschuldige erkennbare Reue und Einsichtsfähigkeit in sein rechtswidriges Handeln in Form der Falschaussage vor Gericht, kann der Richter die drohende Strafe wegen Meineids herabsetzen oder ganz aussetzen, wenn der Beschuldigte seine falschen Angaben rechtzeitig berichtigt. Eine Berichtigung tritt dann ein, wenn der Beschuldigte seine Falschaussage vor Gericht zugibt und den objektiv richtigen Sachverhalt schildert. Rechtzeitig erfolgt die berichtigte Aussage, wenn sie für die Entscheidung, die zu einer Verurteilung führt, noch verwertet werden kann. Die Korrektur erfolgt noch in derselben Instanz und es ist noch kein Nachteil für dritte Personen eingetreten.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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