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Sexualstrafrecht: Hilfe bei Sexualdelikten

Sexualstrafrecht  – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Sexualstrafrecht: Hilfe bei Sexualdelikten

Bei kaum einer schweren Straft ist die Dunkelziffer so hoch, wie bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung – die Opfer scheuen sich oft, Anzeige zu erstatten. Dafür kann es vielerlei Gründe geben: Nicht selten schämen sich die Betroffenen, für das, was ihnen angetan wurde oder sind so stark traumatisiert, dass sie die Tat jahrelang verdrängen. Das zieht allerdings oft verheerende Folgen für Körper und Psyche nach sich. 2016 hat der Gesetzgeber das Sexualstrafrecht umfassend reformiert, um insbesondere Frauen und Mädchen besser vor sexueller Gewalt zu schützen. Dabei wurde auch dem schon lange geforderten Grundsatz „Nein heißt Nein“ Rechnung getragen. Darüber hinaus wurden neue Straftatbestände eingeführt und die Tatbestandsmerkmale für die sexuelle Nötigung umfassend überarbeitet, um auch sexuelle Übergriffe im Alltag besser ahnden zu können. Dieser Beitrag soll Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Sexualdelikte verschaffen und Ihnen die wesentlichen Merkmale der Tat, die Konsequenzen für den Täter und die Möglichkeiten der Opfer, sich juristisch zur Wehr zu setzen, erläutern:

Die Systematik der Sexualdelikte

Das Sexualstrafrecht lässt sich in folgende fünf Kategorien von Sexualdelikten einteilen.
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbedürftigen (§§ 174-176b, 182)
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§§ 177, 178, 180, 180a)
  • Prostitution und Zuhälterei (§§ 181a, 184f, 184g)
  • Verbreitung pornografischer Inhalte (§§ 184 bis 184e)
  • Belästigung in sexuell motivierter Weise (§§ 183, 183a, 184f, 184i, 184j)
Den Grundtatbestand für die Sexualstraftaten bildet der in § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) normierte sexuelle Übergriff. Diese Vorschrift wurde erst durch das 2016 verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ eingeführt. Das Gesetz implementierte den von Feministinnen schon seit Jahrzehnten mit Nachdruck geforderten Grundsatz „Nein heißt Nein“in das deutsche Sexualstrafrecht, der Frauen und Mädchen besser vor sexueller Gewalt schützen soll. Bis dahin reichte es in aller Regel nicht aus, wenn sich ein Opfer nur verbal oder konkludent gegen eine sexuelle Handlung wehrte. Statt dessen wurde von den Opfern sexueller Gewalt aktive Gegenwehr verlangt. Dazu sind die Betroffenen aber oft aus Angst oder aufgrund ihrer Erziehung und der sozialen Nähe zum Täter nicht in der Lage. Insbesondere Frauen, die aus einem patriarchalisch geprägten Milieu stammen, haben Hemmungen, sich körperlich gegen männliche Verwandte zu wehren, da ihnen oft schon als Kind beigebracht wird, dass sie sich diesen Männern unterzuordnen haben. Dem Umstand, dass die meist weiblichen Opfer von den nahezu ausschließlich männlichen Tätern oft stark eingeschüchtert werden und diesen vielfach auch körperlich unterlegen sind, träg § 177 Abs. 1 StGB nunmehr Rechnung und stellt unerwünschte sexuelle Handlungen auch dann unter Strafe, wenn sich das Opfer nicht aktiv dagegen wehrt.
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Sexueller Übergriff

Einen sexuellen Übergriff begeht gemäß § 177 Abs. 1 StGB, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Beispiel: Lisa und Bert, beide 22 Jahre alt, begegnen sich in einer Disco und finden sich sympathisch. Nach ein paar Drinks beginnen die beiden sich zu küssen und zu streicheln. Bert wird forscher und versucht schließlich, seine Hand unter Lisas BH zu schieben. Das geht der Dame dann aber doch zu weit, sie fordert Bert auf, das unverzüglich sein zu lassen. Der ist aber der Meinung, er können Lisa schon noch überzeugen und macht einfach weiter. Dass so ein Verhalten grob unverschämt ist und eine Ohrfeige verdient, steht wohl außer Frage. Aber hat Bert sich auch strafbar gemacht und ein Sexualdelikt verwirklicht?
Sexueller Übergriff bei Alkohol- und Drogeneinfluss
Auch unter Drogen- und Alkoholeinfluss kommt es leicht zu sexuellen Übergriffen – aber auch zu mehr (wissentlichen) „Falschanzeigen“.
Dazu muss er zunächst eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vorgenommen haben. Sexuell ist eine Handlung aus juristischer Sicht dann, wenn sie das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat. Außerdem muss das äußere Erscheinungsbild nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lassen. In der geschilderten Situation trifft das auf den Griff unter den Büstenhalter wohl zweifelsfrei zu. Die sexuelle Handlung muss aber auch gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgt sein. Auch das steht hier außer Frage. Lisa hat nein gesagt, das hat Bert auch verstanden und sich anschließend über ihren Willen einfach hinweggesetzt. In diesem Fall ist das neue Sexualstrafrecht recht eindeutig. Frauen brauchen sich ein derart respektloses Betragen nicht mehr gefallen lassen. Männer, die sich über den Willen ihrer Partnerin hinwegsetzen, müssen künftig nicht nur mit einer Anzeige, sondern auch mit einer Verurteilung rechnen. Es gibt aber zahlreiche Grenzfälle. Was wäre zum Beispiel, wenn Lisa zwar nein gesagt hätte, aber in einer Sprache, die Bert nicht versteht? Oder wenn Bert die Hand nur unter den Saum des Pullovers und nicht gleich unter den Büstenhalter geschoben hätte? § 177 Abs. 1 StGB hat den Schutz vor Sexualdelikten zwar stark verbessert, es gibt aber immer noch zahlreiche Grauzonen. Wer Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden ist oder einen begangen haben soll, sollte sich deshalb unbedingt von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen. Das novellierte Sexualstrafrecht sieht für diese Tat immerhin eine eine Strafe von bis zu fünf Jahren vor. Lesen Sie den vollständigen Beitrag: Sexueller Übergriff nach § 177 StGB

Sexuelle Nötigung

Eine Frau, die ein #Meetoo-Schild in der Hand hält, macht ihr "Nein" deutlich.
Eine Frau wehrt sich gegen sexuelles Bedrängen. Die #metoo Bewegung hat das große Ausmaß sexueller Übergriffe deutlich gemacht.
Sexuelle Nötigung gehört zu den häufigsten Sexualstraftaten und wird in § 177 Abs. 2 StGB geregelt. Auch bei diesen Sexualdelikten muss der Täter eine sexuelle Handlung vornehmen oder vornehmen lassen. Allerdings kommt es hier nicht darauf an, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringt. Statt dessen wird auf andere Tatbestandsmerkmale abgestellt, die in fünf Fallgruppen unterteilt werden. Eine sexuelle Nötigung liegt demnach vor, wenn
  1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
  2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
  3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
  4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
  5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
Fallgruppe 1 Das Sexualstrafrecht schützt mit diese Vorschrift Personen, die aufgrund einer vorübergehenden Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, nein zu sagen oder erst gar nicht erfassen, dass der Täter sexuelle Handlungen an ihnen vollzieht. Die Vorschrift greift insbesondere dann, wenn dem Opfer bewusstseinsauschließende Mittel wie „K.-o.-Tropfen“, eine (ärztliche) Betäubung oder große Mengen Alkohols verabreicht worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Opfer die Substanzen vom Täter oder einem Dritten erhalten oder sogar selbst eingenommen hat. Fallgruppe 2 Das Sexualstrafrecht schützt nicht nur entscheidungsunfähige Menschen vor sexueller Gewalt. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt auch sexuelle Übergriffe auf Menschen unter Strafe, deren Entscheidungsfähigkeit nur stark eingeschränkt ist. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine Person stark betrunken, aber noch nicht völlig weggetreten ist. Er erfasst auch Fälle, bei denen eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Da der Gesetzgeber insbesondere das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Behinderten gewahrt wissen möchte, werden sexuelle Handlungen, denen die betroffene Person zugestimmt hat, von dieser Vorschrift aber nicht unter Strafe gestellt. Fallgruppe 3 Fallgruppe 3 wurde eingeführt, um nunmehr auch sexuelle Übergriffe bestrafen zu können, wenn das geistig und körperlich völlig gesunde und entscheidungsfähige Opfer keine Möglichkeit hat, einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck zu bringen, weil es von der sexuellen Handlung völlig überrascht wird. Hier handelt es sich um einen der beiden sogenannten „Grapscher-Paragraphenen“. In der Vergangenheit blieben Männer, die fremden Frauen in der Öffentlichkeit an die Brust oder sogar zwischen die Beine fassten, regelmäßig straffrei oder wurden nur wegen Beleidigung belangt. Mit § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber nunmehr die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, derart frauenverachtendes Verhalten auch strafrechtlich angemessen zu sanktionieren. Fallgruppen 4 und 5 Mit diesen Regelungen werden Personen davor geschützt, sexuelle Handlungen zu dulden oder zu vollziehen, weil sie um ihr eigenes Wohlergehen oder das ihnen nahestehender Personen fürchten müssen. Diese Vorschrift greift beispielsweise dann, wenn eine Frau ihrem Partner nur deshalb sexuell zu Willen ist, weil er damit droht, andernfalls sie oder ihr Kind zu schlagen. Sexuelle Nötigung wird, genau wie der sexuelle Übergriff, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Strafe fällt gemäß § 177 Abs. 5 StGB höher aus und beträgt mindestens ein Jahr Gefängnis, wenn der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Lesen Sie den vollständigen Beitrag: Sexuelle Nötigung nach § 177 StGB

Sexueller Missbrauch kranker oder behinderter Menschen

Sexuelle Nötigung wird gemäß § 177 Abs. 4 besonders streng bestraft und als Verbrechen geahndet, wenn es sich bei den Opfern um Menschen handelt, die aufgrund einer Behinderung oder einer Krankheit ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht einmal in eingeschränkter Weise wahrnehmen können. Das ist zum Beispiel bei Personen mit extrem niedrigem Intelligenzquotienten sowie bei Personen, die an schwerer Demenz leiden oder im Dauerkoma liegen der Fall.

Vergewaltigung

Vergewaltigung gilt gemäß § 177 Abs. 6 StGB als besonders schwerer Fall von sexueller Nötigung. Die Vergewaltigung unterscheidet sich von den bisher dargestellten Sexualdelikten dadurch, dass die sexuelle Handlung, die der Täter vollzieht oder vollziehen lässt, für das Opfer besonders erniedrigend ist. Das wird insbesondere immer dann angenommen, wenn der Täter in das Opfer eindringt. Neben der vaginalen und analen Penetration erfasst die Norm auch das Einführen der Finger oder der Zunge sowie das Einführen von Gegenständen in Anus und Scheide oder unerwünschten Oralverkehr, bei dem der Täter mit dem Penis in den Mund des Opfers eindringt. Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 ist es nicht mehr erforderlich, dass der Täter das Opfer durch Gewalt, Drohung oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nötig. Es reicht, wenn er sich über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt. Beispiel: Lisa besucht Bert in seiner Wohnung. Die beiden kuscheln auf der Couch und tauschen Intimitäten aus. Als Bert den Beischlaf vollziehen will, sagt Lisa nein, Bert dringt aber dennoch in sie ein. Nach altem Recht wäre Bert für dieses Verhalten nicht wegen Vergewaltigung bestraft worden, da der Vorfall weder durch Gewalt und Drohungen auf Seiten des Täters, noch durch Gegenwehr seitens des Opfers gekennzeichnet ist. Mittlerweile reicht aber der entgegenstehende Wille des Opfer aus und den hat Lisa auf eine für Bert verständliche Weise zum Ausdruck gebracht. Bert müsste jetzt also mit einer Verurteilung wegen Vergewaltigung rechnen. Dieses Delikt wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet. Lesen Sie den vollständigen Beitrag: Vergewaltigung nach § 177 StGB

Stealthing

Stealthing ist ein ebenso perfider wie gefährlicher Trend aus den USA, bei dem ein Partner heimlich das Kondom entfernt um, ohne Einwilligung des anderen Geschlechtspartners, in dessen Körper zu ejakulieren. Ende 2018 wurde in Deutschland das erste Mal ein Mann wegen einer solchen Verhaltensweise verurteilt. Beim Täter handelte es sich um einen 37jährigen Bundespolizisten aus Berlin. Dieser hatte im Jahr 2017 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer jungen Frau, während eines Stellungswechsels hatte der Beamte dann aber heimlich das Kondom entfernt, was seine Partnerin erst nicht bemerkte. Das Opfer fühlte sich wegen des Risikos einer ungewollten Schwangerschaft und der Infektion mit Geschlechtskrankheiten missbraucht und erstatte Anzeige.
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Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Vergewaltigung. Der Täter wurde aber, da der Geschlechtsverkehr an sich einvernehmlich war, nur wegen eines sexuellen Übergriffs zu einer achtmonatigen Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht Rechtskräftig und auch unter Juristen stark umstritten. Opfer und mutmaßliche Täter einer Stealthing-Attacke sollten sich auf alle Fälle von einem versierten Anwalt beraten lassen.

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Sexuelle Gewalt endet für das Opfer manchmal sogar tödlich. Für diese besonders tragischen Fälle sieht § 178 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren vor. Insbesondere dann, wenn das Opfer während der Tat gewürgt wird, ist die Abgrenzung zu § 211 Abs. 2 erste und dritte Alternative nicht immer ganz einfach. Diese Norm greift bei einem Mord oder einem Mordversuch, bei dem das Motiv für das Tötungsdelikt die Befriedigung des Sexualtriebs oder die Verdeckung einer Sexualstraftat ist.

Sexuelle Belästigung

Ein Mann berührt eine Frau am Po.
Sexuelle Belästigung wird meist nur verfolgt, wenn sie zur Anzeige gebracht wurde.
Auch dieser Tatbestand wurde erst im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 neu eingeführt und stellt eine Reaktion auf die Vorfälle dar, die sich in der Silvesternacht des Jahres 2015 in Köln zugetragen haben. Damals haben sich Migranten, vorwiegend Flüchtlinge, aus dem muslimischen Kulturkreis vor dem Kölner Dom und im Hauptbahnhof versammelt, um Frauen zu belästigen und zu bestehlen. Sehr häufig kam es damals zu Übergriffen, für die das Sexualstrafrecht in seiner alten Fassung keine adäquaten Sanktionen vorsah, weil sie sich nicht als sexuelle Nötigung qualifizierten, so dass allenfalls noch eine Anzeige wegen Beleidigung in Frage gekommen wäre. Die große Mehrheit der Bevölkerung betrachtete diesen Zustand als unhaltbar, woraufhin neben § 177 Abs. 2 Nr. 3 noch eine zweiter „Grapscher-Paragraph“ eingeführt wurde. Seither ist auch sexuelle Belästigung nach § 184i StGB strafbar. Der Unterschied der beiden Straftaten liegt insbesondere in der Erheblichkeit des Übergriffs begründet. Damit ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 StGB konstatiert und bestraft werden kann, muss es gemäß § 184h zu einer sexuellen Handlungen gekommen sein, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Beim beherzten Griff an die weibliche Brust oder die Geschlechtsteile, steht das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle außer Frage. Sehr wahrscheinlich hätte die Rechtsprechung aber andere Formen der Belästigung, zum Beispiel den „Sekundengriff“ an die bekleidete Brust, das bloße berühren des Gesäßes ohne Einbezug der Geschlechtsteile oder das berüchtigte „Knie tätscheln“ nicht als erheblich aufgefasst. Für Grapscher hätten also nach wie vor Strafbarkeitslücken bestanden. Statt das Erheblichkeitserfordernis zu streichen, hat der Gesetzgeber sich entscheiden, für weniger gravierende Fälle einen eigenen Straftatbestand einzuführen. Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung greift also immer dann, wenn es zu einer unsittlichen Berührung gekommen ist, die Beeinträchtigung des Opfers aber als nicht erheblich genug gewertet wird, um die Handlung bereits als sexuellen Übergriff einzuordnen. Die Abgrenzung zwischen sexuellem Übergriff und sexueller Belästigung ist nicht einfach, es wird auch noch einige Zeit dauern, bis sich hierzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung etabliert hat. Sexuelle Belästigung wird deutlich milder bestraft als ein sexueller Übergriff und kann auch mit einer bloßen Geldstrafe geahndet werden. Opfer und mutmaßliche Täter einer sexuellen Belästigung sollten sich deshalb stets von einem qualifizierten Anwalt beraten lassen. Lesen Sie den vollständigen Beitrag: Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Strafantrag

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Nahezu alle Sexualstraftaten sind Offizialdelikte. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden diese Delikte von Amts wegen verfolgen müssen, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstattet oder diese zurückgezogen hat. Eine Ausnahme bildet aber die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB. Bei diesem Vergehen handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Die Verfolgungsbehörden werden deshalb nur tätig, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt oder die Strafverfolgung aufgrund des öffentlichen Interesses geboten ist.

Verjährung

Die Verjährung einer Straftat regelt § 78 StGB. Die Verjährungsfrist hängt demnach von der möglichen Höchststrafe ab. Die Höchststrafen für einen sexuellen Übergriff und sexuelle Nötigung betragen fünf Jahre Gefängnis, für sexuelle Belästigung zwei Jahre. Diese Taten verjähren deshalb gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Für Vergewaltigung und die anderen schweren Sexualdelikte hat der Gesetzgeber keine Höchst-, sondern nur eine Mindeststrafe festgesetzt, diese Delikte verjähren deshalb erst nach 20 Jahren. Bei Sexualdelikten greift außerdem oftmals § 78b StGB, der vorsieht, dass die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnt. So sollen vor allem Kinder und Jugendliche in die Lage versetzt werden, auch noch als Erwachsene Anzeige zu erstatten. Das ist besonders wichtig, wenn zwischen den jungen Opfern und den Tätern eine Abhängigkeitsverhältnis besteht oder der Täter zum Familienkreis gehört.

Was sollten Opfer einer Sexualstraftat tun?

Wenn Sie Opfer einer Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt geworden sind, sollten Sie unverzüglich einen Arzt, besser noch ein Krankenhaus, aufsuchen und das Personal informieren, damit die Spuren gesichert werden können. Das Krankenhaus schaltet, mit Ihrer Zustimmung, dann auch die Polizei ein. Wenn Sie sich einer polizeilichen Vernehmung alleine nicht sofort gewachsen fühlen, kann diese auch auf später verschoben werden. Am besten lassen Sie sich dabei von einem Anwalt beraten und begleiten. Auch weniger gravierende Delikte sollte ein Opfer unbedingt zeitnah anzeigen. Sexualstraftaten sind keine harmlose Sache und schon gar kein Kavaliersdelikt. Darüber hinaus stehen Ihnen als Opfer einer Straftat auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu, die Sie mit Hilfe eines versierten Anwalts auch durchsetzen sollten.

Was sollten Sie tun, wenn Sie Tatverdächtiger sind?

Wenn Sie eine Sexualstraftat begangen haben, sollten Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden auf keinen Fall eine Aussage machen, bevor Sie anwaltlich beraten worden sind. Falschbezichtigungen sind, auch wenn es in den Medien oft anders dargestellt wird, bei Sexualdelikten höchst selten, sie kommen aber vor. Auch dann, wenn Sie nichts unrechtes getan haben, brauchen Sie einen Anwalt, der Ihre Interessen vertritt, damit Sie nicht unschuldig in die Mühlen der Justiz geraten.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi aus Berlin Steglitz – Fachanwalt für Strafrecht 
Egal ob als Opfer, Täter oder falsch Beschuldigter: Immer wenn es um sexuelle Übergriffe geht, sollte ein erfahrener Anwalt für Strafrecht hinzugezogen werden. Nur er kann seine Mandanten wirklich umfassend und kompetent beraten – wer sich alleine auf den Kontakt mit den Behörden einlässt, riskiert, falsch beurteilt zu werden. Das ist nicht nur für die Beschuldigten wichtig: Auch die Opfer kämpfen oft um ihre Glaubwürdigkeit. Mit der Unterstützung eines erfahrenen Strafrechtlers wird vieles einfacher. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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