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Auto-Garantie und Rücktritt von Kfz-Kaufvertrag

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Auto-Garantie und Rücktritt von Kfz-Kaufvertrag – Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi hilft.

Auto-Garantie und Rücktritt von Kfz-Kaufvertrag

Viele Autofahrer entscheiden sich aus Kostengründen für einen Gebrauchten. Dabei befürchten viele, dass Schäden oder Mängel am Fahrzeug unbemerkt bleiben und später Probleme machen. Kommt es zu Störungen oder treten Mängel auf kann die Herstellergarantie ins Spiel kommen. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich im vergangenen Jahr mit der Frage, ob beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges der Wegfall der Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt und der Käufer infolge dessen auch zum Rücktritt berechtigt ist. Dazu folgender Fall aus der Praxis:

Der Problemfall: Mangelhaftes Scheckheft bringt Garantie zum Erlöschen

Gewährleistungsrechte beim Autokauf

Betina M. kaufte sich einen VW Golf als Gebrauchtwagen. Der Händler sicherte ihr im Falle eines Vertragsabschlusses eine Herstellergarantie von 2 Jahren zu. Im Vertrauen auf die Garantie kaufte Betina das Auto. Einige Zeit fuhr sie damit  problemlos, doch dann meldete sich der Motor und es gab einen ständigen Ölverlust. Als Betina ihre Vertragswerkstatt aufsuchte, um den Schaden reparieren zu lassen lehnte man dort eine Garantieleistung ab. Begründet wurde das Erlöschen der Garantie damit, dass der Vorbesitzer das Scheckheft nicht ordentlich gepflegt habe und nicht der erforderliche Service durchgeführt wurde. Da die Herstellergarantie hinfällig war erklärte Betina ihren Rücktritt vom Kaufvertrag, doch der Verkäufer beharrte darauf, dass kein Sachmangel vorliege und somit ein Rücktritt nicht möglich sei.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Ansicht der bisherigen Rechtsprechung

Für die Praxis stellt sich nun die Frage, ob es sich bei der Garantie um eine zugesicherte Eigenschaft handelt. Bis zur Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2001 setzte eine kaufrechtliche Gewährleistung einen Fehler der Sache oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft voraus. Umfasst waren dabei nur Eigenschaften, die der Sache selbst anhaften, nicht jedoch eine Herstellergarantie. § 434 Absatz 1 BGB in seiner jetzigen Fassung bezieht sich auf die Beschaffenheit einer Sache in dem es wörtlich heißt: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat“. Ob die Herstellergarantie auch darunter zählt war bisher fraglich. Die Vorinstanzen LG Ingolstadt (Urteil vom 30.10.2014 –  32 O 209/14) und OLG München (Beschluss vom 13.05.2015 – 21 U 4559/14) wiesen die Klage mit der Begründung eines fehlenden Sachmangels ab. Angeführt wurde, dass das Nichteingreifen der Herstellergarantie keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB darstellt und somit der Rücktritt nicht erklärt werden kann. Dabei stützten sich die Gerichte auf eine ältere Entscheidung des BGH

Herstellergarantie als vertraglich zugesicherte Eigenschaft

Der BGH machte mit seinem Urteil vom 15.06.2015 (VIII ZR 134/15) eine Kehrtwende. Erklärt wurde, dass die Definition der Beschaffenheit in § 459 Absatz 1 BGB a.F. (alten Fassung) zu eng gefasst ist und auf den neuen § 434 Absatz 1 BGB nicht mehr angewendet werden kann. Vielmehr muss ein weiter Beschaffenheits- und Sachmangelbegriff heran gezogen werden. Der BGH führt dazu an:

Kaufvertragsmuster mit Kugelschreiber und Schlüssel
Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz

„Damit sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.“ Nach dieser Definition trifft auch auf die Herstellergarantie dieses Beschaffenheit zu, sodass ein Sachmangel im Sinne von § 434 Absatz 1 BGB angekommen werden kann: „Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garantiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. Insbesondere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben“.

Da im vorliegenden Fall die Herstellergarantie erworben wurde, ist diese auch Inhalt des Kfz-Kaufvertrages geworden. Allerdings entfiel die Herstellergarantie noch während der Garantiezeit, sodass, die vereinbarte Beschaffenheit verlor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann somit das Wegfallen der Herstellergarantie  bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 434 Absatz 1 BGB einen Mangel des Gebrauchtwagens begründen und den Käufer auch zum Rücktritt berechtigen.

Auswirkungen der Entscheidung auf die Garantiepraxis

Für Gebrauchtwagenkäufer und –verkäufer ist die Entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung. Da einige Kunden ein gebrauchtes Fahrzeug extra im Vertrauen auf die Herstellergarantie erwerben, wird durch das Urteil dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wegfall der Garantie einen Einfluss auf den Wert des Fahrzeuges hat. Wurde eine Herstellergarantie bei Kauf erworben und entfällt diese nach Abschluss des Vertrages, aber vor Ende der Garantiezeit liegt ein Sachmangel vor. Von Verbrauchern beachtet werden muss bei dem Urteil, dass nicht das Fehlen einer Herstellergarantie, sondern erst der Wegfall einer solchen einen Sachmangel begründen kann. Ein Vorteil, den dieses Urteil jedoch mit sich bringt, ist, dass sich die Ansprüche bei einem weiten Beschaffenheitsbegriff über § 437 BGB regeln lassen.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz

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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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