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Fahrerflucht – „Welche Opfer-Rechte habe ich?“

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Fahrerflucht – „Welche Opfer-Rechte habe ich?“

Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Dennoch kommt es täglich vor, dass der Verursacher eines Unfalls das Weite sucht, bevor er erkannt wird. Für Opfer umso bitterer, denn diese bleiben auf ihrem Schaden mitunter sitzen. Auch wenn eine Vollkaskoversicherung erstmal zahlt, tragen die Opfer die Quittung, ohne sich selbst ein Fehlverhalten vorwerfen zu müssen. Noch dramatischer sind jedoch die Fälle bei denen es nicht bei einem Blechschaden bleibt. Auch bei Unfällen mit Personenschäden kommt es oft zu Fahrerflucht eines der Beteiligten.

Anstatt einem verletzten Opfer zur Hilfe zu kommen oder die Polizei zu verständigen machen sich die Verursacher aus dem Staub und tragen keine Verantwortung für ihr Handeln. Dieses Verhalten kann für die Opfer mitunter sogar tödlich enden. Auch ist es meist schwer Fahrer nach der Tat zu ermitteln. Dazu kommt, dass es eine große Dunkelziffer an Fahrerfluchttaten gibt, da nicht alle Opfer eine Anzeige bei der Polizei erstatten, sondern den Schaden nur ihrer Versicherung melden.

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Opfer von Fahrerflucht – Wie verhalte ich mich als Geschädigter?

Ein Fall der sich fast täglich ereignet: Auf einer Bundesstraße will ein Autofahrer eine Kolone anderer Fahrzeuge überholen. Dabei fährt er viel zu schnell auf der gegnerischen Fahrbahn. Doch er verschätzt sich und ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug muss ausweichen. Es kommt zum Unfall mit zwei schwer verletzten Innensassen. Der Täter flieht bevor jemand sein Kennzeichen feststellen kann. Die Familienangehörigen sind fassungslos und fragen sich, wie ein Täter verletzte Personen zurück lassen kann, ohne Hilfe zu holen und für sein Fehlverhalten einzustehen. Mitunter kommt es  aufgrund dieses Verhaltens auch zu Todesfällen. In diesem Fall steht noch ein anderer Vorwurf im Raum: der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB. Viele Täter meinen Anonym bleiben zu können, doch die meisten hinterlassen Spuren und erwarten umso härtere Konsequenzen, wenn sie ermittelt werden können.

Wann mache ich mich einer Fahrerflucht strafbar?

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob es zu einem schweren Unfall kam oder beim Ausparke nur ein anderes Fahrzeug angefahren wurde. In jedem Fall hat sich der Täter gem. § 142 StGB der Fahrerflucht strafbar gemacht, wenn er sich vom Unfallort entfernt, ohne eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen oder ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, bis die Polizei oder der Besitzer des Fahrzeuges eintrifft. Umstritten ist, was eine angemessene Wartezeit bedeutetet, aber sie liegt je nach Tageszeit bei mindestens 30 Minuten.

Der Unfallverursacher kann sich nicht damit verteidigen in Eile zu sein und deswegen den Unfallort verlassen zu müssen. Viel mehr ist er in der Pflicht die Polizei zu verständigen, wenn der Besitzer des gegnerischen Fahrzeuges nicht auftaucht. Auch wenn die meisten Leute glauben, vor allem bei einem Parkrempler keinen tatsächlichen Unfall verursacht zu haben, können sie sich der Unfallflucht strafbar machen. Im Falle eines Bagatellschadens (max. 50 Euro) wird bereits das Vorliegen eines Unfalls verneint. Folglich können Sie sich auch nicht wegen Unfallflucht strafbar machen. Ansonsten gilt: Je höher der Schaden, desto länger müssen Sie am Unfallort auf den Geschädigten oder eine sonstige feststellungsbereite Person warten. Vor allem aber wirkt sich der verursachte Schaden auf die Rechtsfolgen aus, die im Falle einer Unfallflucht verhängt werden.

Fahrerflucht – Straftat und kein Kavaliersdelikt

Die Gründe für das sog. unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrer- oder Unfallflucht genannt) sind vielfältig. Gelegentlich hat es der Unfallverursacher eilig und verlässt den Unfallort, bevor eine Feststellung seiner Personalien erfolgen kann. Häufige Gründe warum der Unfallverursacher flüchtet sind beispielsweise, dass er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stand und mit dem Verlust seiner Fahrerlaubnis rechnet, wenn er erwischt wird.

Auch fehlende Papiere oder ein Fahrverbot zum Zeitpunkt des Unfalls können ausschlaggebend sein. Manche Fahrer handeln auch aus Angst vor finanzieller Not oder weil sie fürchten ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Ebenso eine Rolle spielen kann die Angst um den Führerschein und damit verbunden die Angst um die berufliche Zukunft, wenn man auf seine Fahrerlaubnis im täglichen und beruflichen Leben angewiesen ist. Mitunter haben Autofahrer bereits ein volles Punktekonto und fürchten um weitere Punkte oder die Anordnung einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Für eine solche Kurzschlussreaktion gibt es letztendlich viele Gründe, doch kann der Täter nicht ermittelt werden bleiben die Opfer oftmals auf ihren Kosten sitzen. Insbesondere dann, wenn z.B. keine Lackreste vom gegnerischen Fahrzeugs gefunden werden konnten. Die Aufklärungsrate der polizeilichen Ermittlungen liegt für gewöhnlich bei 45-50 %. Der Nachweis der Tat kann sich manchmal als schwierig erweisen. Letztendlich muss dem Täter nachgewiesen werden, dass er auch tatsächlich etwas vom Unfall mitbekam und sich bewusst von der Unfallstelle entfernte.

Wie sollte ich mich als Unfallopfer verhalten, wenn es kracht?

Fahrerflucht und ihre Folgen.
Eine Studentin wird Fahrerflucht-Opfer. Gregor Samimi gibt am 18.10.2017 steht Rede und Antwort zu den Folgen der Fahrerflucht.

Unmittelbar nach einem Unfall sollten Sie Ruhe bewahren und Fotos vom Fahrzeug des Unfallverursachers und seinem Kennzeichen machen. Danach sollten unbedingt die Personalien ausgetauscht und die Polizei verständigt werden. Andernfalls könnte der Sachverhalt später durch den Unfallgegner ganz anders dargestellt werden.

Wurde ein Schaden verursacht während Sie nicht anwesend waren (z.B. geparktes Auto) oder hat sich der Unfallverursacher direkt nach einem Zusammenstoß aus dem Staub gemacht kann es trotzdem Hinweise auf seine Identität geben. Bei einem Aufprall können sich Teile vom Unfallfahrzeug ablösen, die an der Unfallstelle verstreut sein können. Mitunter kann die Polizei anhand dieser Teile mit Hilfe einer Kennnummer das Modell oder das konkrete Fahrzeug ermitteln. Daher sollten nach einem Unfall alle Teile eingesammelt und der Polizei übergeben werden.

Auch Zeugen können helfen, um den Fahrer zu ermitteln. Auch wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht immer identisch mit dem Fahrer ist, so kann über diesen zumindest eine Ermittlung des Unfallverursachers vorgenommen werden. Hinweise auf das gegnerische Fahrzeug können daher sehr hilfreich sein.

Hilft es, wenn der Unfallgegner seine Daten an der Unfallstelle hinterlässt?

Zettel unter dem Scheibenwischer.
Zettel unter dem Scheibenwischer genügt nicht.

Es ist mitunter ein Zeichen des guten Willens. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Daten mitunter nur zum Schein hinterlassen werden und die Fahrerflucht zu verschleiern versucht. Es finden sich beispielsweise Zahlendreher in der Mobilfunknummer oder der Name ist unrichtig oder unleserlich geschrieben. Leider werden die Zettel auch nachträglich entfernt oder durch Regen und Wind unkenntlich. Vielen Verkehrsteilnehmern ist durchaus bewusst, dass der Zettel unter dem Scheibenwischer eben nicht genügt.

Wer einen Unfall verursacht hat ist gem. § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine „angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen“. Trotz dieser etwas missverständlichen Formulierung reicht das Hinterlassen einer Visitenkarte nach einer gewissen Zeit (ca. 30-60 min je nach Tageszeit und Unfallumständen) nicht aus. Stattdessen sollten Autofahrer die Polizei verständigen und den Unfall aufnehmen lassen.

Kann sich der Täter im Nachhinein noch melden, um seine Strafe abzumildern?

Viele Täter sollten sich vor Augen halten, dass es sich bei Fahrerflucht um keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat handelt. Bei kleineren Unfällen kann es sich durchaus strafmildernd auswirken, dass sich der Täter im Nachhinein meldet. Bei schweren Unfällen hat dies jedoch keinen Einfluss.  Wer sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit nur geringem Schaden außerhalb des fließenden Verkehrs (z.B. einen Rempler beim Ausparken) meldet, kann davon ausgehen, dass das Gericht die Strafe mildert oder von einer Bestrafung absieht.

Schäden bis etwa 1300 Euro werden aktuell als nicht bedeutend angesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Unfall im fließenden Verkehr die 24h-Frist nicht gelten kann. Allerdings kann auch hier eine verspätete Meldung helfen, falls diese erfolgt bevor man durch die Polizei ermittelt werden konnte.

Wer kommt für meinen Schaden auf, wenn kein Täter ermittelt werden kann?

Die Vollkaskoversicherung kommt in der Regel die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht dann jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Für viele Opfer ein kleiner Trost, denn die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die zu zahlende Versicherungsprämie.

Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden. Für das Unfallopfer ist dies besonders ärgerlich, da sie selbst nichts falsch gemacht haben.  Kam es bei einem Unfall auch zu Verletzten oder sogar Todesopfern ist es für den Geschädigten oder seine Angehörigen umso schwerer, wenn kein Unfallverursacher gefunden werden kann. Auch bei leichten Verletzungen müssen die Opfer damit alleine fertig werden. Bei schweren Personenschäden kommt eine Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Nur bei schweren Verletzungen ersetzt die Verkehrsopferhilfe dann auch Sachschäden.

Welche Strafen drohen dem Täter bei Fahrerflucht?

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Bei Fahrerflucht gem. § 142 StGB handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat, deren Begehung Geldstrafen, Punkte und sogar Haftstrafen zur Folgen haben können.

Häufigste Sanktionen* Strafe bzw. Auflage Punkte Fahrverbot/Führerscheinentzung
Schaden kleiner als 600 € Geldauflage keine
Schaden kleiner als 1.300 € Geldstrafe 2 bis zu 3 Monate Fahrverbot
Schaden größer als 1.300 € Hohe Geldstrafe (oft ein Monatsnettogehalt) 3 Fahrerlaubnisentzug zumeinst für 10-12 Monate
*ohne Gewähr

Oftmals wird ein Unfallschaden unterschätzt und als Bagatelle eingestuft. Die Werkstatt des Unfallgegners ermittelt den Schaden dann mitunter auf über 1.300,00 Euro. In vielen Fällen führt das zum vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Strafprozessordnung (StPO). „Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen“, heißt es in der einschlägigen Vorschrift.

Fahrerflucht ist ein Massenphänomen. Insoweit empfiehlt es sich, zunächst immer von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen. Schnell wird aus der bloßen Stellung als Fahrzeughalter der Beschuldigte. Die Benennung des Fahrers zum Unfallzeitpunkt sollte zunächst unbedingt unterbleiben und fachanwaltlicher Rat hinzugezogen werden. Ob und wann Einlassungen gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung erfolgen sollten, ist mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht abzustimmen, um Nachteile zu vermeiden.

  • Zu den Aufgaben des Strafverteidigers gehört es auch, die Schadenshöhe am Unfallgegnerfahrzeug kritisch zu hinterfragen. Mitunter sind in dem Kostenvoranschlag oder in das Sachverständigengutachten Altschäden einkalkuliert oder aber der Schaden kann dem Unfallgeschehen nicht zweifelsfrei zugeordnet werden.
  • Die Lack-Repair-Methode ermöglicht es zudem, Schäden preisgünstig für wenige hundert Euro reparieren zu lassen. Die Höhe des Schadens ist für die Strafverfolgungsbehörden ein sehr wichtiges Kriterium.
  • Die Verkehrsrechtsschutzversicherung steht unter anderem für die Rechtsanwaltsvergütung ein, soweit keine rechtskräftige Verurteilung in der Sache erfolgt.

Alles in allem sollte der Vorwurf der Unfallflucht sehr ernst genommen werden und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Insbesondere wenn man sich nichts vorzuwerfen hat! Nicht selten wird anwaltlicher Rat erst in Anspruch genommen, wenn sich der Fahrer oder die Fahrerin mit den Worten selbst belastet hat: Ich habe mir doch nichts vorzuwerfen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gilt es unbedingt zu vermeiden, weil bis zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht viele Monate vergehen können.

Fahrerflucht: die versicherungsrechtliche Konsequenzen

Betroffene sind verpflichtet sich nachträglich bei der Polizei zu melden.
Auch wer eine angemessene Zeit gewartet hat kann sich der Fahrerflucht strafbar machen.

Neben einer strafrechtlichen Verfolgung erwarten den Unfallverursacher auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten. Kann der Fahrer doch ermittelt werden kann er von der Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden. Das bedeutet, dass die Versicherung zunächst für den Schaden aufkommt, dann aber die Kosten bis 5.000 € vom Unfallverursacher zurückfordert.

Auch muss der Unfallverursacher die Schäden am eigenen Auto selbst tragen, da die Vollkasko nicht verpflichtet ist, die Leistungen in diesem Fall zu übernehmen. Unter Umständen muss auch die Rechtschutzversicherung die anfallenden Anwaltskosten nicht übernehmen. Nach Abwicklung der Leistungen haben die Versicherungen auch das Recht dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu kündigen.

Wie verhalte ich mich als Opfer  gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung?

Man sollte der Versicherung eine angemessene Frist zur Regulierung des Schadens setzten. Oft sind hier 6 bis 8 Wochen durchaus angemessen. In der Regel klärt sich der Sachverhalt auch auf, wenn die amtliche Ermittlungsakte der Polizei vorliegt und die Versicherung einsieht, zahlen zu müssen. Mitunter behauptet die Versicherung auch, die Schadensmeldung des Fahrers lägen noch nicht vor.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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