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Gaffer durch einen Feuerwehrmann nass gespritzt – droht ihm jetzt ein Strafverfahren?

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Gaffer und Schaulustige behindern Einsatzkräfte

Nach einem schweren Unfall auf der Bundesautobahn A3 bespritzte ein Feuerwehrmann vorbeifahrende Gaffer, in bester Absicht und wohl in Abstimmung mit der Polizei, mit dem Löschstrahl seines Feuerwehrfahrzeuges. Nun muss er sich möglicherweise selbst strafrechtlich verantworten.

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

„Juristisch gesehen könnte die Aktion einen sogenannten „Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ darstellen“, sagt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht im WELT N24 Interview am 12.11.2017. „Das ist ein sogenanntes Offizialdelikt, bei dem die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten muss, auch wenn keine Strafanzeige vorliegt“, so der Fachanwalt weiter. Falls es zu einer Verurteilung kommen sollte, droht dem Feuerwehrmann gemäß § 315b des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Zwischenzeitlich empfinden viele Bürgerinnen und Bürger große Sympathien für das Verhalten des Feuerwehrmannes. Denn nach § 115 Absatz 3 Strafgesetzbuch  in Verbindung mit § 113 Strafgesetzbuch wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe“ nämlich auch bestraft, wer bei „Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert.“

Bildaufnahmen durch Gaffer

Bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird auch der Gaffer, der „eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“, heißt es in § 201a des Strafgesetzbuches.

Rettungsgasse nicht gebildet

„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden“, heißt es in §11 der Straßenverkehrsordnung – StVO.

Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will,“ heißt es in § 323c des Strafgesetzbuches.
Diese Strafen drohen Gaffern (Stand: November 2017)
Verstoß Sanktion (Euro)
Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn, dadurch Behinderung der Rettungskräfte 20
Parken auf dem Seitenstreifen der Autobahn, dadurch Behinderung der Rettungskräfte 25
„Gaffen“ als Ordnungswidrigkeit 20 bis 1000
Unterlassene Hilfeleistung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Straftat)
Fotografieren oder Filmen eines Unfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (Straftat)
Keine Rettungsgasse gebildet Bußgeld in Höhe von 200 Euro und einen Punkt ohne Behinderung (Nr. 50 Bußgeldkatalogverordnung).

mit Behinderung beträgt das Bußgeld 240 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot (Nr. 50.1 Bußgeldkatalogverordnung).

mit Gefährdung beträgt das Bußgeld 280 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot (Nr. 50.2 Bußgeldkatalogverordnung).

Bei Sachbeschädigung 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot (Nr. 50.3 Bußgeldkatalogverordnung) .

Wer es unterlässt, einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot (Nr.135 Bußgeldkatalogverordnung);

Mit Gefährdung beträgt das Bußgeld 280 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot (Nr.135.1 Bußgeldkatalogverordnung) ;

Bei hinzukommender Sachbeschädigung 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot (Nr.135.2 Bußgeldkatalogverordnung).

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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