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Katze überfahren: „Droht eine Anzeige wegen Fahrerflucht gem. § 142 StGB?“

Katze überfahren – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Katze überfahren: „Droht eine Anzeige wegen Fahrerflucht?“

Jeder Autofahrer fürchtet sich davor, dass plötzlich ein Tier vor das Auto rennt und es zu einer Kollision kommt. Vor allem in der Abenddämmerung kann es schnell zu einem solchen Unfall kommen. Mitunter sind Unfälle dann unvermeidlich, doch nicht alle Fahrer halten an, um nach dem verletzten Tier zu sehen. Nicht immer ist das Gleichgültigkeit gegenüber einem Tier, sondern auch Schock über den Zusammenstoß. Setzen sich Autofahrer dadurch dem Verdacht der Fahrerflucht aus? Haben Katzen- oder Hundebesitzer Anspruch auf eine Entschädigung? Und wer kommt für den Schaden am Fahrzeug auf?

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Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Unfall mit Katze oder Hund: Droht eine Anzeige wegen Fahrerflucht?

Strafbarkeit wegen Fahrerflucht ist nicht möglich.
Wenn eine Katze überfahren wurde ist eine Anzeige wegen Fahrerflucht nicht möglich. Dennoch gibt es einiges zu beachten.

Kam es zu einer Kollision mit einem Hund oder einer Katze kommen Autofahrer meist mit einem Schock davon. Der Tatbestand der Fahrerflucht ist in § 142 StGB festgehalten und definiert die Fahrerflucht als das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall im Straßenverkehr, bevor eine Feststellung der Person, der Unfallbeteiligung und der Art des Fahrzeuges ermöglicht wurde. Damit Fahrerflucht angenommen werden kann muss ein Unfall mit Personen- oder Sachbeschädigung verursacht worden sein.

Tiere gelten gesetzlich als Sache, sodass dem Wortlaut nach eine Fahrerflucht vorliegen müsste, wenn ein Hund oder eine Katze überfahren wird. Allerdings werden Unfälle mit Haustieren im Straßenverkehr anders behandelt. Tierhalter müssen dafür Sorge tragen, dass von ihren Haustieren keine Gefährdung ausgeht und haben die Aufsichtspflicht über ihr Tier. Aus juristischer Sicht hat das Tier den Unfall verursacht und eine Pflichtverletzung des Tierhalters kommt in Betracht.

Eine Anzeige wegen Fahrerflucht gem. § 142 StGB aufgrund einer überfahrenen  Katze oder eines Hundes kommt daher nicht in Betracht.

Muss die Polizei verständigt werden, wenn eine Katze überfahren wurde?

Eine Meldepflicht für ein überfahrenes Haustier besteht zunächst nicht. Eine Pflicht den Unfall zu melden kann allenfalls bestehen, wenn von dem Tier eine Gefährdung des Straßenverkehrs und damit anderer Personen ausgeht. Bleibt das Tier auf der Straße liegen sollten Sie unbedingt anhalten und die Polizei verständigen.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Unfall mit einer Katze oder einem Hund: droht dennoch eine Strafe?

Auch wenn eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht bei überfahren einer Katze oder eines Hundes nicht in Betracht kommt kann der Zusammenstoß dennoch Konsequenzen für den Fahrer haben. Fahren Sie einfach weiter und überlassen Sie dem Tier sich selbst kann dies ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bedeuten. Mitunter ist das angefahrene Tier schwer verletzt und leidet Qualen. In diesem Fall ist die Polizei oder ein Tiernotdienst zu verständigen.

Andernfalls riskieren Sie einen Verstoß gegen § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und ein hohes Bußgeld. Wörtlich heißt es in § 17 TierSchG:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.einem Wirbeltier

  1. a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
  2. b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.“                                        

Auch wenn eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht nicht möglich ist bedeutet das nicht, dass der Unfallverursacher straffrei bleibt. Kann er ermittelt werden kann ihn dann der Vorwurf der Tierquälerei treffen.

Katze überfahren: Was sollte ich nach einem Unfall tun?

Auch wenn Sie als Fahrer nicht dazu verpflichtet sind, sollten Sie nach dem Unfall zunächst anhalten und nach dem verletzten Tier sehen. Auch bei Unfällen mit kleinen Tieren sollte die Polizei verständigt werden und das Tier, wenn möglich in eine Tierarztpraxis gebracht werden. Falls es möglich ist (z.B. durch eine Hundemarke) sollte auch umgehend der Tierhalter informiert werden.

Katze überfahren: besteht ein Anspruch auf Entschädigung?

Eine Haftpflicht des Tierhalters tritt meist für den Schaden ein.
Mitunter kann der Autofahrer nicht mehr ausweichen. Den Schaden am Fahrzeug muss der Tierhalter übernehmen.

Einen Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz von Tierarztkosten hat der Tierhalter nach einem Unfall nicht, denn der Unfall ist auf eine Pflichtverletzung auf seiner Seite zurückzuführen. Vielmehr muss der Halter des Tieres noch für die Schäden am Fahrzeug aufkommen, sofern bei dem Unfall welche entstanden sind. Daher ist das Weiterfahren nach einer Kollision mit einem Tier ebenfalls zum Nachteil des Autofahrers, da er die Reparaturkosten nicht erstattet bekommt.

In den meisten Fällen verfügen Tierhalter über eine Haftpflichtversicherung für das Tier, die in diesem Fall eintritt und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche übernimmt.

Katze überfahren: wie verhalte ich mich als Tierhalter?

Für den Halter eines Tieres ist es besonders tragisch: einerseits verlieren Sie ihr geliebtes Haustier und wissen, dass den Verursacher des Unfalls keine Strafe trifft und eine Anzeige wegen Fahrerflucht nicht möglich ist. Nach einer Kollision mit einem Tier einfach weiter zu fahren kann aber einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bedeuten. Täter haben mitunter Angst anzuhalten, da sie beispielsweise viel zu schnell waren und den Unfall so nicht mehr verhindern konnten. Ein Vorwurf kann dem Unfallverursacher jedoch nur gemacht werden, wenn er das Tier vorsätzlich verletzt zurück gelassen hat. Hat man selbst oder z.B. Nachbarn den Unfall beobachtet und können das Kennzeichen übermitteln kann dies der Polizei mitgeteilt werden.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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