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Fristen & Zeiträume des Fahrverbots– Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Fahrverbot antreten: Fristen & Zeitraum

Wann wird ein Fahrverbot erteilt?

Durch die Umstrukturierung und die neue Reform des Fahreignungsregisters in Flensburg seit 2014 kommt es häufiger vor, dass der Führerschein über einen gewissen Zeitraum entzogen oder ein Fahrverbot erteilt wird. Zwar wird jetzt jedes Delikt getrennt und einzeln bewertet, die Höchstzahl der in Flensburg zusammenkommenden Punkte liegt jedoch nicht mehr bei 18 Punkten, sondern nur noch bei 8 Punkten. Ist der Verstoß sehr schwerwiegend, werden meistens 2 bis 3 Punkte in Flensburg erteilt, so dass damit dann auch ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten fällig oder der Führerschein ganz entzogen wird.

Hinweis: Führerscheinentzug ab 8 Punkten in Flensburg
Bei 8 Punkten in Flensburg wird der Führerschein entzogen

Das kann verschiedene Ursachen haben und auch in der Dauer des erteilten Fahrverbots variieren. Erteilt wird ein Fahrverbot für grobe, unvorsichtige, gefährdende, beschädigende oder nötigende Art der Fahrweise und bedeutet konkret, dass in der festgelegten Zeitspanne kein Fahrzeug gefahren werden darf. Das betrifft nicht nur motorbetriebene Fahrzeuge, sondern z. B. auch Elektroautos.

Die Dauer für ein Fahrverbot hängt zum einen von der Schwere des Verstoßes ab und zum anderen von der Anzahl der erhaltenen Punkte. Sind pro Delikt 3 Punkte in Flensburg fällig, ist grundsätzlich mit einem Fahrverbot zu rechnen. Ähnlich hoch fällt der Bußgeldbescheid dann aus, wenn die Tat nicht zum ersten Mal begangen wird und wiederholt auftritt.

Punkte in Flensburg werden bei schwerwiegenderen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung fällig oder ab einem erhobenen Bußgeld ab 60 Euro. Das betrifft Situationen wie eine überfahrene rote Ampel, das Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit oder das Manövrieren eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Gleichzeitig hängt die Strafe davon ab, ob das Vergehen einmalig ist oder wiederholt auftritt. Ein erteiltes Fahrverbot umfasst meistens 1 bis 3 Monate. Wird dagegen der Führerschein entzogen, kann das Fahrverbot auch über einen längeren Zeitraum erfolgen.

Zur Straßenverkehrsordnung und ihren Änderungen: Wikipedia »

Unterschied zwischen Führerscheinentzug und Fahrverbot

Es wird bei einer Strafe dieser Art und damit einhergehenden Punkten in Flensburg immer zwischen dem Entziehen der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot differenziert. Ein Fahrverbot erstreckt sich meistens nur über den Zeitraum von einigen Monaten. Das Entziehen der Fahrerlaubnis ist schwerwiegender und benötigt auch eine andere Vorgehensweise danach. Die abgelaufene Frist des Fahrverbots bestimmt in diesem Fall dann noch nicht das Zurückerhalten des Führerscheins und den erneuten Fahrantritt. Alle Voraussetzungen müssen erfüllt und die notwendigen Anträge gestellt werden.

Grundsätzlich gilt, dass jeder, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr lenkt, einen dazugehörigen Führerschein besitzen muss. Dieser zeigt auf, dass die Erlaubnis erteilt und bescheinigt wurde, ein bestimmtes Fahrzeug führen zu dürfen. Wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, kann die Strafe entweder als reine Fahrverbot ausgesprochen werden, das heißt, das Führen eines Fahrzeugs wird befristet verboten und der Führerschein wird lediglich von der zuständigen Behörde verwahrt, oder der Betroffene muss den Führerschein als Dokument ganz abgeben.

Ist ein Fahrzeugscheinverlust der Fall, betrifft das auch den Verlust der gesamten Fahrerlaubnis. Der Führerschein muss entsprechend neu beantragt werden, während bei einem Fahrverbot das Dokument für etwa 1 bis 3 Monate einbehalten wird und dann wieder verwendet werden kann. Ausgesprochen wird das Verbot immer von der jeweiligen Bußgeldbehörde.

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Frist und Schwere des Delikts – der Führerscheinzug und die Folgen

Ist die Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr so gravierend, dass nicht nur ein Fahrverbot, sondern auch der Entzug des Führerscheins die Folge ist, dann wird die Strafe per Gericht oder durch eine Fahrerlaubnisbehörde festgelegt und angeordnet. Auch hier ist die Frist unterschiedlich. Der Führerschein kann nur vorläufig eingezogen oder endgültig entzogen werden.

Anders, als bei dem einfachen Fahrverbot, erhält der betroffene Fahrer den Führerschein nach der erteilten Frist der Sperrung nicht automatisch wieder zurück, sondern muss auf der Behörde die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis neu beantragen. Bei einem so schwerwiegenden Delikt mit Führerscheinentzug umfasst die Sperrfrist meistens mindestens 6 Monate. Eine Neuausstellung des Führerscheins wird dann durch andere Maßnahmen begleitet, z. B. die Teilnahme an einer MPU. Auch kann ein Aufbauseminar sinnvoll sein, um die eigene Fahreignung zu beweisen.

Verstöße im Straßenverkehr – hier wird ein Fahrverbot immer fällig

Die meisten Fahrverbote werden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei Alkohol am Steuer ausgesprochen. Gleiches gilt für das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss. Fahrverbote werden grundsätzlich dann ausgesprochen, wenn der Straßenverkehr absichtlich gefährdet wurde oder ernsthafte Unfälle und Sachschäden die Folge sind. Das kann auch das Überfahren einer roten Ampel betreffen oder das Nutzen eines Smartphones am Steuer. Bei diesen Vergehen muss nicht einmal etwas Gravierendes geschehen, um ein Fahrverbot zu erhalten.

Ausgesprochen wird das Fahrverbot immer in Verbindung mit anderen Maßnahmen, die dann im Bescheid festgehalten sind. Zum einen fällt ein Bußgeld in bestimmter Höhe an, zum anderen erhält der Fahrer meistens auch Punkte in Flensburg. Der Bußgeldkatalog ist gesetzlich genau festgelegt und wird immer aktualisiert. Das betrifft besonders Tempoüberschreitungen. Sind in Flensburg 8 Punkte erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Länge eines Fahrverbots hängt dabei von der Höhe des Bußgeldes und der Schwere des Vergehens ab. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 31 Kilometer pro Stunde im Ort ist bereits 1 Monat Fahrverbot drin, bei einer Überschreitung von 41 Kilometer pro Stunde außerhalb des Ortes und noch höheren Geschwindigkeiten ab 61 Kilometer pro Stunde außerhalb eines Orts dauert das Fahrverbot zwischen 2 Monate bis 3 Monate.

Ein Fahrverbot wird immer erteilt, wenn die Teilnahme an einem illegalen Autorennen nachgewiesen werden konnte. Auch bei dem Überfahren einer roten Ampel ist die Bestrafung verschieden. Wird die rote Ampel unabsichtlich missachtet, droht 1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld, meistens kein Fahrverbot. Dauert die Rotphase jedoch bereits länger als 1 Sekunde, liegt eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit vor, die den Straßenverkehr gefährdet. Das Fahrverbot ist dann vorprogrammiert, umfasst einen Monat, kann bei Gefährdung oder verursachtem Unfall mit Sachbeschädigung aber auch länger befristet sein.

Noch genauer wird bei Fahranfängern das Verhalten kontrolliert. Während der Probezeit kann das Fahrverbot wesentlich früher ausgesprochen werden, auch schon bei kleineren Verstößen.

Wird der Fahrer unter Alkohol- und Drogeneinfluss erwischt, ist immer ein Fahrverbot die Folge. Die Dauer und Frist verlängert sich, wenn der Verstoß wiederholt erfolgt ist. Das Bußgeld ist entsprechend hoch. In gesonderten Fällen der Wiederholung kann auch eine Freiheitsstrafe die Folge sein.

Was bedeutet ein Fahrverbot für den Betroffenen?

Sobald ein Fahrverbot erteilt wurde, ändert sich für die betroffenen Personen über einen gewissen Zeitraum der gesamte Alltag. Der Verzicht auf das eigene Auto benötigt eine Umplanung aller zurückzulegenden notwendigen Strecken und Unternehmungen. Das betrifft den Weg zur Arbeit, das Erledigen von Einkäufen, Ausflüge und Reisen. Der Betroffene muss sich neu orientieren, entweder auf eine andere Fahrgelegenheit umsteigen, z. B. den Bus, die U-Bahn oder den Zug zu nehmen, oder eine Person finden, die über einen gültigen Führerschein verfügt und die Fahrt übernimmt.

In Großstädten ist der Führerscheinentzug meistens nicht ganz so tragisch, da hier viele Fahrgelegenheiten zur Verfügung stehen. In ländlichen Gebieten dagegen ist die nun fehlende Mobilität ein großer Nachteil. Meistens fahren öffentliche Verkehrsmittel nur jede Stunde, in manchen Regionen überhaupt nicht. Auch mit dem Fahrrad sind die Wege mühseliger und zum Teil über mehrere Kilometer weit. Das Einkaufen von Lebensmitteln ist mit dem Drahtesel in nur sehr kleinen Mengen möglich. Genauso fordert das Radfahren viel Energie und Kraft, beeinträchtigt dann die Konzentration und Leistungsfähigkeit im Beruf.

Noch schwerwiegender ist ein Fahrverbot für Menschen, die berufsbedingt ein Fahrzeug führen müssen. Hier muss nicht nur der Weg zur Arbeit umorganisiert werden, sondern der gesamte Arbeitsablauf ist beeinträchtigt. Einige Firmen erlauben eine befristete Auszeit oder das Verlegen der Urlaubszeit auf die Zeit des Fahrverbots. Bei anderen Unternehmen oder einem Neuantritt der Arbeitsstelle kann das Fahrverbot jedoch auch die Entlassung nach sich ziehen. So ist ein Taxifahrer, der nicht fahren kann, eine wirtschaftliche Belastung für den Betrieb. Auch Mitarbeiter, die im Außendienst tätig sind, benötigen ein Fahrzeug und können ihrer Arbeit dann nicht effizient nachgehen, ist ein Fahrverbot ausgesprochen. Die Probleme sind dann vorprogrammiert.

Fahrverbot antreten

Frist zum Antreten des Fahrverbots

Wann das Fahrverbot angetreten werden muss, hängt davon ab, wie viele Punkte in Flensburg angefallen sind und ob der Betroffene sich in den vergangenen 2 Jahren etwas zu Schulden hat kommen lassen. Für die erstmalige Erteilung eines Fahrverbots gelten andere Regeln als für wiederholte Delikte. Als Ersttäter hat der Fahrer dann auch die Möglichkeit, seine Auszeit und Mobilitätseinschränkung besser zu planen, kann z. B. das Fahrverbot auf den Urlaub verlegen.

Sobald das Fahrverbot rechtskräftig ist, kann der Betroffene den Monat innerhalb der nächsten 4 Monate auswählen, in dem die Strafe angetreten werden soll. Meistens wird das Fahrverbot ab 1 Monat ausgesprochen und steht in Verbindung mit einer groben Ordnungswidrigkeit und 2 Punkten in Flensburg. Liegt dagegen eine Wiederholung des Delikts vor, ist das Fahrverbot meistens direkt fällig und erstreckt sich auch über mehrere Monate.

Der Führerschein wird bei einem erteilten Fahrverbot von der Behörde in Verwahrung genommen und nach Ablauf der Sperrfrist wieder freigegeben. Wer innerhalb der letzten 2 Jahre nicht straffällig geworden ist und dabei auch erstmalig ein Fahrverbot erhält, hat bessere Auswahlmöglichkeiten innerhalb der Frist. Sind die erlaubten 4 Monate nach Ausspruch und Rechtskraft des Fahrverbots jedoch abgelaufen, erfolgt das Fahrverbot danach automatisch.

Für die genaue Berechnung des Zeitraums und der Frist werden allerdings verschiedene Ansichten vertreten. Sie richtet sich immer nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, wobei sich die Frist auch bei einem Einspruch verändert. Wer das Fahrverbot ausgerechnet dann erteilt bekommt, wenn er gerade im Urlaub ist, kann Einspruch erheben, die Frist hinauszögern und den Einspruch danach zurücknehmen. Das gilt besonders für Ersttäter.

Bei gerichtlichen Bußgeldentscheidungen richtet sich die Fristberechnung nach den Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung. Dabei spielen nicht nur die Anzahl der Tage, sondern auch die Stunden pro Tag eine Rolle. Ermittelt werden muss die Art der Auslegung, ob die Verbotsfrist z. B. um 0.00 Uhr am letzten Tag endet. Etwas Geduld lohnt in diesem Fall immer, um auf der sicheren Seite zu sein.

Der Zeitraum des Fahrverbots

Das Fahrverbot wird in der Regel bei groben Ordnungswidrigkeiten auf 1 Monat festgelegt, bei schwerwiegenderen Vergehen auf 2 bis 3 Monate erhöht. Die Erteilung hängt immer von der Schwere des Delikts und von der Häufigkeit des Vergehens ab.

Das Fahrverbot muss bei schweren Verstößen und bei wiederholtem Vorgang direkt angetreten werden. Als Ersttäter besteht die Auswahl von einem Monat aus einer Frist von 4 festgelegten Monaten oder der automatische Antritt nach der Frist.

Der Zeitraum des Fahrverbots wird in Kalendertagen bestimmt. Dabei werden die Fahrverbotsmonate nicht in jeweils 30 Tagen gezählt, sondern nach der gegebenen Kalenderzeit und die Anzahl der Monatstage. Wird der Führerschein z. B. am 3. Eines Monats bei der Behörde eingereicht, vermerkt und abgegeben, endet die Frist am 2. des folgenden Monats. Hat der Monat entsprechend 31 Tage, verlängert sich die Sperrfrist um einen Tag.

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Wann Sie das Fahrverbot antreten sollten

Wer 4 Monate Zeit hat, den geeigneten Monat für das Fahrverbot auszuwählen, sollte den Monat auf die eigenen Verhältnisse, die Arbeitsbedingungen und die Länge des Monats abstimmen. Sinnvoll ist die Wahl eines Monats mit weniger Tagen, so dass bereits 1 Tag wegfällt, besteht das Fahrverbot für einen 30-tägen Monat. Bei einem 31-tägigen Monat dauert das Fahrverbot entsprechend einen Tag länger. Am günstigsten ist die Wahl bei einem Schaltjahr oder wenn der Februar nur 28 Tage hat.

Wer dagegen wiederholt die Straßenverkehrsordnung missachtet und vielleicht auch nicht zum ersten Mal ein Fahrverbot ausgesprochen bekommen hat, kann den Starttermin der Sperrfrist und des Fahrverbots nicht eigenständig auswählen. Hier gelten der Tag der Rechtkraft und der sofortige Antritt der Strafe nach Erhalt des Bußgeldbescheids. Dazu ist der Bußgeldbescheid immer dann rechtskräftig, wenn innerhalb der nächsten 2 Wochen kein Einspruch eingelegt wurde, nachdem der Schrieb eingegangen ist.

Ein Einspruch dagegen verzögert die Frist, muss jedoch auch stattgegeben werden. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Anwalt hinzugezogen wird, die Verkehrslage anders als angegeben war oder der Fahrentzug schwerwiegende Probleme verursacht.

Als unangebrachte Härte gilt vor Gericht z. B. der Verlust der Arbeitsstelle durch ein ausgesprochenes Fahrverbot. Meistens ist es allerdings sehr schwierig, ein Fahrverbot zu umgehen oder in ein erhöhtes Bußgeld umwandeln zu können.

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Der Zeitraum des Fahrerlaubnisentzugs

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis geht immer ein Fahrverbot einher. Dieses kann sich bei sehr schweren Delikten auch auf andere Fahrzeuge erstrecken, die im Straßenverkehr zum Einsatz kommen, jedoch keinen Führerschein benötigen.

Die Fahrerlaubnis ist immer die Voraussetzung für eine erlaubte Teilnahme am Straßenverkehr. Es gibt die Fahrerlaubnis für Zweiradklassen der Klasse A, für PKW-Klassen der Kasse B, für LKW-Klassen der Klasse C, für Bus-Klassen der Klasse D, für Zugmaschinen der Klasse L und für spezielle Fahrzeugtypen und auch für Berufsfahrer, darunter Zugführer. Der Führerschein ist entsprechend auch in Unterklassen geteilt oder kann die Erlaubnis mehrerer Klassen enthalten. Das Fahrverbot betrifft dann die jeweilige Klasse und das dazugehörige Fahrzeug.

Die Probezeit betrifft 2 Jahre und wird bei Verstößen härter geahndet, so dass auch schneller ein Fahrverbot erteilt werden kann. Hier gilt der Maßstab, dass bei 3 Verstößen der Kategorie A die Fahrerlaubnis komplett und automatisch wieder entzogen wird. Das betrifft dann auch schon Geschwindigkeitsüberschreitungen von nur 20 Kilometer pro Stunde oder ein Überholen in einem Überholverbot.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dagegen die höchste Strafe und gilt vollständig. Für erfahrene Kraftfahrer erfolgt der Entzug meistens dann, wenn in Flensburg 8 Punkte auf dem Konto stehen. Zum Entzug kommt eine Sperrfrist hinzu. Der Führerschein und die Erlaubnis müssen danach neu beantragt werden, was Zeit und Kosten nach sich zieht. Das ist im Zeitraum von drei Monaten vor Ablauf der Sperrfrist möglich, wobei hier selbstständig gehandelt werden muss. Der Betroffene wird entsprechend nicht vom Staat auf die Neubeantragung hingewiesen.
Der Entzug des Führerscheins umfasst häufig einen wesentlich längeren Zeitraum als das einfache Fahrverbot und beginnt mit einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten. Bei sehr schweren Vergehen wird der Führerschein ganz entzogen. Dazu kommen erhebliche Sanktionen und Bußgelder.

Lässt sich ein Fahrverbot umwandeln?

Wurde ein Fahrverbot erteilt, machen sich die Auswirkungen des Bußgeldbescheids schnell bemerkbar. Einschränkungen betreffen dabei nicht nur das Privatleben, sondern sind auch im Berufsalltag deutlich zu spüren. Besonders wenn der Betroffene während der Arbeitszeit auf das Fahrzeug angewiesen ist, entstehen vermehrt Komplikationen. Berufsfahrer müssen sich in dieser Zeit eine entsprechende und unbezahlte Auszeit nehmen, können sogar ihren Job verlieren. Die Konsequenzen sind dann auch wesentlich schwerwiegender.

Zunächst soll das erteilte Fahrverbot dazu dienen, den Betroffenen zu disziplinieren und dazu anregen, künftige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu unterlassen. Das betrifft besonders erhöhte Geschwindigkeiten, das Überfahren einer roten Ampel oder Alkohol am Steuer. Dennoch soll die Strafe nicht den Verlust der Arbeitsstelle nach sich ziehen, was gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Verschlechterung der Existenz bedeutet. Daher sieht das Gesetz vor, das Fahrverbot bei Bedarf auch in ein höheres Bußgeld umwandeln zu können, allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Wird die Umwandlung gestattet, erhöht sich das Bußgeld und das Fahrverbot wird aufgehoben. Diese wird allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt und erfordert auch höhere Anforderungen der Darlegung aller Umstände. Es empfiehlt sich daher unbedingt, die Umwandlung in Verbindung mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu beantragen. Dieser kann vorab bereits die Umstände prüfen, ob die Umwandlung des Fahrverbots in ein höheres Bußgeld überhaupt machbar ist und das Anliegen dann, wenn das der Fall ist, auch taktisch gut vor Gericht vertreten.

Eine der Voraussetzungen für eine Umwandlung des Fahrverbots ist der erstmalige Verstoß. Wiederholungstäter können hier nicht auf das Verständnis der Behörden hoffen und sich jedes Mal vom erteilten Fahrverbot freikaufen.

Ebenso sind schlechte Bedingungen für eine Antragsstellung für die Umwandlung dann gegeben, wenn das Fahrverbot aufgrund von einer hohen Geschwindigkeitsübertretung, aufgrund eines Verstoßes mit Drogen oder Alkohol am Steuer oder bei einem Eintrag von mehr als 2 Punkten in Flensburg erteilt wurde. Genauso darf das Fahrverbot die Grenze von 1 Monat nicht überschreiten. Eine längere Frist und Dauer des Fahrverbots macht eine Umwandlung nicht möglich.

Wer das Fahrverbot umgehen möchte, benötigt eine hervorragende Begründung. Der Vorgang ist wesentlich aufwendiger als andere Beantragungen, weshalb die Beratung durch einen Anwalt auch sinnvoll ist. Zunächst wird Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben, dann müssen die Gründe durch den Anwalt vor Gericht vorgetragen werden. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist ein gutes Argument und wird vor Gericht als unzumutbar gewertet, das Fahrverbot dann meistens in ein höheres Bußgeld umgewandelt. Genauso kann auch ein gut dargestelltes Augenblicksversagen ein positives Gerichtsurteil bewirken, z. B. die fehlende Ortskenntnis, schlecht sichtbare Verkehrsschilder oder ähnliche Situationen. Gängig ist vor Gericht die Aufhebung des Fahrverbots mit der gleichzeitigen Verdoppelung des Bußgeldes. Die Höhe des Bußgeldes hängt jedoch immer von der Entscheidung des Gerichts und der Bußgeldbehörde ab. Dazu kommen meistens auch noch weitere Gerichts- und Anwaltskosten.

Umgekehrt ist eine Umwandlung nicht möglich, so dass ein hohes Bußgeld z. B. in ein Fahrverbot umgewandelt werden kann. Wer nicht in der Lage ist, das erteilte Bußgeld zu bezahlen, kann dagegen einen Antrag auf Stundung oder auf Ratenzahlung stellen. Das sollte dann geschehen, wenn der Bußgeldbescheid eingetroffen ist.

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Wo wird der Führerschein abgegeben?

Wird der Führerschein nicht komplett entzogen, sondern nur ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten erteilt, wird der Führerschein durch die Behörde in amtliche Verwahrung genommen und nach Ablauf der Sperrfrist wieder freigegeben. Das Fahrverbot beginnt entsprechend ab dem Zeitpunkt, ab dem der Führerschein bei der Behörde vermerkt wird und eingeht. Das betrifft vor allen Dingen ein erstmaliges Delikt mit Fahrentzug. Bei wiederholtem Verstoß beginnt die Sperrfrist sofort, kann der Führerschein allerdings auch nachträglich eingereicht werden. Die Frist umfasst jedoch nur einige Tage.

Abgegeben werden kann der Führerschein auf der zuständigen Behörde. Diese ist gesetzlich für die Ausstellung des Führerscheins und für die Verwahrung bestimmt, da das Fahrverbot und die Vollstreckung auf der Grundlage des § 25 des Straßenverkehrsgesetzes erteilt wird. Ist die Bestrafung rechtskräftig, muss der Führerschein unbedingt abgegeben werden. Erfolgt die Abgabe gar nicht oder zu spät und nicht in der von der Behörde festgelegten Zeit, drohen weitere Strafen und Bußgelder.

Welche Behörde zuständig ist, kann dem Bußgeldbescheid selbst entnommen werden, der dann auch die Adresse enthält. Wurde dagegen Einspruch gegen das Fahrverbot eingelegt, fällt die Entscheidung neu aus und wird durch das Amtsgericht und durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt, die dann auch für den Antritt oder die Aufhebung zuständig sind. Wird der Führerschein ganz entzogen, wird er meistens direkt von der Polizei einbehalten.

Ein normales Fahrverbot erlaubt die Abgabe des Führerscheins entweder per Post oder persönlich. Per Post ist es wichtig, den Führerschein per Einschreiben zu versenden, damit für beide Parteien ein entsprechender Nachweis vorliegt. Die persönliche Abgabe ist auf der zuständigen Polizeidienststelle des angegebenen Wohnsitzes möglich. Dafür muss auf der Behörde der Bußgeldbescheid und der Personalausweis vorgezeigt werden. Allerdings ist die persönliche Abgabe nicht in allen Bundesländern möglich. Daher sollte sich der Betroffene vorab ausreichend informieren, was für den Antritt des Fahrverbots zu tun ist.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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