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Bußgeldbescheid – Berliner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht hilf bei der Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid.

Bußgeldbescheid – Wie geht es weiter?

Schnell kann es gehen: einmal zu fest aufs Gas gedrückt, schon findet sich kurze Zeit später ein Bußgeldbescheid im Briefkasten. In den meisten Fällen ist ein Bußgeldbescheid die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit wie beispielsweise Falschparken, Geschwindigkeitsübertretungen oder auch für Vergehen außerhalb des Straßenverkehrs, wie beispielsweise der Verstoß gegen die Leinenpflicht für Hunde. Doch müssen diese Bescheide direkt gezahlt werden oder gibt es auch Möglichkeiten dagegen vorzugehen?

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Was es zu beachten gilt, wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, erfahren sie hier:

Wie reagiert man gegen den Bußgeldbescheid richtig?

Festinstallierter Blitzer
Einmal zu fest aufs Gas gedrückt, schon kann ein Bußgeldbescheid ins Haus flattern.

Die meisten Betroffenen neigen dazu einen Bußgeldbescheid sofort aus der Welt schaffen zu wollen und zahlen ohne Umschweife. Mitunter kann es ratsam sein, einen erfahrenen Verkehrsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Beinahe 80 % der eingeleiteten Bußgeldverfahren sollen nach Meinungen von Experten Fehler aufweisen. Grundsätzlich ist es möglich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Der Erfolg eines solchen Einspruchs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist sehr knapp bemessen: sie beträgt gerade einmal zwei Wochen. Betroffene sollten daher schnell reagieren, denn die Frist beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Ratsam ist es daher den Briefumschlag mit dem ausschlaggebenden Poststempel als Beweis aufzubewahren.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Eine Verpflichtung den Anhörungsbogen auszufüllen besteht grundsätzlich nicht. In den meisten Fällen dient der Fragebogen dazu, den Fahrer zu ermitteln. Insoweit sollten insbesondere keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht werden. Insoweit muss an dieser Stelle sehr genau abgewogen werden, ob im Falle der Fälle ein Fahrtenbuch in Kauf genommen werden kann.

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Wie lege ich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und wo lege ich ihn ein?

Wer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchte sollte das auf dem Postweg tun bzw. den Einspruch an die Bußgeldbehörde faxen. Einspruch per E-Mail ist dagegen nicht ratsam, da einige Behörden diese Art der Übermittlung nicht anerkennen. Gesendet werden muss der Einspruch an die Behörde, die im Bußgeldbescheid als Verwaltungsbehörde benannt wird. Eine Begründung ist kein zwingendes Erfordernis für einen Einspruch, verbessert aber die Erfolgschancen einer erneuten Prüfung.

MUSTERTEXT:

An die Bußgeldbehörde

Per FAX oder mittels Einwurfeinschreiben

„Hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 00.00.2017 zum Aktenzeichen XY Einspruch ein.

Freundliche Grüße

(Unterschrift)

Max Mustermann“

Lohnt sich für Sie ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit

Ein weiterer Grund, der einen Einspruch rechtfertigen kann ist der Eintritt der Verjährung. Die Ordnungswidrigkeit und die Verhängung eines Fahrverbotes sind mit Eintritt der Verjährung ausgeschlossen(§ 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Bußgeldbescheid erst drei Monate nach dem vorgeworfenen Verstoß dem Beschuldigten zugesandt wird. Das gilt für Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstöße. Wird ein Bußgeldbescheid zugestellt verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate. Bei Trunkenheits-und Drogenfahrten beträgt die Frist immer 6 Monate. Die Frist für die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. Der Tag, an dem die Tat begangen wurde ist somit auch der erste Tag für die Fristberechnung.

Unterbrochen werden kann diese Frist allerdings durch Zusendung des Anhörungsbogens oder anderer Unterbrechungshandlungen, die in § 33 OWiG genannt werden.

Einstellung nach § 47 OWiG

Im Interview: Rechtsanwalt Gregor Samimi
In einigen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Das Verfahren kann gem. § 47 OWiG eingestellt werden, wenn eine Ahnung dem Gericht oder der Straßenverkehrsbehörde nicht geboten erscheint. Die Einstellung ist an sich unproblematisch, es sei denn die Staatsanwaltschaft will an der Hauptverhandlung teilhaben oder es wurde ein Bußgeld von mehr als 100 EUR verhängt. Eine Einstellung des Verfahrens bleibt für den Betroffenen ohne Konsequenzen und er muss die Verfahrenskosten nicht tragen. Es ist nicht speziell festgelegt, in welchem Fall eine Ahndung nicht geboten ist. Allerdings gibt es verschiedene Anhaltspunkte. Eine Ahndung ist etwa nicht geboten, wenn die Bedeutung des Verstoßes zu gering ist oder keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Auch das Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer kann zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Die Einstellung des Verfahrens darf jedoch nicht von der Zahlung eines Geldbetrages z.B. an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht werden.

 Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Gem. § 72 OWiG kann das Gericht auch ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren eine Entscheidung treffen, wenn es eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält. Die Staatsanwaltschaft darf einem schriftlichen Verfahren allerdings nicht wiedersprechen. Auch wenn es zu keiner Hauptverhandlung kommt hat der Betroffene dennoch ein Widerspruchsrecht. Das Gericht weist den Betroffenen auf die Beendigung des Verfahrens hin und räumt ihm eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme ein. Beachtet werden muss das geltende Verschlechterungsverbot: der Betroffene darf durch das schriftliche Verfahren nicht schlechter gestellt werden, als durch den angefochtenen Bußgeldbescheid. Allerdings besteht die Möglichkeit beispielsweise das Bußgeld zu erhöhen, wenn im gleichen Zug dafür ein Fahrverbot entfällt.

Entscheidet das Gericht trotz Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren auf diese Weise, so kann die Entscheidung nur angefochten werden, indem Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats einlegt. Für die Begründung der Beschwerde empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht heranzuziehen.

Das Verfahren in der Hauptverhandlung

Amtsgericht Tiergarten in Berlin Moabit
Amtsgericht Tiergarten von Berlin.

Es besteht weiterhin natürlich die Möglichkeit, dass Bußgeldverfahren im Rahmen einer normalen Hauptverhandlung zu verhandeln. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Betroffene nicht erscheint. In diesem Fall sind mehrere Möglichkeiten gegeben:

  • Terminverschiebung bzw. Festlegung eines neuen Termins

Wenn der Betroffene entschuldigt der Hauptverhandlung nicht beiwohnen kann, wird das Gericht den Termin verschieben (z.B. bei Krankheit). Durch das vorlegen aussagekräftiger Belege findet dann eine Terminverlegung statt

  • Unentschuldigtes Nichterscheinen

Für den Fall, dass der Betroffene unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben ist wird sein Einspruch verworfen. Es wird ein Urteil gefällt, ohne dass der zuvor gegebene Einspruch berücksichtigt wird. Das Urteil wird mit einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Betroffenen zugestellt.

Im Fall, dass der Betroffene unverschuldet verhindert war, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. Möglich ist dies beispielsweise bei einer plötzlichen Erkrankung. Es bedarf einer Begründung des Antrags und die Gründe des Fernbleibens müssen umgehend glaubhaft gemacht werden.

  • Abwesenheitsverhandlung

Es besteht die Möglichkeit, sich durch einen Verteidiger in der Verhandlung vertreten zu lassen. Dazu muss der Betroffene sich allerdings von seiner persönlichen Erscheinungspflicht befreien. Das Gericht wird diesem Antrag stattgeben, wenn unabhängig von der Anwesenheit des Betroffenen keine weiteren Aufschlüsse im Sachverhalt erwartet werden. Ist die Täteridentifikation noch vorzunehmen kann eine Unmöglichkeit der Befreiung von der persönlichen Anwesenheit vorliegen.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Was passiert, wenn ich den Bußgeldbescheid ignoriere und nicht bezahle?

Bußgeldbescheid nach Blitzer
Ein Bußgeldbescheid sollte nie ignoriert werden, auch wenn man der Überzeugung ist, dass er fehlerhaft ist.

Es ist höchst ratsam auf keinen Fall einen zugegangenen Bußgeldbescheid zu ignorieren und einfach nicht zu bezahlen. Denn ein solcher Bußgeldbescheid ist mit Fristen verbunden. Läuft die im Bußgeldbescheid genannte Frist von meistens 14 Tagen nun ab, ohne dass der Betroffene tätig wird, sei es durch Bezahlung oder Einlegung eines Einspruches, folgt zunächst eine Mahnung und führt letztlich zu einem Vollstreckungsbescheid.

Besteht eine positive Zahlungsfähigkeit des Betroffenen, aber wird das Bußgeld dennoch nicht bezahlt und auch der Vollstreckungsbescheid ignoriert, kann ihm die Erzwingungshaft drohen. Die Erzwingungshaft kann gemäß § 69 OWiG bis zu sechs Wochen verhängt werden und bei mehrfachen Bußgeldentscheidungen bis zu drei Monaten. Insbesondere sollte der Bußgeldbescheid nicht einfach ignoriert werden, wenn der Empfänger der Auffassung ist ungerechtfertigter Weise ein Bußgeld auferlegt bekommen zu haben. In diesem Fall sollte mithilfe rechtlichen Beistands eines fachkundigen Rechtsanwalts gegen den Bußgeldbescheid vorgegangen werden.

Was versteht man unter Bußgeld als Geldauflage?

Verstöße im Straßenverkehr, die rechtlich als schwerwiegend zu beurteilen sind werden nicht mehr unter Ordnungswidrigkeiten sondern Straftaten eingeordnet. Im Rahmen eines Strafverfahrens bezüglich dieser Straftaten kann auch eine Geldauflage verhängt werden und somit eine Verurteilung ersetzt. Mithin kommt es noch vor Beginn einer Hauptverhandlung zur Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage nach §153a StPO. Dafür erforderlich ist das Schuldanerkenntnis des Täters.

Neben der Geldauflage können jedoch auch weiteren anderen Auflagen und Weisungen erteilt werden. Beispielsweise kann die Geldauflage mit einer Weisung zur gemeinnützigen Leistungserbringung einhergehen oder die Geldauflage wird aufgeteilt zur Zahlung an eine Spendenorganisation und an die Staatskasse.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
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Grundsätzlich ist es möglich einen Einspruch auch ohne Anwalt einzulegen. Wenn es um die Anordnung von Punkten oder sogar eines Fahrverbot geht sollte allerdings ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden, damit beispielsweise Akteneinsicht beantragt werden kann. Eine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung übernimmt in den meisten Fällen auch die anfallenden Kosten.

Nehmen Sie Kontakt auf. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 030 8860303.

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht in 12203 Berlin, Hortensienstraße 12 A, am S-Bahnhof Botanischer Garten.

 

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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