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Coronavirus: Schon das Verschweigen der Infektion kann eine Körperverletzung darstellen

Grundsätzlich kann bereits das Verschweigen der Infektion (auch) mit dem Coronavirus eine Straftat darstellen, soweit es hierbei zu einer Ansteckung einer anderen Person mit dem Coronavirus kommt. In Betracht kommt der Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 des Strafgesetzbuches (StGB). Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Sogar der Versuch der Ansteckung steht unter Strafe. Mit anderen Worten ist es unbeachtlich, wenn es gar nicht zu einer Infektion kommt. 

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§ 223 Körperverletzung StGB und Coronainfektion

Wann ist die Ansteckung einer anderen Person mit dem Coronavirus strafbar?

Grundsätzlich kann man sich dann wegen Körperverletzung strafbar machen, wenn man beispielsweise eine Messe oder eine Menschenansammlung besucht, obgleich man weiß oder aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes annehmen muss ( und es billigend in Kauf nimmt), dass man mit dem Coronavirus infiziert ist und hierbei andere Personen infiziert.

Welche Strafen drohen bei der Ansteckung einer Person mit dem Coronavirus?

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird gemäß § 229 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man darauf vertraut, dass es gut gehen wird und andere Personen nicht angesteckt werden.

Wenn die Ansteckung den Tod der infizierten Person zu Folge hat, könnte sogar den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB erfüllt sein. Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Aber auch schon der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung könnte gemäß § 224 StGB durch die Beibringung der Infektion (als gesundheitlicher Stoff) einschlägig sein. In diesem Fall wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Körperverletzung durch Unterlassen

Die Körperverletzung mit Todesfolge kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Geregelt ist das Unterlassen in § 13 StGB. Voraussetzung ist, dass der Täter aus rechtlichen dafür einstehen muss, dass der Erfolg, mithin der Tod des anderen Menschen, nicht eintritt. Diese sogenannte Garantenstellung haben beispielsweise Ärzte oder andere Personen inne, die eine Gewähr dafür tragen, dass sich anderen Menschen nicht anstecken.

Junge Asiatin mit einer Schutzmaske auf einem Bahnsteig möchte sich vor einer Infektion schützen.

Abgrenzung zur bloßen grippalen Infektion

Aber nicht jede Ansteckung einer anderen Person mit einer Infektionskrankheit führt zur Einleitung eines Strafverfahrens. Beispielsweise ist es nicht strafbar, sich mit einer Erkältungskrankheit zur Arbeit zu schleppen, und zwar auch dann nicht, wenn die Nase läuft und der Hustenreiz immer wieder aufkommt. Derartige Verhaltensweisen stellen ein sozialadäquantes Verhalten dar und sind von einer Strafbarkeit faktisch ausgenommen. Denn niemand wird ernsthaft seine Arbeitsstelle aufsuchen, um Arbeitskollegen mit einer Erkältungskrankheit anzustecken. Strafrechtliche Konsequenzen sind hier in der Regel nicht zu befürchten.

Urteil: Infektion mit gefährlichen Erregern erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.10.2007 (3 StR 248/07)  festgestellt, dass bereits die Infektion mit einem gefährlichen Erreger den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen kann, weil die Infektion objektiv den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert. Auf den Ausbruch der Krankheit kommt es hierbei nicht an, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung.

Sollte man also den Verdacht haben, sich insbesondere mit dem Coronaviraus infiziert zu haben, sollte dringen ärztlicher Rat eingeholt werden, um eine Ansteckung anderer Person zu vermeiden.

Von Gregor Samimi, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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