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Körperverletzung mit Todesfolge: Welche Strafe droht?

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Körperverletzung mit Todesfolge – Fachanwalt für Strafrecht

Körperverletzung mit Todesfolge: Welche Strafe droht?

Ferdinand S. ist mit seinen Freunden am Wochenende auf Kneipentour. Der Junggesellenabschied seines besten Freundes soll ausgiebig gefeiert werden. Die Stimmung ist gerade auf dem Höhepunkt, als Ferdinand S. bemerkt, dass ein paar Männer am Nebentisch die Kellnerin verbal und körperlich belästigen.

Das möchte er sich nicht länger ansehen und geht beherzt dazwischen. Es kommt zu einem Streit, infolgedessen ein Mann aus der Gruppe anfängt, Ferdinand S. vehement zu beleidigen. Das möchte er sich nicht weiter gefallen lassen. Einem solchen Rüpel müssen schließlich Manieren beigebracht werden.

Als der Mann am Nebentisch anfängt, Ferdinand´s Mutter zu beleidigen, brennen bei ihm sprichwörtlich alle Sicherungen durch. Mit voller Kraft holte er zum Faustschlag aus, und trifft den Mann am Kopf. Dieser gerät durch den Schlag aus dem Gleichgewicht und stürzt mit dem Kopf so unglücklich, dass er sofort das Bewusstsein verliert.

Nachdem die Rettungskräfte verständigt worden sind, stellen diese später im Krankenhaus schwerste Kopfverletzungen fest. Der Mann fällt ins Koma, aus dem er nicht mehr erwacht. Vier Tage später verstirbt er im Krankenhaus. Ferdinand S. wird umgehend von der Polizei in Gewahrsam genommen und dem Haftrichter vorgeführt. Dieser erlässt Haftbefehl gegen ihn und er wird aus dem Gerichtssaal in Untersuchungshaft überführt. Der Vorwurf: Körperverletzung mit Todesfolge.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Was ist unter Körperverletzung mit Todesfolge zu verstehen?

Mord und Totschlag sind im Allgemeinen als schwere Kapitalverbrechen bekannt. Und obwohl sie sich selbstverständlich wesentlich von der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB unterscheiden, haben sie doch eine Gemeinsamkeit: Bei allen drei Taten handelt es sich um ein Tötungsdelikt.

Das bedeutet, dass auch bei der Körperverletzung mit Todesfolge der Tod eines anderen Menschen das Unrecht der Tat bestimmt. Die Körperverletzungshandlung ist gewissermaßen das Mittel der Tatbegehung.

Eine Strafe nach § 227 StGB kann zu erwarten haben, wer vorsätzlich eine Körperverletzung begeht und dabei mindestens fahrlässig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Welche Handlungen eine Körperverletzung darstellen können, ergibt sich unmittelbar aus den §§ 223 bis 226 StGB.

Bei § 227 StGB handelt es sich unter Juristen um einen sogenannten „Auffangtatbestand„. Warum ist das so? Bei Strafprozessen, bei denen dem Angeklagten ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, ist oftmals der Tötungsvorsatz zweifelhaft. Wegen vorsätzlicher Tötung oder vorsätzlichem Mord kann aber nur verurteilt werden, wem das Gericht den Vorsatz zweifelsfrei nachweisen kann. Eine Strafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt demgegenüber gerade keinen Vorsatz für den Tod des anderen Menschen voraus.

Was setzt Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes voraus?

Der Tod muss als unmittelbare Folge der Körperverletzungshandlung eingetreten sein. Im Ausgangsbeispiel ist das wohl der Fall. Durch den Schlag stürzt der Mann so ungünstig, dass er schwere Kopfverletzungen davonträgt und an diesen einige Tage im Krankenhaus verstirbt.

Nichtsdestotrotz ist auch in diesem Fall zu klären, ob Ferdinand den Tod des Mannes wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Das setzt nämlich voraus, dass er hätte voraussehen können, dass seine Handlung, also sein Schlag gegen den Kopf, den Tod des Mannes verursachen könnte. Nun darf dem Beschuldigten die Vorhersehbarkeit nicht einfach unterstellt werden. Sie muss dem Täter zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Um die Vorhersehbarkeit des Todes überhaupt einschätzen zu können, sind somit die Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend. Pauschalantworten darf es im Strafrecht nicht geben. Stattdessen sind sowohl die Handlungsabläufe als auch die Tatumstände umfassend zu würdigen. Die Strafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB setzt voraus, dass der Täter den weiteren Verlauf nach der Körperverletzung mit seinen persönlichen sowie geistigen Fähigkeiten vorhersehen konnte.

Beispielsweise kann der Konsum von Alkohol und/oder Drogen dazu führen, dass der vermeintliche Täter zumindest kurzzeitig in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt gewesen ist. Die Vorhersehbarkeit ist auf der subjektiven Ebene zu beurteilen. Auf die Sicht eines objektiven Dritten kommt es nicht an. Was für den einen Menschen durchaus vorhersehbar ist, kann für einen anderen Menschen vollkommen überraschend und sogar fernliegend sein. Das ist für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge somit zwingend zu prüfen.

Was ist eine Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen?

Die Körperverletzung mit Todesfolge kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Geregelt ist das Unterlassen in § 13 StGB. Voraussetzung ist, dass der Täter aus rechtlichen dafür einstehen muss, dass der Erfolg, mithin der Tod des anderen Menschen, nicht eintritt.

Ein Beispiel für die Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen ist der Verkehrsunfall. Fährt der Unfallverursacher eine andere zumindest an, lässt sie daraufhin jedoch vorsätzlich auf der Straße liegen, und stirbt das Unfallopfer aufgrund der Verletzungen, die es sich durch das Geschehen zugezogen hat, könnte eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen durchaus in Betracht kommen.

Zwar ist in diesem Beispiel der Unfall lediglich fahrlässig verursacht worden. Der Verursacher hat das Opfer daraufhin aber vorsätzlich liegen gelassen. Durch das Liegenlassen steigern sich die Auswirkungen der Körperverletzung derart, dass sie schlussendlich im Tod des Unfallopfers endet. Die Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen könnte sich entsprechend daraus herleiten lassen, dass der Täter es versäumt hat, Hilfe zu leisten, obwohl er als Schädiger eine sogenannte Garantenstellung gegenüber dem verletzten Opfer hatte.

Ein anderes Beispiel ist die Schlägerei wie im Ausgangsbeispiel. Hier schlägt Ferdinand S. den anderen Mann vom Nebentisch. Wären seine Freunde, mit denen er den Junggesellenabschied feiert, ebenfalls in das Geschehen involviert, droht ihnen eine Strafbarkeit nach § 231 StGB wegen der Beteiligung an der Schlägerei.

Darüber hinaus könnte der Tatvorwurf aber auch Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen lauten, wenn sie es trotz einer rechtlichen Verpflichtung unterlassen hätten, Hilfe zu verständigen. Hierbei kommt es aber immer auf den konkreten Einzelfall an, sodass sich pauschale Aussagen verbieten. Dies zeigt sich insbesondere auch bei den unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zu dieser Problematik.

Gibt es auch eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge?

Der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vorschriften der §§ 223 bis 226a StGB. Die fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge steht damit nicht unter Strafe, weil die fahrlässige Körperverletzung in § 229 StGB normiert wurde.

Klassisches Beispiel für eine fahrlässige Körperverletzung ist der Verkehrsunfall, durch den die körperliche Unversehrtheit bzw. Gesundheit eines anderen Menschen geschädigt wird. Voraussetzung für die Strafe ist, dass der Täter die erforderliche Sorgfalt, die von ihm im Verkehr eingefordert wird, außer Acht gelassen hat. Es muss sich objektiv um eine Sorgfaltspflichtverletzung handeln.

Folge von Unfällen sind meist auch Verletzungen.

 

Nach einem Verkehrsunfall sieht sich der Unfallverursacher schnell dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ausgesetzt.

Es ist gerade die Besonderheit dieser Vorschrift, dass das Grunddelikt, nämlich die Körperverletzung, vorsätzlich begangen werden muss. Hinsichtlich der weiteren Folge, nämlich dem Tod des anderen Menschen, reicht demgegenüber Fahrlässigkeit aus.

In anderen Fällen ist es allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Geschehen nicht angeklagt wird. Regelmäßig wird der Sachverhalt von den Strafverfolgungsbehörden auch unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung im Sinne des § 222 StGB geprüft. Bei dieser Straftat muss der Tod des anderen Menschen auf eine fahrlässige Handlung des Täters zurückzuführen sein.

Ist die versuchte Körperverletzung mit Todesfolge strafbar?

Die versuchte Körperverletzung mit Todesfolge ist in der strafrechtlichen Praxis stark umstritten. Eigentlich dürfte eine Strafbarkeit bereits aus theoretischen Überlegungen nicht möglich sein. Voraussetzung wäre nämlich, dass die Körperverletzung lediglich versucht wird. Im Ergebnis wäre sie daher gar nicht in die Realität umgesetzt worden. Sie hat schlichtweg gar nicht stattgefunden.

Wenn aber bereits die Körperverletzungen nicht vollendet worden ist, kann eigentlich auch kein kausaler Zusammenhang mit dem späteren Tod des anderen Menschen konstruiert werden, falls dieser verstirbt.

Das sieht der Bundesgerichtshof bis heute jedoch anders. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: im Jahr 1999 wurden mehrere Asylbewerber durch Jugendliche bedroht, die der rechtsextremen Szene zuzuordnen waren. Aufgrund der massiven Bedrohung bekamen die drei Asylbewerber Angst und flüchteten vor den Jugendlichen.

Bei der Flucht trat einer der Asylbewerber eine Glastür ein, um durch das Gebäude zu entkommen. Allerdings schnitt eine Glasscherbe durch seine Beinarterie, sodass er sich so stark verletzte, dass er daran später verstarb.

Im Jahr 2000 wurden die gefassten Täter zunächst wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB verurteilt. Dieses Urteil wurde allerdings vom Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren verworfen. Im Jahr 2002 entschied das Bundesgericht, dass die Hauptangeklagten nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen seien (Aktenzeichen: 5 StR 42/02).

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass zwischen der Androhung einer Körperverletzung und dem späteren Tod des Asylbewerbers ein innerer Zusammenhang bestand. Das Verhalten der Hauptangeklagten war kausal für die Flucht, und damit auch für das Eintreten der Glastür.

Bis zum heutigen Tag sorgt dieses Urteil in der strafrechtlichen Praxis für sehr aufgebrachte und kontroverse Diskussionen. Immerhin handelt es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge im Gegensatz zur fahrlässigen Tötung um ein Verbrechen. Daher ist der Unterschied zwischen diesen beiden Delikten insbesondere auch für den vermeintlichen Täter und das zu erwartende Strafmaß von höchster Wichtigkeit.

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Welche Besonderheiten gibt es bei der gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge zu beachten?

Die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge ergibt sich unmittelbar aus § 227 StGB in Verbindung mit § 224 StGB. Die Körperverletzung mit Todesfolge selbst die vorsätzliche Verwirklichung des Grunddelikts voraus. Es muss sich dabei allerdings nicht zwangsläufig um eine einfache Körperverletzung handeln. Auch die gefährliche Körperverletzung ist von der Strafbarkeit umfasst.

Schlägt der Täter dem Opfer beispielsweise mit einem Schläger auf den Kopf, worauf hin es später im Krankenhaus an den Verletzungen verstirbt, könnte die Anklage auf Körperverletzung mit Todesfolge lauten. Ob sich der Angeklagte tatsächlich wegen dieser Strafvorschrift strafbar gemacht hat, ist sicherlich eine ganz andere Frage. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.

Bei einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, die an sich aber keinen eigenen Paragrafen im Strafgesetzbuch hat, wird die Strafe möglicherweise höher ausfallen, als wenn der Tod durch eine einfache Körperverletzung herbeigeführt worden ist.

Das zeigt bereits der Vergleich der Strafrahmen beider Taten. Die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Demgegenüber sieht das Gesetz bei der gefährlichen Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB die Möglichkeit der Zahlung einer Geldstrafe gar nicht mehr vor. Im Falle einer Verurteilung muss der Täter für sechs Monate bis zu zehn Jahre ins Gefängnis.

Die gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge wird entsprechend hart bestraft. Regelmäßig argumentieren die Gerichte dabei mit dem gesteigerten Unrecht der Tat. Zwischen einem Faustschlag ins Gesicht und einem Schlag mit einem Baseballschläger auf den Kopf besteht ein Unterschied.

Welche Strafe droht mir bei Körperverletzung mit Todesfolge?

Im Falle einer Anzeige wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB drohen dem Beschuldigten mindestens drei Jahre Knast. Es handelt sich damit um ein Verbrechen, das im Mindestmaß mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Im Höchstfall erwarten den Verurteilten 15 Jahre Freiheitsstrafe. Damit ist ersichtlich, dass es sich nicht mehr um ein kleines Vergehen handelt.

In minder schweren Fällen sieht das Gesetz gemäß § 227 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Eine minder schwerer Fall kann vorliegen, wenn das gesamte Tatgeschehen im Einzelfall von dem durchschnittlichen Sachverhalt derart auffällig abweicht, dass der Regelstrafrahmen unverhältnismäßig hoch wäre. In diesen Fällen hätte der Täter das weitere Geschehen, also den Tod des Opfers aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzung, zwar vorhersehen können. Allerdings kann die Art und Weise der Körperverletzung für einen Minderungsgrund sprechen. Häufig werden hier auch Vorstrafen oder ein abgelegtes Geständnis berücksichtigt.

Bevor allerdings voreilig ein Geständnis abgelegt wird, sollte das Vorgehen unbedingt mit einem Strafverteidiger besprochen werden. Denn immerhin handelt es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge in einem minderschweren Fall noch immer um ein Verbrechen. Demgegenüber ist die fahrlässige kein Verbrechen, sondern ein Vergehen, das auch noch mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Es kommt daher in jedem Einzelfall auf eine korrekte Trennung dieser beiden Delikte an. Wer allerdings voreilig vor den Ermittlungsbehörden ein Geständnis ablegt, riskiert unter Umständen eine mildere Strafe bzw. eine Bestrafung für ein Delikt, das möglicherweise gar nicht verwirklicht worden ist. Die entsprechenden Argumente wird der Strafverteidiger akribisch selektieren, um eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

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Die Körperverletzung mit Todesfolge im Jugendstrafrecht

Ist der Beschuldigte zwar bereits 14 Jahre alt, allerdings noch nicht volljährig, findet das Jugendstrafrecht mit seinen Besonderheiten Anwendung. Bei Tätern, die zwischen 18 Jahre und 21 Jahre alt sind, kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Dabei handelt es sich um die Personengruppe der Heranwachsenden. Es kommt aber auf den persönlichen Eindruck des Beschuldigten an, den das Gericht von ihm bekommt. Als Fachanwalt für Strafrecht begleitet Herr Rechtsanwalt Gregor Samimi das Verfahren kompetent und zielgerichtet.

Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge drohen dem erwachsenen Täter 3 – 15 Jahre Gefängnis. Im Jugendstrafrecht darf die maximale Jugendstrafe allerdings gemäß § 18 Abs. 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) „nur“ zehn Jahre betragen.

Allerdings soll Jugendstrafe nach dem Gesetz nur verhängt werden, wenn andere Erziehungsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln können eine sinnvolle Alternative zur Strafe sein, zumal die Rückfallquote nach Verhängung einer Jugendstrafe signifikant hoch ist. Darüber hinaus wird der Freiheitsentzug durch das Gericht auch regelmäßig angeordnet, wenn die Schuld des Täters besonders schwer wiegt. Hier geht es allerdings kluge Verteidigungsargumente hervorzubringen, um im Interesse des Jugendlichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts zu nehmen.

Körperverletzung mit Todesfolge: Ein Fall für den Pflichtverteidiger

Bei einer Anzeige wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist nach dem Gesetz eine mehrjährige Haftstrafe vorgesehen. Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, ist dem Beschuldigten zwingend ein Pflichtverteidiger im Sinne von § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu bestellen. Dagegen kann er sich auch nicht wehren, selbst wenn er seine Verteidigung ohne Anwalt plant.

Die rechtlichen Konsequenzen, die dem Beschuldigten drohen, sind auch zu gravierend, um nicht von einem Strafverteidiger verteidigt zu werden. Sollten Sie selbst oder eine Ihnen nahestehende Person in der Situation sein, einen Pflichtverteidiger benennen zu müssen, kommen Sie dieser Möglichkeit in Ihrem eigenen Interesse bitte nach. Das Gericht geht andernfalls dazu über, Ihnen selbst einen Anwalt zu bestellen. Dabei muss es sich allerdings nicht zwangsläufig um einen versierten Strafverteidiger handeln. Es ist zum Beispiel auch denkbar, dass die Pflichtverteidigung von einem Rechtsanwalt übernommen wird, der in seiner Praxis eigentlich nur im Arbeitsrecht tätig ist.

Im Regelfall droht dem Beschuldigten ohnehin bereits im Ermittlungsverfahren einen Haftbefehl. Die Staatsanwaltschaft wird nämlich regelmäßig den Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Haftrichter stellen. Inwiefern die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft beim Erlass tatsächlich vorliegen, muss immer kritisch hinterfragt werden. Immerhin ist es nicht ausreichend, den Haftbefehl damit zu begründen, dass es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt. Es muss zudem ein Haftgrund angenommen werden können.

Der Rechtsanwalt für Strafrecht prüft den Haftbefehl akribisch, um seine Aufhebung oder zumindest eine Verschonung zu erreichen. Wenn dieses Ziel erreicht werden kann, ist der Beschuldigte umgehend aus der Haftanstalt zu entlassen. Es handelt sich allerdings um ein sehr komplexes sowie kompliziertes Verfahren, das umgehend von einem Strafverteidiger geprüft und sodann in die Wege geleitet werden sollte.

Bereits die Unterscheidung zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde ist in der Haftsituation kaum zu überblicken. Zwar kann der Beschuldigte, der immerhin nach dem Gesetz noch unschuldig und dennoch bereits inhaftiert ist, selbst Rechtsmittel gegen die Anordnung einlegen. Er ist allerdings nicht gut beraten, das ohne anwaltliche Hilfe zu tun. Denn jeder Fehler kann verheerende Konsequenzen für den weiteren Verfahrensverlauf haben.

Verjährung der Körperverletzung mit Todesfolge

Auch bei der Körperverletzung mit Todesfolge kann Verfolgungsverjährung eintreten. Da der Strafrahmen zwischen 3 – 15 Jahre Gefängnis vorsieht, liegt die gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei 20 Jahren.

Nach Ablauf dieser Zeit darf gegen den Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren nicht mehr ermittelt werden. Folglich muss er sich auch nicht mehr vor einem Strafgericht verantworten. Prinzipiell beginnt der Lauf der Verjährung mit der Beendigung der Tat, § 78a StGB. Der Verjährungsbeginn kann gerade bei der Körperverletzung mit Todesfolge allerdings später einsetzen, weil die Tat von einem Erfolg, nämlich vom Tod des anderen Menschen, abhängt.

Im Ausgangsbeispiel verstirbt der andere Mann erst einige Tage später. Der Tod des Mannes ist folglich auch der Zeitpunkt, mit dem der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wird.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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