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Schmerzensgeld – Hilfe durch Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Schmerzensgeld nach Unfall: Was steht mir zu?

Die Folgen von Verkehrsunfällen sind meist nicht nur harmlose Blechschäden, sondern mitunter schwere immaterielle Schäden der Gesundheit einer Person. Betroffene haben einen Anspruch auf Ausgleich der erlittenen Schäden in Form von Schmerzensgeld. Schmerzensgeld wird bereits für unfallbedingte Schmerzen im Nackenbereich und Schwindel, aber auch bei Oberarmbrüchen, Rückenfrakturen und Amputationen zugesprochen. Dazu muss der Geschädigte den Beweis erbringen, indem er beispielsweise ein ärztliches Attest vorlegt. Stehen Schmerzensgeldansprüche im Raum, wird vor allem in der Praxis über die Höhe des Anspruchs gestritten. Schließlich lässt sich nicht ohne weiteres bestimmen, was das Leid und die Verletzungen des Unfallopfers wert sind. Wie ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt wird, soll dieser Beitrag erklären.

Video: Verkehrsunfall – was nun?

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Hier erfahren Sie, welche Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von Wichtigkeit sind und der Schmerzensgeldanspruch durchgesetzt wird:

Ein Fall aus der anwaltlichen Praxis

Schmerzensgeld und Entschädigung nach einem Unfall
Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Fahrradunfall. Was steht mir zu?

Ein Radfahrer erlitt gestern Mittag in Steglitz bei einem Unfall erhebliche Verletzungen. Nach derzeitigem Kenntnisstand war der 30-Jährige gegen 13.45 Uhr in der Schlossstraße in Richtung Schöneberg unterwegs. ln Höhe der Hausnummer 95 fuhr er gegen eine auf der Fahrerseite geöffneten Autotür eines geparkten Wagens, stürzte und verletzte sich. Er kam mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus, wo er unter anderem wegen einer Knieverletzung ambulant behandelt wurde. Der Student befand sich zuletzt in ambulanter Behandlung bei seinem Hausarzt. Der Heilungsverlauf zog sich über rund drei Monate hin.

Die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte es zunächst ab, in angemeldeten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auszugleichen, weil für den Unfallhergang keine Zeugen zur Verfügung stünden. Hierauf wurde die Versicherung auf den sogenannten Anscheinsbeweis (Fahrradunfall: Zur Haftung bei der Kollision mit einer sich öffnenden Fahrertür) hingewiesen, der für Unfallopfer immer dann streitet, wenn keine Zeugen zur Verfügung stehen. Daraufhin erklärte sich die Versicherung bereit, eine hohe vierstellige Summe zu zahlen.

In der Sache wurden die von dem Mandanten erlittenen Verletzungen unmittelbar nach dem Unfall dem Grunde zur Regulierung angemeldet und der Versicherung eine Frist von 6 Wochen gesetzt um die Einstandspflicht anzuerkennen. Zeitgleich wurde über die Polizei bei der Amtsanwaltschaft Berlin Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Die Übersendung der Ermittlungsakte erfolgt aufgrund des Ermittlungsaufwandes bei schwersten Verletzungen üblicherweise nach rund drei Monaten. Gewöhnlich sind Versicherer erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte gewillt, eine Aussage zur Haftung zu treffen. Dies ist durchaus nachvollziehbar.

In der Praxis überweist der Versicherer sodann einen Vorschuss „zur beliebigen Verrechnung“. Sobald die ersten ärztlichen Berichte vorliegen, kann der Schmerzensgeldanspruch beziffert und unter Fristsetzung zur Regulierung angemeldet werden. In der Praxis findet nicht selten eine fernmündliche Verständigung zwischen den Parteien über die einzelnen Schadensersatzpositionen statt um eine für alle Seiten belastende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Hilfreich ist es, wenn der oder die Verletzte, die von ihm erlittenen Verletzungen durch Lichtbilder dokumentiert und ein sogenanntes Schmerz-, Beschwerden- und Haushaltsführungsprotokoll führt!

Sinnvoll kann es auch sein, als Opfer seine Schmerzensgeldansprüche im sogenannten Adhäsionsverfahren oder auch als Nebenkläger im Strafverfahren parallel zum Zivilverfahren zu verfolgen, wie im vorliegenden Fall auch geschehen.

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[icon name=“checkmark3″ style=““ color=“accent1″ size=“16″ ] Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über 20 Jahre Berufserfahrung;

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Funktion des Schmerzensgeldes

Das Schmerzensgeld erfüllt in erster Linie eine Ausgleichsfunktion. Der Betroffene soll seinen individuellen Umständen entsprechend eine angemessene Entschädigung in Geld erhalten. Daneben greift jedoch auch die Genugtuungsfunktion. Durch den Erhalt eines angemessenen Schmerzensgeldes soll die verletzte Person Genugtuung erfahren. Der Schmerzensgeldanspruch erfüllt mithin eine Doppelfunktion.

Die gesetzliche Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann „wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung […] eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Die Vorschrift nennt die vier geschützten Rechtsgüter. Besonders relevant in der Praxis sind die Verletzung des Körpers und der Gesundheit. Der Begriff der Körperverletzung ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen. Die Gesundheit ist nicht nur bei einer körperlichen Misshandlung beeinträchtigt, sondern auch bei einem Unfallschock wegen des Unfalltodes eines nahen Angehörigen. Eine billige Entschädigung meint eine angemessene Entschädigung in Geld. Alle Umstände, die für den Schadensfall relevant sind, sollen Berücksichtigung finden.

Auch im Straßenverkehrsrecht gibt es die Möglichkeit auf Schmerzensgeld. Seit 2002 kann auch bei Gefährdungshaftung ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ersetzt werden. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in § 11 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.

Wann bestehen Schmerzensgeldansprüche?

Grundsätzlich haben Betroffene keinen Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld, wenn es sich bei dem körperlichen Schaden nur um eine Bagatellverletzung handelt. Das bedeutet, dass Körper-und Gesundheitsschäden nicht entschädigungsfähig sind, wenn sie unerheblich sind, wie beispielsweise eine nur vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefinden oder leichte Abschürfungen am Arm. Leichte Verletzungen sind aber nicht automatisch von einer Entschädigungspflicht ausgeschlossen, vielmehr kommt es auf die genaue Art, Dauer und Intensität des Schmerzes an. Eine Abgrenzung kann in einigen Fällen allerdings zu Schwierigkeiten führen.

Höhe des Schmerzensgeldanspruchs

Beinbruch und Schmerzensgeld
Schadensersatz und Schmerzensgeld

Menschliches Leid lässt sich nicht kategorisieren. Gerade darin liegt die Schwierigkeit bei immateriellen Schäden. Für die Bezifferung eines angemessenen Schmerzensgeldes spielen diverse Faktoren eine Rolle. Entscheidend sind vor allem Größe, Intensität, Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen. Auch die Lebensbeeinträchtigung steht im Vordergrund. Dabei gilt der Grundsatz: Je schwerwiegender die Beeinträchtigungen sind, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus. Allerdings finden auch mindernde Umstände Berücksichtigung. Hat der Geschädigte den Schadensfall mit verursacht, kann der Schmerzensgeldanspruch nicht in voller Höhe zugesprochen werden. Eine Abwägung und Einschätzung der Umstände muss daher konkret am Einzelfall erfolgen. Auf Seiten des Geschädigten ergibt sich eine lange Liste an Umständen, die für die Höhe des Anspruchs entscheidend sind:

Checkliste

  1. Art der Verletzung
  2. Dauer der Behandlung, Verlauf des Heilungsprozesses
  3. Umfang der Behandlung, Dauer des Krankenhausaufenthalts
  4. Anzahl und Schwere der Operationen
  5. Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  6. Person des Verletzten
  7. Dauerschaden
  8. Entstellungen oder Narben
  9. Schmerzsymptomatik
  10. Beeinträchtigung der beruflichen Situation
  11. Auswirkungen auf Freizeitaktivitäten
  12. psychische Folgen
  13. Mitverschulden des Geschädigten
  14. Vorwerfbare Verzögerung der Schadensregulierung

Auf Seiten des Schädigers ist der Grad des Verschuldens entscheidend. Handelte er fahrlässig oder gar vorsätzlich? Dies kann sich belastend oder begünstigend für den Schädiger auswirken. Nachdem eine umfassende Bewertung der Umstände vorgenommen wurde, erfolgt ein intensiver Blick in sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Die Schmerzensgeldtabellen sind Sammlungen von Gerichtsentscheidungen, die nach der Art der Verletzung  geordnet sind und das zugesprochene Schmerzensgeld beinhalten. So gelingt eine Orientierung an vergleichbaren Fällen, was aus Gründen der Gleichbehandlung besonders wichtig ist. Ähnlich gelagerte Fälle sollen auch ähnlich behandelt werden. Darauf ist gerade bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu achten.

Wer bestimmt über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs?

Der Rechtsanwalt der geschädigten Person stellt einem Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hierin wird er Umstände, die zu berücksichtigen sind, nennen und auf vergleichbare Urteile verweisen. Insoweit kann der Anwalt bereits einen Betrag beziffern. In einem Rechtsstreit entscheidet jedoch letztlich das Gericht nach seinem Ermessen. Ermessen meint jedoch nicht, dass der Richter dabei willkürlich entscheiden darf. Ganz im Gegenteil: Er muss darlegen, dass er sich um eine Einschätzung bemüht hat, die alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Außerdem darf er nicht gegen Rechtsgrundsätze und Erfahrungssätze verstoßen. Weicht der Tatrichter von einem vergleichbaren Fall ab, muss er dies begründen, damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz genüge getan wird.

Schmerzensgeld-Kapital oder Rente?

In den meisten Fällen, in denen ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wird dies als einmaliger Kapitalbetrag gezahlt. Auch ist es möglich, dass zunächst Teilbeträge gezahlt werden und das endgültige Schmerzensgeld erst später festgesetzt  wird. Üblich ist dies, wenn weitere Unfallfolgen, mögliche Heilungschancen oder die tatsächlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Geschädigten zunächst nicht in vollem Umfang absehbar sind.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld für Spätfolgen kann unter Umständen bestehen, auch wenn der Geschädigte schon früher eine Schmerzensgeldzahlung erhalten hat. Die neue Verletzung darf jedoch erst nach Bemessung der ursprünglichen Schmerzensgeldhöhe eingetreten sein bzw. mit dem Eintritt einer weiteren Folgeverletzung musste zu diesem Zeitpunkt nicht gerechnet werden.

Neben der Zahlung eines Kapitalbetrages kann auf Antrag des Geschädigten ein Teil des Schmerzensgeldes auch als Rente erstattet werden. Eine Rentenzahlung ist nur bei schweren Dauerschäden oder Fällen, bei denen die Beeinträchtigung des Verletzten sich immer wieder erneuert, möglich. Dabei gilt, dass auch weniger extreme Verletzungen als immer wieder schmerzlich empfunden werden können.

Beschränkung des Schmerzensgeldanspruchs

Radfahrer und Autofahrer kurz vor dem Zusammenprall
Fahrlässige Körperverletzung

Der Schmerzensgeldanspruch kann gekürzt oder gar ausgeschlossen werden. Dies wird vor allem bei Mitverschulden relevant. Von Mitverschulden spricht man, wenn die verletzte Person zum schädigenden Ereignis beigetragen hat. Als Folge muss sich der Betroffene das eigene Mitverschulden anrechnen lassen. Das Gericht kann ermitteln, wie hoch der Mitverschuldensanteil ist. So kann der Tatrichter bei einem geringen Mitverschulden beispielsweise von 10 % ausgehen.

Diese Mithaftungsquote soll berücksichtigt werden, damit ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen werden kann. Eine mathematische Berechnungsgrundlage für die Anspruchshöhe soll die Quote allerdings nicht darstellen. Tatsächlich wird dies jedoch in der Praxis häufig so gehandhabt. Bei der Kürzung des Anspruchs wird die ursprüngliche Summe um den Mitverschuldensanteil gekürzt. Ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 Euro wird demzufolge nicht in voller Höhe zugesprochen, sondern um 10% gemindert und damit auf entsprechende 4.500 Euro herabgesetzt.

Der Schmerzensgeldanspruch wird auch bei Vorliegen einer Betriebsgefahr gemindert. Eine Betriebsgefahr liegt vor, wenn der Betrieb einer Sache (z.B. Halten und Fahren eines Kfz) mit einer Gefahr verbunden ist. Dann haftet der Betreiber verschuldensunabhängig für die Gefährdung (Gefährdungshaftung). Bei einem Verkehrsunfall muss sich also der verletzte Autofahrer die mitursächliche Betriebsgefahr seines Kfz auf seinen Schmerzensgeldanspruch anrechnen lassen. Ein Haftungsausschluss für die Halter eines Fahrzeuges kommt nur nach § 7 Absatz 2 StVG in Fällen „höherer Gewalt“ in Betracht.

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Ein Schmerzensgeldanspruch besteht bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich nicht. Die Berufsgenossenschaft zahlt zwar die Heilbehandlungskosten oder Fahrtkosten, aber für einen immateriellen Schaden kommt sie nicht auf. Dieses Haftungsprivileg gilt auch für den Arbeitgeber und Arbeitskollegen. Durch diese Regelung soll der Betriebsfrieden gewahrt werden. Wird dem Arbeitgeber allerdings vorsätzliches Handeln nachgewiesen, kann der Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Bei unverschuldeten Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit (Wegeunfälle) zahlt die Berufsgenossenschaft zwar auch kein Schmerzensgeld, der Betroffene kann aber seinen Anspruch gegenüber dem Verursacher geltend machen.

In anderen Bereichen gewährt der Gesetzgeber Ehegatten ein Haftungsprivileg. Diese müssen einander nur für diejenige Sorgfalt haften, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Demnach bestünde nach einem Verkehrsunfall kein Schmerzensgeldanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen, da der den Verkehrsunfall verursachende Ehegatte erwidern könnte, er fahre immer unachtsam Auto. Dieses Ergebnis überrascht und stimmt nicht zufrieden. Daher greift der mildere Haftungsmaßstab im Straßenverkehr nicht. Der angemessene Schmerzensgeldanspruch besteht somit auch bei Eheleuten.

Verkehrsopferhilfe

Schadensersatz und Schmerzensgeld
Autounfall mit Fahrerflucht – Kann kein Täter ermittelt werden kann die Verkehrsopferhilfe einspringen.

In Fällen, in denen ein Geschädigter aufgrund von fehlendem Versicherungsschutz oder Unfallfahrerflucht keinen Schmerzensgeldanspruch durchsetzen kann springt der Entschädigungsfond der Verkehrsopferhilfe ein. Liegt ein Unfall mit anschließender Fahrerflucht vor, so wird das Schmerzensgeld durch das Pflichtversicherungsgesetz beschränkt. So kann gem. § 12 Absatz 2 Satz 1 PflichtVersG ein Schmerzensgeldanspruch nur geltend gemacht werden, wenn die besondere Schwere der Verletzung eine Entschädigung erfordert. Geschädigte, die eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit erlitten haben können sich an die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden.

Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen

Wenn man als Betroffener Schmerzensgeld einfordern möchte muss die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Dabei beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem das schädigende Ereignis stattgefunden hat und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. In wenigen Fällen, in denen der Schädiger oder die anspruchsbegründeten Umstände zunächst unbekannt waren, verjähren durch § 199 Absatz 2 BGB „Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, […] ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“

Urteil

Immer wieder kommt es vor, dass Kraftfahrzeugführer mit ihrem Fahrzeug zurücksetzen und hierbei Radfahrer übersehen. Nicht selten kommen Radfahrer hierbei zu Fall und werden schwer verletzt. Über einen solchen Fall hatte das Landgericht Berlin zu befinden und verurteilte die Krafthaftpflichtversicherung und den Fahrer des Fahrzeuges unter anderem zu einem beträchtlichen Schmerzendgeld in Höhe von 10.000 Euro: Urteil des Landgericht Berlin vom 03.05.2022, Az.: 45 O 78/20.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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