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Schadensersatz: Umgefallener Motorroller sorgt für Verdruss

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Schadensersatzrecht: Beim Abstellen von Krafträdern ist Vorsicht geboten. Leicht kann es passieren, dass das gerade noch sicher abgestellt geglaubte Moped ohne erkennbaren Grund umstürzt und gegen einen Pkw fällt. Wer haftet dann für den Schaden am Pkw? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Berlin auseinanderzusetzen und wies die Klage eines verdutzten Pkw-Halters auf Schadensersatz ab.

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Wer haftet für den umgefallenen Motorroller?

Der Rentner Mathias W. hatte seinen Motorroller auf dem Gehweg neben der Fahrbahn abgestellt und den Motorroller zum Überwintern mit einer Schutzplane umhüllt. Eines Tages fiel der Motorroller ohne erkennbaren Grund um. Nun behauptete der Halter eines BMWs ihm sei hierbei ein Schaden an seinem Kotflügel entstanden und verlangte von dem Rentner den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Da die herbeigerufene Polizei auf sich warten ließ, unterzeichnete der Mandant leichtfertig ein Schuldanerkenntnis folgenden Inhalts: „Hiermit bestätige ich, dass durch das Umkippen meines Mopeds eine Beule am PKW des Geschädigten entstanden ist.“ Später verlangte der Anspruchsteller von dem Rentner stattliche 5.000 EUR für die Instandsetzung seines Pkws.

Landgericht Berlin weist die Klage des Pkw-Halters durch Urteil ab

Das Landgericht Berlin wies die Klage des Pkw-Halters ab, weil sich durch das Abstellen und umfallen des Mofas keine Betriebsgefahr gem. § 7 I StVG verschuldensunabhängige Betriebsgefahr realisiert habe. Dafür bedarf es nämlich eines nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Betrieb und dem entstandenen Schaden. Dies war hier zu verneinen, weil das Moped bereits eine erhebliche Zeit stand, bevor der Geschädigte seinen PKW einparkte, so das Langgericht.

Verschuldensabhängige Haftung aus § 823 BGB?

Ferner könnte jedoch eine verschuldensabhängige Haftung gemäß § 823 I BGB in Betracht kommen. Dafür muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger durch sein Verschulden sein Eigentum verletzt hat.

Im konkreten Fall konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Moped-Halters festgestellt werden. Das Abstellen auf einer unebenen Straße begründet für sich genommen nicht bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, da auch auf einer buckligen und unebenen Straße die Ständer des Mopeds in einem Wellental halt finden können. Ferner konnte eine Verletzung der Überwachungspflicht durch den Kläger nicht bewiesen werden. Somit scheidet eine Haftung aus § 823 I BGB durch Unterlassen aus.

Schließlich könnte eine Haftung aus § 823 II BGB i.V.m. § 12 IV, IVa STVO bestehen, in dem der Beklagte das Moped auf dem Gehweg parkte.

Grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg gemäß § 12 IV, IV a StVO verboten. Somit verletzte der Beklagte das Verbot. Eine Haftung im Rahmen des § 823 II BGB i.V.m. § 12 IV, IV a STVO besteht jedoch nur, wenn die Verletzung des anderen Schutzgesetzes gegen den Schutzweck der Norm verstößt.

Schutzweck der Norm des § 12 IV, IVa STVO ist der Schutz der Fußgänger auf dem Gehweg. Einerseits soll das ungehinderte Benutzen des Fußgängerweges gewährleistet sein, zum anderen sollen Fußgänger vor Verletzungen durch Fahrzeuge geschützt werden. Kraftfahrzeuge unterliegen somit nicht dem Schutzweck der Norm des § 12 IV, IVa STVO. Eine Haftung scheidet somit aus.

Folglich besteht keine Anspruchsgrundlage und somit keine Haftung des Moped Eigentümers für den entstandenen Schaden in Höhe von 5.000 € am PKW des Klägers.

Haftung aus dem unterzeichneten Schuldanerkenntnis?

Eine Haftung könnte sich jedoch aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergeben. Grundsätzlich wird zwischen dem abstrakten Schuldanerkenntnis und dem kausalen Schuldanerkenntnis unterschieden.

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis begründet gemäß § 781 BGB einen neuen Vertrag. Mit diesem wird unabhängig vom Bestehen eines Anspruches dem Gläubiger abstrakt das Bestehen eines Anspruches zuerkannt.

Infolge dessen sind die gesetzlichen Anforderungen hoch. Dieser muss schriftlich erfolgen und aus dem Vertrag muss hervorgehen, dass gerade ein abstraktes Schuldanerkenntnis von den Parteien gewollt ist.

Bei einem Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall handelt es sich regelmäßig jedoch nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Zwar wurde die Vereinbarung schriftlich festgehalten, jedoch ergibt sich aus dem Vertrag weder direkt, noch durch Auslegung, dass die Parteien ein abstraktes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten. Eine Haftung unabhängig vom Bestehen des Anspruches war somit nicht gewollt.

Es könnte sich jedoch um ein kausales Schuldanerkenntnis handeln. Dies ist eine Erklärung zwischen den Parteien, die darauf gerichtet ist, dass der Gläubiger auf alle Einwendungen gegen die Forderung eines bestehenden Schuldverhältnisses verzichtet.

Durch die Erklärung gab der Beklagte lediglich den Ursachenzusammenhang zwischen dem Umfallen des Mopeds und der Beule im PKW zu. Diesbezüglich verzichtet er auf Einwendungen. Nicht jedoch auf die Entstehung des Schadens sowie weitere Ursachen. Somit reicht die Erklärung nicht aus um einen selbständigen Anspruch zu begründen. Vielmehr müssen die weiteren Voraussetzungen des § 823 I BGB oder § 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetzen vorliegen. Dies ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht der Fall.

Somit kommt eine Haftung aus dem Schuldanerkenntnis des Beklagten ebenfalls nicht in Betracht.

Fazit: Das bloße Abstellen eines Kraftrades begründet grundsätzlich keine Haftung für etwaige Schäden, die durch das Umfallen entstehen können. Letztendlich kommt es jedoch immer auf die genauen Details des Einzelfalles an.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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