Opferhilfe und Schadensersatz in Berlin – Berliner Fachanwalt für Strafrecht hilf Ihnen als Opfer einer Straftat zu Ihrem Recht zu kommen.
Hilfe für Opfer einer Straftat
Opferhilfe: Opfer einer Straftat haben in bestimmten Fällen die Möglichkeit sich an einem Strafverfahren zu beteiligen. Diese Form der Beteiligung wird als Nebenklage bezeichnet. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche, wie Schmerzensgeld durch ein sog. Adhäsionsverfahren bereits im Strafverfahren zu verfolgen, ohne ein weiteres zivilrechtliches Verfahren betreiben zu müssen. In bestimmten Fällen kann auch Prozesskostenhilfe gewährt werden.
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Hier erfahren Sie, wie Opfer von Straftaten Ihre Ansprüche erfolgreich durchgesetzt haben:
Praxisbeispiele für Opfer einer Straftat bei der Durchsetzung ihrer Rechte
In den beiden nachfolgend geschilderten Fällen haben sich die Opfer einer Straftat dem Strafverfahren als Neben- und Adhäsionskläger angeschlossen und so ihre Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durchgesetzt.
Der Besuch eines Clubs endet mit einem Nasenbeinbruch
Am 18. Mai 2014 gegen 4:00 Uhr kam es in einem Tanzclub in Berlin-Hohenschönhausen zu einer Auseinandersetzung. Hierbei wurde dem Geschädigten die Nase gebrochen. Das Amtsgericht Tiergarten sprach dem Geschädigten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.300 EUR zu. Die für die Vertretung des Geschädigten entstandene Rechtsanwaltsvergütung wurde von der Justizkasse übernommen, weil dem Geschädigten für die Vertretung im Strafverfahren als Adhäsionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und ihm sein Anwalt im Rahmen der Nebenklage als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist. Insoweit konnte der Geschädigte seine Rechte im Strafverfahren durchsetzen und insoweit weitestgehend Genugtuung erfahren.
Fußgänger wird von einem Pkw-Fahrer angegriffen und verletzt
„Dem Geschädigten steht nach dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten von Berlin gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 Euro aus § 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB zu“, heißt es in den Urteilsgründen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am 21.10.2014 durch einen Schlag ins Gesicht des Geschädigten eine Nasenprellung, eine Platzwunde und ein Hämatom am Auge beigebracht, so das gerichtliche Urteil weiter. Damit hat der Angeklagte schuldhaft und rechtswidrig die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten verletzt, mithin eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs.1 BGB begangen. Die Kosten der Rechtsverfolgung verauslagt im konkreten Fall die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten. Diese wird den Angeklagten voraussichtlich in Regress nehmen.
Polizeibeamtin wird Opfer eines Polenböllerangriffs
Der Angeklagte hielt sich anlässlich der Übertragung des WM – Finales am 13. Juli 2014 auf der Fanmeile, Straße des 17. Juni in Berlin-Tiergarten auf und warf einen der Böller gezielt in Richtung von Polizeikräften. Er nahm dabei in Kauf, dass durch die Explosion möglicherweise Beamte erheblich verletzt werden könnten. Der Böller landete vor den Füßen eines Polizeibeamten und detonierte mit einem über das Ausmaß handelsüblichen Feuerwerks hinausgehenden, besonders lauten Knall. Infolge der Detonation hörte der Polizeibeamte auf dem linken Ohr nur noch gedämpft und vernahm darauf einen noch einige Stunden andauernden lauten Pfeifton. Eine weitere Polizeibeamtin konnte auf dem rechten Ohr nur noch einen lauten Pfeifton vernehmen und litt unter starken Kopfschmerzen und Schwindelgefühl. Sie musste eine Kortisontherapie mit 4 bis 5 Infusionen über sich ergehen lassen, hörte noch 3 bis 4 Monate lang immer mal wieder einen Pfeifton und war bis Juni 2015 in physiotherapeutischer Behandlung. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war der Schaden soweit verheilt, dass sie nur noch 1 bis 2 Mal pro Monat für 1 bis 2 Minuten einen Pfeifton hört. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Tiergarten unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR verurteilt. Auch in diesem Fall übernahm die Rechtsschutzversicherung des Opfers die Rechtsanwaltsvergütung für die Durchsetzung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Stellen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags
Als ersten Schritt muss das Opfer eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Die Anzeige kann auf der Wache mündlich protokolliert werden und muss von den Strafverfolgungsbehörden immer entgegengenommen werden. Eine Erstattung ist meist auch online möglich. Außerdem kann die Strafanzeige direkt schriftlich bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
Diese kann wie folgt formuliert werden:
„ Abs. Herr XY
Staatsanwaltschaft Berlin
Betreff: Strafanzeigen gegen Herrn/Frau … wohnhaft in …
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen Herrn/Frau … wohnhaft in …
Schilderung des Vorwurfs bzw. des Tatvorgangs mit dazugehörigem Datum. Ggf. können an dieser Stelle auch bereits Zeugen benannt werden
Mit freundlichen Grüßen, Herr XY“
Die Staatsanwaltschaft kann ohne Antrag eine Verfolgung von Amt wegen entscheiden, wenn der Täter schon mehrmals durch Straftaten auffällig geworden ist oder die Tat besonders rücksichtslos und brutal begangen wurde. Das Opfer kann dann noch als Zeuge fungieren, auch wenn es das Verfahren nicht fortsetzen wollte.Anders verhält es sich hingegen mit einem Strafantrag. Bei geringfügigeren Delikten, sog. Antragsdelikten, kann das Opfer über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Solche Antragsdelikte sind in etwa Hausfriedensbruch oder Beleidigung. Bei dem Strafantrag handelt es sich um die schriftliche Erklärung, dass die Strafverfolgung vom Opfer ausdrücklich gewünscht ist. Das Opfer wird bereits bei Erstattung der Strafanzeige bei der Polizei ein entsprechendes Antragsformular unterschreiben. Für die Stellung eines Strafantrages gilt eine Frist von 3 Monaten, ab dem Tag, an dem der Antragsteller von der Tat erfahren hat. Nach Verstreichen dieser Frist ist die Fortsetzung des Verfahrens nicht ohne weiteres möglich.
Einstellung des Verfahrens
Das Verfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Einzustellen ist das Verfahren beispielsweise, wenn keine ausreichenden Beweise vorliegen. Es gilt immer der Grundsatz „in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten“. Insbesondere, wenn nur die Aussage des Opfers gegen die Aussage des Beschuldigten steht, kann die Schuld nicht hinreichend belegt werden.
Auch werden Straftaten bei geringfügiger Schuld nicht weiter verfolgt, wenn kein öffentliches Interesse am weiteren Verfahren besteht. Das kann der Fall sein, wenn ein mit geringer Strafe bedrohtes Vergehen begangen wurde, ohne das schwerwiegende Folgen eingetreten sind. Die Einstellung des Verfahrens kann ebenfalls durch die Zahlung einer Geldbuße oder Leistung des sog. „Täter-Opfer-Ausgleich“ erreicht werden.
Gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller eine schriftliche Beschwerde einlegen. In diesem Zug kann er vorbringen, wieso eine Einstellung seiner Meinung nach falsch wäre (z.B. indem er hervorbringt das bestimmte Tatsachen übersehen wurden). Wenn dem Opfer weitere Beweismittel bekannt sind sollten diese unbedingt mit benannt werden. Bei der Formulierung der Beschwerde kann ein Anwalt entsprechend Hilfe leisten.
Wie Opfer von Straftaten ihre Ansprüche effektiv durchsetzten können
Oftmals wollen geschädigte Personen an dem Strafverfahren beteiligt werden. Nach § 395 Strafprozessordnung (StPO) besteht die Möglichkeit, sich dem Verfahren im Wege der Nebenklage anzuschließen. Dem Nebenklageberechtigten stehen eigene Rechte zu, wie z.B.
- ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung,
- ein Fragerecht,
- ein Beweisantragsrecht
- und die Beiordnung eines Beistandes oder Vertreters.
Die Befugnis zur Nebenklage ermöglicht es dem Opfer und seinem Anwalt an der gesamten Verhandlung teilzunehmen, auch wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Als Nebenkläger steht dem Betroffenen eine eigene Rechtsmittelbefugnis zu. Von dieser kann der Nebenkläger Gebrauch machen, wenn der Angeklagte frei gesprochen wird oder das Gericht die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft ablehnt. Um das Kostenrisiko zu senken, sollte sich der Nebenkläger vor Einlegung der Rechtsmittel durch einen Anwalt beraten lassen.
In bestimmten Fällen kann auch Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 397a Strafprozessordnung). Andernfalls muss der Betroffene die Anwaltskosten tragen, sofern der Angeklagte nicht verurteilt wird oder finanziell nicht in der Lage ist die Kosten zu ersetzen. Teilweise werden die mit der Nebenklage anfallenden Kosten auch durch die Rechtschutzversicherung übernommen
Beiordnung eines Rechtsbeistandes für das Opfer einer Straftat
Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag nach § 397a Strafprozessordnung in den nachfolgend genannten Fällen ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen:
- Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB
- Erpresserischem Menschenraub nach § 239 a StGB
- Freiheitsberaubung nach § 239 StGB
- Geiselnahme nach § 239 b StGB
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 StGB
- Menschenraub nach § 234 StGB
- Nachstellung nach § 238 StGB
- Raub nach § 249 StGB
- Räuberischem Angriff auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB
- Räuberischem Diebstahl nach § 252 StGB
- Räuberischer Erpressung nach § 255 StGB
- Schwerem Raub nach § 250 StGB
- Schwerer Körperverletzung nach § 226 StGB
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 a StGB
- Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung nach § 177 StGB
- Verschleppung nach § 234 a StGB
- Mord nach § 211 StGB
- Totschlag nach § 212 StGB.
Auch Opfer von häuslicher Gewalt oder unerwünschtem Nachstellen (Stalking) stehen die besonderen Rechte der Nebenklage zu. Als Anlaufstelle für Opfer von Gewalttaten gibt es außerdem verschiedene Opferhilfeeinrichtungen, wie etwa die Opferhilfe Berlin oder den Weißen Ring e.V. Diese Beratungsstellen stehen den Betroffenen bei Fragen zur Seite. Insbesondere, wenn Opfer Angst davor haben eine Zeugenaussage zu machen sollten sie sich an Opferhilfeeinrichtungen oder eine Zeugenbetreuungsstelle wenden. Von Bedeutung ist es vor allem, wenn das Opfer der Gewalttat im Nachhinein bedroht wird. In diesem Fall sollten Betroffene nicht nur an Beratungsstellen herantreten, sondern auch die ihren Anwalt, Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren.
Die Rolle des Opfers als Zeuge
Regelmäßig wird das Opfer im Laufe des Verfahrens eine Rolle als Zeuge spielen. In den meisten Fällen wird die erste Vernehmung schon bei der Polizei durchgeführt werden. Einer Vorladung der Polizei muss das Opfer grundsätzlich nicht nachkommen. Allerdings liegt es meist im Interesse des Betroffenen mitzuwirken, da dieser in erster Linie Auskunft über den erlittenen Schaden geben kann. Einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft muss allerdings in jedem Fall Folge geleistet werden. Der Betroffene kann bei Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch machen. Auch muss sich der Zeuge durch seine Aussage nicht selbst belasten.
Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen
Die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen sind im Rahmen eines Zivilprozesses zu verfolgen, welcher strikt von dem Strafprozess getrennt werden muss. Allerdings besteht in einem solchen Fall auch die Möglichkeit die zivilrechtlichen Ersatzansprüche durch das sog. Adhäsionsverfahren bereits im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Dazu ist ein entsprechender Antrag schriftlich zu stellen oder dies in der Verhandlung mündlich vorzutragen. Wenn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, müssen dafür Belege über die Schadenshöhe hervorgebracht werden.
Entschädigung durch den Widergutmachungsvergleich und den Täter-Opfer-Ausgleich
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass sich Opfer und Angeklagter über die Schmerzensgeld-und Schadensersatzansprüche durch einen sog. Widergutmachungsvergleich einigen. Das Gericht kann einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Nehmen beide Seiten diesen an wird das durch das Gericht festgehalten und der Vergleich stellt einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel dar.
Im Gegensatz dazu findet der sog. Täter-Opfer-Ausgleich nicht vor Gericht statt, sondern meist vor einer Schlichtungsstelle. Das Opfer kann in diesem Rahmen mit Hilfe eines unparteiischen Vermittlers eine Widergutmachungsvereinbarung mit dem Täter treffen. Der Täter-Opfer-Ausgleich findet grundsätzlich nur mit Einverständnis des Opfers statt und kann nicht erzwungen werden.
Das Opferentschädigungsgesetz
Weiterhin können Personen, die durch eine Gewalttat körperliche Schäden erlitten haben, staatliche Leistungen über das sog. Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhalten. Das Opfer kann beispielsweise eine Rentenzahlung oder die Übernahme von Behandlungskosten erhalten. Ein Anspruch hat die betroffene Person nur, wenn sie die gesundheitliche Schädigung durch einen vorsätzlich begangen rechtswidrigen Angriff oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr erlitten hat. Nicht durch das OEG geltend
gemacht werden können hingegen Sach-und Vermögenschäden.
Nützliche Urteile für Opfer einer Straftat an denen wir mitgewirkt haben
- Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin spricht der geschädigten Polizeibeamtin am 03.11.2015 unter anderem 4.000 EUR Schmerzensgeld nach einem Angriff mit einem Polenböller zu!
- Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin spricht dem geschädigten Fußgänger ein Schmerzensgeld und den Ersatz von Folgeschäden zu.
- Das Amtsgericht Tiergarten spricht dem Geschädigten am 01.07.2015 ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.300 EUR nach einem Angriff in einer Diskothek zu.
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Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann Ihre Ansprüche effektiv vertreten.
1 Kommentar zu „Hilfe für Opfer einer Straftat“
Mein Freund ist bei einem Unfall verletzt worden und will nun als Nebenkläger in den Prozess einsteigen. Es ist gut zu wissen das man sich vorher von einem Anwalt beraten lassen sollte, um das Kostenrisiko zu senken. Ich werde ihm Bescheid geben damit er sich einen Anwalt für Opferrecht suchen kann.