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Sachbeschädigung – Berliner Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

Sachbeschädigung nach § 303 StGB: Was droht?“

Vorwurf Sachbeschädigung: Ein zugeparkter Autofahrer rächt sich mit einem Fußtritt und beschädigt fremdes Eigentum. Der Schaden beläuft sich auf 650 Euro – daneben droht jedoch auch ein Strafverfahren.

Als Frank M. Dienstagmorgen den Parkplatz erreicht, auf dem sein Auto steht, traut er seinen Augen nicht. Ein anderer PKW steht so ungünstig, dass ein Ausparken unmöglich ist. Von dem Fahrer des Wagens ist weit und breit nichts zu sehen. Frank M. flucht und ist außer sich. Als er nach zehn Minuten immer noch auf den Fahrer des Wagens wartet, tritt er wütend gegen die Heckklappe des anderen PKW und verursacht eine Delle. In dem Moment kreuzt der andere Fahrer auf und droht mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung.

Was ist Sachbeschädigung?

Aufgeschlagenes Gesetzbuch mit dem Paragraphen 303 Strafgesetzbuch im Bild.
Gesetzestext der Sachbeschädigung nach § 303 StGB

Wer schon einmal einen Rotweinfleck auf fremder Leute Teppichboden hinterlassen hat, weiß, hat schon einmal fremdes Eigentum beschädigt. Aber handelt es sich dabei bereits um eine Sachbeschädigung, bei der eine Anzeige droht? – nein, denn bloße Ungeschicklichkeit ist in Deutschland nicht strafbar. Wer tollpatschig ist, dem drohen allenfalls zivilrechtliche Folgen in Form von Schadensersatz. Anders sieht die Sache hingegen aus, wenn Ihr Temperament mit Ihnen durchgeht, und Sie das Weinglas mit voller Absicht gegen die Wand werfen. Denn dem Eigentum kommt in unserem Rechtssystem ein hoher Stellenwert zu, weshalb der Gesetzgeber es auch mit Hilfe des Strafgesetzbuches schützt.

Dort sind eine ganze Reihe von Tatbeständen normiert, die Verstöße gegen das Eigentum ahnden. Den Grundtatbestand stellt die Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch dar. Unter diese Norm würde auch das Treten gegen die Heckklappe eines PKWs, der Glaswurf gegen die Wand oder das vorsätzliche Einschlagen einer Fensterscheibe fallen. Nicht weniger gravierend als die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen ist heute aber die Unbrauchbarmachung wichtiger Daten, eine Tathandlung, die gemäß § 303a Strafgesetzbuch verfolgt wird. Auch Computersabotage begründet mittlerweile einen eigenen Tatbestand (§ 303b StGB).

§ 304 Strafgesetzbuch behandelt schließlich die Beschädigung von Sachen, denen eine besondere soziale Funktion zugeschrieben wird, wie das etwa bei Kunstschätzen, Denkmälern oder religiösen Kultgegenständen der Fall ist. Bestraft wird aber in allen Fällen nur eine vorsätzliche Tatverwirklichung. Wer lediglich fahrlässig handelt, hat von der Polizei und der Staatsanwaltschaft nichts zu befürchten. Vor Gericht kann er sich aber dennoch wiederfinden, da der Eigentümer der beschädigten Sache Schadensersatz verlangen kann. Die Anspruchsgrundlage ist dann meist § 823 BGB.

Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch

Gemäß dieser Normvorschrift macht sich eine Person strafbar, die rechtswidrig eine fremde Sache zerstört oder beschädigt. Die Norm zählt mehrere Kriterien auf, die in den Rechtswissenschaften als Tatbestandsmerkmale bezeichnet werden, und alle erfüllt sein müssen, damit der Straftatbestand der Sachbeschädigung vorliegt.

Was ist eine Sache?

Das erste Tatbestandsmerkmal ist der Begriff Sache, unter den alle körperlichen Gegenstände fallen. Allerdings können sich auch Tiere als Sachen qualifizieren, wobei hier aber das Tierschutzgesetz meist Vorrang hat. Der Wert der Sache spielt keine Rolle. Eine Zerstörung oder Beschädigung ist selbst dann verboten, wenn die Sache nur einen geringen oder gar keinen Marktwert aufweist. Deshalb kann auch das vorsätzliche Aufreißen oder Zerschneiden einer Mülltüte eine Sachbeschädigung darstellen.

Wann ist eine Sache fremd?

Fremd ist eine Sache immer dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Wenn Sie mit einem Vorschlaghammer auf ein Auto einschlagen, das Ihnen alleine gehört, dann kann das durchaus juristische Konsequenzen haben: Die Lärmbelästigung könnte als Ruhestörung geahndet werden, wenn umherfliegende Glassplitter einen Passanten verletzen, kommt ein Körperverletzungsdelikt in Frage. Wegen der Beschädigung des zertrümmerten Fahrzeugs können Sie aber nicht belangt werden, da es sich nicht um eine fremde Sache handelt.

Anders verhält es sich dagegen, wenn das Eigentum an dem Fahrzeug noch gar nicht auf Sie übergegangen ist, weil Sie es in Raten abbezahlen, oder wenn Sie es gemeinsam mit einer anderen Person erworben haben. Gehört Ihnen die Sache nicht alleine, dürfen Sie auch nicht eigenmächtig darüber verfügen. Ausnahmen gibt es lediglich bei gemeinsamer Haushaltsführung für Sachen des täglichen Bedarfs. Wenn ein Ehegatte ohne Wissen des anderen das Kaffeeservice zerschlägt und durch ein neues ersetzt, erfüllt das in aller Regel nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung. Die Lieblingshose oder die Spielekonsole des Partners sollten Sie dagegen lieber nicht misshandeln, hier würde § 303 Strafgesetzbuch wieder greifen.

Einen besonderen Schutz genießen auch Tiere. Zwar finden auf sie die Vorschriften für Sachen Anwendung, sie dürfen aber nicht wie Sachen behandelt werden. Anders als Ihr Auto dürfen Sie auf Ihren Hund, auch wenn er ihnen ganz alleine gehört, nicht einschlagen oder ihm anders Schaden zufügen. Ein solches Verhalten würde gegen das Tierschutzgesetz verstoßen und wäre ebenfalls strafbar. Das gilt auch für herrenlose Tiere. Nicht aber für herrenlose Sachen im engeren Sinn: Wenn Sie beim Spazierengehen im Wald auf ein Auto stoßen, dass offensichtlich wild entsorgt worden ist, dann wäre es mit Rücksicht auf Fauna und Flora zwar nicht anzuraten, die Fensterscheiben einzuschlagen, es wäre aber auch keine Sachbeschädigung, weil der ehemalige Eigentümer das Eigentum an dem Fahrzeug aufgegeben hat und die Sache damit herrenlos ist.

Was bedeuten Beschädigen, Zerstören und Verändern des Erscheinungsbildes?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Begriff „Beschädigung“ zweierlei voraus. Zu einen muss eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache selbst gegeben sein. Durch diese Einwirkung muss die körperliche Unversehrtheit der Sache oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit beeinträchtigt sein. Das ist zum Beispiel beim Einschlagen eines Fensters oder beim Zerkratzen eines Autos der Fall. Bestraft wird aber auch, wer eine Sache dauerhaft und erheblich verändert.

Eine durch Graffitis beschmierte Wand
Für Beschädigungen durch Graffiti eingeführt: Bestraft wird auch, wer eine Sache dauerhaft und erheblich verändert

Dieser Tatbestand wurde eingeführt, um die Graffiti-Künstler, die ohne Zustimmung der Hauseigentümer aktiv werden, bestrafen zu können. Voraussetzung ist hier aber, dass das Erscheinungsbild des beschmierten Gebäudes wesentlich verändert wird. Ein sehr kleines Graffiti, etwa ein einzelner Buchstabe, auf der schwer einsehbaren Rückseite des Gebäudes stellt deshalb meist keine Sachbeschädigung dar. Das gleiche gilt, wenn jemand auf einem bereits stark bemalten Fahrzeug eine weitere kleine Zeichnung anbringt. Der Täter kann aber trotzdem zivilrechtlich dazu angehalten sein, die Reinigung zu bezahlen. Darüber hinaus muss die herbeigeführte Veränderung dauerhaft sein. Das anbringen von Plakaten, die sich leicht und vollständig wieder entfernen lassen, ist deshalb ebenfalls keine Sachbeschädigung.

Die bloße Sachentziehung ist ebenfalls nicht strafbar. Eine Sachentziehung liegt zum Beispiel dann vor, wenn jemand einen wertvollen Ring aus einem nicht rostendem Edelmetall im Gartenteich versenkt. In diesem Fall kann die Sache noch Jahrzehnte ohne Substanzverlust überdauern, weshalb die Rechtsprechung hier die Voraussetzungen für eine Sachbeschädigung verneint. Anders sieht es dagegen bei einem Fahrrad aus, da dieses im Wasser Schaden nehmen würde. Das Verstecken eines Mobiltelefons oder anderer nicht verderblicher Sachen gilt nicht als Sachbeschädigung.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist in § 304 Strafgesetzbuch geregelt. Anders als § 303 Strafgesetzbuch schützt diese Norm Sachen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind oder denen eine religiöse Bedeutung zukommt. Der Paragraph nennt explizit eine Reihe von Dingen, die besonders geschützt werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft,
  • Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  • Grabmäler,
  • öffentliche Denkmäler,
  • Naturdenkmäler,
  • Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, und
  • Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen.

Diesen Straftatbestand erfüllt also, wer beispielsweise ein Grabmal schändet oder in einem Museum ein Gemälde zerschneidet. Aber auch Parkbanken und Blumenbeete, die der Nutzung und Verschönerung öffentlicher Anlagen dienen, fallen unter den Schutzbereich dieser Norm. Neben der Beschädigung oder Zerstörung wird auch hier, in Absatz 2, die Veränderung des Erscheinungsbildes miterfasst. Es ist deshalb auch verboten, eine Statue oder einen Brunnen in einer öffentlichen Anlage mit Graffiti zu besprühen.

§ 304 Strafgesetzbuch hat allerdings auch eine Besonderheit. Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung kann, im Unterschied zur einfachen Sachbeschädigung, auch der Alleineigentümer begehen, wenn er nicht berechtigt ist, die Widmung der Sache zu öffentlichen Zwecken aufzuheben. Das kann etwa bei herausragenden Kunstschätzen oder bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden der Fall sein. Wer aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht uneingeschränkt über eine Sache verfügen darf, der darf sie auch nicht ungestraft vorsätzlich beschädigen oder erheblich verändern.

Gräber vor einer Kirche
Wer etwa Kunst oder Gräber beschädigt, begeht gemeinschädliche Sachbeschädigung

Datenveränderung und Computersabotage

Während § 303 StGB so alt ist wie das Strafgesetzbuch selbst – auch wenn er im Laufe der Jahre öfters novelliert worden ist –, sind die §§ 303a Strafgesetzbuch (Datenveränderung) und 303b Strafgesetzbuch (Computersabotage) relativ junge Vorschriften und wurden im Jahr 2007 europaweit harmonisiert. In den 28 Mitgliedsstaaten der europäischen Union gelten diesbezüglich seither zwar nicht identische, aber doch ähnliche Regelungen. Rechtswidrige Datenveränderungen und Computersabotage sind also EU-weit unter Strafe gestellt.

Datenveränderung

Eine rechtswidrige Datenveränderung begeht, wer Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB sind solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Verboten ist also das Löschen oder Verändern von Daten, die auf einem Computer oder einem anderen elektronischen Medium gespeichert sind. Körperlich vorhandene Daten fallen dagegen nicht unter diese Vorschrift. Wenn Frau Meier den elektronischen Terminkalender ihres Ehegatten hackt und dort einige Termine löscht, dann ist das eine Datenveränderung.

Reißt sie dagegen eine Seite aus seinem Papier-Kalender heraus und verbrennt sie, dann ist das eine Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch. Eine Datenveränderung liegt aber auch dann vor, wenn Studentin Lisa die Masterarbeit ihrer verhassten Kommilitonin Gerda löscht oder diese heimlich verändert und dort einige Plagiate einbaut, so dass sie unbrauchbar wird. Dagegen ist der Tatbestand nach herrschender Auffassung nicht erfüllt, wenn Gerda Daten verliert, weil Lisa unbemerkt die Stromzufuhr zu ihren Laptop unterbricht und dieser überraschend abstürzt.

An der Formulierung des § 303a Strafgesetzbuch wird viel Kritik geübt: Dass liegt daran, dass natürlich bei nahezu jeder Bedienung eines Computers Daten geändert werden und dies in aller Regel nicht mit krimineller Intention geschieht und vom Gesetzgeber auch nicht unter Strafe gestellt werden sollte. Wegen der sehr weiten Fassung halten § 303a Strafgesetzbuch viele Juristen für verfassungswidrig. Die Vorschrift wird deshalb sehr eng ausgelegt und der Tatbestand gilt nur als erfüllt, wenn durch die Datenveränderung das Verfügungsrecht eines anderen gegen dessen Willen verletzt wird. Die Sekretärin, die im Auftrag ihrer Chefin einen Geschäftsbrief ändert, läuft also nicht Gefahr, sich strafbar zu machen.

Ein Computer wird manipuliert
Rechtswidrige Datenveränderungen und Computersabotage sind EU-weit unter Strafe gestellt.

Computersabotage

Den Grundtatbestand der Computersabotage erfüllt ein Täter dann, wenn er eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich stört. Bei der Störungshandlung kann es sich um eine Datenveränderung handeln. In Frage kommt aber auch die Zerstörung oder Beschädigung von Datenträgern oder Datenverarbeitungsanlagen. Geschützt werden seit der letzten Gesetzesnovelle nicht mehr nur Datenverarbeitungsvorrichtungen, die zu einem Betrieb, einem Unternehmen oder einer Behörde gehören, sondern auch private Computer.

Bestraft werden nur erhebliche Störungen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Daten der Finanzbuchhaltung oder der Lohnabrechnung manipuliert werden. Als unwesentlich gelten dagegen die meisten Scherzaktionen. Hackt sich ein Auszubildender in den Computer der Chefsekretärin und verändert die Geburtstagsrundmail für den Vorstandvorsitzen derart, dass dem Herrn nicht mehr zum 50. sondern zum 500. Geburtstag gratuliert wird, dann kann das zwar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, der Tatbestand der Computersabotage ist aber nicht erfüllt. Es könnte jedoch eine strafbewehrte Datenveränderung nach § 303a Strafgesetzbuch vorliegen.

Von besonders schweren Fällen der Computersabotage geht der Gesetzgeber aus, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat oder durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen beeinträchtigt ist. Das gleiche gilt für die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

Versuchte Sachbeschädigung

Was passiert eigentlich, wenn die Sachbeschädigung zwar versucht wird, aber misslingt? Nehmen wir einmal an, Herr Meier streitet mit seiner Frau und wirft deren Lieblingsskulptur, in der Absicht diese zu zerstören, aus dem Fenster im ersten Stock. Die Statur ist aber aus Stahl und bleibt unbeschädigt, während die Sandsteinplatte vor dem Fenster des Hauses, das dem Ehepaar gemeinsam gehört, beschädigt wird. Hat sich Herr Meier dann strafbar gemacht?

Die Antwort lautet: ja. Gemäß § 303 Abs. 3 Strafgesetzbuch ist auch die versuchte Sachbeschädigung strafbar. Ein Versuch im Sinne des § 22 Strafgesetzbuch liegt vor, wenn wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt. In unserem Beispiel war Herr Meier innerlich entschlossen, die Skulptur zu zerstören und hat mit dem Wurf aus dem Fenster auch zum Angriff angesetzt. Die Tatbestandsmerkmale eines Versuchs sind also erfüllt. Dass eine Stahlskulptur durch einen Wurf aus geringer Höhe nicht zerstört werden kann spielt dabei keine Rolle, da auch der untaugliche Versuch bestraft wird.

Anders sieht es dagegen mit dem abergläubischen Versuch aus. Hätte Herr Meier versucht, das Kunstwerk durch einen Fluch oder einen heraufbeschworenen Dämon zu zerstören, dann ist diese Handlung nicht strafbar, selbst wenn der Täter von der Wirksamkeit dieser Methoden fest überzeugt ist. Eine versuchte Sachbeschädigung durch abergläubische Methoden ist nicht illegal.

Aber da ist ja auch noch die Sandsteinplatte. Hier kommt es darauf an, ob der Täter erkannte, dass die aus dem Fenster geworfene Skulptur einen Sachschaden anrichten kann und dies billigend in Kauf genommen oder ob er damit überhaupt nicht gerechnet hat. Im erstgenannten Fall liegt eine Sachbeschädigung vor, da Herrn Meier das Haus nicht alleine gehört und er deshalb nicht alleine darüber verfügen darf. Im zweiten Fall handelt es sich dagegen allenfalls um eine fahrlässige Sachbeschädigung. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist aber nicht strafbewehrt, sie kann jedoch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Fahrlässige Sachbeschädigung

Schadensersatz-Motorroller-Moped-Motorrad
Beschädigungen an einem umgestoßenen Roller.

Wenn der Täter eine Sache nicht vorsätzlich beschädigt oder zerstört, sondern nur die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also fahrlässig handelt, sieht das Strafgesetzbuch keine Sanktionen vor. Der Täter schuldet dem Eigentümer der Sache aber in aller Regel den Wertersatz gemäß den zivilrechtlichen Bestimmungen. Die Anspruchsgrundlage ist dann in aller Regel § 823 BGB. Gemäß dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB ist immer dann gegeben, wenn die unerlaubte Handlung zu einer Beeinträchtigung des Sachgebrauchs führt.

In unserem Beispiel hat der unerlaubte Wurf der Skulptur die Sandsteinplatte beschädigt und damit deren Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt. In diesem Fall schuldet Herr Meier seiner Miteigentümerin also Schadensersatz. Diese Regelung greift auch bei allen Unfällen, die derjenige, der eine Sache beschädigt, zu vertreten hat. Das gilt zum Beispiel bei den schon erwähnten Weinflecken auf Teppich oder einem versehentlich eingeschossenen Wohnzimmerfenster. Kinder haften hier grundsätzlich bereits ab einem Alter von sieben Jahren, bei Unfällen, in die ein Kraftfahrzeug verwickelt ist, ab zehn Jahren (§ 828 BGB). Eine Haftung der Eltern kommt nur in Frage, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Darüber hinaus ist eine Haftung auch ausgeschlossen, wenn der Täter die Tat nicht zu vertreten hat. Das gilt zum Beispiel dann, wenn jemand Wein verschüttet, weil er ohnmächtig oder niedergeschlagen wird.

Welche Strafen drohen bei einer Sachbeschädigung?

Die einfache Sachbeschädigung wird gemäß § 303c Strafgesetzbuch nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Das gilt auch für die rechtswidrige Datenveränderung und die Computersabotage. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung wird dagegen, auch wenn keine Anzeige vorliegt, stets von Amts wegen verfolgt.

In den meisten Fällen droht eine Geldstrafe. Wie hoch diese ausfällt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Der Schadensumfang, die Vorstrafen und das Ausdrücken von Bedauern sind Umstände, die sich auf das Strafmaß auswirken:

  • Einfache Sachbeschädigung, Datenveränderung und Computersabotage wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Bei schwerer Computersabotage kann bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.
  • Wer eine gemeinschädliche Sachbeschädigung begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Bei günstiger Sachlage und geschickter Verteidigung kann jedoch auch eine Einstellung des Verfahrens erzielt werden. Besteht kein hinreichender Tatverdacht, wird das Hauptverfahren nicht eröffnet (§ 170 Absatz 2 Strafprozessordnung). Eine Einstellung kommt jedoch auch wegen Geringfügigkeit in Betracht (§ 153 Strafprozessordnung). Dies betrifft Fälle, in denen die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und sich der Schadensumfang in Grenzen hält. Daneben ist eine Einstellung gegen Auflagen möglich (§ 153a Strafprozessordnung). Oft wird hier ein zu zahlender Geldbetrag als Auflage festgelegt.

Daneben droht dem Täter ein Zivilprozess, in welchem das Opfer Ersatz für den erlittenen Sachschaden erstreitet.

Sollte ich mich beim Vorwurf der Sachbeschädigung anwaltlich vertreten lassen?

Reich verziertes Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin
Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin

Als juristischer Laie ist es oftmals schwierig, das Fachwissen und den Gang des Strafverfahrens nachzuvollziehen. Hier bietet ein Fachanwalt für Strafrecht eine kostbare Unterstützung. Dieser wird prüfen, ob eine Sachbeschädigung im juristischen Sinne überhaupt vorliegt oder ob dieser Punkt bezweifelt werden kann. Außerdem wird Ihr Verteidiger/Ihre Verteidigerin Akteneinsicht beantragen. Oftmals ergeben sich aus der Ermittlungsakte wertvolle Informationen und Fakten, die für das Erstellen einer optimalen Verteidigungsstrategie unerlässlich sind. Gerade deshalb lohnt sich die anwaltliche Vertretung. Denn eine Privatperson kann keine Akteneinsicht beantragen. Zudem können Sie sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen. Dies erspart Ihnen Zeit und Nerven.

Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten beim Vorwurf der Sachbeschädigung?

In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten nur bei fahrlässigen Delikten. Trotzdem lohnt sich ein Anruf bei der Versicherung, um nach einer Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung zu fragen.

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Strafrecht in Berlin Steglitz

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf), Hortensienstraße 12 A, Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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