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Lebensversicherung: „So retten Sie sich vor den Verlusten!“

Lebensversicherung und Widerspruch
Lebensversicherung und Widerspruch

Lebensversicherung –  Nun ist sie da: Die lange von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern ersehnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Sie gibt ihnen wieder eine echte Chance, ihre oft ungeliebte Lebens-/Rentenversicherung loszuwerden und zwar möglicherweise auch dann noch, wenn der Vertrag bereits gekündigt und die oft mageren Beträge ausgezahlt worden sind. Vielleicht erweist sich so manche Versicherung nun doch noch als ertragreiche Geldanlage. Betroffen von der Entscheidung sind unter anderem Lebens-/Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 21.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind. Verbraucherschützer bezeichnen die Entscheidung als eine „schallende Ohrfeige für den deutschen Gesetzgeber und die Versicherungsbranche“. Welche finanvziellen Auswirkungen die Entscheidung für Sie haben könnte, erfahren Sie hier:

Fehlende, falsche oder unvollständige Widerspruchsbelehrungen ermöglichen heute noch den wirksamen Widerspruch in der Lebensversicherung

Widerspruch Lebensversicherung
Magere Rendite in der Lebensversicherung – Ein Widerspruch kann Verluste vermeiden helfen

Dies führt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2014 – IV ZR 76/11 – zur Rückabwicklung u.a. der Lebens-/Rentenversicherung und möglicherweise zur Erstattung aller im Laufe der Jahre durch den Versicherungsnehmer gezahlten Prämien zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Hiervon betroffen könnten Millionen von Verträgen sein. „Je genauer man guckt, desto mehr Fehler findet man“ in den Bedingungen, sagt die Verbraucherschützerin Edda Castelló von der Hamburger Verbraucherzentrale. Sie fügt hinzu: „Fast regt sich Mitleid mit der Branche. Doch das ist unangebracht. […] Wenn Verbraucher sich, ermuntert von Verbraucherverbänden, auf formale Fehler berufen und daraus Honig zu saugen versuchen – um ungewollte, benachteiligende oder knebelnde Verträge loszuwerden oder sich gegen maßlose Forderungen der Anbieter zur Wehr zu setzen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte Herr E. seinen Versicherer wegen fehlender Belehrung über das Widerspruchsrecht verklagt, weil dieser den Widerruf seiner Rentenversicherung nicht anerkannte. Der Versicherer weigerte sich zudem, den Vertrag rückabzuwickeln. Den Rentenversicherungsvertrag schloss er 1998 nach dem damaligen Policen Modell ab. Das heißt, er erhielt, wie damals üblich, erst mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation. Diesen Vertrag kündigte er im September 2007 und bekam den Rückkaufwert ausbezahlt, der unter dem Gesamtbetrag der Prämien zuzüglich Zinsen lag. Hierüber enttäuscht, widersprach Herr E. nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.) und forderte die Rückzahlung aller Prämien nebst Zinsen abzüglich des Rückkaufwertes. Nachdem seine Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen worden war, setzte der BGH das Verfahren aus und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage vor, ob die gesetzliche Begrenzung des Widerrufsrechts auf ein Jahr nach Vertragsabschluss (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) gegen Europarecht verstoße. Der EuGH bejaht diese Frage mit Urteil vom 19.12.2013 – Rs C-209/12. Diese Entscheidung führte nun zu der erfreulichen gegenständlich Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Anders sieht der Fall augenscheinlich aus, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung überlassen worden sind, urteilte der BGH kürzlich (Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13). In diesem Fall soll es dem Versicherungsnehmer verwehrt sein, sich nach jahrelanger Vertragsdurchführung auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen, so die Bundesrichter.

Zwischenzeitlich sind am 29.Juli 2015 zwei weitere Urteile des Bundesgerichtshofes ergangen, die erfolgversprechende Wege aus den Verlusten in der Lebensversicherung aufzeigen:

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Weiterführende Informationen

Fragen und Antworten zum Widerspruch in der Lebensversicherung

„Sollte ich einen Widerspruch erwägen?“

Zunächst sollt der Versicherungsnehmer prüfen, ob er von der gegenständlichen Entscheidung betroffen ist und hierzu fachkundigen Rat einholen. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, wie sich die wirtschaftliche Situation des Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsvertrages darstellt und ob der Widerruf wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Bevor er einen Widerruf erwägt, sollte er den Versicherer auf sein Anliegen ansprechen und eine Stellungnahme einholen. Auf keinen Fall sollte er sich von dem Versicherer verunsichern lassen oder voreilig eine Vereinbarung unterzeichnen. Sollte der Vertrag bereits gekündigt sein, empfiehlt sich dieselbe Herangehensweise.

„Was kann ich nach nach dem Widerspruch meiner Vertragserklärung beanspruchen?“

Sie könnten offenbar die Rückzahlung aller eingezahlten Prämien zuzüglich Verzugszinsen und eventuell gezogener Nutzung (Zinsen) verlangen. Hier könnten ganz beträchtliche Summen zusammenkommen. Dennoch sollten die Ansprüche bereits jetzt angemeldet werden, um keine Nachteile zu erleiden.

„Ist von der zu ermittelnden Summe in der Lebensversicherung ein Anteil für den Lebensversicherungsschutz in Abzug zu bringen?“

Wohl nicht. Da die Versicherung regelmäßig nicht Sparanteil und Risikoanteil differenziert, dürfte der Gefahrtragung durch den Versicherer nach der Geldleistungstheorie kein Vermögenswert zukommen. Hier liegt noch keine Entscheidung vor.

„Droht Verjährung in der Lebensversicherung?“

Wohl auch nicht. Fehlende, falsche oder unvollständige Widerrufsbelehrungen in den Vertragsbedingungen setzen die Verjährung regelmäßig nicht in Gang.

„Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten?“

Dies hängt maßgeblich von der Fassung der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) ab, die Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegen. In der Regel stehen die Chancen gut! Sollte die Rechtsschutzversicherung bereits gekündigt sein, könnte sie möglicherweise aus der sogenannten Nachhaftung eintrittspflichtig sein.

„Was kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht für mich tun?“

Wir prüfen für Sie, ob der Widerspruch in der Lebensversicherung erfolgsversprechend ist und ergreifen die notwendigen Schritte. Gleichzeitig beantragen wir bei der Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme. Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich  einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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