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Fahrerflucht bei Bagatellschaden: Was tun? – Hilfe vom Fachanwalt

Fahrerflucht bei BagatellschadenFachanwalt für Verkehrsrecht

Veröffentlicht am 26.11.2019, 19:30 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Fahrerflucht bei Bagatellschaden: Was tun? – Hilfe vom Fachanwalt

Der Weg zur Arbeit ist morgens immer hektisch. Die Kinder müssen in den Kindergarten und noch schnell zum Bäcker bevor es auf die Autobahn geht. Auch diesmal waren die Kinder ziemlich quengelig. Beim Einparken vor dem Bäcker gab es ein komisches Geräusch. Beim Weg in den Laden kurz um das Auto geschaut und nichts gefunden. Gott sei Dank, hab ich mich getäuscht und jetzt in die Arbeit.

Einige Wochen später kam Post. Es war eine Anzeige wegen Fahrerflucht aufgrund eines Bagatellschadens. Der Tattag war dieser bewusste hektische Morgen auf dem Weg zur Arbeit. Der Tatort war der Parkplatz vor der Bäckerei.

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Was ist ein Bagatellschaden?

Der Sachschaden beim „Unfallgegner“ ist gering. Beispielsweise zählt dazu:

  • kleine Lackkratzer
  • eine Schramme am Auto oder an der Stoßstange
  • kleine Delle im Autoblech
  • Außenspiegel demoliert

Der Gesetzgeber setzt die Schadenshöhe bei einem Bagatellschaden nicht fest. Andererseits wird ein Sachschaden ab einer Höhe von etwa 750 Euro als „richtiger“ Unfallschaden bezeichnet. Also kann man davon ausgehen, dass alles, was darunter liegt, als Bagatellschaden bezeichnet werden kann. Auch wenn so ein kleiner Kratzer oder eine kleine Schramme oft als Kleinigkeit abgetan wird, können die Reparaturkosten bei neueren Fahrzeugmodellen schnell ein paar Hundert Euro betragen.

Strafe für die Fahrerflucht bei einem Bagatellschaden

Der Gesetzgeber hat die Bestrafung einer Fahrerflucht, auch wenn es um einen Bagatellschaden handelt, im Strafgesetzbuch verankert. Der § 142 StGB ist dafür zuständig. Das Vergehen einer Fahrerflucht mit Bagatellschaden kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Der Richter kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aussprechen.

Jeder Beschuldigte, der mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt kommt, sollte sich einen Anwalt nehmen. Besonders das obige Beispiel zeigt, dass für den Betroffenen eine Beratung und Vertretung durch einen Anwalt sinnvoll wäre. Bereits der erste Weg nach dem Posteingang einer Anzeige sollte zum Anwalt für Strafrecht sein. Man darf eine solche Anklage nicht unterschätzen und ohne anwaltliche Vertretung kann die Bestrafung für den „Gesetzeslaien“ höher ausfallen.

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Leider ist es mit den gerichtlichen Entscheidungen nicht getan. Eine weitere Strafe wird im verkehrsrechtlichen Bereich ausgesprochen. Der Beschuldigte erhält drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Dieses Fahrverbot darf höchstens drei Monate betragen.

Der Entzug des Führerscheins aufgrund einer Fahrerflucht mit Bagatellschaden gehört nicht zu den Sanktionen der Verkehrsbehörden.

Was ist wichtig bei der Bemessung der Strafe für Fahrerflucht mit Bagatellschaden?

Für das Strafmaß ist die Höhe des Sachschadens ausschlaggebend. Je weniger Schaden verursacht wird, desto geringer ist die Bestrafung. Der Richter kann sich bei einem Ersttäter für eine Geldstrafe (Geldauflage) entscheiden.

Bei „Wiederholungstätern“ wird dieser Umstand bei der Bestrafung auf jeden Fall berücksichtigt. Die verkehrsrechtlichen Konsequenzen fallen dann natürlich ebenfalls höher aus.

Bei Fahranfängern fallen solche Verstöße (Straftaten) innerhalb der zweijährigen Probezeit erheblich ins Gewicht. Bei dem Vergehen Fahrerflucht mit Bagatellschaden muss der Beschuldigte mit folgenden zusätzlichen Konsequenzen rechnen:

  • Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
  • Teilnahme an einem Seminar für Führerscheinneulinge
  • Seminarbeiträge müssen selber gezahlt werden

Aufgrund all dieser Möglichkeiten von Konsequenzen ist es ratsam einen Anwalt zur Hilfe zu nehmen.

Falsches Verhalten bei einem Bagatellschaden

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird im § 142 StGB beschrieben. Der Beschuldigte entzieht sich der Feststellung der persönlichen Angaben und des benutzten Fahrzeuges und das ist Fahrerflucht.

Irrtümlich sind noch viele der Meinung, dass ein Zettel mit Namen und Telefonnummer an der Windschutzscheibe des Geschädigten ausreicht. Da ist der Gesetzgeber anderer Meinung. Ein handschriftlicher Zettel oder eine Visitenkarte schützt gegen die Anzeige wegen Fahrerflucht nicht.

Falls dem „Täter“ innerhalb von 24 Stunden noch Zweifel an seinem Handeln (Entfernung vom Unfallort mit oder ohne schriftlichen Hinweis) kommen, kann er eine Selbstanzeige bei der Polizei machen. Eine Beratung durch einen Anwalt für Strafrecht dient als Entscheidungshilfe.

Er muss auf der nächsten Polizeidienststelle (Wohnort) alle notwendigen Personalien und die Fahrzeugpapiere des benutzten PKWs vorlegen. Außerdem muss er den Unfallhergang, den Unfallort und die Unfallzeit schildern. Laut § 142 Abs. 4 kann diese Selbstanzeige bei einer Fahrerflucht mit Bagatellschaden anerkannt werden.

Richtiges Verhalten bei einem Bagatellschaden

Wenn ein solcher Bagatellschaden an einem anderen Fahrzeug verursacht wird, muss der Schuldige am Unfallort auf den Fahrer des geschädigten PKWs warten.

Die Dauer der Wartezeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber es muss ein angemessener Zeitraum sein. Je nach Wetterbedingungen und Umgebung kann sich die Wartezeit von mindestens 30 Minuten auf eine Stunde oder mehr erhöhen. Falls ein Parkschein hinter der Windschutzscheibe liegt, muss auf jeden Fall bis zum Ablauf der Parkzeit gewartet werden.

Bei einem Park & Ride Parkplatz kann die Rückkehr des Geschädigten ungewiss sein. In solchen Fällen muss die Polizei eingeschaltet werden. In der Praxis kommt die Polizei selten bei Bagatellunfällen zum Schadensort. Das liegt an den Personalengpässen und am Einsatzvolumen bei der Polizei.

Der Verursacher muss zur nächsten Polizeidienststelle fahren und den Unfall melden. Dieses Verlassen des Unfallortes ist keine Fahrerflucht. Natürlich soll die Ankunft bei der Polizei zeitnah erfolgen und nicht erst Stunden später, ansonsten würde der Verdacht einer Fahrerflucht im Raum stehen.

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Anzeige bei einem Bagatellschaden mit Fahrerflucht

Der Geschädigte sollte auf jeden Fall zur Polizei gehen und eine Anzeige erstatten. Auch wenn sich aktuell kein Schuldiger gemeldet hat oder durch die Polizei gefunden wurde, muss diese Fahrerflucht mit Bagatellschaden dokumentiert werden.

Falls die Versicherung des Geschädigten für die Reparaturkosten aufkommen muss, ist der Nachweis des Vorfalles vorzulegen. Dies wird durch die Registriernummer der Anzeige bei der Polizei erledigt.

Eine Fahrerflucht mit Sachschaden verjährt erst nach fünf Jahren. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, dass diese Straftat aufgeklärt wird.

Versicherungsschutz bei Fahrerflucht mit Bagatellschaden

Die Autoversicherung des Beschuldigten zahlt den Schaden an dem Fahrzeug des Geschädigten. Meistens leistet die Versicherung Vorkasse und holt sich das Geld vom Täter zurück. Dabei ist es egal, ob der Halter oder ein Fahrer die Tat begangen hat. Die KFZ-Haftpflichtversicherung bezieht sich auf das Fahrzeug. Voraussetzung: Der Verursacher des Bagatellschadens mit Fahrerflucht ist bekannt.

Eine Fahrerflucht mit Bagatellschaden ist ein Kündigungsgrund für den Versicherer. Dieser Tatbestand gibt der Autoversicherung das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. In einer solchen Situation ist die Unterstützung durch einen Anwalt gegenüber der Autoversicherung von Vorteil.

Wenn der Täter der Fahrerflucht mit Bagatellschaden unbekannt ist, trägt der geschädigte Halter die Kosten der Reparatur selber. Eine Ausnahme bildet eine abgeschlossene Vollkaskoversicherung. Nachteil dabei ist, dass die Beiträge für die Versicherung steigen. Eine Teilkaskoversicherung haftet nicht.

Eine Dokumentation des Vorfalles durch eine Anzeige bei der Polizei ist notwendig, wenn der Täter ermittelt werden kann. Nach der Tat kann innerhalb von 5 Jahren der Beschuldigte gefunden werden und er wird dann für die entstandenen Kosten zur Rechenschaft gezogen.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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