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Insolvenzverschleppung, Untreue & Betrug – Ihr Anwalt im Insolvenzstrafrecht

Insolvenzverschleppung, Untreue und Betrug – Welche Strafe erwartet den Täter?

Herbert S. ist seit zehn Jahren alleiniger Geschäftsführer der Autohaus GmbH. In den ersten Jahren gab es keine Probleme. Die Modelle, die von dem Unternehmen produziert wurden, fanden stets rege Aufmerksamkeit bei den Kunden. Doch vor einem Jahr wendete sich das Blatt. Die Kunden blieben aus und der Umsatz ging drastisch zurück. Bei der jüngsten Besprechung erklärte der Chefbuchhalter Herrn S, dass das Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage sei, seine Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Damit wäre die GmbH zahlungsunfähig. Wenn sich nicht bald etwas ändern würde, würde nach Meinung des Chefbuchhalters die Überschuldung drohen.

Herbert S. schaute sich daraufhin die Buchführungen und die Bilanzen der letzten Jahre an. Anschließend kam er zu dem Schluss, dass sein Chefbuchhalter maßlos übertrieben habe. Im Gegensatz zu seinem Kollegen ging er nur von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aus. Herbert S. beschloss die Sache im Auge zu behalten, aber noch nicht tätig zu werden. Er hielt es auch nicht für erforderlich, die Gläubiger der GmbH über die Krise zu informieren.

Als die Autohaus GmbH drei Monate später Insolvenz anmeldete, meinte der Chefbuchhalter, dass der Geschäftsführer sich der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht habe. Er hätte rechtzeitig reagieren und die Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht anmelden müssen. Hat der Chefbuchhalter recht?

Welche Delikte fallen unter Insolvenzverschleppung, Untreue und Betrug?

Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung zählt zum Insolvenzstrafrecht. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Insolvenzantrag verspätet, unvollständig oder nicht in korrekter Weise gestellt wird. Die Insolvenzverschleppung kommt nur bei der Firmeninsolvenz juristischer Personen des privaten Rechts, z.B. bei einer GmbH, in Betracht. Bei einer Privatinsolvenz muss niemand befürchten wegen der verspäteten Beantragung des Insolvenzverfahrens belangt zu werden.

Sobald sich eine juristische Person des Privatrechts in der Phase der Insolvenzreife befindet, muss der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft handeln. Eine GmbH befindet sich in dem Status der Insolvenzreife, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Nach § 17 Absatz 2 InsO liegt Zahlungsfähigkeit vor, wenn die GmbH nicht mehr in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies ist dann der Fall, wenn die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat.

Mit § 18 InsO hat der Gesetzgeber dem Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit gegeben, schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn feststeht, dass die GmbH voraussichtlich ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.

In der Überschuldung (§ 19 InsO) liegt ein zwingender Eröffnungsgrund vor. Die Überschuldung ist dann eingetreten, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdecken kann.

Liegen die Voraussetzungen der §§ 17,19 InsO vor, muss der gesetzliche einer GmbH tätig werden und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Das Gesetz lässt dem Geschäftsführer einen kleinen Spielraum. Spätestens drei Wochen nach seiner Kenntnis über die Insolvenzreife muss er tätig werden.

Besteht dagegen nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), ist der GmbH-Geschäftsführer noch nicht zum Handeln gezwungen. Beantragt er zu diesem Zeitpunkt dennoch das Insolvenzverfahren, geschieht dies auf freiwilliger Basis.

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Untreue

Neben der Insolvenzverschleppung rechnet auch die Untreue zum Insolvenzstrafrecht. Die Untreue ist ein Straftatbestand, der im Strafgesetzbuch geregelt ist. Gemäß § 266 StGB macht sich derjenige der Untreue schuldig, der widerrechtlich über fremdes Vermögen verfügt oder die Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Nach dieser Definition können ein Betreuer oder ein Vormund den Straftatbestand in gleicher Weise erfüllen, wie ein Insolvenzverwalter oder der Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie ihre Vermögensbetreuungspflichten verletzen.

§ 266 StGB setzt zwei Voraussetzungen für die Erfüllung der Untreue voraus:

• Der Veruntreuer muss eine Vermögensbetreuungspflicht innehaben. Diese kann ihm aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder kraft eines Rechtsgeschäfts verliehen worden sein.

• Durch die Handlung des Veruntreuers muss beim Vermögensinhaber ein Vermögensschaden entstanden sein.

Die Vermögensbetreuungspflicht obliegt insbesondere Personen, die bei privaten Unternehmen eine leitende Stellung einnehmen. Hierzu gehört z.B. der Prokurist einer OHG oder der Geschäftsführer einer GmbH. Im Fall einer Insolvenzverschleppung kann der Geschäftsführer von seiner GmbH auch mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert werden. Denn dadurch, dass er das Insolvenzverfahren zu spät oder gar nicht eingeleitet hat, hat er seiner Vermögensbetreuungspflicht nicht genügt. Damit ist der Tatbestand des § 266 Absatz 1 StGB erfüllt.

Betrug

Das Insolvenzstrafrecht umfasst auch den Betrug. Dieses Delikt findet seinen gesetzlichen Niederschlag in § 263 StGB. Der Straftatbestand wurde zum Schutz des Vermögens eingeführt. Der Betrug setzt ein Handeln voraus, bei dem jemand mit List dazu bewegt wird, sich selbst oder einer anderen Person einen Vermögensnachteil zuzufügen und dem Betrüger zu einem ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verhelfen.

Soll der Betrug unter Strafe gestellt werden, müssen die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.

Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen zählen das Täuschen und der Irrtum. Das Täuschen setzt voraus, dass der Täter sein Opfer über die tatsächlichen Verhältnisse einer Sache oder eines Sachverhalts täuscht.

Durch die Täuschungshandlung muss die andere Person in ihrer Auffassung zu einem Irrtum geführt werden. Dies bedeutet, das Opfer muss über einen bestimmten Sachverhalt eine Fehlvorstellung haben.

Der erste subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Des Weiteren muss der Täter in Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn dem Täter aufgrund der Vermögensschädigung einer anderen Person ein Vermögensvorteil zukommt.

Sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, kann der Betrug unter Strafe gestellt werden.

Welche Strafen drohen bei den Straftatbeständen?

Insolvenzverschleppung

Betrifft die Insolvenzverschleppung eine juristische Person des privaten Rechts – z.B. eine GmbH – ist sie gemäß § 15a Absatz 4 InsO als Straftat zu ahnden. Wenn der gesetzliche Vertreter einer GmbH nicht seiner Verpflichtung nachkommt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtzeitig zu beantragen, muss er mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

§ 15a Absatz 5 InsO stellt auch das fahrlässige Handeln eines Geschäftsführers unter Strafe. In diesem Fall kann der Täter mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Neben dem Insolvenzstrafrecht greift auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Neben seiner GmbH können auch die Gläubiger ihre Schadenersatzansprüche an ihn stellen.

Untreue

Wer mit einer Anzeige wegen Untreue konfrontiert wird, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen (§ 266 Absatz 1 StGB). Für den Versuch der Untreue sieht § 266 StGB – im Vergleich mit anderen Delikten im Insolvenzstrafrecht – kein Strafmaß vor. Handelt der Beschuldigte als Mitglied einer Bande, kann das Strafmaß für die Untreue auf zehn Jahre ausgedehnt werden.

Betrug

Die Strafe für den Betrug kann in einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder in einer Geldstrafe bestehen.

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Wann tritt für Insolvenzverschleppung, Untreue und Betrug die Verjährung ein?

§ 78 StGB regelt im Strafrecht die Verjährung einer Straftat. Aus der Rechtsvorschrift wird ersichtlich, dass die Frist der Verjährung in Abhängigkeit zum höchsten Strafmaß steht.

Für die Insolvenzverschleppung sieht das Insolvenzstrafrecht eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren vor. Die Untreue und der Betrug werden mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren belegt. § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB legt in allen drei Fällen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren zugrunde. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a StGB, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zu dem Straftatbestand gehörendes Ereignis erst später ein, beginnt die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt.

Insolvenzverschleppung und andere Straftatbestände in Urteilen

Das Insolvenzstrafrecht findet sich in vielen gerichtlichen Entscheidungen wieder:

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Geschäftsführer einer GmbH wegen der verspäteten Insolvenzantragstellung zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes verpflichtet wurde. Im Gegensatz zu dem Anwalt des Betroffenen sahen die Richter in der Handlung des Geschäftsführers eine sittenwidrige Schädigung.

Die Klägerin in diesem Prozess war die Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde oblag eigentlich die Aufgabe, das Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hier wurde die Meinung vertreten, dass durch die verspätete Antragstellung ein Schaden entstanden sei. Wäre der GmbH-Geschäftsführer seiner Verpflichtung rechtmäßig nachgekommen, hätten die Lohnansprüche der Arbeitnehmer noch aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH bezahlt werden können. In erster Instanz hatte das Landgericht Trier über den Sachverhalt zu entscheiden. Das Gericht gab der Klage statt. Die Berufung des Geschäftsführers beim OLG Koblenz brachte kein anderes Ergebnis. Die Richter bestätigten das Urteil und wiesen die Klage des Geschäftsführers ab.

Das Landgericht Kiel verurteilte wegen der Zahlungsunfähigkeit einer Limited den Geschäftsführer zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen.

Die Limited war ein Wellnesshotel, deren einzige Betriebsstätte sich in Deutschland befand. Als die Limited den finanziellen Status der Zahlungsunfähigkeit erreichte, versäumte der Geschäftsführer die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht.

Die Richter des Landgerichts begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Die Haftung des Geschäftsführers einer Limited geht aus § 64 GmbHG hervor. Insbesondere regelt die Vorschrift die Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit. Dem Einwand des Anwalts, § 64 GmbHG sei nicht auf ein Unternehmen nach englischem Recht anzuwenden, begegneten die Richter mit der Aussage, dass die Vorschrift unter Bezug auf das europäische Insolvenzstrafrecht sehr wohl auf eine in Deutschland ansässige Limited Anwendung finde.

Wegen Insolvenzverschleppung und Untreue verurteilte das Landgericht München I den Großaktionär einer Medien AG zu einer Gesamthaftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Der Angeklagte war zugleich der Geschäftsführer einer Beteiligungs-GmbH. Nach einem Börsencrash geriet die AG in finanzielle Schwierigkeiten. Trotzdem überwies der Angeklagte drei Geldbeträge mit einer Gesamtsumme von einer Millionen DM. Ihm konnte ebenso die Überweisung von zwei Millionen DM auf sein Privatkonto nachgewiesen werden.

Da kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war, sahen die Richter am Landgericht München I neben dem Vorwurf der Untreue auch die Voraussetzungen für eine Insolvenzverschleppung gegeben.

Der Angeklagte und sein Anwalt haben bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Der Erfolg blieb ihnen jedoch verwehrt. Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts, das damit rechtskräftig geworden war.

FAQ: Insolvenzverschleppung, Untreue und Betrug

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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