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Wohnungseinbruch – Hausratversicherung zahlt nicht?

Herausgeber: Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin. Aktualisiert am 03.02.2021, 18,00 Uhr. Lesedauer: 06:52 Minuten.

Wohnungseinbruch: Einbrüche haben in den letzten Jahren vor allem in Großstädten wie Berlin stetig zugenommen. Im Jahr 2015 wurden alleine in Berlin rund 11.815 Wohnungseinbrüche begangen, wie die Kriminalstatistik beweist. Was es bei einem Wohnungseinbruch zu beachten gilt, erfahren sie hier:

Eine Rentnerin und ein Rentner halten die Versicherungsbedingungen vor sich und scheinen darüber traurig zu sein und grübeln.Wohnungseinbruch.
Die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Hausrat-/Gebäudeversicherung sind für den Verbraucher häufig schwer zu durchblicken.

Zahlt meine Hausratversicherung bei einem Wohnungseinbruch?

Bargeld, Schmuck, Notebooks und Handys: Eine lohnenswerte Beute für den oder die Täter und zugleich ein schmerzhafter Verlust für den oder die Bewohner. Für einen derartigen Fall eine Versicherung abzuschließen, kann daher durchaus empfehlenswert sein. Allerdings gilt es einiges zu beachten, denn nicht immer ist diese bereit, für den entstandenen Schaden und die entwendeten Gegenstände Ersatz zu leisten, wie das folgende Beispiel beweist.

Herr Martin S. und seine Frau Corinna wurden Opfer eines Einbruchsdiebstahls, während sie auf der Hochzeit eines Freundes feierten. Unbekannte Täter brachen die nur zugezogene, nicht aber verschlossene Wohnungstür auf und entwendeten Hausrat im Wert von etwa 50.000,- EUR. Der Hausratversicherer erstattete jedoch nur einen Betrag von 17.000,- EUR.

Dies hängt zuallererst von den Bestimmungen im Versicherungsvertrag ab. Sofern Einbruchsschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind, steht die Versicherung für Schäden an der Haustür oder den Fenstern ein, die durch das gewaltsame Eindringen entstanden sind sowie für die entwendeten Hausratsgegenstände. Es wird der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand ersetzt. Hierzu muss der Versicherungsnehmer jedoch zunächst beweisen, dass er die gestohlenen Sachen auch wirklich besessen hat.

Ist ihm das nicht möglich, besteht die Möglichkeit, dies anhand einer Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen. Daher ist es unbedingt ratsam, Fotos von wertvollen Gegenständen anzufertigen sowie die Einkaufsbelege sorgfältig aufzubewahren. Eine weitere Besonderheit besteht bei Wertgegenständen wie Schmuck und Bargeld. Nicht selten gilt hier eine Entschädigungsgrenze. Dadurch ist der Anspruch des Versicherungsnehmers von vornherein begrenzt, unabhängig davon, ob der Wert der entwendeten Wertgegenstände tatsächlich viel höher war. Der Versicherer ist darüber hinaus berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen, sofern der Versicherungsnehmer den Einbruch grob fahrlässig verschuldet hat.

Wann wird der Einbruch in der Hausratversicherung grob fahrlässig verschuldet?

Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Das Verlassen einer Wohnung, bei dem die Wohnungstür nur zugezogen, nicht aber verschlossen ist, wird von den Gerichten regelmäßig als grob fahrlässig gewertet. Gleiches gilt übrigens für ein gekipptes Fenster oder eine Balkontür. Begründet wird dies damit, dass dem Täter dadurch ein Eindringen in die Wohnung erleichtert wird, obwohl der Versicherungsnehmer den Sicherheitsstandard ohne großen Aufwand hätte erhöhen können, nämlich durch Schließen der Fenster bzw. Verschließen der Wohnungstür.

Es gibt aber auch entgegengesetzte Urteile, die in einer nicht abgeschlossenen Wohnungstür nicht zwangsläufig eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles sehen, da der Täter von außen nicht unmittelbar erkennen kann, ob die Tür nur geschlossen oder verschlossen ist. Bei der Ursächlichkeit des Nichtabsperrens für den Eintritt des Versicherungsfalles spielt auch die Dauer der Abwesenheit eine Rolle. Eine nur kurze Abwesenheit wird für unschädlich gehalten, während das Verlassen der Wohnung für mehrere Stunden wie im oben geschilderten Beispielsfall eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles darstellt, „weil sich für den Wohnungsinhaber das Bewusstsein aufdrängen muss, dass während seiner Abwesenheit ein Täter leichter […] eindringen und Sachen entwenden kann“ (Beschluss des Kammergerichts vom 08. Januar 2002, 6 W 313/01).

Was kann der Anwalt für mich tun, wenn in meine Wohnung oder mein Haus eingebrochen worden ist und die Hausratversicherung nicht zahlen will?

Die Fachanwältin bzw. der Fachanwalt für Versicherungsrecht ist besonders geschult und fachlich qualifiziert. Zu den essenziellen Bereichen dieses Rechtsgebiets gehört sowohl die Beratung zu den Besonderheiten Ihres Versicherungsvertrags und dem Umfang der Sie treffenden Obliegenheiten, die Prüfung der Einstandspflicht Ihrer Versicherung und die Anmeldung des Schadens sowie die Führung eventuell erforderlicher Verhandlungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung.

Was ist unmittelbar nach einem Einbruch in meine Wohnung oder in mein Haus zu tun?

Verständlicherweise wird der erste Impuls sein, das von den Tätern hinterlassene Chaos beseitigen zu wollen, doch damit könnten wertvolle Spuren und Beweise vernichtet werden. Daher ist es unbedingt ratsam, unmittelbar die Polizei zu verständigen und sofort Fotos vom Zustand der Wohnung, den Beschädigungen und Einbruchsspuren zu machen. Sodann sollte Rücksprache mit der Versicherung gehalten werden, ob Fotoaufnahmen ausreichend sind oder ein Regulierer zur Vorortbesichtigung kommt.

Was ist nach einem Einbruch in meine Wohnung oder mein Haus sonst zu beachten?

Den Versicherungsnehmer treffen nach einem Einbruch sogenannte Obliegenheiten, die er erfüllen muss, um seinen Versicherungsschutz nicht zu schmälern, denn die Verletzung oder Nichtbeachtung dieser Verhaltensregeln bewirkt, dass die Versicherung die Leistungen kürzen kann. Dazu gehört zunächst, den Einbruch unverzüglich bei der Polizei sowie der Versicherung zu melden, eine Liste über gestohlene Gegenstände (sogenannte Stehlgutliste) anzufertigen, gestohlene Kredit- oder Scheckkarten sofort sperren zu lassen und dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Ermittlung und Bewertung des Schadens zu erteilen. Dazu zählen neben der genauen Bezeichnung der entwendeten Gegenstände auch das Alter, der Anschaffungsort und –preis sowie die entsprechenden Belege.

Video: Einbruch, Diebstahl & Stehlgutliste- Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung zahlt nicht?

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Stehlgutliste- was geschieht, wenn der Versicherte der Hausratversicherung nicht unverzüglich eine Stehlgutliste anfertige und bei der Polizei bzw. der Versicherung einreicht?

ACHTUNG: Geschädigte müssen schnellst­möglich, also unverzüglich, eine Liste der gestohlenen Sachen bei der Polizei und ihrer Hausratversicherung einreichen. Versäumen sie dies oder schi­cken sie die Liste zu spät, erhalten sie unter Umständen weniger Geld von der Versicherung. Der Versicherer ist bedauerlicherweise nicht verpflichtet, Kunden schriftlich auf die Folgen ihrer Trödelei hinzuweisen, weil es sich hier um eine Schadensminderungsobliegenheit handelt. Dagegen hat die Versicherung den Versicherungsnehmer auf die Folgen von Falschangaben hinzuweisen. Mehr als wenige Tage sollte auf keinen Fall zugewartet werden.

Nur zugezogene Tür, Nachweis des Schadens und grobe Fahrlässigkeit

Nicht vergessen, die Tür abzuschließen.

Nicht selten werden Versicherungsnehmer Opfer eines Einbruchdiebstahls, während sie die Wohnung verlassen haben. Unbekannte Täter brechen die oft nur zugezogene, nicht aber verschlossene Wohnungstüre auf und entwendeten Hausrat, oft  im Wert von vielen tausend Euro. Der Hausratversicherer erstattete hierauf regelmäßig einen Betrag von wenigen tausend Euro. Dass der Versicherer nur einen Teilbetrag entschädigte, hat mehrere Gründe.

Maßgeblich für den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers sind die Bestimmungen des Versicherungsvertrages, sowie die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen. Für abhanden gekommene Hausratgegenstände ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (§ 27 Nr. 1. a) i. V. m. § 13 Nr. 2. VHB 2008). Bevor eine Entschädigung überhaupt fällig wird, muss der Anspruchsteller die Höhe seiner Forderung nachweisen.

Kann der Anspruchsteller die Schaden höhe nicht in vollem Umfang beweisen, geht dies zu seinen Lasten, mit der Folge, dass der Versicherer die Entschädigung kürzen kann. Oft können Versicherungsnehmer nur für einige der entwendeten Gegenstände, Anschaffungs- und Wertnachweise vorlegen konnte, so dass ein Nachweis für das Vorhandensein und den Wert zahlreicher Sachen nicht erbracht werden. Darüber hinaus wendet der Versicherer nicht selten ein, dass für technische Geräte, wie Laptops, Digitalkameras etc. der aktuelle Wiederbeschaffungswert regelmäßig niedriger ist als der ursprüngliche

Kaufpreis, da diese aufgrund der technischen Weiterentwicklung bei gleichwertiger Ausstattung oft günstiger zu erwerben sind. Insofern neben Versicherer bei diesen Geräten Abzüge vor. Nach der Beweislastverteilung läge es an dem Versicherungsnehmer, weitere Beweise für das Vorhandensein und den Wert des Diebesguts beizubringen beziehungsweise nachzuweisen, dass die Abzüge bei den technischen Geräten nicht gerechtfertigt sind. Nur dem Versicherungsnehmer ist es möglich, den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Notfalls muss er sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Zweifel in der Beweisführung gehen zu Lasten des Anspruchstellers.

Bei gestohlenen Schmuck und dem Bargeld scheitert eine höhere Entschädigung oft daran, dass eine Entschädigungsgrenze für Wertsachen besteht. Sie beläuft sich in Abhängigkeit zu den Bedingungen auf einen bestimmten Prozentbetrag der erhöhten Versicherungssumme. Dadurch ist der Anspruch des Versicherungsnehmers von vorneherein begrenzt, unabhängig davon, ob der Wert des entwendeten Schmucks tatsächlich höher war.

Einbruch in eine Altbauwohnung. Herausgetretene Kassette in einer Altbauwohnungstür.
Rohe Gewalt beim Einbruch in die Wohnung oder in die Geschäftsräume. Nicht selten wird einfach die Kassette in der Tür eingetreten.

Schließlich wenden Versicherer hier und da ein, dass der Einbruchdiebstahl grob fahrlässig herbeigeführt wurde und nehmen Kürzungen vor. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Führt danach der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Nach der Rechtsprechung handelt derjenige grob fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Verlassen einer Wohnung, bei dem die Wohnungseingangstüre nur zugezogen, nicht aber verschlossen wird, wird von den Gerichten regelmäßig als grob fahrlässig angesehen (LG Wiesbaden r+s 1996, 455; LG Hamburg VersR 1984, 752; OLG München VersR 1986, 585).

Begründet wird dies damit, dass dem Täter dadurch ein Eindringen in die Wohnung erleichtert wird, obwohl der Versicherungsnehmer den Sicherheitsstandard ohne großen Aufwand, nämlich durch das Abschließen der Türe, hätte erhöhen können.

Es gibt aber auch Gerichtsentscheidungen, die in einer nicht abgesperrten Türe nicht zwangsläufig eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls sehen (vgl. OLG Frankfurt/M., VersR 02, 885, OLG Düsseldorf, VersR 96, 1534; OLG Schleswig, NJW 2010, 3248), da der Täter von außen nicht unmittelbar erkennen kann, ob eine Türe nur geschlossen oder verschlossen ist. So hat beispielsweise das OLG Köln (VersR 2008, 1206) die grobe Fahrlässigkeit nur deshalb bejaht, da nach den Feststellungen eines Sachverständigen der Kraftaufwand, um die nur zugezogene Tür zu öffnen, etwa um die Hälfte geringer war, als der bei einer verriegelten Tür erforderliche Aufwand. Darauf habe ich auch den Versicherer hingewiesen, worauf er mir Fotos von der aufgehebelten Türe zukommen ließ, die in der Tat nur geringfügige Beschädigungen zeigten.

Um zu beurteilen, ob zum Öffnen der verschlossenen Türe ein höherer Kraftaufwand erforderlich gewesen wäre, müsste wiederum ein Sachverständigen in Auftrag gegeben werden. Bei der Ursächlichkeit des Nichtabsperrens für den Eintritt des Versicherungsfalls, spielt auch die Dauer der Abwesenheit des Versicherungsnehmers eine Rolle. So wird eine nur kurzfristige Abwesenheit für unschädlich gehalten. Um eine grob fahrlässige Herbeiführung annehmen zu können, verlangen daher einige Gerichte, dass sich die Tat nicht unmittelbar nach Verlassen der Wohnung ereignete, sondern in einem Zeitraum, der als grob fahrlässig gewertet wird (so bspw. OLG Schleswig, NJW 2010, 3248, OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 1118). Die Rechtsprechung in Bezug auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles bei einer nur zugezogenen Türe ist nicht einheitlich.

Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung

In der Regel kommt die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers für den Schaden an der Wohnungseingangstür auf. Insoweit kann die eigene Hausratversicherung geschont werden. Denn mitunter kündigt die Hausratversicherung den Versicherungsschutz nach einem gemeldeten Einbruch auf. Dann wird es schwer eine neue Hausratversicherung zu finden, die bereit ist, einen Vertrag abzuschließen.

Weitere Informationen zum Thema Einbruch und Hausratversicherung

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

2 Kommentare zu „Wohnungseinbruch und Schaden“

  1. Ich bin eben von der Arbeit gekommen und habe gemerkt, dass bei uns eingebrochen wurde! Ich wusste noch gar nicht, dass es so essenziell ist, dass wir unverzüglich eine Liste der gestohlenen Sachen zur Polizei bringen. Gut zu wissen, dass wir genau diese Liste auch unbedingt direkt der Hausratsversicherung zukommen lassen müssen. Da ich nun sehr viel Angst vor weiteren Einbrüchen habe, werden mein Mann und ich uns definitiv um einen intensiveren Einbruchschutz kümmern!

  2. Vielen Dank, dass Sie darauf hinweisen, dass man wertvolle Gegenstände beweisen sollte. Bei uns wurde auch eingebrochen. Die Täter haben aber nicht so viel gefunden. Ich habe nun eine Hausratversicherung abgeschlossen, Wertgegenstände fotografiert und einen Tresor angeschafft. Wir überlegen noch, das Schloss auszutauschen. Wichtig: nie was in der Sockenschublade verstecken, da gucken Diebe als erstes!

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