Bußgeldkatalog – Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi klärt auf
Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Der Bußgeldkatalog wurde mit Wirkung ab dem 01. Mai 2014 geändert. Nachfolgend stellen wir Ihnen einen Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog zur Verfügung. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Eine Haftung wird insoweit ausgeschlossen. Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Hier erfahren Sie, was sich geändert hat und was droht.
Bußgeldbescheid – Wie geht es jetzt weiter?
Im Normalfall stellt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese werden durch Verwaltungsbehörden verfolgt und durch Bußgelder und Fahrverbote geahndet. Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.
Ich wurde erwischt – was nun?
Das Verfahren beginnt damit, dass die Ordnungsbehörde oder die Polizei eine Ordnungswidrigkeit feststellt. Dabei kann der Autofahrer z.B. nach einem Rotlichtverstoß oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Lasermessung durch die Polizei angehalten und seine Personalien aufgenommen werden. Doch auch eine „unpersönliche“ Kontrolle, etwa durch feststehende Blitzeranlagen ist möglich.
Wer vor Ort durch die Polizei wegen einer angeblichen Ordnungswidrigkeit angehalten wird sollte sich merken: „Schweigen ist Gold“. Andernfalls haben sie den Tatvorwurf schnell gestanden. Vermeiden Sie Aussagen gegenüber der Polizei und lassen Sie sich auch zu keiner Stellungnahme drängen. Auch ein Anhörungsbogen, welcher durch die Bußgeldstelle an den Betroffenen verschickt wird, sollte mit Vorsicht behandelt werden. Grundsätzlich gilt: der Anhörungsbogen muss nicht beantwortet werden und meist empfiehlt sich dies auch nicht. Lesen Sie dazu alles unter: Bußgeldverfahren
Mit welcher Strafe muss ich rechnen?
In einem Bußgeldverfahren drohen Bußgelder und die Verhängung eines Fahrverbots als straßenverkehrsrechtliche Nebenfolge. Auch können Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg) eine Folge sein, falls Geldbußen ab 60€ verhängt wurden. Die Festsetzung des Bußgeldes erfolgt nach dem Bußgeldkatalog, welchem zu entnehmen ist, welche Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld zur Folge hat. Das Bußgeld ist etwa dann zu erhöhen, wenn:
- bereits Punkte im Register in Flensburg eingetragen sind
- der Täter bei der Begehung der Tat vorsätzlich handelte oder
- Dritte geschädigt wurden z.B. durch einen Unfall
Im Straßenverkehrsrecht kann ein Bußgeld von bis zu 2000€ für Vorsatztaten verhängt werden. Bei Fällen, in denen der Täter fahrlässig gehandelt hat, ist ein Bußgeld in Höhe von bis 1000€ zulässig. Eine Abweichung gibt es für Trunkenheitsfahrten oder Fahrten unter Drogeneinfluss. § 24a Abs. 4 StVG sieht vor, hierbei ein Bußgeld bis zu 3000€ (bei Fahrlässigkeit 1500€) festzusetzen.
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Verwarnungsgeld
Für leichtere Verkehrsverstöße oder auch Verstöße von Fußgängern oder Radfahrern werden sog. Verwarnungsgelder in der Höhe von bis zu 55€ verhängt. Diese Verstöße werden in Flensburg nicht erfasst. Die Verwarnungsgelder werden in § 2 BKatV (Bußgeldkatalogverordnung) festgelegt.
Das Fahrverbot
Im Bußgeldverfahren kann gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot verhängt werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem Fahrverbot aufgrund grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers und einem Fahrverbot aufgrund einer Trunkenheits-bzw. Drogenfahrt. Dem Betroffenen ist es dann untersagt in einem Zeitraum von einem bis drei Monaten ein Kraftfahrzeug jeder oder einer bestimmter Art im Straßenverkehr zu steuern. Das Fahrverbot richtet sich nur gegen den Fahrer, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt wird und deshalb ein Bußgeld zahlen muss. Der Bußgeldkatalog (BKat) und die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) regeln, in welchem Fall, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe das Bußgeld verhängt wird und für welche Dauer ein Fahrverbot gilt. Auch in Fällen, die im BKat nicht geregelt sind können Bußgelder und Fahrverbote festgesetzt werden, wenn es die Verstöße dies erfordern. Das kann beispielsweise bei schweren Unfällen durch einen bisher unauffälligen Fahrer der Fall sein.
Auszug, wann ein Fahrverbot droht:
Verkehrsverstoß | Gesetzesnorm (BKat) |
Geschwindigkeitsverstöße | Nummer 9.1-9.3, 11.1-11.3 BKat |
Abstandsverstöße | Nummer 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, oder bei Geschwindigkeit über 100 Km/h 12.7.3, 12.7.4, 12.7.5 BKat Tabelle 2 des Anhangs des BKat |
Überholverstöße | Nummer 19.1.1,21.1 BKat |
Rotlichtverstöße | Nummer 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 BKat |
Geschwindigkeitsübertretung (mind. 26 km/h, Bußgeld bereits festgesetzt und eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung | § 4 Abatz 2 BKatV |
Trunkenheitsfahrten und Fahren unter Drogeneinfluss | § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG
Nummer 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2 BKat |
Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer uneinsichtig und wiederholt Straßenverkehrsvorschriften missachtet. Beispielsweise deuten wiederholte und enorme Geschwindigkeitsverstöße darauf hin, dass der Fahrer eine gleichgültige Haltung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern an den Tag legt. In diesem Fall scheint ein Fahrverbot erforderlich. Die beharrliche Pflichtverletzung ist im BKat nur im Fall wiederholter Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 26 km/h geregelt, doch einem Fahrer kann der Vorwurf auch gemacht werden, wenn er in Flensburg bereits bekannt ist. Erforderlich ist:
- zeitliche Nähe, in der Regel ein zeitlicher Zusammenhang von 2 Jahren
- ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der älteren und der neuen Tat. Es muss sich nicht um dieselbe Tat handeln, vielmehr muss sie ähnlich schwerwiegend sein
Bsp.: Geschwindigkeitsübertretungen müssen 20 km/h betragen, um eine mehrfache beharrliche Begehung anzunehmen
Absehen vom Fahrverbot – kein Fahrverbot wegen fehlender Gefahr
Fehlt es an einer abstrakten Gefahr, kann es zu keiner Gefährdung kommen. Dies gilt jedoch nicht bei extrem hohen Geschwindigkeitsverstößen. In einigen Fällen jedoch kann von einem Fahrverbot abgesehen werden:
- Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 40 km/h auf einer gut ausgebauten Autobahn mit wenig Verkehrsaufkommen und trockener Fahrbahn
- Geschwindigkeitsübertretung um 70 km/h, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund von Rollsplit galt, der allerdings bereits nicht mehr auf der Fahrbahn lag
- Geschwindigkeitsübertretung innerhalb einer Baustelle, allerdings an einem Sonntag mit mäßigem Verkehr
- Geschwindigkeitsübertretung innerhalb einer Baustelle durch einen bisher unauffälligen Fahrer (Ersttäter), wenn keine Bauarbeiter zu der Zeit tätig waren
- Übersehen eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch einen Ersttäter, insbesondere außerhalb von Stoßzeiten und ohne Fremdgefährdung
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen auch ein geringeres Verkehrsaufkommen nicht ausreicht, um ein Fahrverbot abzuwenden, etwa bei einer Geschwindigkeitsübertretung in der Nacht.
Auch im Fall eines Rotlichtverstoßes wird kein Fahrverbot verhängt, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:
- eine rote Fußgängerampel überfahren wurde, aber sich kein Fußgänger da befand
- der Autofahrer den Verstoß bemerkt hat und nach dem Ampelbereich auf dem Fußgängerweg zum Stehen kommt
- der Autofahrer Fußgänger nach dem Rotlichtverstoß passieren lässt und erst dann weiter fährt
Die Fälle hängen jedoch vom Einzelfall ab, sodass die tatsächliche Situation genau geschildert werden muss. So besteht in etwa eine abstrakte Gefährdung, wenn das Rotlichtzeichen der Fußgängerampel nicht beachtet wird, auch wenn keine Fußgänger vorhanden waren.
Kurze Aufmerksamkeit – das Augenblickversagen
Der Vorwurf eines groben Pflichtverstoßes kann in manchen Fällen durch das sog. „Augenblickversagen“ entkräftet werden, z.B. bei einer Geschwindigkeitsmessung nach Einfahrt in ein geschwindigkeitsbegrenztes Gebiet. Der Fahrer hat zwar einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, allerdings ist dieser nicht so schwerwiegend, sodass kein Fahrverbot festzusetzen ist. Augenblickversagen ist durch einfache Fahrlässigkeit am besten zu beschreiben. Der Fahrer hat durch kurze Unaufmerksamkeit ein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild übersehen.
Ein Augenblickversagen kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die absolute Höchstgeschwindigkeit unabhängig von konkreter Beschilderung gegeben ist und kurze, vorübergehende Unaufmerksamkeit so keine Rolle spielte. Das ist z.B. der Fall bei der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Pkws außerhalb geschlossener Ortschaften.Es kann die Notwendigkeit bestehen zu überprüfen, ob das Verhalten des Fahrers Folge grober Achtlosigkeit oder Gleichgültigkeit war. So hat der Fahrer beispielsweise die erforderliche Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung mehrmals an der Strecke aufgestellt war.
Höheres Bußgeld statt Verhängung eines Fahrverbots?
Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann auch abgesehen werden, wenn der zu erzielende Zweck auch über ein erhöhtes Bußgeld erreicht werden kann. Das bedeutet, für Gutverdiener wird diese Möglichkeit nicht in Betracht kommen, da der Lerneffekt andernfalls hinfällig wäre.
Auch gibt es verschiedene Härtefälle, in denen das Fahrverbot abgewendet werden kann. Unbelehrbare Wiederholungstäter können sich nicht auf unverhältnismäßige Härte berufen. Zumutbar sind in Folge des Fahrverbotes insbesondere eine längere Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auch die dadurch entstehenden Kosten für Fahrkarten. Dies gilt auch für Geschäftsreisen. Die Kosten die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen sind hinzunehmen.
Unverhältnismäßig sind jedoch folgende Härtefälle:
- Berufliche Nachteile
- ein konkret drohender Arbeitsplatzverlust
- die Existenzgefährdung eines Selbstständigen
- berufliche Härte, wobei der Betroffene darlegen muss, dass er auf das Fahrzeug beruflich zwingend angewiesen ist, er in der entsprechenden Zeit keinen Urlaub nehmen und sich finanziell keinen Fahrer leisten kann. Außerdem muss er nachweisen, dass er keine sonstigen Ausweichmöglichkeiten (z.B. Ehegatte) hat und weshalb auch die „Schonfrist“ (Abgabefrist von 4 Monaten) nicht weiterhilft.
- Krankheiten und Behinderungen
- durch Bescheinigung ist nachzuweisen: Schwere der Behinderung, Auswirkungen auf den Alltag und Grad der Abhängigkeit von einem Auto
- Betreuungsbedarf für nahe Angehörige (Auskünfte von Ärzten und Pflegediensten hilfreich)
Fahrverbot nach Alkohol-oder Drogenfahrt
Von einem Fahrverbot kann hier nur in bestimmten Fällen abgesehen werden
- besondere Tatumstände: Dazu zählen zum Beispiel kurze Fahrten, Fahrten in der Nacht.
- Berufliche Härte: nur ein drohender Existenzverlust (durch Wegfall des Arbeitsplatzes) als Folge eines Fahrverbotes kann die Anordnung verhindern, allgemeine berufliche Härte reicht nicht aus
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Die wichtigsten Verkehrsverstöße:
Geschwindigkeit
Die meisten Bußgelder werden aufgrund von Geschwindigkeitsverstößen erhoben. Die geltende Höchstgeschwindigkeit ergibt sich aus der Beschilderung (§ 41 Absatz 2 StVO) oder aus § 3 StVO. Welche Bußgelder im Einzelfall drohen richtet sich nach Nummer 11 BKat, welche auf die Tabelle 1-Geschwindigkeitsüberschreitungen verweist. Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die Ahndung von Verkehrsverstößen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Die Angaben über Fahrverbote beziehen sich auf Monate. Gültig ab dem 01.05.2014.
Tatbestand | innerorts/außerorts | EUR | Punkte | Fahrverbot |
Überschreiten der Geschwindigkeit mit einem PKW … | ||||
bis 10 km/h | innerorts | 15 | ||
außerorts | 10 | |||
11-15 km/h | innerorts | 25 | ||
außerorts | 20 | |||
16-20 km/h | innerorts | 35 | ||
außerorts | 30 | |||
21-25 km/h | innerorts | 80 | 1 | |
außerorts | 70 | 1 | ||
26-30 km/h | innerorts | 100 | 1 | |
außerorts | 80 | 1 | ||
31-40 km/h | innerorts | 160 | 2 | 1 |
außerorts | 120 | 1 | ||
41-50 km/h | innerorts | 200 | 2 | 1 |
außerorts | 160 | 2 | 1 | |
51-60 km/h | innerorts | 280 | 2 | 2 |
außerorts | 240 | 2 | 1 | |
61-70 | innerorts | 480 | 2 | 3 |
außerorts | 440 | 2 | 2 | |
über 70 km/h | innerorts | 680 | 2 | 3 |
außerorts | 600 | 2 | 3 |
Wie wird gemessen?
Messungen erfolgen durch geeichte Messgeräte. Man unterscheidet Radar- und Lasermessgeräte, festinstallierte Geräte mit Fahrbahnsensor, stationäre und mobile Systeme. Wird man noch am Tatort durch die Polizei angehalten empfiehlt es sich, sich die Funktion des Gerätes und die Messung erklären zu lassen – insbesondere wie und was genau gemessen wurde. Für ein Verfahren ist zudem ein Foto der Messstelle von Vorteil.
Worauf ist bei der Messung zu achten?
In der Hauptverhandlung kann die Messung erörtert werden. Dabei gibt es einige Fehlerquellen die aufgetreten sein könnten. So sollte beispielsweise nachgefragt werden, ob das Messgerät über einen Eichschein verfügt, denn alle zur Messung eingesetzten Geräte müssen geeicht sein. Auch ein Blick in das Mess-bzw. Einsatzprotokoll kann zeigen, ob das Gerät ordnungsgemäß eingesetzt und die erforderlichen Grundeinstellungen durchgeführt wurden. Auch kann die Frage gestellt werden, ob der Messbeamte eine Schulung für das Gerät besucht hat und ob es Gründe gab, weshalb gerade dieser Stelle gemessen wurde. Ebenso kann die Ordnungsmäßigkeit der Beschilderung vor Ort wichtig sein, da z.B. starke Verschmutzung oder Beschmierungen die Erkennbarkeit für den Autofahrer einschränken.
Rote Ampel
Auch Rotlichtverstöße, d.h. das überfahren einer roten Ampel, werden durch Bußgelder geahnt. Ein Verstoß gegen § 37 StVO liegt nicht vor, wenn nach Nichtbeachtung des Rotlichtes der Schutzbereich wegen Anhaltens noch nicht erreicht wird (insbesondere Kreuzungsbereich).
Welche Bußgelder drohen?
Im Falle eines Rotlichtverstoßes drohen sowohl Geldbuße, als auch Fahrverbote. Zu entnehmen sind die Rechtsfolgen aus den Nummern 130-133 des BKat-Katalogs.
Für Verstöße ohne Fahrverbot wird ein Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen. Verstöße, die mit einem Fahrverbot geahndet werden, bedeuten zwei Punkte. Ein Rotlichtverstoß wirkt sich insbesondere negativ auf Fahrer in der Probezeit aus. Im Bußgeldkatalog sind folgende Tatbestände aufgeführt:
Tatbestand | EUR | Punkte | Fahrverbot in Monaten | |
Ampel bei Rot überfahren | 90 | 1 | ||
Ampel bei Rot überfahren mit Gefährdung | 200 | 2 | 1 | |
Ampel bei Rot überfahren mit Sachbeschädigung | 240 | 2 | 1 | |
Ampel bei schon länger als 1 Sekunde leuchtendem Rot mit Gefährdung überfahren | 320 | 2 | 1 | |
Ampel bei schon länger als 1 Sekunde leuchtendem Rot mit Sachbeschädigung überfahren | 360 | 2 | 1 |
Besonderheiten bei einem Fahrverbot infolge eines Rotlichtverstoßes
Die besonderen Rotlichtverstöße, die zu einem Fahrverbot führen sind regelt in BKat-Nr. 132.1-132.2.1. Man spricht hierbei auch von den sog. qualifizierten Rotlichtverstößen. Diese Art der Vorrangsverletzungen hat besondere Bedeutung, da sie als besonders gefährlich gelten. Es besteht eine Gefahr insbesondere für andere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger und Radfahrer. Bei einem groben Fehlverhalten muss daher ein Fahrverbot verhangen werden. Eine abstrakte Gefährdung kann angenommen werden, wenn die Ampel missachtet wird, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde anhält, da sich in dieser kurzen Zeit schon Fußgänger oder anderer Querverkehr auf der Fahrbahn befinden könnten.
Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn niemand gefährdet wurde. Wurde der Rotlichtverstoß bei nur einer Sekunde Rotphase begangen fehlt eine abstrakte Gefährdung. Dann entfällt auch der Vorwurf eines groben Pflichtverstoßes. Es kommt im Einzelfall darauf an, wie stark der Querverkehr in der Situation gefährdet wurde. Weiterhin kann auch das Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer im Fall des einfachen Rotlichtverstoßes mit Gefährdung oder Sachbeschädigung (BKat-Nr.132.1) und im Fall des Rotlichtverstoßes bei längerer Rotphase als eine Sekunde mit Gefährdung oder Sachbeschädigung (BKat-Nr.132.2.1) entscheidend sein. Wichtig ist dabei, wie groß der Anteil des Betroffenen am Unfall war und ob er, bei ordnungsgemäßem Verhalten des beteiligten Verkehrsteilnehmers sogar hätte verhindert werden können.
Ebenso anerkannt ist auch beim Rotlichtverstoß das Augenblickversagen. Liegt der Grund für den Rotlichtverstoß darin, dass der Fahrer die Ampelanlage aufgrund kurzer Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen hat und kann ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, kommt kein Fahrverbot in Betracht. Auch hier gilt, dass Verhalten des Fahrers darf nicht auf Gleichgültigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückgeführt werden. Wichtig ist: eine Ampel darf grundsätzlich nicht übersehen werden. Der Fahrer sollte also niemals aussagen, er habe die Ampel überhaupt nicht gesehen.
Mobilfunkgerät (Handy)
Das Telefonieren ohne Freisprechanlage während der Autofahrt ist nach § 23 Absatz 1a StVO untersagt. Dort heißt es wörtlich: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“. Geahndet wird die Benutzung durch den Fahrer, das bedeutet verboten ist nicht nur das Führen eines Telefongesprächs, sondern auch das Versenden von SMS, das Wählen von Nummern, Nutzung der Navigation, Abrufen der Mailbox usw. Zulässig ist die Nutzung aller Funktionen über eine Freisprecheinrichtung. Auch wenn der Motor abgestellt ist und das Fahrzeug steht darf das Mobiltelefon uneingeschränkt genutzt werden. Steht das Fahrzeug zwar, läuft jedoch der Motor weiter ist der Ordnungswidrigkeitstatbestand zwar erfüllt, es kann jedoch eine Einstellung nach § 47 OWiG angestrebt werden.
Welche Bußgelder drohen?
Handy am Steuer | EUR | Punkte |
Tatbestand | ||
verbotswidrige Benutzung als Kfz-Führer | 100 | 1 |
verbotswidrige Benutzung als Radfahrer | 55 |
Fahren unter Alkohol-oder Drogeneinfluss
Eine Trunkenheitsfahrt oder das Fahren unter Drogen ist eine häufige Unfallursache. Gemäß § 24a StVG stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Autofahrer „im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt“.
Auch handelt nach § 24a Absatz 2 ordnungswidrig, „wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
Die Feststellung der Alkoholkonzentration im Blut eines Autofahrers erfolgt am genausten über eine Blutentnahme. Diese muss von einem Arzt durchgeführt werden und muss durch einen Richter angeordnet sein. Bei einer durch die Polizei durchgeführten Atemalkoholmessung handelt es sich nicht um eine vor Gericht verwertbare Messung, sondern sie dient nur einem ersten Test. Ein wichtiger Punkt der beachtet werden muss, ist das zwischen dem Ende der Fahrt und der Durchführung der Messung eine Wartezeit von 20 min eingehalten werden muss.
Wichtig ist weiterhin: werden bei einer Kontrolle aufgrund einer Alkohol-oder Drogenfahrt auch begleitende Ausfallerscheinungen festgestellt, liegt eine mögliche Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vor.
Welche Drogen sind durch § 24 a StVG erfasst?
Dazu zählen:
- Cannabis
- Heroin
- Morphin
- Amphetamine
Beispielsweise bei Cannabis ist eine Konzentration von 1 ng/ml Blut ausreichend für eine Ahndung. Wer unter dem Rausch anderer Drogen steht kann jedoch nicht belangt werden. Auch liegt keine Drogenfahrt vor, wenn ein Arzneimittel verschrieben wurde und es ordnungsgemäß eingenommen wurde. Wurden andere Mittel, als auf dieser Liste eingenommen, die eine berauschende Wirkung entfalten, so droht eine Strafbarkeit nach § 316 StGB.
Welche Bußgelder drohen bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr?
Tatbestand | EUR | Punkte | Fahrverbot | Nebenfolgen |
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze | ||||
– beim 1. Mal | 500 | 2 | 1 | |
– beim 2. Mal | 1.000 | 2 | 3 | Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU). |
– beim 3. Mal | 1.500 | 2 | 3 | Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU). |
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss (gilt ab 03, Promille) | Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. | 3 | Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU). | |
Alkoholgehalt im Blut ist über 1,09 Promille | Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. | Unter Umständen die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU). | ||
Fahranfänger | ||||
– Alkoholisches Getränk in der Probezeit | 250 | 1 | ||
– Alkoholisches Getränk vor Vollendung des 21. Lebensjahres | 250 | 1 |
Alkoholverbot für Fahranfänger
Gemäß § 24 c StVG gilt für Fahranfänger ein absolutes Alkoholverbot. Es drohen somit Geldbußen auch unterhalb einer 0,5-Promille Grenze. Das Alkoholverbot wird durch eine Altersgrenze erweitert, sodass bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Alkohol am Steuer tabu bleibt.
Abstand
Relevant sind Abstandsverstöße insbesondere auf der Autobahn. Oftmals finden hier Messungen mit Brückenmesssystemen statt. Der einzuhaltende Abstand ergibt sich aus § 4 StVO und beträgt für Pkws den „halben Tachowert“. Fährt ein Auto mit 100 km/h muss der Abstand also mindestens 50 m betragen. Diese Formel findet sich auch in Tabelle 2 Nr.12.5 Bußgeldkatalog. Für Lkw über 3,5 Tonnen gilt bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h ein Abstand von 50 m (§ 4 Absatz 3 StVO).
Welche Bußgelder drohen?
Abstandsverstöße haben Geldbuße und bei außerordentlichen Abstandsunterschreitungen auch ein Fahrverbot zur Folge. Abstandsverstöße finden sich in den Nummern 12-15 des BKat. Zu Nummer 12 gibt es eine Ergänzung durch „Tabelle 2 – Nichteinhalten des Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug“.
Abstandsunterschreitung | ||||
Tatbestand | EUR | Punkte | Fahrverbot | |
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | ||||
– 5/10 des halben Tachowertes | 75 | 1 | ||
– 4/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | ||
– 3/10 des halben Tachowertes | 160 | 1 | ||
– 2/10 des halben Tachowertes | 240 | 1 | ||
– 1/10 des halben Tachowerte | 320 | 1 | ||
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h | ||||
– 5/10 des halben Tachowertes | 75 | 1 | ||
– 4/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | ||
– 3/10 des halben Tachowertes | 160 | 2 | 1 | |
– 2/10 des halben Tachowertes | 240 | 2 | 2 | |
– 1/10 des halben Tachowertes | 320 | 2 | 2 | |
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h | ||||
– 5/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | ||
– 4/10 des halben Tachowertes | 180 | 1 | ||
– 3/10 des halben Tachowertes | 240 | 2 | 1 | |
– 2/10 des halben T2chowertes | 320 | 2 | 2 | |
– 1/10 des halben Tachowertes | 400 | 2 | 3 |
Gurtverstöße
Aus § 21a Absatz 1 StVO ergibt sich die Pflicht, während der Autofahrt einen Gurt anzulegen. Ein Verstoß gegen die Gurtpflicht begeht jede im Fahrzeug befindliche Person für sich. Die Pflicht gilt somit für Fahrer, Beifahrer und Mitfahrer auf der Rücksitzbank. Grundsätzlich ist der Fahrer nicht für das Unterlassen des Anschnallens seiner Mitfahrer verantwortlich. Das ist er nur für den Fall, dass er die Mitfahrer entsprechend zum Anschnallen aufgefordert hat oder sich Personen im Fahrzeug befinden, die den Gurt nicht selbstständig anlegen können, wie z.B. Kinder oder Behinderte.
Der Gurt muss zudem richtig angelegt sein. Das bedeutet, das fehlerhafte Anlegen des Gurtes, indem dieser unter dem Arm hindurchgeführt wird, ist unzureichend. Es gibt einige wenige Ausnahmen von der Gurtpflicht, wie beispielsweise das Fahren in Schrittgeschwindigkeit, fahren auf einem Parkplatz, sowie die Fahrt in Bussen, bei denen es gestattet ist, dass Fahrgäste stehen bleiben dürfen.
Welche Geldbuße ist zu erwarten?
Nach BKat Nummer 100 wird bei einem Gurtverstoß ein Bußgeld in Höhe von 30€ fällig. Dabei handelt es sich um ein Verwarnungsgeld und hat keine Punkte zur Folge.
Sonderfall: Verletzung der Sicherungspflicht von Kindern
Bei Verstößen gegen die Sicherungspflicht von Kindern werden folgende Bußgelder erhoben:
Tatbestand nach dem BKat | StVO | Regelsatz |
Nummer 98 BKat: Der Fahrer oder eine andere verantwortliche Person hat bei der Beförderung eines Kindes nicht die erforderliche Sicherung vorgenommen (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) | § 21 Absatz 1a Satz 1 StVO | |
Nummer 98.1 BKat: bei einem Kind | 30€ | |
Nummer 98.2 BKat: bei mehreren Kindern | 35€ | |
Nummer 99 BKat: Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug |
§ 21 Absatz 1a Satz 1 StVO | |
Nummer 99.1 BKat: bei einem Kind | 60€ (+ Verhängung von Punkten und Aufnahme des Verstoßes in Flensburg) | |
Nummer 99.2 BKat: bei mehreren Kindern | 70€ (+ Verhängung von Punkten und Aufnahme des Verstoßes in Flensburg) |
Wenden auf Autobahn oder Straßen
Bei unzulässigem Wenden auf der Autobahn oder anderen Kraftfahrtstraßen liegt die Anordnung eines Fahrverbotes nahe. Hierbei reicht bereits die abstrakte Gefahr aus, die durch das Verhalten des Fahrers entsteht. Er kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret verletzt wurden, da es sich hierbei um eine besonders verantwortungslose Pflichtverletzung handelt.
Weiterführende Informationen
- Bußgeldverfahren: Erfolgsaussichten und Kosten
- Bußgeldverfahren: Was muss ich beachten?
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Blitzer: „Ich wurde geblitzt – was nun?“
- Handy am Steuer: “So verteidigen Sie sich gegen den Bußgeldbescheid!“
- Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Geblitzt: „Droht mir nun ein Bußgeldbescheid samt Punkten?“
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