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Aktualisiert: 02.02.2021, 18:30 Uhr. Veröffentlicht: 15.11.2018, 12:00 Uhr.
Autor: Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin. Durchschnittliche Lesedauer: 00:24:56 Minuten.
THC/Cannabis Anwalt aus Berlin: Hilfe nach Konsum & Autofahrt
Cannabiskonsum am Steuer: Entgegen der Annahme vieler Bußgeldbehörden genügt beispielsweise allein der Nachweis von THC im Blut nicht, um wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs.1 StVG setzt nämlich die in § 24a Abs. 2 StVG geregelte „Drogen fahrt“ stets voraus, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur derjenige, der hätte erkennen können und müssen, dass er unter der Wirkung der berauschenden Mittel steht. Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis muss nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019 nicht mehr den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge haben.
Video: Mit Drogen am Steuer erwischt? Was sollte man tun? Frag einen Rechtsanwalt
Gelegentlicher Konsum von Cannabis
In einer Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht
(Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 C 13.17) fest, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis nicht zwangsläufig bedeutet, dass jemand ungeeignet zum Autofahren ist. Eine direkte Entziehung der Fahrerlaubnis sei ermessensfehlerhaft, so das Gericht. Es ändert damit seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2014. Vgl. Pressemitteilung Nr. 29/2019 vom 11.04.2019.
„Oberste Richter haben entschieden: Kiffen kostet nicht mehr automatisch den Führerschein.“ BILD vom 13.04.2019
Cannabis und Führerschein in der Rechtsprechung
„ […] Fahrlässigkeit ist deshalb nur dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, weil grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben kann.“
Das zuständige Amtsgericht hatte zuvor den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin, hob das Oberlandesgericht Celle die Entscheidung auf und wies die Sache an das Amtsgericht zurück. Trotz des auf Grund einer Blutprobe (2,7 ng/ml) nachgewiesenen Cannabiskonsums hielt das OLG Celle die Feststellungen des AG zur subjektiven Tatseite für unzureichend. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels könne es gerade in solchen Fällen fehlen, in denen zwischen dem „Drogenkonsum und der Fahrt eine größere Zeitspanne liegt“ (hier: 23 Stunden).
Das OLG Celle betritt mit dieser Entscheidung keineswegs juristisches Neuland. Vielmehr ist es in guter Gesellschaft. Bereits zuvor hatten das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2007, 249) und das OLG Bremen (OLG Bremen NZV 2006, 276) ähnliche Voraussetzungen für den Fahrlässigkeitsnachweis für erforderlich gehalten. Auch das OLG Zweibrücken geht in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass „nicht ohne weiteres von einer Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden kann, wenn der Zwischenraum knapp einen Tag und die festgestellte THC-Konzentration nur etwas mehr als das zweifache des Grenzwertes von 1,0 ng/mL beträgt“ und schloss sich damit der Auffassung der anderen Oberlandesgerichte an.
Folglich vermag, unter den Voraussetzungen, dass dem Betroffenen keine Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen unterlaufen sind, eine angeordnete Blutprobe keine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes ergab und auch sonstige Indizien für einen Rauschzustand bei der Fahrt fehlen, ein Fahrlässigkeit Vorwurf schwer haltbar und eine Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid aussichtsreich zu sein.
Medizinisch bedingter Cannabiskonsum in der neueren Rechtsprechung
Medizinal-Cannabis-Patient klagt sich erfolgreich die Fahrerlaubnis ein
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 24.10.2019 (Urt. v. 24.10.2019, Az. 6 K 4574/18) darf der Kläger trotz des Konsums als Autofahrer am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Das Gericht gab seiner gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage nun statt.
Cannabispatient und Teilnahme am Straßenverkehr. Was gilt es zu beachten?
Der Kläger hatte im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. Dieses kam zwar zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter dem Einfluss von Cannabis und zwar sogar für Lastwagen (!). Die Fahrerlaubnis-Behörde lehnte die Erteilung der Fahrerlaubnis gleichwohl ab.
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht meint: Wer nachgewiesener Weise auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, kann die Fahrerlaubnis nicht verwehrt werden. Illegaler Konsum ist hiervon ausgeschlossen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass der Fahrerlaubnisbewerber
- zuverlässig und nur nach der ärztlichen Verordnung Cannabis einnehmen und verantwortlich mit dem Medikament umgeht;
- zudem dürften keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit feststellbar sein;
- auch die Grunderkrankung dürfe der Teilnahme im Straßenverkehr nicht entgegenstehen;
- der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe ihm darüber hinaus auch nicht auferlegen, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Wegen der „möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung“ von dauerhaftem Cannabiskonsum dürfe sie ihn aber „nach einiger Zeit“ auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie weiter unten.
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung-Medizinisch-Psychologische-Untersuchung- MPU
Hier können Sie sich die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 24. Mai 2018) kostenlos herunterladen.
Rechtsanwalt für Drogendelikte hilft: Cannabis (THC) konsumiert und Auto gefahren?
Es kommt oft vor bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Das Rauchen von Cannabiszigaretten, auch Joints genannt. Selbst wenn die gesundheitlichen Folgen der Droge umstritten sind: Einigkeit besteht darüber, dass sie im Straßenverkehr Tabu sind. Doch was geschieht, wenn man ein Auto unter dem Einfluss von Cannabis oder Haschisch lenkt? So geschehen bei Matthias J. Einige Tage nach dem Konsum von Cannabis (Wirkstoff THC) wird er bei einer zufälligen Polizeikontrolle um die Abgabe einer Urinprobe gebeten, die prompt positiv ausfällt. Was kommt jetzt auf ihn zu? Womit muss er rechnen? Gibt es Ausnahmen? Was muss die Behörde beweisen?
Mitunter behaupten Behörden und Gerichte, bei dem Beschuldigten aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln wie Cannabis sogenannte Ausfallerscheinungen festgestellt zu haben und entziehen dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis. Hiermit hatte sich das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 12.05.2014 auseinanderzusetzen. Das Landgericht hob den Entziehungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten auf und der Beschuldigte bekam seinen Führerschein wieder zurück.
Das Landgericht führt in seinem Beschluss aus: „Durch den vorliegend von dem Beschuldigten angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ihm gemäß § 111a StPO die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen, da er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gesteuert habe, obwohl er aufgrund vorherigen Cannabiskonsums fahruntauglich gewesen sei. Das Rechtsmittel des Beschuldigten hat Erfolg. Zwar sind bei einer Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe Cannabinoide festgestellt worden. Die Feststellung einer Wirkstoffkonzentration, die ohnehin nur eingeschränkte Erkenntnisse über eine eventuelle Fahruntüchtigkeit ergeben könnte (vgl. KG – (3) 161 Ss 35/12 (29/12) – vom 28. Februar 2012), liegt nicht vor.
Drogenbedingte typische Ausfallerscheinungen sind bei dem Beschuldigten nicht notiert worden. Soweit von den Polizeibeamten festgestellt worden ist, der Beschuldigte sei mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren, außerdem sei er auf einer Strecke von „ca. 100 Metern mittig der Fahrbahn auf der Fahrstreifenbegrenzungslinie“ gefahren und habe „bei rot abstrahlender LZA eine vorgezogene Bedarfshaltelinie um ca. zwei Meter überfahren“, handelt es sich nicht um Fahrfehler, die per se auf die Beeinflussung durch Drogen schließen lassen.“
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten verneint Trunkenheit im Straßenverkehr durch den Konsum des THC Wirkstoffes im konkreten Fall
„Der Angeklagte hat mangels relativer Fahruntüchtigkeit nicht den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr verwirklicht, da sich die festgestellten Fahrfehler nicht zwingend auf den Einfluss der im Blut festgestellten Cannabinoide zurückführen ließen. Das Gericht weiß aus eigener Sachkunde, dass sich der Angeklagte mit seinem festgestellten THC-Wert deutlich unterhalb des akuten Rausches befand, der regelmäßig erst ab einem THC-Wert von ca. 160 ng/ml angenommen werden kann. Ein tatsächlich die Wahrnehmung oder das Verhalten beeinflussender Effekt kann zudem regelmäßig erst ab einem THC-Wert von 10 ng/ml medizinisch nachgewiesen werden. Die festgestellten Fahrfehler der Geschwindigkeitsüberschreitung und des mehrfachen Spurwechsels beim Überholen ohne Betätigung des Blinkers können auch schlicht einem aggressiven Fahrstil des Angeklagten geschuldet sein und müssen gerade nicht zwingend aus einer Cannabis-bedingten Unaufmerksamkeit resultieren. Zwar kann sich die Feststellung der Fahruntüchtigkeit auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben; das setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, wie z.B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung u.a. (Vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 316 Rn. 40 m.w.N.). Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums reichen hingegen nicht aus, wie z.B. nicht schon gerötete Augen, erweiterte Pupillen, verlangsamte oder unsichere Motorik (Vgl. Fischer a.a.O.). Insofern genügt es hier für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit nicht, dass sich die Pupillen des Angeklagten bei den Drogenvortests auffällig verhielten, da der Angeklagte in keiner Weise in seiner Wahrnehmungs-, Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkt war. Auch der Eindruck von Redseligkeit – zumal sie nicht zwingend auf Drogenkonsum zurückgeführt werden kann, sondern auch in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen kann – bezieht sich nicht unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Da der Angeklagte trotz Überschreitens des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte und hierbei als regelmäßiger Cannabis-Konsument fahrlässig handelte, verwirklichte er die Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG (Vgl. hierzu KG,
Beschluss vom 14.10.2014- 3 Ws (B) 375/14 – 162 Ss 93/14 bei juris). Da diese jedoch in Tateinheit mit dem Vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis steht, wird sie gemäߧ 21 OWiG von der Straftat verdrängt.“ Urteil des AG Tiergarten vom 08.11.2018.
Fragen und Antworten zum Thema Cannabis und Führerschein
Video: Idiotentest – Warum man vor der Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) keine Angst haben muss!
Wird der Konsum von Cannabis im Straßenverkehr bestraft?
Der bloße Konsum von Drogen aller Art fällt in Deutschland nicht unter Strafe. Wird man jedoch unter Cannabiseinfluss, Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC), am Steuer eines Fahrzeugs (oder Fahrrads) angetroffen, droht ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 316 StGB. Anders als bei Alkohol gibt es aber bei Cannabis keine „Promillegrenze“ – es müssen individuelle Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden (z.B. Schlangenlinien).
Welche Folgen drohen schlimmstenfalls?
Eine Verurteilung im Strafverfahren hat schlimmstenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zur Folge. Daneben entzieht das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis oder verhängt ein Fahrverbot. Hinzu kommen 2 Punkte in Flensburg bei Fahrerlaubnisentzug und ein Bußgeld von 500 EUR bei Ersttätern.
Womit ist üblicherweise zu rechnen?
Rechtlich begeht aber auch der Fahrer einer Drogenfahrt die Straftat einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB. Bei einer Verurteilung muss der Ersttäter üblicherweise neben dem Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot mit einer Geldstrafe rechnen. Bestenfalls kann Ihre Anwältin/ Ihr Anwalt die Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage (meist zugunsten der Landeskasse oder einer gemeinnützigen Organisation) erreichen. Sollte das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden, ist mit einer Überleitung ins Bußgeldverfahren zu rechnen. Hier wird üblicherweise ein Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR (bei Ersttätern) verhängt und es werden 2 Punkte in Flensburg eingetragen. Seit dem 01.05.2014 wird bereits bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Am 01. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das neue Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktsystem auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.
Wie lange ist Cannabis im Blut oder Urin nachweisbar?
Nach dem letztmaligen Konsum sind Spuren noch zwischen 10 Tagen und drei Wochen nachweisbar – selten ist man sich dessen auch bewusst. Alles dazu erfahren Sie in unserem Artikel THC im Blut: Abbau & Nachweisbarkeit.
Bester Btm Anwalt Berlin: Was sollte beim Vorwurf des Cannabis-Konsum beachtet werden?
Geraten Sie in eine Verkehrskontrolle und wird eine THC-Konzentration im Blut festgestellt gilt es sich richtig zu verhalten. Das wichtigste ist es sich gegenüber der Polizei und der Führerscheinstelle keine vorschnellen Äußerungen zu treffen. Zunächst sollte man sich bedeckt halten und keine Angaben machen. Insbesondere sollten keine Fragen bezüglich des letzten Konsums beantwortet werden oder sich damit verteidigt werden, dass Cannabis nur ganz selten konsumiert wird. Denken Sie daran: Schweigen ist gold und Sie können einmal getätigte Aussagen nur schwer wieder entkräften.
THC am Steuer bei Ersttätern: Womit ist zu rechnen?
Müssen Ersttäter die gleiche Strafe befürchten, wie regelmäßige Konsumenten von Cannabis? Im Gesetz heißt es in § 24a Absatz 2 StVG nur, dass ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr führt. Dennoch ist mit einem Entzug der Fahrerlaubnis nur zu rechnen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde feststellt, dass der THC-Konsument nicht zum Führen eines Kfz geeignet ist. Wer daher nicht regelmäßig Cannabis konsumiert und als Ersttäter erwischt wurde ist in der Regel nicht automatisch ungeeignet am Straßenverkehr teilzunehmen. Der relevante Grenzwert liegt bei einem Nanogramm TH pro Milliliter Blut.
Daher bedeutet der einmalige THC-Konsum nicht direkt den Entzug der Fahrerlaubnis. Vielmehr muss bei Ersttätern und Gelegenheitskiffern genauer geprüft werden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Mitunter wird ein ärztliches Gutachten oder auch eine MPU angeordnet. Anders ist dies bei Wiederholungstäter. Dabei kann der Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne vorherige MPU erfolgen, da der Autofahrer keinen vernünftigen Umgang mit der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr zeigt.
Anwalt Verkehrsrecht Btm: Was kann er für mich tun?
Ihre Fachanwältin/Ihr Fachanwalt ist für derartige Fälle besonders geschult und verfügt auch dank der langjährigen Berufserfahrung über besondere Verteidigungsstrategien. Dabei kann bestenfalls auch das Bußgeldverfahren zur Einstellung gebracht werden, denn nur wenige wissen, dass Fahrlässigkeit auch ein bestimmtes Maß an Verschulden erfordert: Wenn nur wenig THC nachgewiesen wurde, kann nicht ohne weiteres vermutet werden, dass der Fahrer die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums erkennen konnte.
Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für meine Anwältin/meinen Anwalt?
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für Ihre Verteidigerin/ Ihren Verteidiger, auch bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger, nicht jedoch bei vorsätzlicher Begehung einer Straftat. Im Falle einer bloßen Ordnungswidrigkeit bleibt sie auch im Falle einer vorsätzlichen Begehung einstandspflichtig.
Btm-Anwalt Kosten – was kommt auf mich zu?
Wer sich dem Vorwurf des Cannabis-Konsums im Straßenverkehr ausgesetzt sieht ist besser anwaltlich betreut, um schlimmeren Schaden abzuwenden. Vor allem, wenn man auf den Führerschein angewiesen ist kann eine richtige Vorgehensweise entscheiden sein. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung beginnen im außergerichtlichen Verfahren in der Regel bei rund 500 Euro. Je nach Art des Verfahrens (Strafverfahren, Bußgeldverfahren, Verwaltungsverfahren) können die Kosten variieren.
Anwalt Btm in Berlin: Wann sollte ich mich anwaltlich vertreten lassen?
Rechtsanwalt Gregor Samimi hat sich als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin auch auf Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit berauschenden Mitteln wie Cannabis spezialisiert. Dabei kommt es immer wieder vor,dass auch nur gelegentlichen Konsumenten der Führerschein entzogen werden soll. Häufig sind viele Autofahrer, die in eine Verkehrskontrolle geraten nicht unter aktivem Drogeneinfluss durch Cannabis gefahren, sondern der Konsum lag schon einige Tage oder gar Wochen zurück. Viele erhalten den Führerschein erst zurück, wenn sie eine MPU absolviert haben. Wird Ihnen der Vorwurf des Fahrens unter dem Einfluss berauschender Mittel gemacht lohnt es sich daher auch einen Anwalt einzuschalten, wenn Sie kein regelmäßiger Konsument sind. Mitunter kann ein Fahrverbot abgewendet werden. Warten Sie daher nicht zu lang eine Anwalt zu Rate zu ziehen.
Legalisierung von Cannabis
Kaum ein Thema wird häufiger debattiert, wie die Legalisierung von Cannabis. Längst kommen die Rufe des legalen, kontrollierten Konsums nicht mehr nur aus der Bevölkerung, sondern auch in der Politik gewinnt dieses Thema an Fahrt. So lies beispielsweise die Berliner SPD über einen Antrag abstimmen, der einen kontrollieren Anbau und Verkauf von Cannabis zum Ziel hatte. Auch auf Seiten der Polizei gibt es etliche Befürworter für eine Legalisierung. Auch wenn der Handel mit Cannabis keineswegs verharmlost werden könnte eine kontrollierte Abgabe und damit eine Entkriminalisierung auch die Bekämpfung organisierter Drogenkriminalität erleichtern. Auch sind die Kosten für die Durchsetzung des Cannabisverbots sehr hoch und in den Augen mancher Kriminalbeamter zwecklos eingesetzt.
Probleme der Legalisierung
Trotz vieler Befürworter der Legalisierung von Cannabis gibt es gleichwohl viele, die vor den Risiken warnen. Angesprochen wird dabei immer wieder der Suchtfaktor, den THC auslöst. In den letzten Jahren greifen immer mehr Konsumenten zu Cannabisprodukten, die eine viel höheren THC-Gehalt aufweisen und somit auch die Gefahr der Abhängigkeit enorm steigt. Dem kann entgegen gehalten werden, dass eine kontrollierte Abgabe von Cannabis genau das kontrollieren könnte.
Klage vor dem VG: Cannabis soll nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fallen
Beim Verwaltungsgericht Berlin hat ein Strafverteidiger aus Berlin Klage eingereicht, um Cannabis selbst konsumieren und auch verkaufen zu dürfen. Dazu müsste Cannabis allerdings aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen werden, da es aktuell noch unter die verbotenen Substanzen nach § 1 Absatz 2 BtMG fällt. Der Kläger hat dabei einen umfassenden Schriftsatz bei Gericht eingereicht, in dem insbesondere die Vorteile einer Legalisierung dargestellt werden. Hervorgebracht wurden insbesondere Aspekte der Gesundheit, des sozialen Zusammenlebens und Vergleiche zu anderen legalen Drogen, wie Tabak oder Alkohol angestellt.
Auch wenn die Klage vor dem Verwaltungsgericht wohl keine Verurteilung der der Bundesregierung bewirken wird hofft der Kläger, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der aktuellen Rechtslage auseinander setzen wird und sie für verfassungswidrig erklärt. Obwohl das Cannabis-Verbot bereits 1994 vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurde sieht der Kläger die Bundesregierung in der Aufgabe, das Verbot zu kippen. Durch das Verbot wird effektiv nicht weniger Cannabis konsumiert, sondern nur die Kriminalität und illegaler Verkauf angeheizt.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019 (Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 C 13.17)
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.04.2019 (laut Pressemitteilung Nr. 29/2019 vom 11. April 2019) entschieden,
„dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. … Allein der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. An seiner gegenteiligen Annahme im Urteil vom 23. Oktober 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Auch ein einmaliger Verstoß begründet Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigen-den Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden (BVerwG 3 C 13.17 – Urteil vom 11. April 2019).“
Hierzu berichtet die Legal Tribune Online vom 11.04.2019 wie folgt:
„Bisschen Haschisch heißt noch nicht Lappen weg„https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-3c13-17-cannabis-einmaliger-konsum-fahrerlaubnis-entziehung-mpu-ermessen/.
Urteile zum Thema Cannabis und Führerschein
Urteil des Landgerichts Berlin zur Frage der Fahrtüchtigkeit
„Zwar sind bei einer Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe Cannabinoide festgestellt worden. Die Feststellung einer Wirkstoffkonzentration, die ohnehin nur eingeschränkte Erkenntnisse über eine eventuelle Fahruntüchtigkeit ergeben könnte ( vgl. KG- (3) 161 Ss 35/12 (29/12) – vom 28. Februar 2012), liegt nicht vor. Drogenbedingte typische Ausfallerscheinungen sind bei dem Beschuldigten nicht notiert worden.“
Urteil des Kammgerichts zum Cannabiskonsum (THC) im Straßenverkehr
„Daher kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Wirkung des Rauschmittels zum Zeit punkt der Tat lediglich erhoben werden, wenn der Konsum entweder in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt erfolgt ist oder wenn im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert.“
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Medizinisches Cannabis – Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 24.10.2019 – 6 K 4574/18
Tenor
- Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2018 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B, M, L und S zu erteilen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
- Am 00.0. 2015 gegen 00:00 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug (amtl. Kennzeichen XX-XX 000) auf der Kreuzung Q.———straße /I.—–straße /M. Straße in E. -I1. auf ein anderes Fahrzeug auf. Die zu dem Verkehrsunfall herbeigerufenen Polizeibeamten führten bei dem Kläger einen freiwilligen Drogenvortest durch, der positiv auf THC verlief. Der Kläger wurde zur Polizeiwache in E. verbracht, wo ihm um 00:00 Uhr vom diensthabenden Blutprobenarzt eine Blutprobe entnommen wurde. Laut des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. E1. , Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der I2. -I3. -Universität E1, vom 14. Oktober 2015 wies die dem Kläger entnommene Blutprobe folgenden Befund auf (vgl. Bl. 14 der Beiakte):
- Tetrahydrocannabinol (THC) 34 ng/mL
- 11-OH-THC (THC-Metabolit 1) 14 ng/mL
- THC-COOH (THC-Metabolit 2) 525 ng/mL
- Cannabis Influence Factor (CIF) 9 ng/mL
- m 19. Juli 2016 beantragte der Kläger bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabis, welche ihm am 5. September 2016 erteilt worden ist.
- Der Beklagte entzog dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2017 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Zwangsgeldandrohung auf, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben (Bl. 153 ff. der Beiakte). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen sei und die Blutprobenanalyse das fehlende Trennungsvermögen belege.
- Der Kläger stellte am 31. März 2017 einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (Bl. 190 der Beiakte).
- Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 (vgl. Bl. 206 der Beiakte) ordnete der Beklagte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 17. August 2017 an. Bei der Untersuchung solle die Frage geklärt werden, ob davon auszugehen ist, dass der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher trennen kann.
- Der Kläger erhob am 18. Mai 2017 Klage vor der erkennenden Kammer (6 K 8725/17). Die Klage nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 zurück.
- Der Beklagte setzte dem Kläger sodann eine Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 28. März 2018 (Bl. 252 der Beiakte).
- Das auf die Untersuchung vom 16. Januar 2018 erstellte medizinisch-psychologische Gutachten der Institut für C GmbH (J. GmbH) übergab der Kläger dem Beklagten am 7. Februar 2018 (vgl. Bl. 254 der Beiakte). Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Hierzu stellten sie unter anderem Folgendes fest:
- „Unter den vorliegenden Bedingungen des zur täglichen Einnahme verordneten Medikamentes Medizinalcannabisblüten muss bei der vorliegenden Fragestellung festgestellt werden, dass Herr T. im Falle einer Fahrerlaubnis die Einnahme von Medizinialcannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht wird trennen können. Als Cannabispatient erfüllt Herr T. aber die geforderten Bedingungen, um bei ihm eine sichere Verkehrsteilnahme trotz Einnahme von Medizinalcannabis annehmen zu können. Die Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion ergab ausreichende Ergebnisse für Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2. Damit bestehen in diesem Bereich keine Bedenken an der Fahreignung.“
- Der Beklagte teilte dem Kläger am 15. Februar 2018 mit, dass die bestehenden Bedenken an seiner Kraftfahreignung durch das medizinisch-psychologische Gutachten nicht ausgeräumt würden. Daher sei beabsichtigt, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen (Bl. 272 der Beiakte).
- Daraufhin führte der Kläger aus, dass die Fragestellung unzutreffend für den vorliegenden Fall sei. Die behördliche Fragestellung lege zugrunde, dass er weiterhin missbräuchlich Cannabis einnehme, was nachweislich nicht mehr der Fall sei. Bei einem Cannabispatienten, der unter ärztlicher Aufsicht gut eingestellt Cannabis als Medikament einnehme, komme es nicht auf die Frage an, ob der Betroffene den Konsum und das Fahren trennen könne, sondern ob eine Fahreignung unter der Medikation bestehe. Nach dem Bundesverkehrsministerium sei zugrunde zu legen, dass die Einnahme von Medikamenten nur dann zum Ausschluss der Fahreignung führe, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß komme. Insoweit unterliege die Beurteilung der Fahreignung bei medizinischer Verwendung von cannabinoidhaltigen Medikamenten den gleichen rechtlichen Regelungen, wie andere Medikamente. Hieran hätte sich die Fragestellung orientieren müssen. Die Gutachter hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die geforderten Bedingungen erfülle, um eine sichere Verkehrsteilnahme trotz der Einnahme von Medizinalcannabis annehmen zu können. Die ärztliche und psychische Begutachtung habe ergeben, dass keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen vorlägen. Auch hätten die Gutachter festgestellt, dass er über eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit verfüge. Er verhalte sich regelkonform und sei achtsam im Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen.
- Der Beklagte lehnte die begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis am 18. April 2018, zugestellt am 23. April 2018, ab (vgl. Bl. 295 der Beiakte). Zudem setzte er Kosten in Höhe von 150 Euro fest.
- Der Kläger hat am 23. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 überreichte der Kläger einen Arztbericht des Herrn Dr. U. vom 7. Oktober 2019 und des Herrn Dr. H. vom 29. September 2019, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.
- Der Kläger beantragt,
- den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2018 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen B, M, L und S zu erteilen.
- Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass Grund für die Fahrerlaubnisentziehung die Fahrt vom 24. August 2015 unter Einfluss von Cannabis gewesen sei. Daher sei zu klären, ob die Ursachen, die Anlass für den Entzug der Fahrerlaubnis gewesen seien, zwischenzeitlich behoben seien.
- Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- Die zulässige Klage ist begründet.
- Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
- Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung Anwendung findet, setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse unter anderem voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies ist gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 StVG und § 11 Absatz 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn er die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.
- Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Dem Erteilungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass das medizinisch-psychologische Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung der J. GmbH vom 16. Januar 2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann. Denn mit Blick auf die ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis kommt es hierauf gar nicht (mehr) an. Im Einzelnen:
- Aus der Nummer 9 der Anlage 4 der FeV folgt, dass bei der Beurteilung der Fahreignung zu unterscheiden ist zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln, zu denen auch Cannabis zählt, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach den Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 der FeV hergeleitet werden, da insoweit die in den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 der FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren. Die Beurteilung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßem Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Cannabis ist als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV) einzuordnen.
- Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 16 B 1544/18 -, juris, Rn. 2; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2019 – 11 B 18.2482 -, juris, Rn. 23; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 20. September 2018 – 2 K 11388/17.TR -, juris, Rn. 30; Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, in: DAR 2018, S. 190, 196; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Cannabismedizin und Straßenverkehr, Blutalkohol 2017, S. 239; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45 Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 62a und 65.
- Danach ist die Fahreignung dann nicht gegeben, wenn eine Vergiftung (Nr. 9.6.1 der Anlage 4 zur FeV) oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) besteht. Erläuternd hierzu heißt es in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung:
- „Die Beurteilung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers an die Erfordernisse beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit einer Arzneimittelbehandlung muss in jedem Falle sehr differenziert gesehen werden. Vor allem ist zu beachten, dass eine ganze Reihe Erkrankungen, die von sich aus die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen können, durch Arzneimittelbehandlung so weit gebessert oder sogar geheilt werden, dass erst durch die Behandlung die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erreicht werden können. Entscheidend für die Beurteilung ist aber, ob eine Arzneimitteltherapie, insbesondere auch die Dauertherapie, zu schweren und für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psycho-physischen Leistungssysteme führt. Medikamentöse Behandlungen, in deren Verlauf erhebliche unerwünschte Wirkungen wie Verlangsamung und Konzentrationsstörungen auftreten, schließen die Eignung in jedem Falle aus. Ob solche Intoxikationen vorliegen, wird vor allem dann zu prüfen sein, wenn ein chronisches Grundleiden zu behandeln ist, das mit Schmerzen oder starken „vege-tativen“ Beschwerden einhergeht (auch chronische Kopfschmerzen, Trigeminusneuralgien, Phantomschmerzen, Schlafstörungen usw.).“
- Der eignungsrelevante Unterschied zwischen bestimmungsgemäß eingenommenen Arzneimitteln und Drogen liegt in der unterschiedlichen Wirkung der Substanzen als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung und bei missbräuchlichem Konsum. Während ein Drogenkonsument eine Substanz zu sich nimmt, um berauscht zu sein, nimmt ein Patient eine Substanz zu sich, um sein Leiden zu lindern. Bei bestimmungsgemäßer Einnahme fahren Cannabispatienten gerade nicht in einem berauschten Zustand. Erst durch die Einnahme von Cannabismedizin sind sie überhaupt in der Lage, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass Patienten anders als Drogenkonsumenten in der Regel über eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit verfügen. Sie verhalten sich eher regelkonform und sind achtsam im Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen.
- Vgl. Müller/Rebler, Medikamente und Fahreignung, Blutalkohol 2018, S. 204, 207 f. m.w.N.; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Cannabismedizin und Straßenverkehr, Blutalkohol 2017, S. 239.
- Da die Dosis jeweils individuell ist, gibt es auch keine Grenzwerte für die Einnahme von Medikamenten. Stattdessen gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Danach muss ein Kraftfahrer ärztliche Anweisungen befolgen und die Gebrauchsanweisung des eingenommenen Medikaments beachten. Er ist insoweit verpflichtet, sich über mögliche Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit zu informieren und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht im fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.
- Vgl. Müller/Rebler, Medikamente und Fahreignung, Blutalkohol 2018, S. 204, 215 m.w.N.
- Hält sich ein Kraftfahrer an diese Vorgaben, begeht er nach § 24a Absatz 2 Satz 2 StVG in Ausnahme zu Satz 1 auch keine Ordnungswidrigkeit, da die Substanz dann aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
- Grundsätzlich wird nach alldem nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten regelmäßigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten ersetzt zu haben, die Fahreignung wiedererlangt. Ausgehend von der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation setzt dies vielmehr voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Erforderlich ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung.
- Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 16 B 1544/18 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 -, juris, Rn. 8; VG Trier, Urteil vom 20. September 2018 – 2 K 11388/17.TR -, juris, Rn. 30; Müller/Rebler, Medikamente und Fahreignung, Blutalkohol 2018, S. 204, 216 f.
- Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger im vorliegenden Einzelfall durch Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens der J. GmbH nachgewiesen, seine Fahreignung wiedererlangt zu haben.
- Im Rahmen der Untersuchung vom 16. Januar 2018 führten die beiden Gutachter, Facharzt für Innere Medizin Dr. C. und Dipl. Psychologe T1. , an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, einen Leistungstest sowie eine medizinische und eine psychologische Untersuchung beim Kläger durch.
- Die im Einzelnen nachvollziehbar dargestellte Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion des Klägers ergab „ausreichende Ergebnisse für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2“. Dabei ist sichergestellt worden, dass der Kläger zeitnah vor der Durchführung der Leistungstests das ärztlich verordnete Medizinalcannabis eingenommen hatte. Dies bestätigt das Ergebnis des durchgeführten Drogenscreenings. So wies die Urinprobe des Klägers folgenden Befund auf:
- Tetrahydrocannabinol (THC) > 16 ng/mL
- 11-OH-THC (THC-Metabolit 1) > 6 ng/mL
- THC-COOH (THC-Metabolit 2) < 160 ng/mL
- Auch die Eignungsuntersuchung der Gesellschaft für B mbH (B. GmbH) vom 12. Dezember 2016 hatte bereits ergeben, dass das Leistungsvermögen des Klägers zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B ausreiche.
- Weiter stellten die Gutachter fest, dass die körperliche Untersuchung und die Anamnese keine krankhaften Befunde im Sinne der Fragestellung ergeben hätten. Insbesondere lägen auch keine Hinweise auf eine drogenbedingte Beeinträchtigung der Fahreignung vor. Auch die in dem ärztlichen Attest des Herrn Dr. U. vom 7. Oktober 2019 aufgeführten Diagnosen lassen eine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung nicht erkennen.
- Die Auswertung des psychologischen Untersuchungsgesprächs ergab schließlich, dass davon auszugehen ist, dass sich der Kläger an die ärztliche Verordnungen und Ratschläge hält und dazu in der Lage ist, reflektiert und verantwortlich mit der Wirkung der verschriebenen Cannabismedikamente umzugehen. So führten die Gutachter, denen neben den ärztlichen Dosierungsanleitungen vom 16. Januar und 15. August 2017 auch der Arztbericht von Herrn Dr. H. gegenüber der Bundesopiumstelle sowie das ärztliche Attest über die regelmäßige ambulante Behandlung bei Herrn Dr. U. vom 11. Januar 2018 vorlagen, aus, dass beim Kläger keine Drogenproblematik im Sinne der Begutachtungsleitlinien/Beurteilungskriterien vorgelegen habe. Vielmehr sei deutlich geworden, dass der Kläger Medizinalcannabis zur Behandlung der bei ihm vorliegenden Schmerzproblematik einnehme und dass bei ihm die für Cannabispatienten erforderliche Therapietreue sowie ein angemessenes Bewusstsein für die bei der bestehenden Medikation gegebenen Risiken bestehe und er insbesondere ein Bewusstsein dafür habe, dass eine ggf. eintretende Rauschwirkung mit einer Verkehrsteilnahme nicht zu vereinbaren sei. Der Kläger erfülle als Cannabispatient die geforderten Bedingungen, um bei ihm eine sichere Verkehrsteilnahme trotz der Einnahme von Medizinalcannabis annehmen zu können. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der dokumentierten Angaben des Klägers im Rahmen des Explorationsgesprächs keinen Anlass diese gutachterlichen Ausführungen in Frage zu stellen, zumal auch der Beklagte deren Nachvollziehbarkeit unbeanstandet ließ.
- Da der Kläger nach alledem nachgewiesen hat, seine Fahreignung wiedererlangt zu haben, kommt es auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die Anordnung zur Vorlage eines solchen Gutachtens rechtmäßig ergangen ist, insbesondere ob eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fragestellung für das Gutachten vorgelegen hat, nicht mehr an. Denn das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung hat eine neue Tatsache geschaffen, die selbstständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung bzw. -erteilung zu verwerten, lässt sich weder aus den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, noch aus den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung oder aus sonstigem Recht ableiten.
- Vgl. zur Verwertbarkeit eines vorgelegten Gutachtens, das auf einer rechtswidrigen Gutachtenanordnung beruht, zum Nachteil des Betroffenen BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157-167 = juris, Rn. 20 und Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. November 2010 – 16 B 1299/10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 14 L 2328/12 -, juris, Rn. 10.
- Da ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 27. August 2019 (Bl. 109 der Gerichtsakte) auch keine anderweitigen Versagungsgründe vorliegen, hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S. Insbesondere beabsichtigt der Beklagte keine Fahrerlaubnisprüfung nach § 20 Absatz 2 FeV anzuordnen.
- Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis auch nicht unter der Auflage zu regelmäßigen Nachuntersuchungen zu erteilen. Gemäß §§ 2 Absatz 4 Satz 2 StVG, 23 Absatz 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen, wenn der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Regelung verlangt, dass eine bedingte Eignung besteht. Denn sie ist im Zusammenhang zu sehen mit der vollständigen Ungeeignetheit. Letztere zieht die Versagung bzw. bei einem Fahrerlaubnisinhaber den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 StVG, § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 20 Absatz 1 FeV). Eine Versagung oder ein Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene noch bedingt geeignet ist, wäre allerdings unverhältnismäßig, weil er nicht das mildeste Mittel darstellt. Vorrangig ist in einem solchen Fall die Beschränkung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen, wenn die Mängel hierdurch kompensierbar sind.
- Vgl. zur Parallelregelung in § 46 Absatz 2 FeV Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 4 LA 4/17 -, juris, Rn. 9; VG München, Beschluss vom 26. September 2007 – M 1 S 07.3224 -, juris, Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auf. 2019, § 23 Rn. 11.
- Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der §§ 2 Absatz 4 Satz 2 StVG, 23 Absatz 2 Satz 1 FeV nicht vor, da der Kläger nicht nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Kläger uneingeschränkt die geforderten Bedingungen erfüllt, um von einer sicheren Verkehrsteilnahme trotz der Einnahme von Medizinalcannabis ausgehen zu können. Insbesondere ergab auch die Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen keine Bedenken an seiner unbedingten Fahreignung.
- Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die dauerhaften Auswirkungen der Einnahme von Medizinalcannabis auf die Leistungsfähigkeit des Klägers noch nicht absehbar sind, es insbesondere noch zu einer fahreignungsrelevanten nachteiligen Veränderung seiner verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion kommen kann. Indes dienen Auflagen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 FeV nicht allein der Vorsorge. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein gewisses Restrisiko in Kauf zu nehmen ist, da jeder Verkehrsteilnehmer zumindest potentiell das Risiko in sich trägt, plötzlich am Steuer eine gravierende Gesundheitsstörung zu erleiden, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt.
- Vgl. zu der Auflage zu Nachuntersuchungen allein aufgrund der Diagnose einer MS-Erkrankung Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 4 LA 4/17 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 FeV, Rn. 61.
- Dies entspricht auch dem in § 20 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Ordnungsverfügungen nicht lediglich den Zweck haben dürfen, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern.
- Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde entsprechend der erwartbaren Entwicklung der Leistungsfähigkeit einer Person, die dauerhaft ärztlich verordnetes Medizinalcannabis einnimmt, zu gegebener Zeit wieder in eine Eignungsprüfung eintreten.
- Ist die Versagung der begehrten Fahrerlaubnis rechtswidrig, ist auch die dem Grundverwaltungsakt zu Grunde liegende Kostenfestsetzung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
- Beschluss:
- Der Streitwert wird auf 5.150,00 Euro festgesetzt.
- Gründe:
- Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 GKG erfolgt.
Vorbereitende Fragen auf die MPU bei Verkehrsdelikten unter Drogeneinfluss
Fragebogen zu Verkehrsdelikten unter Drogeneinfluss
Nach einem Verkehrsdelikt unter Drogeneinfluss werden dem Täter bei der MPU ähnliche sinngemäße Fragen, wie die folgenden gestellt. Bitte füllen Sie sie aus, sodass wir eine möglichst effektive Verteidigung dafür vorbereiten können:
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2 Kommentare zu „THC/Cannabis Anwalt Berlin: Hilfe nach Konsum & Autofahrt“
Super informativ. Die Info hat mir sehr weiter geholfen. Wie lange dauert derzeit das Verfahren bei der Führerscheinstelle?
Kann ich auch unter einem ng die Fahrerlaubnis einbüßen.