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Epilepsie und Straßenverkehr – Hilfe durch Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht in Berlin.

Veröffentlicht am 13.06.2019, 13:29 Uhr durch Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Epileptischer Anfall und Autounfall im Straßenverkehr

Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu epileptischen Anfällen, die für die betroffenen Fahrer des Fahrzeuges mitunter nicht vorhersehbar und unprovoziert auftreten können. Mitunter ziehen derartige Anfälle Personen- und Sachschäden nach sich.

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Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist dann häufig die Folge. Zudem droht der Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder aber die Vollkaskoversicherung weigert sich den Schaden am eigenen Fahrzeug zu übernehmen. Was es zu beachten gilt und welche Auswirkungen all dies auf die Fahrerlaubnis haben kann, erfahren Sie hier:

Urteil des Amtsgerichts Tiergarten nach einem epileptischen Anfall im Straßenverkehr

Eine derartige Fallkonstellation hatte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Mai 2019 zu beurteilen. Im Ergebnis wurde der Mandant freigesprochen, weil dieser erstmals und für ihn nicht vorhersehbar einen unprovozierten epileptischen Anfall erlitt. In den Urteilsgründen stellte das Amtsgericht Tiergarten fest: „Es ist nicht auszuschließen, dass er die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.“ 

Das Amtsgericht Tiergarten hat in seinem Urteil vom 22.05.2019 zum Aktenzeichen (340 Cs) 3022 Js 12814/18 (12/19) folgende Feststellungen getroffen:

„Gegen den Angeklagten wurde am 7. Februar 2019 ein Strafbefehl erlassen, in welchem ihm zur Last gelegt wird, am 09.10.2018 eine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr (Cannabiskosum) sowie eine Unfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr begangen zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat wird auf den konkreten Anklagesatz des vorgenannten Strafbefehls verwiesen.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Es ist nicht auszuschließen, dass er die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erlitt der Angeklagte während der Fahrt mit seinem Pkw einen – für ihn nicht vorhersehbaren – epileptischen Anfall. Anschließend schlief er am Steuer seines Fahrzeuges ein. Nach nicht feststellbarer Zeit wurde er von dazu kommenden Zeugen geweckt und fuhr los. Dabei befand er sich jedoch aufgrund des vorangegangen epileptischen Anfalls im Zustand einer Bewusstseinsstörung. Er war zwar motorisch in der Lage, das Fahrzeug zu steuern. Dabei war er sich jedoch nicht bewusst, dass er fährt oder dass er einen Unfall verursacht hat.

Von Führerscheinmaßnahmen konnte abgesehen werden. Zwar ist ein Angeklagter, der wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Hier lagen jedoch außergewöhnliche Umstände vor, die diese Vermutung widerlegen.

Nach Angaben seiner behandelnden Ärztin erlitt der Angeklagte erstmals und für ihn nicht vorhersehbar einen unprovozierten epileptischen Anfall. Er hatte also keinerlei Veranlassung von einer späteren Fahruntauglichkeit auszugehen und selbst keine Voraussetzungen für die Fahruntauglichkeit geschaffen.

Überdies sieht die von der Bundesanstalt für Straßenwesen herausgegebene Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung unter Punkt 3.9.6., Stand 24. Mai 2018 für dieses Krankheitsbild ein Fahrverbot von 6 Monaten vor. Sofern der Angeklagte innerhalb dieser Zeit, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgelaufen war, keinen erneuten Anfall erlitten hat, was nicht feststellbar war, kann nach der Richtlinie davon ausgegangen werden, dass es sich um einen einmaligen Anfall handelte und der Angeklagte nunmehr nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.“ Urteil des Amtsgericht Tiergarten von Berlin zum Thema:  Epileptischer Anfall-Verkehrsunfall-Urteil

Eine hohe Haftstrafe kann drohen, wenn der Betroffene trotz seiner bekannten Erkrankung eine Kraftfahrzeug fährt und es zu einem Unfall mit tödlichen Ausgang kommt: Epileptiker muss für tödlichen Verkehrsunfall in Haft (

Beurteilung der Kraftfahreignung bei Epilepsie

Laut eines Beitrages aus dem Ärzteblatt (Dtsch Arztebl 2008; 105(17): 319-27; DOI: 10.3238/arztebl.2008.0319) erkranken mehr als 3 % der Bevölkerung im Laufe des Lebens an einer Epilepsie. Ein Viertel der Neuerkrankten sind Kinder.

„Das Informationszentrum der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie beziffert die Prävalenz einer manifesten Epilepsie auf 0,5 bis 1 % der Bevölkerung. Das wären in Deutschland demnach 400 000 bis 800 000 Menschen. Man nimmt aber an, dass circa 5 % der Bevölkerung mindestens einmal im Leben einen epileptischen Anfall erleiden, ohne eine Epilepsie zu entwickeln. Etwa 50 % der Epilepsien beginnen vor dem 10. und zwei Drittel vor dem 20. Lebensjahr (12). Somit treten die oben genannten Fragen häufig schon vor oder bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auf. Einen weiteren Neuerkrankungsgipfel findet man bei Älteren (> 75 Jahre) (3). Bei optimaler Therapie tritt in bis zu 70 % der Fälle eine Remission ein. Die kognitive Entwicklung verläuft meist normal (4), berichtet das Ärteblatt (Dtsch Arztebl Int 2010; 107(13): 217-23; DOI: 10.3238/arztebl.2010.0217).

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Nach Meinung von Experten, kann demnach in Abhängigkeit von der Epilepsieform und -häufigkeit ein Gefährdungspotenzial abgeleitet und unter Beachtung der Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung und der Fahrerlaubnisverordnung beraten werden. „Für den Arzt besteht keine generelle Meldepflicht, jedoch ein Melderecht gegenüber den Behörden, wenn der Patient uneinsichtig und ein höheres Rechtsgut gefährdet ist,“ heißt es bei den Autoren (Gube, MonikaEll, WernerSchiefer, JohannesKraus, Thomas) im Ärzteblatt weiter.

Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung bei einem erstmaligen Anfall

In der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung heißt es unter Punkt 3.9.6 unter anderem:

[…] Erstmaliger Anfall
Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat. Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösende Bedingung wie z.B. ausgeprägter Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise hohes Fieber, prokonvulsiv wirkende Medikamente, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen) geknüpft war (sog. provozierter oder akuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 3 Monaten wieder bejaht werden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die häufige Koinzidenz einer durch Schlafmangel induzierten Manifestation eines ersten Grand Mal bei idiopathischer Disposition zu Epilepsie. Die idiopathische Disposition muss daher auch mittels EEG angemessen ausführlich evaluiert werden, bevor bei fehlendem Hinweis eine nur 3-monatige Fahrpause ausgesprochen wird. Die minimal 3-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen, die in der ersten Woche nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem neurochirurgischen Eingriff – jeweils ohne Hinweise auf eine strukturelle Hirnschädigung – aufgetreten waren. Bei provozierten Anfällen im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung durch die dafür zuständige Fachdisziplin erforderlich.“ […] 

https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/Begutachtungsleitlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=17

Fahrerlaubnisentzug nach einem epileptischen Anfall

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, heiß es in § 3 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Allerdings ist das behördliche Verfahren gesperrt solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist:  „Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen“, § 3 Absatz 3 StVG.

Aufgrund der Komplexität der Fragestellung sollte immer ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

Fachanwalt für Verkehrsrecht                                 

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

1 Kommentar zu „Epileptischer Anfall und Autounfall im Straßenverkehr“

  1. Karin Bußmann

    Sehr geehrter Herr Samimi.
    Ich betreue seit ca.9 Jahren einen sudanesischen Flüchtling. Dieser hatte vor 12 Tagen einen Unfall, bei dem auch andere Personen mehr und weniger schwer verletzt wurden. Heute erhielt er den Beschluss des Amtsgerichtes. Seine Blutprobe wurde beschlagnahmt . Er wird verdächtig,durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben. Ich selber zweifele zum jetzigen Zeitpunkt an seiner Schuldfähigkeit und würde mich gerne mit weiteren Details an Sie wenden. Ist das möglich? Mit freundlichen Grüßen

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