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Unfall mit Fußgänger. Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft.

Unfall mit Fußgänger – „Was ist zu tun?“

Der siebenjährige Tobias P. war am frühen Morgen gegen 7.30 Uhr in Begleitung seiner 39-jährigen Mutter in Berlin-Spandau unterwegs zur Schule. Die beiden waren zu Fuß unterwegs zur Nauener Straße in Richtung Süden. Ein Lkw war zu dieser Zeit in gleicher Richtung unterwegs. Als die Ampel an der Kreuzung Brunsbütteler Damm rot schaltete, hielten Tobias und seine Mutter verkehrsgerecht an. Erst als diese wieder auf Grün schaltete lief der Siebenjährige voran, um die Straße zu überqueren.  In diesem Augenblick bog der Lkw-Fahrer rechts ab und erfasste den Jungen. Tobias erlag am Unfallort noch seinen Verletzungen

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Fußgängerunfall – Wen trifft die Schuld?

Unfall mit Fußgängern durch Unaufmerksamkeit.
Tagtäglich kommt es zu Unfällen mit Fußgängern, doch auch diese müssen sorgsam sein.

Die meisten Fußgänger gelangen unverschuldet in einen Verkehrsunfall. 8% der Unfälle von Fußgängern werden durch Radfahrer verursacht, 76% ihrer Unfälle stehen in Zusammenhang mit einem Kfz. Meist müssen die Fahrzeuge mit keiner hohen Geschwindigkeit fahren, um einen schweren Unfall mit einem Fußgänger zu verursachen. Aber auch das Verhalten von Fußgängern kann (mit) unfallursächlich sein.

Von Fußgängern wird für gewöhnlich nicht dieselbe hohe Sorgfalt und Aufmerksamkeit, wie von Autofahrern wegen der spezifischen Gefahr, die von einem Kfz ausgeht, verlangt. Es kann jedoch einen Unterschied machen, wie sich die konkrete Verkehrssituation darstellt. Eine erhöhte Aufmerksamkeit kann in etwa beim Überqueren eine viel befahrenen Hauptstraße entscheidend sein. Damit richtet sich die erforderliche Sorgfalt nach der konkreten Situation und ein Mitverschulden ist nicht automatisch ausgeschlossen. Auch das Verhalten nach dem Unfall kann für ein mögliches Strafmaß erheblich sein. Daher gilt es sich nach einem Unfall mit einem Fußgänger richtig zu verhalten.

Fußgänger im Straßenverkehr – worauf ist zu achten?

Die wichtigste Verkehrsregel, die für Fußgänger wohl existiert ist in § 25 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.“ Fußgänger sind somit verpflichtet Gehwege zu benutzen und sollten die Fahrbahn nur in Sonderfällen betreten. Die StVO enthält in § 9 Absatz 3 Satz 3 weiterhin eine Regelung für abbiegende Fahrzeuge, die auf Fußgänger in dieser Situation besonders Rücksicht nehmen und nötigenfalls warten müssen, bis der zu Fuß Gehende die Straße überquert hat.

Insoweit trifft aber auch hier Fußgänger die Pflicht achtsam zu sein und ebenso beizutragen, dass es nicht zu einer Kollision kommt. Ein klassisches Beispiel kann hier sein, dass ein Fußgänger noch versucht kurz vor einem heranfahrenden Auto die Fahrbahn schnell zu überqueren. Auch kann der Fußgänger ein Mitverschulden am Zustandekommen eines Unfalls treffen, wenn er alkoholisiert war. In dem Fall ist jedoch einzelfallabhängig, ob der Fußgänger aufgrund seines Zustandes nicht mehr auf den Verkehr achtete. Bei kompletter Unachtsamkeit oder grob fahrlässigem Verhalten kann auch das Betriebsrisiko eines Autofahrers komplett zurücktreten.

Fußgängerunfall – was tun?

Die Pflichten im Straßenverkehr treffen sowohl Fußgänger, als auch Autofahrer. Insbesondere kann es drastische Folgen haben, wenn die Beteiligten nach einem Unfall nicht wissen, wie sie sich richtig zu verhalten haben.

Unfall mit einem Fußgänger – wen trifft die Schuld?

Bei einem Unfall mit einem Fußgänger stellt sich oft die Frage, wer die Schuld am Unfall trägt bzw. mitträgt. Für alle Verkehrsteilnehmer gilt der § 1 der Straßenverkehrsordnung, der besagt: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Fußgänger haben nicht überall und zu jeder Zeit Vorrang, wie auch aus § 25 StVO deutlich hervorgeht. Insbesondere an Straßenstellen, die nicht für das Überqueren der Fahrbahn vorgesehen sind muss besondere Vorsicht gelten und der Fußgänger darf sich nicht darauf verlassen, dass er von einem Autofahrer gesehen wird. Immer wieder kommt es zu Unfällen zwischen Fahrzeugen und Fußgängern, weil diese zwischen geparkten Autos hervortreten, um noch schnell auf die andere Seite zu gelangen.

Auch wenn der Autofahrer verpflichtet ist auch den Fahrbahnrand zu beobachten, kann dem Fußgänger eine Teilschuld zugesprochen werden. Dem Autofahrer kann wiederum eine größere Teilschuld treffen, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit oder alkoholisiert unterwegs war. Ein Unfall während des Abbiegens deutet ebenfalls daraufhin, dass die Schuld beim Fahrer zu suchen ist. Wiederum darf ein Fußgänger an einem Zebrastreifen nicht blind darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang gewährt wird und hat ebenso die Verpflichtung den Verkehr zu beobachten, bevor er die Fahrbahn betritt. Die Umstände des Einzelfalls sind daher entscheidend für die Bewertung der Schuld.

Was hat es für Auswirkungen, wenn es sich bei den angefahrenen Fußgängern um Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen handelt?

Kommt es zu einer Kollision mit einem Fußgänger, der noch ein Kind, eine hilfsbedürftige oder ältere Person ist, so kann dies entscheidend für die Schuldfrage des Fahrzeugführers sein, selbst wenn diese eventuell eine deutliche Mitschuld hatten, indem sie beispielsweise ohne zu Schauen die Straße überquert hatten. Denn gegenüber den in § 3 Absatz 2a StVO ausdrücklich genannten drei Personengruppen wird eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht eingefordert. Bei Ihnen wird eine eingeschränktere Einschätzungsfähigkeit bezüglich Zeit- oder Raumabstand zu einem herannahenden Fahrzeug und größere Unachtsamkeit grundsätzlich angenommen, sodass der Fahrzeugfahrer nicht auf dessen verkehrsgerechtes Verhalten vertrauen kann.

Der Fahrzeugführer muss die Fahrgeschwindigkeit reduzieren und bremsbereitschaft sein, damit eine Gefährdung gegenüber den genannten Personen ausgeschlossen wird. Andererseits muss es für den betroffenen Fahrzeugführer auch nach den konkreten Einzelfall erkennbar gewesen sein, dass sich diese schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer in zeitlicher und räumlicher Nähe befanden.

Fußgänger angefahren  – welche Strafe droht?

Bei der Frage nach der möglichen Strafe eines Fußgängerunfalls ist die Schuldfrage entscheidend. Muss sich der Fußgänger selbst keine Schuld an der Kollision zurechnen lassen trifft den Fahrer beispielsweise der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Es besteht die Möglichkeit, dass nach einem Unfall zunächst der Führerschein eingezogen wird, bis feststeht, wie es genau zu dem Unfall gekommen ist.  Weiterhin können zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz die Folge sein. Bei schwerwiegenden Verletzungen kann eine lebenslange Rentenzahlung die Folge sein.

Trägt der Autofahrer immer Schuld, wenn es beim Zebrastreifen zum Unfall mit einem Fußgänger kommt?

Im Jahr 2017 kam es laut Angaben der Polizei an Berliner Zebrastreifen zu ganzen 62 Unfällen, obwohl sich die meisten Fahrzeugfahrer hierbei korrekt verhielten. Gemäß §26 StVO gilt der Zebrastreifen als Fußgängerüberweg und räumt den Fußgängern das Vorrangrecht gegenüber Fahrzeugfahrer ein. Denn Sinn und Zweck des Zebrastreifens ist es, den Verkehrsteilnehmern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, die den Überweg erkennbar benutzen möchten.

In diesem Fall ist der Fahrzeugfahrer verpflichtet sich mit nur verringerter Geschwindigkeit  und erhöhter Aufmerksamkeit zu nähern und im Zweifel anzuhalten. Jedoch entbindet dieses Vorrangrecht den Fußgänger nicht von seinen Sorgfaltspflichten als Verkehrsteilnehmer. Auch ihm kann beim Nutzen des Überweges eine Mitschuld treffen, wenn der zu Fuß Gehende – ohne nach dem herannahenden Verkehr Ausschau zu halten – einfach die Straße überquert. Denn den Fußgänger trifft die Pflicht sich vor dem Betreten des Zebrastreifens einen Eindruck über die Verkehrslage, wie beispielsweise die Geschwindigkeit und den Abstand eines herannahenden Verkehrsteilnehmers zu schaffen.

Auch wenn der Fußgänger ein Vorrangrecht hat, darf er dieses nicht durch ein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr erzwingen. Ein solches Verhalten wirkt sich zu dessen Lasten auf die zivilrechtliche und auch strafrechtliche Bewertung aus.

Um eine Mitschuld sowohl von Fahrer- als auch Fußgängerseite zu verhindern können folgende Verhaltensregeln am Zebrastreifen herangezogen werden:

  • Fußgänger (Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen) haben Vorrang
  • Autofahrer nähern sich nur mit verringerter Geschwindigkeit
  • Fünf Meter vor und nach Zebrastreifen gilt Halteverbot
  • Überholvorgänge am Zebrastreifen sind unzulässig
  • Fußgänger darf Vorrang bei unübersichtlichem Verkehr nicht erzwingen

Fahrerflucht nach einem Unfall mit Fußgängern

Besonders schwerwiegend kann der Vorwurf eines Fußgängerunfalls sein, wenn der verantwortliche Fahrer sich unbemerkt vom Tatort entfernt. Damit setzt er sich neben der fahrlässigen Körperverletzung dem Vorwurf der Fahrerflucht gem. § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB aus. Das Ausmaß einer Fahrerflucht kann jedoch noch schwerwiegender sein, wenn für den verletzten Passanten keine Hilfe gerufen wird, da sich Verletzungen dadurch noch verschlimmern können. Auch der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB kann dann unter Umständen im Raum stehen. Eine Verteidigung, dass man den Unfall nicht bemerkt hat ist in einem solchen Fall mit einer verletzten Person meist nicht glaubwürdig. Auch finden sich im Zweifelsfall Unfallspuren am Fahrzeug oder kaputte Teile am Unfallort, die dann dem Fahrzeug des Unfallverursachers zugeordnet werden können.

Unfälle mit alkoholisierten Fußgängern

Immer wieder werden Fußgänger in Unfälle mit Autofahrern verwickelt und tragen meist schweren Schaden davon. Dazu ein Fall aus der Praxis: Herr W. verlässt abends nach ein paar Bier die Kneipe und will zu Fuß nach Hause gehen. Er verlässt den Gehweg und läuft an geparkten Autos vorbei. Es kommt ihn ein Pkw entgegen, das ihn erfasst und auf die Motorhaube schleudert. Erst nach ein paar hundert Metern kommt der Wagen zum stehen.

Herr W. ist schwer verletzt und muss in ein Krankenhaus. Die eingetroffene Polizei stellt fest, dass der Fahrer des Wagens leicht alkoholisiert ist. Als Herr W. noch im Krankenhaus liegt schickt der Unfallverursacher ihm eine Karte in der sein Bedauern über den Unfall ausdrückt. Sein Anwalt deutet an, dass auch Herr W. zum Unfallzeitpunkt Alkohol getrunken hatte und somit genauso Schuld am Unfall trage.

Muss ein alkoholisierter Fußgänger für den Unfall mithaften?

Grundsätzlich gilt folgendes: fährt ein Pkw einen Fußgänger beim Überqueren der Straße an muss das Unfallopfer nicht allein wegen seines Alkoholkonsums mithaften. Vielmehr muss dem Fußgänger ein grob verkehrswidriges Verhalten zur Last gelegt werden, damit er den Schaden vorwiegend selbst verantworten muss. Es gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Autofahrer. Auch der Fußgänger hat Pflichten im Straßenverkehr. So ist er z.B. dazu verpflichtet, einen vorhandenen Fußgängerüberweg zu nutzen, um die Straße zu überqueren.

Überquert der Fußgänger eine Straße ohne Fußgängerüberweg kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: die Verkehrsdichte, Beleuchtungs- und Witterungsverhältnisse und darauf, wie weit der Fußgänger schon auf der Straße war, als er vom Fahrzeug erfasst wurde. Ausnahmen können ebenso an fußgängerreichen Stellen sein, wie z.B. Bushaltestellen ergeben. Damit das Verhalten des Fußgängers als grob verkehrswidrig angesehen werden kann muss dies als Gefahrenmoment den Unfall ursächlich mitversacht haben. Im Umkehrschluss bedeutet das, Fußgänger sind nicht automatisch im Recht, sondern auch sie können, nach Würdigung des genauen Einzelfalls, eine Teilschuld am Unfall tragen.

Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz?

Die Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen des Fußgängers oder die Abwehr der von der Gegenseite begehrten Schadenspositionen sind in der Regel gut. Lediglich der Halter oder Fahrer des Fahrzeuges haftet gem. § 7 Straßenverkehrsordnung (StVG) bzw. § 18 StVG aus Gefährdungshaftung, d.h. dem Fahrzeughalter bzw. dem Fahrer muss kein Verschulden nachgewiesen werden. Er haftet allein aufgrund der mit dem Halten/Führen eines Autos einhergehenden Betriebsgefahr.

Der Fußgänger muss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften. Bei einem alkoholisierten Fußgänger kann das etwa der Fall sein, wenn ihn aufgrund seiner Verhaltensweise (z.B. Torkeln, Überqueren der Straße ohne auf den Verkehr zu achten) überwiegend das Verschulden am Unfallhergang trifft und der Pkw-Fahrer trotz angemessener Geschwindigkeit und schneller Reaktionszeit die Kollision nicht vermeiden konnte. In diesem Fall wird der Fußgänger kaum Aussicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben.

Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern

Im normalen Stadtverkehr ist es unvermeidlich, dass Fußgänger und Radfahrer mitunter aneinander geraten. Insbesondere, wenn Fußgänger den Radweg mit nutzen kann es zu Unfällen kommen. Das gilt auch umgekehrt für Radfahrer auf Fußwegen. Wer hat Vorfahrt und trägt die Schuld, wenn es zu einer Kollision kommt?

Bei einem gemeinsamen Rad-und Fußweg kann man sagen, dass Radfahrer keinen Vorrang vor Fußgängern haben, sondern auf diese Rücksicht nehmen müssen und ihre Fahrweise so anpassen müssen, dass jede Gefährdung vermieden wird. Den Radfahrer treffen für gewöhnlich höhere Sorgfaltspflichten, als den Fußgänger.

Pflichten eines Fußgängers

Auch wenn § 25 StVO festlegt, wie sich Fußgänger im Straßenverkehr verhalten müssen, wissen nicht alle um ihre Verpflichtungen im Einzelfall. Dazu hat die Rechtsprechung einige Verhaltensweise in Urteilen verdeutlicht.

  • Benutzt der Fußgänger einen vorhandenen Fußgängerüberweg oder einen Zebrastreifen nicht kann das zu einem Mitverschulden führen. Beispiel: BGH-Urteil vom 24.06.1958

„[…]Obendrein war die Stelle, an der die Klägerin und ihr Begleiter die Straße zu überschreiten versuchten, unstreitig etwa 30 m von einem südlich gelegenen Fußgängerüberweg entfernt. […]Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft die Klägerin aber auch schon darum ein Verschulden an ihrem Unfall, weil sie trotz der Nähe des Fußgängerüberwegs nicht diesen benutzt, sondern nur 30 m davon entfernt die Straße zu überschreiten versucht hat“

 

  • An einem Zebrastreifen darf der Fußgänger nicht einfach darauf vertrauen, dass ihm ein Vorrecht gewährt wird, er darf ihn nicht einfach blind überqueren und muss den Verkehr trotz Vorrang beobachten. Beispiel: BGH-Urteil vom 08.06.1982

„[…]Freilich darf auch der Fußgänger, der einen geschützten Übergang benutzt, wie ihn der sogenannte Zebrastreifen darstellt, nicht blindlings darauf vertrauen, daß Kraftfahrer ihren Verpflichtungen bei der Annäherung an einen solchen Fußgängerüberweg (§ 26 StVO) nachkommen. So muß er vor Betreten des Überweges sich mindestens durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten von der Verkehrslage überzeugen und bei erkennbarer Gefährdung durch nah herangekommene Kraftfahrzeuge mit der Überquerung der Fahrbahn warten[…]“.

 

  • Beim Wechsel der Straßenseite an einer unübersichtlichen Stelle ist der Fußgänger gegenüber dem anderen Verkehr wartepflichtig. Vor allem darf er nicht versuchen noch kurz vor einem heranfahrenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. BGH-Urteil vom 27.06.2000: „[…]Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Unfalls ein eigenes Verschulden trifft, weil sie die Fahrbahn trotz herannahenden Fahrzeugverkehrs zu überschreiten versucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats muß ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 -VI ZR 286/81 -VersR 1983, 1037, 1038).Er muß an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (Senatsurteil vom 14. Juni 1966 -VI ZR 279/64 -VersR 1966, 877). Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.[…] Gemäß §

    25 3 StVO müssen Fußgänger bei der Überquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrslage dies erfordert. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben, denn es handelte sich -unabhängig von dem zur Unfallzeit herrschenden Verkehrsaufkommen -um eine breite und viel befahrene Durchgangsstraße, die wegen des mit Pflanzen bewachsenen Trennstreifens in der Mitte für eine Überquerung durch Fußgänger weder vorgesehen noch geeignet war. Schon deshalb war die Klägerin verpflichtet, den von der Unfallstelle unstreitig nur 39 bis 43 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerübergang an der Kreuzung des M.-Dammes mit dem W.-Weg zu benutzen.“

  • Bei Dunkelheit dürfen Fußgänger eine Straße außerorts nur überqueren, wenn dies ohne Gefahren möglich ist. Andernfalls handeln sie leichtfertig. Beispiel BGH-Urteil vom 12.07.1983: „[…]Außerhalb geschlossener Ortschaft dürfe ein Fußgänger bei Dunkelheit eine schlecht ausgeleuchtete Fahrbahn nur dann überqueren, wenn er dies völlig gefahrlos tun könne. Er müsse in Rechnung stellen, daß er für herannahende Kraftfahrer schwer zu erkennen sei, und dürfe jedenfalls auf einer nur 7 m breiten Fahrbahn auch nicht auf der Fahrbahnmitte stehen bleiben; vielmehr müsse er bei herannahenden Kraftfahrzeugen am Fahrbahnrand warten, bis er die Fahrbahn in einem Zuge ungefährdet überschreiten könne.[…] Im Streitfall handelt es sich dagegen um eine Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaft, auf der Geschwindigkeiten bis 70 km/h zugelassen waren und die zudem nur 7 m breit und schlecht ausgeleuchtet war.Es kommt hinzu, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, die Fahrbahn gerade an einer besonders ungünstig beleuchteten Stelle überquerte, nämlich in der Mitte zwischen zwei Straßenleuchten. Unter derartigen Umständen darf ein Fußgänger die Fahrbahn aber, selbst wenn sie für ihn von links frei ist, nicht zunächst nur bis zur Fahrbahnmitte überqueren in dem Vertrauen darauf, daß er von dem von rechts kommenden Verkehr rechtzeitig wahrgenommen werde. Eine solche Gewähr besteht außerhalb von Ortschaften in der Regel schon wegen der im allgemeinen schlechteren Beleuchtungsverhältnisse und der höheren Geschwindigkeiten nicht. Vor allem aber bietet eine Fahrbahnbreite von nur 7 m jedenfalls beim Überholen keine ausreichende Gelegenheit, den Fußgänger sicher umfahren zu können.[…] Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei dieser Sachlage die Fahrbahn nicht überqueren dürfen, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.

    Schon im Hinblick auf den auf 60 bis 65 m herangekommenen Pkw, dessen Geschwindigkeit der Beklagte bei Dunkelheit ohnehin nicht zuverlässig schätzen konnte, war die Überquerung, selbst wenn sie gerade noch gelingen konnte, leichtfertig. Erst recht gilt dies in einer Verkehrssituation, in der wie hier dem Pkw ein schneller fahrendes Fahrzeug folgt und im Begriff ist, den Pkw zu überholen. Der Beklagte mußte in Rechnung stellen, daß er gerade für einen schnell herankommenden Kraftfahrer durch die Dunkelheit und angesichts der schlecht ausgeleuchteten Stelle der Fahrbahn, an der er diese überquerte, nur schwer zu erkennen war, so daß er sich selbst dann, wenn er das Motorrad genau beobachtete, nicht darauf verlassen durfte, dessen Fahrer werde auch ihn rechtzeitig erkennen und ihm noch ausweichen können.“

Pflichten eines Autofahrers

Die StVO regelt die Pflichten eines Autofahrers gegenüber Fußgängern durch eine Vielzahl von Vorschriften, doch auch die Rechtsprechung normiert Verhaltensweisen, an die sich Fahrer halten müssen.

  • Autofahrer haben die besondere Verpflichtung den Straßenverkehr und die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn sorgfältig zu beobachten. Beispiel BGH-Urteil vom 24.02.1987„[…]Ein Kraftfahrer ist grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Der erkennende Senat hat entgegen der Annahme der Revisionserwiderung sogar bei einer Straßenbreite von 10,20 m einen Kraftfahrer grundsätzlich auch für verpflichtet gehalten, das Gelände neben der Fahrbahn, insbesondere den an der Fahrbahn gelegenen Teil des Bürgersteigs, zu beobachten, soweit dies nach der Lage des einzelnen Falles möglich und zumutbar ist[…]Wenn daher ein Taxifahrer in der Nachtzeit auf einer gut ausgeleuchteten Straße zwischen zwei Fahrzeugen hindurch seine Fahrt fortsetzen will, muß er, wenn er nicht schon auf das achtet, was sich am Fahrbahnrand ereignet, jedenfalls die für die Gegenrichtung vorgesehene Fahrbahn überblicken und darf seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich auf seine Fahrbahnhälfte konzentrieren.“
  • Besondere Rücksichtnahme beim Abbiegen, 9 Absatz 3 StVO: „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“
  • Besondere Rücksichtnahme auf ältere Personen, wenn sie sich in einer Verkehrssituation befinden, in der damit zu rechnen ist, dass sie aufgrund ihres hohen Alters die Ereignisse nicht mehr abschätzen Beispiel, BGH-Urteil vom 19.04.1994:„[…]In zu enger Sicht meint das Berufungsgericht unter Berufung auf Jagusch/Hentschel (Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 3 StVO Rdn. 29a), der besondere Haftungsmaßstab des § 3 Abs. 2a StVO greife im Straßenverkehr gegenüber älteren Menschen nur dann ein, wenn diese erkennbar verkehrsschwach und deshalb besonders schutzbedürftig seien; es müßten konkrete Anhaltspunkte für ihre Verkehrsunsicherheit, wie etwa die Ausrüstung mit einem Gehstock, vorliegen. Das wird dem Schutzzweck der Vorschrift nicht gerecht.[…] Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten.[…] Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2 a StVO greift jedoch stets ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muß, daß er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können (KG = aaO.; Händel DAR 1985, 210, 211). Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht.“
  • Wartepflicht für Fahrzeuge und Radfahrern an Fußgängerüberwegen § 26 Absatz 1 StVO: „An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“
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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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