Corona-Zuschuss: Welche Unterstützung leistet ein Anwalt bei dem Vorwurf des Subventionsbetruges?
Martino Z. war zufrieden. Mit seinem kleinen italienischen Restaurant hatte er binnen eines Jahres in dem Berliner Stadtteil Friedrichshain Fuß gefasst. Seine acht Mitarbeiter waren ihm dabei eine große Hilfe. Doch dann kam die Corona-Epidemie und Martino Z. musste sein Restaurant von heute auf morgen schließen. Als er von dem Corona-Zuschuss erfuhr, ermittelte er den für die Antragstellung notwendigen Liquiditätsengpass, den er in den folgenden drei Monaten auf sich zukommen sah und stellte bei der Investitionsbank Berlin (IBB) den Antrag. Martino Z. erhielt den Maximalbetrag von 14.000 Euro. Doch kurze Zeit forderte die Bewilligungsbehörde das Geld in voller Höhe zurück. Man hatte erfahren, dass Martino Z. seine Gerichte außer Haus verkaufte, und stellte den von ihm ermittelten Liquiditätsengpass infrage. Zusätzlich warf man dem Restaurantbesitzer vor, sich die Subvention durch falsche Angaben erschlichen zu haben. Die Behörde zog rechtliche Schritte in Betracht.
Martino Z. war entsetzt. Mit dem Außer-Haus-Verkauf konnte er gerade einen Teil der Kosten decken. Hat er eine Möglichkeit, das Geld zu behalten und sich gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges zu wehren?
Wer kann den Corona-Zuschuss beantragen?
Der Corona-Zuschuss kann von allen Solo-Selbständigen, Einzelunternehmern, Freiberuflern und Kleinstunternehmer beantragt werden. Wichtig ist, dass mit den Einnahmen aus dem Unternehmen der überwiegende Teil des monatlichen Bruttoeinkommens erzielt wird. Ein im Hauptberuf sozialversicherungspflichtiger Angestellter, der als Freiberufler journalistische Texte verfasst, ist nicht dazu berechtigt, den Corona-Zuschuss zu beantragen.
Als weitere Grundvoraussetzung gilt, dass in dem Betrieb mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Einige Bundesländer haben abweichende Regelungen getroffen. So können z.B. die Unternehmer in Bayern und Hessen auch von dem Zuschuss profitieren, wenn ihre Belegschaft bis zu 250 Mitarbeiter umfasst.
In Berlin ist die IBB für die Abwicklung des Corona-Zuschusses zuständig. Bis Anfang April 2020 unterstützte das Land die Berechtigten zusätzlich zu der Bundeshilfe mit einem Maximalbetrag von 5.000 Euro. Diese Mittel sind aber inzwischen erschöpft.
Solo-Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen, die bis zu fünf Mitarbeiter beschäftigen, erhalten vom Bund eine Soforthilfe, die maximal 9.000 Euro beträgt. Stehen mindestens zehn Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis, erhöht sich die staatliche Corona Soforthilfe auf 14.000 Euro.
Wie ist der Ablauf der Antragstellung?
Bei Antragstellung müssen die folgenden Punkte bedacht werden:
- Der Antragsteller kontaktiert seine Hausbank. Hier kann er auch die Förderung der KfW-Bank beantragen.
- Liquiditätsschwierigkeiten können mit einem Kredit der Bürgschaftsbank besichert werden.
- Wurde in dem Betrieb Kurzarbeit angemeldet, haben die Beschäftigten Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Zusätzliche Liquidität kann durch eine Steuerstundung beim Finanzamt erzielt werden.
- Der Corona-Zuschuss kann bei der IBB beantragt werden. Den Kreditrahmen hat das Land Berlin von 100 Millionen Euro auf 200 Millionen Euro erhöht.
Der Antrag wird über das Internet gestellt. Eine postalische Beantragung des Corona-Zuschusses ist nicht vorgesehen. Nach dem Eingang wird der Antrag von der Bewilligungsbehörde geprüft. Wegen der Vielzahl der Anträge nimmt dieser Vorgang einige Zeit in Anspruch. Schließlich erhält der Antragsteller den Bewilligungsbescheid. Das Geld wird auf das im Antrag angegebenen Konto überwiesen.
Welche Punkte müssen vor der Antragstellung geklärt werden?
Vor der Antragstellung sollte der Antragsteller sich Gedanken über die folgenden Punkte machen:
Wer bei der IBB einen Antrag auf den Corona-Zuschuss stellen möchte, braucht dazu nur ein Antragsformular herunterzuladen und die ausgefüllte Version wieder hochzuladen. Beschäftigt der Unternehmer mehrere Mitarbeiter, gibt er die Anzahl der Mitarbeiter an. Ein Solo-Selbständiger trägt hier die Zahl »1« ein.
Weitere Dokumente sind für die Antragstellung nicht erforderlich. In dem Antrag gibt der Antragsteller Auskunft über seine persönlichen Daten und die Rechtsform seiner Firma. Des Weiteren müssen die Steuer-ID und die betriebliche Steuernummer angegeben werden. Die Steuer-ID ist die persönliche Steueridentifikationsnummer, die jede steuerpflichtige Person von dem Bundeszentralamt für Steuern erhalten hat.
Mit dem Corona-Zuschuss soll die Liquidität des Unternehmens für die der Antragstellung folgenden drei Monate sichergestellt werden. Im Einzelnen sollen mit den Finanzmitteln des Bundes die Miete für gewerbliche Räume, die betrieblichen Versicherungen, Betriebskredite und andere laufende Betriebsausgaben gedeckt werden. Personalkosten, Unternehmerlohn und entgangene Umsätze sollen nicht mit der Förderung erstattet werden. Außerdem empfiehlt die IBB vor Beantragung der Subvention die Möglichkeit von Steuerstundung oder das Aussetzen von Zinszahlungen auf Kredite zu überprüfen.
Private Mittel muss ein Unternehmer nicht einsetzen. Der Antrag wird bewilligt, wenn der Unternehmer einen Liquiditätsengpass in seinem Unternehmen plausibel belegen kann. Auch das Ausschöpfen anderer Mittel ist für die Zusage der Corona-Soforthilfe nicht erforderlich.
Bei der Antragstellung wird bis einschließlich 30. Juni 2020 keine Vermögensprüfung durchgeführt.
FAQ: Coronazuschuss – Vorwurf Subventionsbetrug
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Beispielhafte Fälle
Zwei beispielhafte Fälle sollen zeigen, wann ein Subventionsbetrug vorliegt oder aufgrund falscher Angaben von den zuständigen Behörden angenommen wird:
Dem Solo-Selbständigen U. geht es wirtschaftlich so gut, dass er ein gutes Auskommen mit seinem Einkommen hat. Um ein neues Auto zu kaufen, beantragt U. den Corona-Zuschuss. Bei der Antragstellung gibt er an, dass er einen Kredit für sein Ladengeschäft abbezahlen muss. U. bekommt den Zuschuss. Doch kurz darauf wird der Bewilligungsbescheid widerrufen. Die IBB fordert die Soforthilfe zurück und leitet das Strafverfahren gegen U. ein. Die Entscheidung wird mit falschen Angaben und einer nicht rechtmäßigen Verwendung des Zuschusses begründet.
Schreinermeister A beantragt für seinen kleinen Betrieb den Corona-Zuschuss. Bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses stellt er seine stark gesunkenen Einnahmen den betrieblichen Kosten gegenüber. Er achtet akribisch darauf, dass er nur die relevanten Kosten einbezieht. Dies bedeutet, dass er bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses seine Privatentnahmen nicht berücksichtigt. Kurz nachdem ihm die Soforthilfe bewilligt wurde, tilgt ein Kunde eine Rechnung, die A längst abgeschrieben hatte. Der Betrag ist so hoch, dass die Liquidität des kleinen Betriebes gesichert ist.
Als die zuständige Behörde hiervon erfährt, wird der Bewilligungsbescheid widerrufen. Zusätzlich wird ein Strafantrag gegen den Schreinermeister gestellt.
Wie kann man sich gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges zur Wehr setzen?
Während der Verdacht des Subventionsbetrugs im ersten Fall gerechtfertigt ist, kann dem Antragsteller im zweiten Beispiel keine böse Absicht unterstellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war ein Liquiditätsengpass tatsächlich gegeben. A. hatte das bezahlte Geld längst abgeschrieben und richtigerweise bei der Antragstellung nicht einbezogen. Dennoch bietet ihm das Gesetz die Möglichkeit, sich von dem Verdacht des Subventionsbetrugs zu befreien.
§ 264 Absatz 6 StGB ermöglicht es einem reuigen Täter, eine Bestrafung wegen Subventionsbetrug zu verhindern. Dafür muss er der zuständigen Behörde gegenüber versichern, dass er das ausgezahlte Geld zurückzahlt und dies auch tun.
Wie ist der Eingangsfall zur beurteilen?
Auch der Restaurantbesitzer Martino Z. muss sich mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und einer falschen Versicherung an Eides Staat (§ 156 StGB) auseinandersetzen.
Die zuständige Behörde prüft die einzelnen Voraussetzungen der beiden Rechtsnormen. Festzuhalten ist insbesondere, dass Z. unrichtige Angaben über eine subventionserhebliche Tatsache gemacht hat. Die Einnahmen durch den Außer-Haus-Verkauf führen zwar nicht zu stark ansteigenden Umsätzen, aber sie schmälern den von Z. ermittelten Liquiditätsengpass. Damit hat Z. mehr Geld erhalten, als ihm zugestanden hätte.
Das Tatbestandsmerkmal des § 264 Absatz 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt. Für den »Täter« spricht, dass er die subventionserheblichen Tatsachen nicht vorsätzlich verschwiegen hat. Mit einem guten Anwalt an seiner Seite hätte ein reumütiger Z. die Möglichkeit, sich von dem Vorwurf des Subventionsbetruges zu befreien.
Dasselbe gilt für den Tatbestand des § 156 StGB. Ein kompetenter Anwalt wird die zuständigen Behörden darlegen, dass Z. die Einnahmen aus dem Außer-Verkauf nicht absichtlich verschwiegen hat. Zumal er belegen kann, dass er mit dieser Tätigkeit keine horrenden Gewinne erzielt.
Den bewilligten Zuschuss wird Z. nach Lage der Dinge – zumindest anteilsmäßig – wieder an die IBB zurückzahlen müssen.
Welche Unterstützung bietet ein Anwalt?
Wer sich ungerechtfertigt mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs konfrontiert sieht, findet bei einem im Strafrecht visierten Anwalt fachliche Unterstützung. Der Anwalt berät seine Mandanten bei dem Vorwurf des Subventionsbetruges und dem Vorwurf der falschen Versicherung gemäß § 156 StGB. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch die Reue des »Täters«. Dieser muss auf freiwilliger Basis verhindern, dass ihm der Corona-Zuschuss gewährt wird.
Wer einen Antrag auf die Corona-Hilfe gestellt hat, erhält in diesen Tagen möglicherweise Post von der IBB. Darin werden die Empfänger der Leistungen darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Antrag subventionserhebliche Tatsachen angegeben haben. Der betroffene Personenkreis ist gut beraten, wenn ein fachkundiger Anwalt im Strafrecht hinzugezogen wird.
Der Anwalt berät seine Mandanten, wenn gegen sie der Vorwurf des Subventionsbetruges erhoben wurde und sie beschuldigt werden, die Behörden durch falsche Angaben getäuscht zu haben.
Gegebenenfalls steht der Anwalt auch in einem Gerichtsverfahren an ihrer Seite.
Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen
Für eine bestmögliche Vertretung bei dem Vorwurf des Subventionsbetrugs sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!