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Führerscheinentzug – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Führerscheinentzug: „Wann droht der Verlust des Führerscheins?“

Jedes Jahr wird sehr vielen Bürgern der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot auferlegt. Allein rund 95.000 Bürger müssen sich der MPU (Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung) unterziehen um die Fahrerlaubnis neu erteilt zu bekommen. Häufigster Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis sind Alkohol und Drogen am Steuer. Aber auch Drängler, Raser und Falschparker, können schnell in das Visier der Führerscheinbehörde geraten. Wichtig ist es, sich möglichst zeitnah und umfassend über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu informieren und nicht den Abschluss des Bußgeld- oder Strafverfahrens abzuwarten. Keinesfalls sollte die verhängte Sperrfrist ungenutzt verstreichen. Dabei ist es wichtig zu wissen, welcher Vorwurf einem zur Last gelegt wird, wozu man verpflichtet ist und welche Rechte man hat. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Wann liegt ein Fahrverbot vor?

Gemäß § 44 I StGB kann das Gericht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat ein Fahrverbot aussprechen. Seit dem 24.08.2017 ist der neue § 44 I StGB  in Kraft getreten und der Gesetzgeber hat die Verhängung eines Fahrverbots sowohl zeitlich als auch inhaltlich erweitert. Nach der neuen Fassung des § 44 StGB kann das Gericht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die auch nicht im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten aussprechen.

Ursprünglich konnte ein Fahrverbot lediglich bis zu drei Monaten als Nebenstrafe verhängt werden, wenn die Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Sinn und Zweck ist es durch das Fahrverbot dem Täter sein schuldhaftes Verhalten aufzuzeigen und somit eine Besserung für die Zukunft zu erreichen.

Der Gesetzesgeber wollte den Gerichten ein zusätzliches Mittel geben, um „zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken“, auch jenseits und unabhängig von verkehrsspezifischen Delikten. Denn insbesondere bei Fällen von sehr wohlhabenden Straftätern, hat ein Fahrverbot weitaus spürbare Auswirkungen als eine verhängte Geldstrafe. Mit der Verlängerung der möglichen Fahrverbotsdauer auf bis zu sechs Monaten und der Ausweitung des Anwendungsbereichs sollten zudem zukünftig kurze Freiheitsstrafen vermieden werden.

Ferner kann wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG durch die Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht verhängt werden. Klassisches Beispiel der Anordnung des Fahrverbotes ist der qualifizierte Rotlichtverstoß. Dieser liegt vor, wenn eine rote Ampel, die bereits länger als 1 Sekunde auf Rot geschaltet war, überfahren wurde. Rechtsfolge ist ein Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Das Fahrverbot unterscheidet sich von der Fahrerlaubnisentziehung dadurch, dass lediglich temporär der Führerschein entzogen wird und das Führen von Kraftfahrzeugen für eine genau bestimmte Zeit verboten ist. Sollte dennoch ein Kraftfahrzeug geführt werden, liegt eine Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I StVG vor.

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Führerscheinentzug und Einziehung des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis

Trunkenheit im Straßenverkehr
Führerscheinentzug aufgrund von Alkohol am Steuer ist keine Seltenheit

Grundsätzlich muss zwischen der Erlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen (Fahrerlaubnis) und dem Führerschein unterschieden werden. Gemäß § 2 I StVG bedarf es der Fahrerlaubnis, um in Deutschland ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Die Erlaubnis wird durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erteilt. Der Führerschein ist der amtliche Nachweis der erteilten Genehmigung.

Gemäß § 69 I StGB kann das Gericht bei einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Dabei wird dem Betroffenen die Erlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen entzogen. Das Gericht ordnet zugleich mit der Einziehung auch gemäß § 69a I StGB die Sperrung zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an. Die Sperrung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet. Sollten von dem Täter besondere Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen, kann die Sperre auch dauerhaft angeordnet werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie lässt somit die Rechtswidrigkeit einer Tat genügen. Schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck der Maßregel ist es die Gesellschaft von den Gefahren des Täters zu schützen. Somit ist eine Gefährlichkeitsprognose des Täters für die Zukunft erforderlich. In § 69 II StGB sind vier Straftaten genannt bei denen regelmäßig von einer Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Dies sind:

  1. Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c StGB. Ausführliche Informationen finden Sie hier:  Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.
  2. Trunkenheit im Verkehr, 316 StGB. Hintergrundinformationen zur Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier: Alkohol am Steuer.
  3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, 142 StGB. Mehr Informationen zur Fahrerflucht finden Sie hier: Fahrerflucht.
  4. Vollrausch der sich auf eine Tat der Nr.1 – 3 bezieht, 323a StGB

Sollte einer der vier Straftatbestände erfüllt sein wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet. Das Gericht muss folglich positiv feststellen, dass ein Sonderfall vorliegt und der Täter trotz der Begehung der Straftat zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. In der Regel wird somit die Fahrerlaubnis entzogen.

Entzug der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers

Ebenso kann die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 I StVG entzogen werden. Dies richtet sich nach der Eignung des Kraftfahrzeugführers. Sollten der Behörde Tatsachen bekannt werden, die die Eignung des Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lassen, muss die Erlaubnis zurück genommen oder mit Auflagen versehen werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Genehmigung ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen komplett entzogen. Ohne eine erneute Beantragung der Genehmigung ist es somit nicht mehr möglich am Straßenverkehr teilzunehmen.

Bei festgestellter Alkoholabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 46 I FeV. Mit Beschluss vom 28.09.2016 entschied das VG Neustadt, Az. 1 L 784/16, dass die Entziehung des Führerscheines auch rechtmäßig sei, wenn der Kraftfahrzeugführer gar nicht am Straßenverkehr teilgenommen hatte und alkoholabhängig ist.

Der Antragsteller wurde im Rahmen einer Polizeiaktion zu Hause mit einer Alkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung ein Gutachten zur Fahreignung an. In diesem wurde dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit attestiert. Daraufhin entzog die Kreisverwaltung mit sofortiger Wirkung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg. Die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Alkoholabhängigkeit setze keine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss voraus. Weitere Informationen zur Medizinisch Psychologischen Untersuchung finden Sie im Artikel zur MPU.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Gegensatz zum Fahrerlaubnisentzug bei besonders schweren Verkehrsverstößen, kann bei einzelnen Vergehen strafrechtlicher Relevanz nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) die Fahrerlaubnis auch direkt nach dem Ereignis vorläufig eingezogen werden. Durch die sofortige Einziehung  wird präventiv eine vermeintlich bestehende Gefahr für die Öffentlichkeit umgehend beseitigt. Unter welchen Voraussetzungen genau eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und mithin des Führerscheins erfolgen kann bestimmt sich ebenfalls nach § 111a StPO.

Eine vorläufige Einziehung der Fahrerlaubnis ist nach folgenden drei Umständen möglich:

  1. Zunächst muss ein richterlicher Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen, sodass Polizeibeamte grundsätzlich außerstande sind diese eigenmächtig einzuziehen. Andererseits können die Polizeibeamten jedoch einen solchen richterlichen Beschluss beantragen.
  2. Weiterhin sind für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dringende Gründe erforderlich, die für die Annahme eines wahrscheinlichen Fahrerlaubnisentzugs sprechen. Dies ist in etwa bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Fall. Eine Verurteilung aufgrund der Begehung eines Vergehens muss dazu wahrscheinlich sein.
  3. Die relevanten Vergehen sind in § 69 II StGB aufgelistet. Bei einer Verurteilung aufgrund einer dieser Vergehen kann ebenfalls ein Fahrerlaubnisentzug als Nebenfolge vom Richter verhängt werden.

Was unterscheidet die Sicherstellung des Führerscheins von der Beschlagnahme?

Eine Sicherstellung liegt bei einer freiwilligen Herausgabe des Führerscheins vor. Hierbei ist eine richterliche Beschlagnahmeanordnung nicht erforderlich und der Beschuldigte erhält dann nachträglich auf dem Postweg oder persönlich durch den Polizeibeamten einen Gerichtsbeschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Demgegenüber wird von einer Beschlagnahme gesprochen, wenn der Betroffene die Herausgabe seines Führerscheins verweigert. Aufgrund der mangelnden Freiwilligkeit der Herausgabe besteht bei der Beschlagnahme weiterhin die gesetzliche Voraussetzung einer richterlichen Überprüfung der Beschlagnahmeanordnung. Diese Überprüfung kann der Betroffene durch ausdrücklichen Widerspruch gleich vor Ort oder auch nachträglich herbeiführen.

Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Wie lange der Führerschein dem Betroffenen vorläufig entzogen werden kann ist gesetzlich in § 111a StPO nicht geregelt. Die genaue Dauer des Zeitraumes lässt sich nur anhand des jeweiligen Einzelfalls bestimmen. Im günstigsten Fall könnte der Betroffene zeitnah seine Fahrerlaubnis zurückerhalten, sollten die auf der Beschuldigung gründenden belastenden Tatsachen sich während der Ermittlungen nicht erhärten. Gleiches kann trotz einer Verurteilung gelten. So könnte auch ein Verurteilter seine vorläufig eingezogene  Fahrerlaubnis zurückerhalten, sollte ihm bei Bewertung seines Falls seine Eignung zum Führen eines Fahrzeuges nicht abgesprochen werden können.

Andererseits kann ebenfalls das Szenario eintreten, dass bei einer Verurteilung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einen dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis übergehen kann. Neben der Verurteilung wegen einer Straftat kann auch ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängt werden, wobei die verhängte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf dieses Fahrverbot nachträglich angerechnet wird.

Wie lang ist die Sperrfrist bei einer (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis?

Die Sperrfrist stellt den Zeitraum dar, in welchem keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden darf. In der Regel beginnt die besagte Frist nach einem Führerscheinentzug zu Laufen. Wie lange die Frist jedoch andauert ist einzelfallabhängig. Durchschnittlich umfasst die Sperrfrist jedoch ca. neun bis elf Monate. Gemäß § 69a I StGB ist es jedoch gesetzlich auch möglich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und nach Absatz 3 sogar lebenslag eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Mit Festlegung eines bestimmten Zeitraumes der Sperrfrist legt das jeweilige Gericht eine Prognoseentscheidung darüber ab, wie lange der Verkehrssünder benötigt, um sein Verhalten zu reflektieren und wieder eine Eignung zum sicheren und verkehrsgerechten Führen eines Fahrzeugs zu erlangen.

Im Fall eines vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis wird die Zeit, in welcher der Betroffene keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis machen konnte, an die verhängte Sperrfrist angerechnet.  Trotz Berücksichtigung des vorhergehenden Zeitraums des vorläufigen Führerscheinentzugs muss die danach verbleibende Sperrfrist noch mindestens 3 Monate umfassen. Nach Ablauf der verhängten Sperrfrist wird der Fahrausweis dem Betroffenen jedoch nicht direkt wieder zugestellt. Vielmehr ist eine neue Beantragung notwendig. Dieser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Sperrfrist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Erst dann prüft das Führerscheinamt was für Anforderungen an den Beantragenden zu stellen sind, um seinen Fahrausweis wiederzuerlangen.

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Erteilung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen ist eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur mit einem Antrag auf die Wiederteilung der Fahrberechtigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde möglich. Im Rahmen der Prüfung zur Wiedererteilung wird mitunter eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durch die Führerscheinstelle oder dem Landratsamt veranlasst.

Nach schweren oder zahlreichen Verkehrsverstößen mit hoher Wiederholungsgefahr wird in der Regel eine MPU angeordnet. Sind und Zweck der MPU ist es, mithilfe von Experten darüber zu entscheiden, inwieweit der ehemalige Verkehrssünder als Verkehrsteilnehmer geeignet ist und dazu in der Lage ist ein Fahrzeug sicher und regelgerecht im Straßenverkehr zu führen.

In der Praxis ist dies oftmals in den Fällen des Fahrerlaubnisentzugs wegen dem Erreichen/ Überschreiten der Höchstpunktzahl an Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg einschlägig. Zu den häufigen Ursachen zählen jedoch auch Fälle von unzulässigem Alkohol- oder Drogenkonsum am Steuer. Die Durchführung einer MPU ist mit hohen Kosten und Vorbereitungsaufwand verbunden. Um eine solche zu vermeiden und dennoch den Führerschein wiederzuerlangen kann der Betroffene den Ablauf der sogenannten Tilgungsfrist abwarten.

Gemäß § 29 StVG besitzt jedes Delikt und jede Ordnungswidrigkeit eine Tilgungsfrist. Bei den Straftaten, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hatten beläuft sich diese auf 10 Jahre. Mit Ablauf dieser Tilgungsfrist tritt die Verjährung ein und der Betroffene kann einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stellen, ohne MPU und möglicherweise sogar ohne Ablegung einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung. Die Fahrerlaubnisprüfung ist seit 2009 nur in solchen Fällen erforderlich, bei denen geweisse Umstände an einer erforderlichen Kenntnis und Fähigkeit zweifeln lassen. Mit Verjährung der begangenen Vergehen können diese Umstände jedoch nicht mehr hervorgebracht werden, um die Anordnung einer MPU zu begründen.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!

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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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