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Fahrerflucht nach einem Parkschaden: „Mache ich mich nach § 142 StGB strafbar?“

Parkschaden – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aktualisiert am 03.09.2019, 13:15 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Fahrerflucht nach einem Parkschaden: „Mache ich mich nach § 142 StGB strafbar?“

Enge Parkplätze und volle Parkhäuser: vor allem beim Aus- und Einparken kommt es immer wieder zu Dellen, Kratzern, Lackschäden. Die meisten Autofahrer denken sich nichts dabei, da ja nur ein minimaler Schaden entstanden ist, wenn das andere Fahrzeug aus Versehen gestreift wurde. Doch schnell kann der Vorwurf der Fahrerflucht erhoben werden. Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, von der die viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen, dass sie sich auch in einer alltäglichen Situation auf einem Parkplatz strafbar machen können. Ab wann macht man sich der Fahrerflucht strafbar? Wie verhalte ich mich nach einem Parkschaden richtig? Wie vermeide ich strafrechtliche Folgen? Kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn ich den Schaden nicht bemerkt habe?

Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Wann habe ich eine Fahrerflucht begangen?

Nach dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 StGB macht sich der Fahrerflucht strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.

Wer dem Vorwurf der Fahrerflucht entgegen möchte muss also eine angemessene Zeit auf das Eintreffen des Unfallgegners warten (abhängig von Tag-und Nachtzeit) oder die Polizei verständigen.

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Kommt eine Strafbarkeit ebenfalls bei einem Parkschaden in Betracht?

Anzeige wegen Fahrerflucht
Auch bei einem Parkschaden kann eine Anzeige wegen Fahrerflucht die Folge sein.

Auch bei einem Parkschaden besteht die Möglichkeit, sich der Fahrerflucht strafbar zu machen, wenn sich der Unfallverursacher einfach vom Unfallort entfernt. Auch bei einem Parkschaden wird oftmals ein teurer Schaden verursacht. Auch wenn der Schaden auf den ersten Blick minimal ist kann die Grenze eines Bagatellschadens von ca. 50 Euro schnell überschritten sein.

Grundsätzlich gilt: auch bei einem Parkschaden sind sie verpflichtet vor Ort zu warten, bis der Eigentümer des Fahrzeuges auftaucht oder gegebenenfalls die Polizei verständigen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme macht sich ebenfalls strafbar, wer lediglich einen Zettel mit seinen Daten am geschädigten Fahrzeug hinterlässt. Durch Witterungsbedingungen, wie Regen, Schnee oder Wind besteht keine Garantie, dass der Geschädigte die Daten des Unfallverursachers erhält.

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Wann gilt ein Parkschaden als Unfall im Sinne der Fahrerflucht?

Damit ein Unfall im Sinne einer Fahrerflucht angenommen werden kann muss ein nicht unerheblicher Schaden entstanden sein. Das ist der Fall, wenn bei einem Sachschaden die Bagatellschadengrenze (50 Euro) überschritten ist. Auch bei kleinen Kratzern oder Dellen kann dies schnell der Fall sein. Die Höhe des tatsächlichen Schadens zeigt sich meist erst in der Werkstatt. Wer einen Parkschaden verursacht hat sollte daher nicht darauf vertrauen, dass der Schaden zu gering ist, um sich der Fahrerflucht strafbar zu machen.

Parkschaden nicht bemerkt – habe ich mich dann überhaupt strafbar gemacht?

Insbesondere bei kleineren Schäden bringen die Unfallverursacher oftmals vor, dass die von dem Unfall nichts bemerkt haben und sind schockiert, wenn die mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert werden. Die Tatsache, dass es eine regelrechte Betrugsmasche existiert, wonach fremde Personen Fahrer der Unfallflucht beschuldigen zeigt jedoch, dass es keineswegs eine bloße Schutzbehauptung des Mandanten sein muss. Auch besteht schlicht die Möglichkeit, dass der Unfall für den Fahrer aufgrund äußerer Umstände nicht wahrnehmbar war. Für den Mandanten ist entscheidend, dass sein Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens für ihn erreichen kann. Lesen sie dazu ausführlich: „Fahrerflucht – ich habe nichts bemerkt“.

Wie verhalte ich mich nach einem Parkschaden richtig?

Entscheidend ist, dass Sie auch nach einem Parkrempler an der Unfallstelle verweilen und auf den Geschädigten warten. Alternativ können Sie auch direkt die Polizei verständigen. Die Wartezeit hängt von den jeweiligen Umständen ab: Tages-und Nachtzeit, Witterung, Verkehrsdichte und die Höhe des verursachten Schadens. Eine Wartezeit von etwa 30 Minuten ist in den meisten Fällen angebracht. Ein Zettel an der Windschutzscheibe mit Ihren persönlichen Daten reicht insbesondere nicht aus.

Haben Sie eine angemessene Zeit auf den Inhaber des geschädigten Fahrzeuges gewartet dürfen Sie sich von der Unfallstelle entfernen. Allerdings müssen Sie auch in diesem Fall die Feststellung Ihrer Personalien ermöglichen und umgehend eine Polizeistation aufsuchen. Andernfalls riskieren Sie ebenfalls eine Anzeige wegen Fahrerflucht.

Parkschaden und Fahrerflucht: Welche Sanktionen drohen mir?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie es genauer heißt, ist ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 142 Strafgesetzbuch). Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, gegebenenfalls gegen Erteilung einer Geldauflage.

Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen. Ist der Schaden höher, sollten Sie sich neben einer Geldstrafe darauf einstellen, mindestens sechs Monate ohne Führerschein zu sein. Da der Schaden bei einem Parkunfall vergleichsweise gering ausfällt wird in der Regel eine geringe Strafe verhängt oder das Verfahren nach einer Auflage sogar eingestellt.

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Parkrempler in der Probezeit – womit ist zu rechnen?

Auch wenn der Fahrer nur einen kleinen Schaden beim Ein-oder Ausparken verursacht hat, gilt auch hier der Grundsatz, dass eine Fahrerflucht vorliegt. Damit kommt es je nach Höhe des tatsächlichen Schadens zu einer Strafe wegen Fahrerflucht. Bei Fahrerflucht während der Probezeit droht dem Fahranfänger eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Strafe für Parkschäden: Wer zahlt?

Bei einem Parkplatzschaden, bei dem das Auto bei ein- oder ausparken gestreift wurde, ist es nicht immer einfach eine Täter zu ermitteln. Für einen Geschädigten, dessen Auto beim Ausparken beschädigt wurde bedeutet dieses Szenario meist, dass er auf den Kosten sitzen bleibt. In einem solchen Fall greift nur eine Vollkaskoversicherung ein, mit der Folge, dass die eigenen Beiträge steigen. Das ist für Betroffene doppelte Strafe, da sie sich richtig verhalten haben und keinen Schaden verursacht haben.

Ist eine Anzeige wegen Fahrerflucht auch bei einem Parkschaden möglich?

Grundsätzlich kann auch eine Fahrerflucht nach einem Parkschaden bei der Polizei angezeigt werden. Das kann auch gegenüber der Versicherung vorteilhaft sein. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Polizei den Täter doch noch ermitteln kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn sich doch noch Zeugen melden und Angaben zum Unfallverursacher machen können. Durch Lackspuren oder Fahrzeugteile am Unfallort kann die Polizei ebenfalls Ermittlungen anstellen, die unter Umständen zum Täter führen.

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Kann eine Selbstanzeige den Vorwurf der Fahrerflucht entkräften?          

Grundsätzlich können Sie bei der Polizei eine Selbstanzeige stellen, wenn sie sich nach einem Parkrempler unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Mit einer Selbstanzeige können sie unter Umständen den Vorwurf der Fahrerflucht beseitigen oder eine Strafmilderung erzielen. Dazu müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein.

Zunächst muss die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen. Dazu müssen Sie eine Polizeidienststelle aufsuchen, die alle erforderlichen Daten aufnimmt. Eine Strafmilderung kommt weiterhin nur in Betracht, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs verursacht wurde, also z.B. beim Einparken auf einem Parkplatz. Weiterhin darf der Sachschaden kein bedeutender Schaden sein. Ein bedeutender Schaden liegt vor, wenn er 1.300 Euro übersteigt.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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