Navigationsgerät gestohlen – Versicherung zahlt nicht

Key Takeaways

  • Die Kaskoversicherung ist verpflichtet, den Neuwert des Navigationsgerätes zu erstatten, wenn es gestohlen wird.
  • Versicherungsnehmer müssen sich nicht auf den Gebrauchtteilemarkt verweisen lassen, was das OLG Frankfurt entschieden hat.
  • Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass es keinen seriösen Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte gab, daher ist eine Erstattung des Neupreises notwendig.
  • Versicherungsnehmer müssen nicht auf Käufe im Internet verweisen, sie sollten sich an Vertragswerkstätten wenden.
  • In der Regel ist nur der Diebstahl fest eingebauter Navigationsgeräte durch die Teilkaskoversicherung gedeckt.
Pkw-Diebstahl und Einbruch in den Pkw
Einbruchsschaden an einem Pkw und Diebstahl des Navigationsgerätes.

Diebstahl des Navigationsgerätes aus Pkw

Was, wenn das Navigationsgerät aus dem Pkw gestohlen wird und die Versicherung nicht oder nicht vollständig zahlen möchte?

Erfreuliche Nachrichten für all jene, die auch schon einmal die leidliche Erfahrung machen mussten, dass über Nacht das Navigationsgerät aus dem Pkw entwendet wurde. Der Kaskoversicherer hat grund-sätzlich den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) des Navigationsgerätes zu erstatten. Der Verbraucher muss sich nicht auf den Gebrauchtteilemarkt verweisen lassen, so dass Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2009 – 7 U 91/09). In dem Beschluss heißt es unter anderem.: „Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von Fachwerkstätten zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte besteht, ist umstritten.“ Auch einen häufig von den Versicherern geltend gemachten Abzug „neu für alt“ erachtete das OLG Frankfurt in seinem Beschluss bei einem Navigationsgerät als solchem für nicht ersichtlich.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt muss sich der Versicherungsnehmer demnach in Bezug auf Navigationsgeräte grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, lediglich ein gebrauchtes Gerät einbauen zu lassen und nur diese Kosten erstattet zu bekommen. Insbesondere ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Hinweis zu erteilen, dass nach seinem Dafürhalten nur die Kosten für ein gebrauchtes Gerät erstattungsfähig sind und dem Versicherungsnehmer damit die Möglichkeit zu geben, zu klären, ob die Fachwerkstatt zum Einbau eines solchen Gerätes bereit ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Gebrauchtmarkt für diese Geräte besteht.

Gleichermaßen entschied auch das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.06.2009 – 42 C 9779/08 – und kam zu folgender Feststellung: „Die Klägerin braucht sich vorliegend nicht auf die Erstattung der Kosten, welche auf dem Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte üblicherweise gezahlt werden, verweisen zu lassen. […] Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es für das hier in Rede stehende Gerät im Jahr 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben hat.“

Ähnlich auch das Amtsgericht Hohenschönhausen in seinem Urteil vom 05.09.2006 – 2 C 381/05 -, in dem es u.a feststellte: „Insbesondere muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im Internet oder entsprechenden Postenmärkten verweisen lassen. Es genügt, dass sich der Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeugs entsprechende Vertragswerkstatt wendet.“

Achtung: Üblicherweise wird in der Regel nur der Diebstahl eines fest eingebauten Navigationsgeräte vom Schutz der Teilkaskoversicherung umfasst. Nach neuerer Rechtssprechung dürfte das sogenannte Sachverständigenverfahren gemäß der Allgemeinen Kraftfahrzeug Bedingungen (AKB) zu durchlaufen sein. Maßgeblich sind jedoch im konkreten Einzelfall die jeweiligen Vertragsbedingungen.

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Autor/in des Artikels: Rechtsanwalt Gregor Samimi

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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