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Berufsunfähig – Fachanwalt für Versicherungsrecht klärt auf, wenn BU nicht zahlt.

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht

Angst vor krankheits-oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit plagt hierzulande viele Arbeitnehmer. Aus diesem Grund zählt die Berufsunfähigkeitsversicherung (auch BU genannt) zu einer der unverzichtbaren Versicherungen. Sie soll einspringen, wenn man seiner Arbeit dauerhaft nicht mehr nachgehen kann. Doch kommt es zum Versicherungsfall halten die Policen nicht immer was sie versprechen und es gibt immer wieder Streit zwischen der Versicherung und dem Berufsunfähigem. Doch was tun,  wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt?

Konfliktpunkt Nummer eins ist oftmals, dass bei Versicherungsabschluss nicht alle bisherigen Erkrankungen im Antragsformular vermerkt worden sind. Mitunter stellt sich dann erst bei Inanspruchnahme der Versicherung heraus, dass bei Abschluss der Versicherung Fehler gemacht wurden, die dazu führen können, dass die Rente ausbleibt. Was es beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt zu beachten gilt erfahren Sie hier: 

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Rettungsanker Berufsunfähigkeitsversicherung im Schadensfall

Die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente ist meist so gering, dass sie für den Lebensunterhalt kaum ausreicht. Glücklich ist, wer im Ernstfall eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen kann. Sobald der Antrag bei der Versicherung eingetroffen ist, überprüft die Versicherung die Angaben des Versicherungsnehmers. Oftmals werden die Angaben zusätzlich noch durch Einholung von weiteren ärztlichen Attesten, üblicherweise bei dem Hausarzt, überprüft. So soll festgestellt werden, ob nicht bei Antragstellung schon Vorerkrankungen vorgelegen haben, die der Antragsteller nicht angegeben hat.

Die Versicherungen fragen sehr gründlich nach und mitunter kommt es zu bösen Überraschungen. Die Versicherung stellt beispielsweise fest, dass der Versicherungsnehmer einmal wegen Heuschnupfens beim Arzt war. Das kann ihn jetzt zum Streitfall führen, denn er hat keine allergischen Krankheiten angegeben.

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Wenn die Versicherung die BU-Police nicht auszahlt

Manuel M. ist Maurer und weiß, dass seine körperliche Fitness für seinen Beruf entscheidend ist. Er schließt im Jahr 2002 eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem großen Versicherungskonzern ab. Im Vorfeld hatte er bereits schon mal Probleme mit seinem rechten Knie. Das gab er bei Vertragsabschluss auch wahrheitsgemäß an. Im Jahr 2015 verunglückte er dann bei einer Fahrradtour und verletzte sich sein linkes Knie schwer. In Folge dessen sind mehrere Operationen und Reha nötig, eine vollständige Belastbarkeit des Beins bleibt aber aus. An eine Vollzeittätigkeit als Maurer ist nun nicht mehr zu denken.

Manuel M. wendet sich daraufhin an seine Berufsunfähigkeitsversicherung, in die er über Jahre hinweg eingezahlt hat. Doch diese weigern sich einen Versicherungsfall anzuerkennen und werfen ihm vor, bei Vertragsabschluss keine vollständigen Angaben über seinen Krankheitsverlauf gemacht zu haben. Als sich Manuel M. wegen seines rechten Knies in Behandlung begab notierte der Arzt in der Akte unter anderem Bluthochdruck. Davon wusste Manuel M. allerdings nichts, da er auch später nicht deswegen behandelt wurde. Dennoch beruft sich die Versicherung nun darauf, dass Manuel gelogen und seine Krankheit verschwiegen habe.

Streitfall Berufsunfähigkeitsversicherung

Seit Jahren werden immer mehr Fälle bekannt, in denen Versicherungsnehmer sich gegen ausbleibende BU-Renten wehren müssen. Die Gründe, weshalb eine Auszahlung abgelehnt oder verzögert wird sind unterschiedlich. Mitunter wird dem Versicherten die Schuld zugewiesen, beim Vertragsschluss getäuscht zu haben. Doch auch werden mitunter Fälle der Berufsunfähigkeit gar nicht erst als solche anerkannt. Dabei sind die Anforderungen an die Berufsunfähigkeitsversicherungen geringer, als an die einer Erwerbsminderungsrente

Allgemeine Informationen über die Berufsunfähigkeitsversicherung

Ca. 57 Prozent der männlichen Berufstätigen und 37 Prozent der weiblichen Berufstätigen haben in Deutschland eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) abgeschlossen. Dabei liegt die statische Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles bei bis zu 25 Prozent. Jeder vierte Berufstätige wird folglich im Laufe seiner Tätigkeit berufsunfähig.[1] Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll das Risiko der Berufsunfähigkeit absichern und bei Eintreten des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf eine monatliche Rente gewähren. Vgl.: Bei Berufsunfähigkeit wird Zahlung oft verweigert – Die Welt vom 24.11.2014.

Anforderungen an die BU-Rente im Vergleich zur Erwerbsminderungsrente

Auch wenn man privat keine Vorkehrungen getroffen worden sind kann ein Anspruch auf Zahlung der sog. Erwerbsminderungsrente durch die deutsche Rentenversicherung bestehen. Die Anforderungen sind dabei höher angesetzt, als das bei Versicherungsunternehmen üblicherweise der Fall ist.

  1. Der Arbeitnehmer kann nicht länger als 3 Stunden am Tag arbeiten.
  2. Dabei ist es unerheblich, wie einfach die Tätigkeit ist. Auf seine frühere Tätigkeit kommt es dabei nicht an.

In der Regel ist der Betrag einer Erwerbsminderungsrente allerding zu gering, um damit um die Runden zu kommen. Gut, wer sich dann privat noch abgesichert hat. Damit die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt müssen allerdings ebenfalls einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Dem Versicherten muss es nicht mehr möglich sein, seiner bislang ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.
  2. Einer vergleichbaren Tätigkeit kann der Versicherte unfall-/krankenbedingt nur noch zu max. 50% nachgehen.
  3. Er kann nicht länger als 4 Stunden am Tag arbeiten.

Liegen diese Voraussetzungen alle vor, ist ein Anspruch auf Zahlung der BU-Rente gegeben. Mitunter bedeutet eine ärztliche Bescheinigung der Berufsunfähigkeit aber nicht, dass die Versicherungen einstandswillig sind. Oftmals werden noch eigene Gutachten durch die Versicherung in Auftrag gegeben, wonach dann keine BU vorliegen soll.

Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Gemäß § 172 II VVG ist „berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Dabei muss die Beeinträchtigung in der Regel 50 Prozent der Arbeitsleistung betragen. Zur genauen Bestimmung im Einzelfall sind immer die konkret vereinbarten Versicherungsvertragsbedingungen heranzuziehen. Oftmals wird sich am Musterentwurf des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. orientiert.

Berufsunfähig ist nicht nur anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der Definition, also Krankheit, Körperverletzung oder altersentsprechender Kräfteverfall vorliegen, sondern nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes auch:

„…wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweistsondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann  Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aberinfolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen.“ (BGH Beschluss vom 11.07.2012, Az. IV ZR 5/11)

Oftmals werden die Versicherungsbedingungen dadurch ergänzt, dass die Berufsunfähigkeit fingiert wird, wenn eine Prognose für die Zukunft noch nicht gestellt werden kann. Ein Beispielsfall, der häufig vorliegt: ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen in Folge einer Krankheit oder Körperverletzung zu mindestens 50 % außerstande gewesen den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben und ist er in dieser Zeit auch keiner anderen Tätigkeit nachgegangen, die der bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt dieser Zustand auch künftig als Berufsunfähigkeit.

Häufig ist die Annahme der Berufsunfähigkeit an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Versicherte keine andere Tätigkeit ausübt. Die Tätigkeit entspricht der bisherigen Lebensstellung, wenn ihre Vergütung und die soziale Wertschätzung nicht deutlich unter dem Niveau der bisher ausgeübten Tätigkeit liegen. Oftmals muss anhand des Einzelfalls entschieden werden, ob die Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung noch entspricht.

Verträge mit einer derartigen Vereinbarung enthalten damit das Risiko, dass der Versicherte keine Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, obwohl er in seinem bisherigen Beruf nicht tätig sein kann. Versicherte sollten auf diese Klausel in ihrem Vertrag achten. Viele Versicherer verzichten bereits darauf und schließen die Verweisung aus. Die Rechtsprechung hat viele dieser Klauseln zum Vorteil der Versicherten gekippt.

Stolperfallen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente ist meist so gering, dass sie für den Lebensunterhalt kaum ausreicht. Nach Eintritt des Versicherungsfalles hoffen die Versicherten daher auf finanzielle Unterstützung durch ihren Versicherer. Um im Schadensfall einen Rechtstreit zu vermeiden sollten beim Versicherungsabschluss alle bisherigen Erkrankungen im Antragsformular genauestens vermerkt werden.

Findet der Versicherer einen Fehler nicht ist keinesfalls sicher, dass die Leistung aus der BU-Versicherung ausgezahlt wird. Vielmehr lässt der Versicherer nun mit Hilfe von ärztlichen Gutachten den Grad der Berufsunfähigkeit überprüfen. Oftmals gelangt er zu der Entscheidung, dass die vereinbarte Höhe nicht erreicht wurde und verweigert die Leistung. Das nimmt naturgemäß Zeit in Anspruch und zermürbt verständlicherweise den Versicherten. In ca. 30 Prozent aller Fälle zahlen die Versicherer gar nicht.[2]

Die vermutlich häufigsten Ablehnungsgründe in der Berufsunfähigkeitsversicherung

  1. Kunde reagiert nicht auf Nachfragen des Versicherers 
  2. Der Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent wird nicht erreicht
  3. Der Kunde hat es angeblich vorvertraglich versäumt Vorerkrankungen anzugeben
  4. Der Versicherer wirft dem Antragsteller Betrug vor uns fechtet den Vertrag an
  5. Sonstige Ablehnungsgründe wie z.B. Prämien nicht gezahlt

Versicherte reagiert nicht auf Schreiben seiner Berufsunfähigkeitsversicherung

Auf den ersten Blick erscheint es verwunderlich, dass der Kunde auf Schreiben des Versicherers nicht mehr reagiert. Gerade beim Eintritt des Versicherungsfalles sind viele Menschen mit der Situation überfordert. Das Einreichen von Nachweisen über einen längeren Zeitraum während der Krankheit ist für viele nicht mehr zu bewältigen und führt somit oftmals zur Ablehnung des Anspruches.

Manuel N. erlitt im Alter von 45 Jahren einen psychischen Zusammenbruch. Infolge dessen wurde er von seinem Psychiater mit der Diagnose Burnout behandelt. Sein Arbeitsverhältnis konnte er nicht mehr fortführen. Daraufhin meldet er bei seinem Berufsunfähigkeitsversicherer den Versicherungsfall. Dieser forderte ihn auf ein Gutachten von seinem Psychiater einzureichen. Manuel N. beabsichtige dies zunächst auch zu tun. In Folge seiner Krankheit und der dauerhaften Belastung schaffte er dies jedoch nicht und meldet sich nicht mehr bei dem Versicherer. Diese lehnte daraufhin den Anspruch ab. Was kann Manuel N. tun?

Gerade in dieser schwierigen Situation empfiehlt es sich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Das Anwaltshonorar ist oftmals gut angelegt. Insbesondere psychisch kranke Menschen leiden stark unter einem langen Bearbeitungsprozess. Oftmals müssen sie mehrere Ärzte aufsuchen und zahlreiche Anfragen durch die Berufsunfähigkeitsversicherung beantworten. Die Versicherer geben sich oftmals nicht mit einem einzigen Gutachten zufrieden und fordern immer wieder neue Dokumente.

Das kann für viele in ihrem Zustand eine Überforderung darstellen, sodass sie Anfragen des Versicherers zu spät oder gar nicht beantworten. Darin liegt dann aus Sicht des Versicherers oft ein Ablehnungsgrund. Dies kann vermieden werden, wenn rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet wird, der die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung übernehmen kann.

Mindestgrad der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erreicht

Nicht selten macht der Versicherer geltend, dass der Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50% nicht erreicht wurde. Es wird also angezweifelt, dass der Betroffene so krank ist, dass er seinen aktuell ausgeübten Beruf zu weniger als 50% der Zeit nachkommen kann. Oftmals erkennen die Versicherer auch die Krankheit vollständig nicht an. Insbesondere bei Depressionen oder Burn-Out zweifeln die Versicherer an der Berufsunfähigkeit, auch wenn es durch ärztliche Atteste belegt ist.

Sandra S. wurde mit einer manischen Depression mit Schlafstörungen von ihrem Facharzt diagnostiziert und ihr wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent bescheinigt. Vor Ihrer Krankheit arbeitete Sie als Krankenschwester. Der Berufsunfähigkeitsversicherer lies Sandra S. von einem ausgewählten Partnerarzt des Versicherers untersuchen und kam zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Berufsunfähigkeit von 40 Prozent vorliege und somit kein Anspruch auf die Versicherungsleistung bestehe.

Eine solche Zweitdiagnose ist für Versicherungsnehmer oft schwer nachzuvollziehen, da ihnen bereits eindeutig eine BU bescheinigt wurde. Mitunter wird daran gezweifelt, ob das erneute Gutachten eines Partnerarztes tatsächlich ein neutrales ist. Im Streitfall muss noch ein gerichtliches Gutachten erstellt werden. Dieser langwierige Prozess ist für die Erkrankten doch oftmals schwer zu ertragen und belastet zusätzlich. Spätestens in diesem Zeitpunkt eines widersprüchlichen Gutachtens sollte ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden.

Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten und Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung

Mitunter macht die Berufsunfähigkeitsversicherung die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten geltend. Dabei wird im Antrag des Versicherungsnehmers gezielt nach verschwiegenen oder falschen Angaben, zum Beispiel zu bestehenden Vorerkrankungen gesucht. Mit einher geht dabei auch die Prüfung nach Anfechtungsgründen. Sollte der Versicherungsnehmer arglistig bei seinen Angaben im Antragsformular getäuscht haben, ficht der Versicherer die gesamte BU-Versicherung an und der Kunde geht mitunter leer aus.

Die Versicherung entzieht sich in einem solchen Fall grundsätzlich der Leistung, unabhängig davon, ob die verschwiegene Information mit der Beeinträchtigung zusammenhängt oder nicht. Für den Versicherer ebenso wenig von Bedeutung ist, ob der Versicherte eine Vorerkrankung absichtlich verschwiegen hat oder schlichtweg nichts davon wusste z.B. weil der behandelnde Arzt sie zwar in der Akte notiert hat, dies dem Patienten gegenüber aber nicht erwähnte.

Anton B. arbeite als Dachdeckermeister und war aufgrund eines schweren Unfalles querschnittsgelähmt. Eine Fortführung seiner Arbeit kam nicht mehr in Frage. Die Berufsunfähigkeitsversicherung bestätigte ihm einen Berufsunfähigkeitsgrad von 90 Prozent. Jedoch lehnten sie die Zahlung der Versicherungssumme mit der Begründung ab, dass Anton B. bei dem Ausfüllen des Antrags zur Berufsunfähigkeitsversicherung die Behandlung bei einem Orthopäden wegen Verspannungen nicht angegeben hatte.

Oftmals werden diese Fragen von den Anspruchstellern unterschätzt, weil sie grippale Infekte außer Acht lassen oder vergessen, dass sie wegen einer allergischen Erkrankung schon einmal beim Arzt gewesen sind. Die Versicherung stützt sich dann regelmäßig auf diese fehlenden Angaben und verweigert den Versicherungsschutz. Es ist deshalb zu raten, bei den Angaben sehr genau zu sein und sich vor allem nicht vom Versicherungsvertreter beeinflussen zu lassen, wenn der frühere Krankheiten bagatellisiert. Das kommt immer wieder vor.

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis: Die Einnahme von RITALIN. Die Mutter des Anspruchstellers gibt gegenüber der Versicherungsagentin an, dass ihr Sohn Ritalin einnimmt (dieses Medikament wird häufig bei Kindern verschrieben, wenn es zu Lernstörungen in der Schule kommt). Die Versicherungsvertreterin soll dann der Mutter gegenüber angegeben haben, „dass es ja kein ungewöhnliches Medikament sei.“ Insoweit müsse man das Medikament ja nicht angeben. Und es kam dann wie es kommen musste, die Versicherung hat prompt den Versicherungsschutz verweigert. 

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Ablehnung wegen Betrug in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Dabei wird dem Versicherungsnehmer unterstellt über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit zu täuschen. Den erkrankten Versicherungsnehmern wird mitunter vorgeworfen, vor allem bei physischen Erkrankungen zu simulieren. Zur Beweissicherung bedienen sich die Versicherer mitunter auch Privatdetektiven, um das Privatleben des Versicherungsnehmers genauestens zu durchleuchten und einen möglichen Betrug nachzuweisen. Gerade hier empfiehlt es sich einen Spezialisten einzuschalten, da oftmals gegen Rechte des Versicherungsnehmers, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, verstoßen wird und eine Unterlassung erreicht werden kann.

So auch im Fall von Julia B. Diese litt zunehmend unter Ohnmachtsanfällen und wurde in Folge dessen berufsunfähig. Ein Facharzt attestierte ihre eine Berufsunfähigkeit von 60 Prozent. Julia meldete den Versicherungsfall und machte ihren Leistungsanspruch geltend. Der Versicherer bestätigte zunächst den Eingang und kündigte eine Prüfung ihres Leistungsfalles an. Dabei wies er auf eine längere Bearbeitungszeit hin. Nunmehr beauftragte der Versicherer einen Privatdetektiv mit dem Auftrag die Glaubwürdigkeit der Ohnmachtsanfälle zu überprüfen. Diesem gelang es trotz intensiver Bemühungen nicht einen solchen Anfall zu dokumentieren. Daraufhin lehnte die Versicherung den Anspruch auf Leistung ab.

Berufsunfähigkeit und Selbstständigkeit

Probleme können sich ergeben, wenn bei Versicherten, die selbstständig tätig sind, das Bestehen der Leistungsvoraussetzungen wegen der Unmöglichkeit der Umorganisation der Firma ausgeschlossen wird. Ein Selbstständiger entscheidet für gewöhnlich selbst über den Umfang und die Ausgestaltung seiner Arbeit, sodass er nur dann nicht in der Lage ist seiner Tätigkeit nachzugehen, wenn er keine entsprechenden Einfluss mehr als Betriebsinhaber ausüben kann. Die Vertragsbedingungen sind zumeist so ausformuliert, dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn der Selbstständige durch eine zumutbare Umorganisation eine Tätigkeit ausüben kann.

Diese Tätigkeit muss jedoch seinem gesundheitlichen Zustand und der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Die Frage einer zumutbaren Umorganisation ist in der Praxis jedoch sehr umstritten. Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte daher darauf geachtet werden, dass der Versicherer auf die Bedingung der Umorganisation verzichtet. Eine Regelung könnte dann in etwa lauten: „Die Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherte seinen Arbeitsplatz und Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren können.“

Beweislastumkehr in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Sobald man behauptet, dass die Informationen sehr wohl erteilt wurden, kommt es zur Beweislastumkehr. Nicht mehr der Mandant muss belegen, dass er Angaben gemacht hat, sondern die Versicherung muss beweisen, dass der Mandant etwas verschwiegen hat. Er kann also noch auf seine Rente hoffen. Um das Prozessrisiko erst gar nicht eingehen zu müssen, ist zu raten, bei Vertragsabschluss überaus sorgfältig zu sein und die Angaben möglichst schriftlich festzuhalten. Dann stehen die Chancen auch gegenüber nicht zahlungswilligen Versicherungen gut.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer zahlt nicht – Tipps

Zunächst empfiehlt es sich, um einer Überforderung vorzubeugen und den Schriftverkehr mit dem Versicherer möglichst effizient und zeitsparsam durchzuführen, bereits bei Eintritt des Versicherungsfalles einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu beauftragen. Dieser kann die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie alle relevanten Tatsachen rechtlich ausführlich würdigen und letztlich auf die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruches hinwirken.

Oftmals liegt die Ablehnung des Versicherers bereits vor. Begründet wird sie meist mit der nicht Erreichung des Berufsunfähigkeitsgrades von 50 Prozent. Gerade psychische Erkrankungen werden oftmals nicht anerkannt oder nur mit einem Berufsunfähigkeitsgrad von 30 bis 40 Prozent bewertet. Dabei beauftragt der Versicherer einen medizinischen Gutachter mit der Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Hier empfiehlt es sich das erstellte Gutachten mit Hilfe eines Fachanwaltes für Versicherungsrecht kritisch prüfen zu lassen und gegebenenfalls ein zweites medizinisches Gegengutachten über den Berufsunfähigkeitsgrad erstellen zu lassen.

Bei einer Anfechtung der BU-Versicherung oder der Erklärung des Rücktritts muss genau geprüft werden, ob die unterlassenen Angaben den Versicherer tatsächlich zur Anfechtung oder zum Rücktritt berechtigen.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 05.03.2008, Az. IV ZR 119/06dass ein Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er bei unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss eine Nachfrage unterlässt.

Ferner liegt die Beweispflicht bei der Anfechtung und dem Rücktritt beim Versicherer. Oftmals wird es dem Versicherer vor Gericht nicht gelingen den vollen Beweis zu erbringen, so dass auch hier Erfolgschancen auf die Auszahlung der Versicherungsleistung bestehen.

Antrag auf die Berufsunfähigkeitsversicherung – darauf ist zu achten

Damit der Versicherungsschutz im Fall einer Berufsunfähigkeit auch besteht gilt es bereits bei dem Versicherungsantrag keine Fehler zu machen. Oftmals besteht im Schadensfall genau darüber Streit, dass bereits im Antrag Angaben über frühere Erkrankungen bewusst weggelassen wurden. Auch deshalb sind die Fragen bei einem Antrag mitunter sehr detailliert und nicht immer so einfach zu beantworten. Oftmals werden Fragen zu bereits längst zurückliegende Krankenhausaufenthalte oder Arztbesuche gestellt, an die sich der Antragsteller nicht mal mehr erinnern kann. Auch auf Kleinigkeiten, wie Allergien oder ähnliches wird penibel geachtet, auch wenn diese mit dem späteren Versicherungsfall vielleicht gar nichts zu tun haben. Wer sich daher für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung interessiert sollte im Zweifelsfall sogar seinen Arzt zu Rate ziehen.

Lesen Sie dazu ausführlich: Versicherung für Berufsunfähigkeit – fiese Fallen im Fragebogen

Wie schützt man sich gegen die eigene Versicherung?

Immer stärker wird der Eindruck erweckt, dass die Zahlungsmoral der Versicherungen im Vergleich zu den letzten Jahren gesunken ist. Die Versicherer geben immer seltener ein direktes Anerkenntnis ab. Stattdessen werden immer mehr Gutachten, Atteste, Nachweise angefordert. Versicherungsnehmer haben immer mehr den Eindruck hingehalten zu werden.

Doch nicht nur die Betroffenen empfinden so: nach einer Forsa-Umfrage zum Regulierungsverhalten der Versicherer (Stand 11.2014) gaben von 1.257 Anwälten 70% an, dass sich das Regulierungsverhalten im Vergleich zu den letzten fünf Jahren verschlechtert hat.[3] Dieser Eindruck täuscht nicht. Nach den in der Umfrage erhobenen Daten zeichnet sich ein deutliches Bild. Immer häufiger müssen Betroffene ihre Ansprüche gegen die Versicherung auf dem Klageweg verfolgen. Es kommt vermehrt zu Zurückweisungen von Leistungen und Verzögerungstaktiken.

Zur Absicherung eines solchen Falls, in dem die Versicherung nicht zahlt empfiehlt es sich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben, um schlimmstenfalls gegen sie auf gerichtlichem Weg vorgehen zu können. Ein gerichtliches Gutachten kann die BU mitunter bestätigen.

Welche BU-Versicherung ist die richtige?

Als erste Hürde sollte allerdings bereits bei der Wahl der Versicherung auf einige Eckpunkte geachtet werden. Oftmals profitiert man von einer unabhängigen Versicherungsberatung z.B. durch die Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Versicherungsrecht. Diese Beratungen kosten im Verhältnis sehr wenig und besser angelegt, bevor man bei dem falschen Anbieter unterschreibt. Lassen Sie sich keinesfalls von Versicherungsvertretern unter Druck setzen und vergleichen Sie anhand von unabhängigen Versicherungsrankings (Bsp.: M&M Rating Berufsunfähigkeit)

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Leistungsdauer in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Für den Fall, dass der Versicherer die Berufsunfähigkeit anerkennt gilt die Leistungspflicht auch für die kommende Zeit und endet erst mit Ablauf des im Versicherungsvertrag genannten Datums. Oftmals fällt das Ende der Laufzeit mit der Vollendung des 60., 65. Oder 67. Lebensjahres zusammen. Vor Fristablauf kann sich der Versicherer von einer Leistungspflicht nur befreien, wenn er das sog. „Nachprüfverfahren“ einleitet und sich dadurch herausstellt, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.

In diesem Verfahren wird oftmals auch überprüft, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit ausübt, die der „konkreten Verweisung“ entspricht. Das bedeutet, die Tätigkeit liegt in Bezug auf Vergütung und soziale Wertschätzung nicht unter dem Niveau der vor der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit. Auch berücksichtigt werden neu erworbene berufliche Fähigkeiten. Bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte somit auf den genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen geachtet werden. Verzichtet der Versicherer in seinen Bedingungen auf die „konkrete Verweisung“ scheidet die Berücksichtigung der neu ausgeübten Tätigkeit oder der neu erworbenen Kenntnisse im Nachprüfverfahren bereits aus.

Zusammenspiel der Berufsunfähigkeit und der Krankentagegeldversicherung

Eine Absicherung des Verdienstausfalls bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kann durch Abschluss einer Krankentagegeldversicherung erreicht werden. Die Versicherungsbedingungen der Krankentagegeldversicherung sehen zumeist vor, dass das Versicherungsverhältnis im Fall der Berufsunfähigkeit endet. Besteht bereits in einem schon eingetretenen Versicherungsfall die Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis üblicherweise nach einer Übergangsfrist von drei Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Es kann der Fall eintreten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bei den unterschiedlichen Versicherern nicht deckungsgleich sind. Das kann dazu führen, dass der Versicherte zeitweise gleichzeitig Leistungen sowohl aus der Krankentagegeldversicherung, als auch der Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht. Im Umkehrschluss kann jedoch der für den Versicherten ungünstige Fall eintreten, dass beide Versicherungen eine Leistungsflicht ablehnen. Der Versichert, der sich durch Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung gut abgesichert fühlte  steht dann ohne die dringend benötigten Einkünfte da.

Gründe für die Ablehnung der Leistung können beispielsweise sein, dass die Versicherer unterschiedliche medizinische Expertisen zugrunde legen. Auch wenn in diesen Fällen eine gerichtliche Klärung erfolgen kann, erhält der Versicherte während der durchaus langandauernden Verfahren keine Versicherungsleistungen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Für den Versicherten noch tragischer: er hängt wegen unterschiedlicher Berufsunfähigkeitsdefinitionen in der Luft, da sich beide Versicherungen zu Recht auf die nicht vorliegenden Leistungsvoraussetzungen berufen.

Was tun, wenn keine der Versicherungen zahlt?

Das Problem sieht wie folgt aus: Gem. § 15 I lit b der Musterbedingen für die Krankentagegeldversicherung (MK/KT) wird bei der Krankentagegeldversicherung ausschließlich auf die bisherige berufliche Tätigkeit in ihrer speziellen Ausprägung am konkreten Arbeitsplatz abgestellt. Das bedeutet, der Versicherte kann, wenn er den Arbeitsplatz nicht tatsächlich gewechselt hat, nicht hervorbringen, dass er nicht berufsunfähig sei, weil er an einem anderen Arbeitsplatz mit seiner Berufsqualifikation einer Arbeit mit mehr als 50 % nachgehen könnte. Entscheidend ist, dass er an seinem bisherigen Arbeitsplatz seiner Tätigkeit nicht mehr voll nachgehen kann. Damit kann der Versicherer das Krankentagegeld zu Recht verweigern.

Auf der Seite der Berufsunfähigkeitsversicherung kann es wiederum zu einer Versagung der Leistungen kommen, wenn eine sog. „abstrakte Verweisung“ vereinbart ist. Dies bedeutet, dass die Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit zu mehr als 50% ausüben kann, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten im Stande ist und diese der bisherigen Lebensstellung entspricht. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Versicherte die Tätigkeit tatsächlich ausübt, sondern nur das die Möglichkeit dazu besteht. Dadurch entzieht sich auch die Berufsunfähigkeitsversicherung der Leistungspflicht.

Um zu vermeiden, dass man trotz der Kombination aus Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Absicherung da steht, sollte beim Abschluss der Versicherung auf diese Lücken geachtet werden. Viele Versicherer bieten Verträge an, in denen derartige Risiken minimiert oder ausgeschlossen werden (z.B. Ausschluss der abstrakten Verweisung). Lassen Sie sich zum Abschluss der richtigen Versicherung von einem Anwalt für Versicherungsrecht beraten.

Videotipp zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung

Armutsrisiko Berufsunfähigkeit in der ARD-Mediathek

Bei Berufsunfähigkeit immer einen Fachanwalt hinzuziehen!

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

[1] https://www.gdv.de/versicherungen/berufsunfaehigkeitsversicherung/

[2] http://www.sueddeutsche.de/geld/versicherung-was-sind-die-haeufigsten-streitfaelle-bei-der-bu-rente-1.2177530

[3] http://www.davvers.de/fileadmin/DAVvers/Dokumente/Bericht_forsa.pdf

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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