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Körperverletzung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Körperverletzung: Welche Strafe droht?

Karla und August sind ein unverheiratetes Paar mit gemeinsamer Tochter, das ständig streitet, manchmal nehmen die Auseinandersetzungen auch körperliche Formen an. August ist seit längerem arbeitslos. Das wenige Geld, das er bei Gelegenheitsjobs verdient, verliert er regelmäßig in Online-Casinos oder bei Pferdewetten. Wenn er sich nicht liebevoll um die gemeinsame Tochter kümmern würde, die sehr an ihrem Papa hängt, hätte Karla ihn schon längst vor die Tür gesetzt. Als sie eines Abend wieder einmal völlig erschöpft von zahlreichen Überstunden nach Hause kommt und August beim Computer-Roulette und beim Abschluss von Sportwetten ertappt, reißt ihr der Geduldsfaden.

Fall 1: Karla beschimpft August als Nichtsnutz und schlägt ihm schließlich eine Spielzeugkeule ihrer Tochter über den Kopf. Die Keule besteht aus Schaumgummi und richtet keinen Schaden an. August fühlt sich aber übel behandelt und schlägt seiner Gefährtin mit der flachen Hand auf die Wange. Auch der Schlag hinterlässt keine Spuren.

Fall 2: Als August beim Streit die Argumente ausgehen, versetzt er Karla einen Faustschlag ins Gesicht. Diese flüchtet darauf hin ins Schlafzimmer, versperrt die Tür und sinnt auf Rache. Als August das Haus verlässt, geht sie in die Küche und kocht Schokoladenpudding mit Zimt und einem extra Schuss Rum. In Augusts Portion, die sie im Kühlschrank stehen lässt, mischt sie zwei Schlaftabletten. Wie erwartet macht sich August gleich als er zurück kommt, über den Pudding her. Er schläft noch am Küchentisch ein. Karla nutz die Gelegenheit, und schneidet ihm seinen neuen Schnurrbart ab, den sie hasst.

Häusliche Streitigkeiten wie diese sind leider keine Seltenheit. Aber wer hat wann die Grenze zur Körperverletzung überschritten?

Die Systematik der Körperverletzungsdelikte

Die Körperverletzungsdelikte sind in den §§ 223 StGB bis 231 StGB geregelt. Das Rechtsgut, das diese Normen schützen, ist die körperliche Unversehrtheit des Menschen unter Einschluss seines körperlichen und gesundheitlichen Wohlbefindens. Den Grundtatbestand bildet die einfache vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB. Als in der Praxis besonders wichtige Qualifikationen treten die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung sowie die Körperverletzung mit Todesfolge hinzu. Des Weiteren kann das Delikt auch fahrlässig verwirklicht werden werden. Als taugliches Tatobjekt kommen nur lebende, bereits geborene Menschen in Frage – Embryonen können also genauso wenig Opfer einer Körperverletzung werden, wie Tiere. Auch an einem Leichnam kann keine Körperverletzung mehr begangen werden.

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Die einfache vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB

Die einfache Körperverletzung unterscheidet zwei Begehungsformen, die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsgefährdung. Die körperliche Misshandlung umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen auf die Physis des Opfers sowie jede üble, unangemessen Behandlung, durch die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (BGHST 14, 269). Substanzschäden sind beispielsweise Hämatome, Prellungen oder Wunden. Der Verlust von Zähnen, Gliedmaßen oder Organen stellt Substanzeinbußen dar. Auch das Hervorrufen körperlicher Funktionsstörungen (Verlust des Augenlichts) sowie das Verunstalten des Körpers (Teeren und Federn, Tätowieren) gilt als Misshandlung. Das gleiche trifft auf Faustschläge, im Einzelfall aber auch bereits auf Ohrfeigen, sowie auf das Knebeln und Fesseln oder das Abschneiden von Körperhaaren zu.

Im Fall 1 könnte Karlas Schlag mit der Schaumstoffkeule zwar als üble, unangemessene Behandlung, gewertet werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Befindens wurde dadurch aber wohl kaum bewirkt, schließlich handelte es sich um ein Spielzeug für Kinder, das so konzipiert ist, dass beim Zuschlagen eben gerade keine Verletzungen entstehen.

Und wie wird die Backpfeife bewertet? Eine leichte Ohrfeige, die keinen pathologischen Zustand, also keine Schwellung und keinen blauen Fleck, hervorruft, wird oftmals lediglich als tätliche Beleidigung gewertet – das dürfte auch bei Augusts Reaktion auf den Keulenschlag der Fall gewesen sein. Im Fall 2 qualifizieren sich der Faustschlag und die Zwangsrasur dagegen zweifelsfrei als einfache Körperverletzung durch Misshandlung.

Aber was ist mit der Verabreichung der Schlaftabletten? – Hier kommt die zweite Begehungsform, die Gesundheitsschädigung, ins Spiel: Unter Gesundheitsschädigung wird das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden, krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art verstanden (BGHSt 36, 1, 6). Typische Beispiele sind das Anstecken mit einer Krankheit, massive Lärmeinwirkungen, das Hervorrufen eines Schocks, die Konfrontation mit schädlichen Emissionen oder auch die Beeinträchtigung der normalen körperlichen Funktion durch Verabreichung von Alkohol oder von Schlaf- und Betäubungsmitteln.

Durch das Verpanschen des harmlos wirkenden Puddings mit einem Schlafmittel hat Karla bei August eine Betäubung und damit eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen und so den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB realisiert. Am Vorsatz scheiterte es ebenfalls nicht, das sie wusste, dass das Schlafmittel August betäubt und auch genau dies erreichen wollte. Ob Karla durch dieses Vorgehen auch noch einen Qualifikationstatbestand verwirklicht hat, untersuchen wir in den nächsten Abschnitten.

Gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist ein Qualifikationstatbestand, der auf die Gefährlichkeit der Begehungsweise abstellt. Die Normvorschrift unterscheidet fünf Fallgruppen:

  1. Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. hinterlistiges Überfallen,
  4. gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten oder
  5. eine das Leben gefährdende Behandlung

Fall 3: Monika verbringt den Nachmittag bei ihrer Tochter Karla. Als deren Lebensgefährte August nach Hause kommt und Streit anfängt, reißt den beiden Damen der Geduldsfaden – sie bewaffnen sich mit einem Nudelholz und einem Bügeleisen und schlagen auf August ein, bis dieser aus der Wohnung flüchtet.

Fall 4: August kommt betrunken nach Hause und rastet während eines Streits völlig aus: Er würgt seine Lebensgefährtin bis zur Bewusstlosigkeit und lässt erst von ihr ab, als ihre gemeinsam Tochter aus dem Kinderzimmer kommt und entsetzt um Hilfe schreit.

Die möglichen Begehungsweisen einer gefährlichen Körperverletzung

Eine der möglichen Begehungsweisen einer gefährlichen Körperverletzung ist die Verabreichung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Als Gift gelten alle organischen oder anorganischen Stoffe, die geeignet sind, die Gesundheit zu zerstören. Zu den anderen gesundheitsschädlichen Stoffen zählen insbesondere mechanisch oder thermisch wirkende Substanzen (z.B. gemahlene Glassplitter), gefährliche Strahlen, Krankheitserreger und K.O-Tropfen. Die Schlaftabletten, die Karla ihrem Lebensgefährten in Fall 2 untergejubelt hat, sind ein harmloses Medikament, das, zumindest in Einzeldosen verabreicht, nicht geeignet ist, die Gesundheit zu zerstören. Die Schlaftabletten sind also kein Gift im Sinne des § 224 Abs.1 Nr. 1 StGB.

Auch der Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen begründet eine Strafverschärfung. Unter Waffen werden hier nur solche im technischen Sinn, also zum Beispiel Schuss-, Hieb- und Stichwaffen, verstanden. Als gefährliches Werkzeug gilt nach herrschender Meinung jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGHST 3, 105, 14).

Im Fall 3 waren das Nudelholz und das Bügeleisen in der konkreten Situation durchaus geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Ein unglücklicher Schlag gegen den Kopf könnte sogar tödlich sein. Die beiden Haushaltsgeräte sind hier somit als gefährliche Waffe einzustufen.

Einen weiteres Qualifikationsmerkmal bildet die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls. Als Überfall gilt schon seit Zeiten des Reichsgerichts jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren (BGH, 06.09.1988 – 5 StR 387/88). Das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments reicht dafür alleine nicht aus, vielmehr muss der Täter zur Verschleierung des geplanten Angriffs zuvor weitere Vorkehrungen getroffen haben.

Im Fall 2 hat Karla ihre wahren Absichten planmäßig und berechnend verdeckt, indem sie den manipulierten Pudding wie sonst in den Kühlschrank stellte. Um den Angriff zu verschleiern, hat sie den Pudding außerdem so gewürzt, dass August das beigemischte Medikament nicht herausschmecken und deshalb auch keine Abwehrmaßnahmen ergreifen konnte. Auch der BGH hatte in Zusammenhang mit einem Fall, der die Verabreichung von Schlafmitteln, die heimlich in ein Getränk gemischt wurden, entschieden, dass hier nicht nur die Voraussetzungen von § 223 StGB, sondern auch die von § 223a StGB erfüllt waren, da ein hinterlistiger Überfall vorlag (BGH, 24. 06.1992 – 2 StR 195/92). Die Nummerierung der Normvorschriften hat sich zwischenzeitlich geändert, die Rechtsauffassung jedoch nicht. Zumindest gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung hat Karla durch den gepanschten Pudding die objektiven Voraussetzungen eines hinterlistigen Überfalls erfüllt.

Eine gefährliche Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn mindestens zwei Angreifer unmittelbar am Tatort aktiv Zusammenwirken: Diese Variante ist zum Beispiel einschlägig, wenn sich auf Schulhöfen Gruppen von Jugendlichen zusammenschließen, um unbeliebte Mitschüler nicht nur zu beleidigen und zu bestehlen, sondern auch noch zu misshandeln. Aber auch im Fall 3 haben Karla und ihre Mutter aktiv zusammengewirkt und August so eingeschüchtert und aus der Wohnung getrieben, wobei es auch zu Verletzungen kam. Die beiden Damen haben also hier den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt.

Eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Typische Beispiele sind etwa harte Schläge gegen den Kopf, der Stoß des Opfers aus dem Fenster oder in einen tiefen Graben, das Herauswerfen aus einem schnell fahrenden Auto, das Erschrecken eines Herzkranken oder auch massives Würgen des Opfers. Da August Klara in Fall 4 die Luft abdrückte, bis diese ohnmächtig wurde und ihre kleine Tochter intervenierte, kann also von einer lebensgefährlichen Behandlung ausgegangen werden. Was den Tatvorsatz anbelangt, so reicht es aus, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit der Handlung für das Opfer erkennen kann.

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Schwere Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist ein weiterer Qualifikationstatbestand des § 223 StGB. Diese Regelung stellt auf die Schwere der Tatfolge ab. § 226 Abs. 1 StGB unterscheidet drei Gruppen, von qualifizierenden Folgen, wobei die Aufzählung abschließend ist. Eine schwere Körperverletzung liegt demnach vor, wenn die verletzte Person,

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

Hinsichtlich der schweren Folge muss dem Täter wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen. Nehmen wir an, Karla hätte August in Fall 1 so unglücklich mit der Schaumstoffkeule im Auge getroffen, das sich die Netzhaut abgelöst und August auf diesem Auge erblindet wäre. Der Verlust eines Auges durch einen Schlag gegen den Kopf mit einem Kinderspielzeug aus Schaumstoff ist so weit hergeholt, das Karla damit keinesfalls rechnen musste. Sie hätte in diesem Fall in Hinblick auf die schwere Folge nicht leichtfertig gehandelt, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt worden wäre.

Die Sachlage wäre anders zu werten, wenn Karlas Mutter ihrem Schwiegersohn in Fall 3 den Stiel des Nudelholzes gezielt ins Auge gerammt hätte. Der mögliche Verlust des Auges ist hier sogar nahe liegend, sodass ein Fahrlässiges Handeln in Hinblick auf die schwere Folge bejaht werden müsste. Sofern der Täter die schwere Folge absichtlich herbeiführt, also zum Beispiel gezielt ein Auge aussticht, erfolgt eine weitere Strafverschärfung nach § 226 Abs. 2 StGB.

Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB verlangt, dass der Tod des Opfers durch eine vorsätzlich begangene Körperverletzung verursacht worden ist, wobei der Täter gemäß § 18 StGB hinsichtlich der Todesfolge zumindest fahrlässig handeln muss. Bei § 227 StGB ist stark umstritten, wie eng der Gefahrenzusammenhang zwischen der Körperverletzung und der Todesfolge sein muss und welche Anknüpfungspunkte dafür herangezogen werden können. Mehrheitlich wird verlangt, dass sich in der Todesfolge eine der vorsätzlichen Körperverletzung innewohnende tatbestandsspezifische Gefahr verwirklichen muss.

Wie wahrscheinlich der Eintritt dieser Gefahr zu sein hat und wie eng er mit der ursprünglichen Körperverletzung verknüpft sein muss, ist aber wieder strittig: Für Anhänger der stringenten Auffassung ist § 227 StGB beispielsweise dann anwendbar, wenn der Täter dem Opfer mit dem Knauf einer Pistole gegen den Kopf schlägt, sich dabei versehentlich ein Schuss löst und das Opfer tötet. Raum für § 227 wird außerdem gesehen, wenn das Opfer vor einen Pkw gestoßen und dabei überfahren oder in eine Maschine geschleudert und getötet wird.

Die Rechtsprechung verfolgt aber einen sehr viel breiteren Ansatz und bejaht eine Körperverletzung mit Todesfolge auch dann, wenn das misshandelte Opfer auf der Flucht vor dem Täter selbst vor einen Pkw läuft und so zu Tode kommt. Der BGH sah den tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang aber auch bei einem Fall gegeben, bei dem das Opfer vorsätzlich von einem Hochsitz gestürzt wurde, sich einen Knöchel brach und letztlich an einem Kreislaufkollaps starb, der auf die durch den Knöchelbruch erforderliche Bettruhe zurückzuführen war (BGHSt 31, 96).

Fahrlässige Körperverletzung

Körperverletzung ist kein reines Vorsatzdelikt: Gemäß § 229 StGB reicht auch Fahrlässigkeit, um eine Strafe zu begründen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser Straftatbestand wird meist dann relevant, wenn umgangssprachlich von einem Unfall oder einem Kunstfehler die Rede ist. Wenn jemand einen anderen Menschen bei einem Verkehrsunfall verletzt, dann handelt es sich dabei fast immer um einen Fall von fahrlässiger Körperverletzung.

Das gleiche gilt bei Sportverletzungen, die nicht durch Einwilligung gedeckt sind. Verliert beispielsweise ein Anfänger die Kontrolle über seine Skier und rammt deshalb einen anderen Wintersportler, der sich beim Sturz das Handgelenk verstaucht, dann liegt ein Fall von fahrlässiger Körperverletzung vor. Eine Anzeige wegen Körperverletzung ist in diesen Fällen aber eher selten. Allenfalls muss damit gerechnet werden, dass der Betroffene Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt.

Schadensersatz und Schmerzensgeld spielen auch bei ärztlichen Kunstfehlern eine große Rolle: Sofern tatsächlich eine ärztliche Pflichtverletzung begangen wurde, ist diese fast immer auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, da Ärzte ihren Patienten nur sehr selten vorsätzlich Schaden zu fügen. Patienten erstatten aber immer häufiger Anzeige gegen ihre behandelnden Ärzte.

Lesen Sie mehr: Fahrlässige Körperverletzung – welche Strafe droht?

Rechtswidrigkeit

Rechtswidrig ist die Körperverletzung immer dann, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen: Die Rechtfertigungsgründe mit der größten praktischen Bedeutung bei den Körperverletzungsdelikten sind dabei die Notwehr, da es bei der Abwehr von Angriffen oft zu einer Verletzung des Angreifers kommt. Eine besondere Rolle nimmt außerdem die Einwilligung nach § 228 StGB ein, da eine Einwilligung bei Körperverletzung, anders als bei anderen Straftaten, sehr oft erteilt wird. So stellt nahezu jeder medizinische Eingriff in den Körper eine Körperverletzung dar.

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Dennoch begehen Ärztinnen und Ärzte nicht Straftaten am laufenden Band, da die Patienten in den jeweiligen Eingriff einwilligen. Wichtig ist die Einwilligung auch bei Kampfsportarten und anderen Sportarten mit hoher Verletzungsgefahr durch den Trainingspartner, die Teammitglieder oder den Gegner. Liegt die Einwilligung des Verletzten vor, so ist eine Strafverfolgung wegen Körperverletzung ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Wann dies zutrifft, muss für den Einzelfall entschieden werden. Die Sittenwidrigkeit wird aber fast immer bejaht, wenn die Körperverletzungshandlung im Ergebnis eine konkrete Todesgefahr für das Opfer bedeutet.

Strafmaß und Verjährung von Körperverletzung – was droht bei einer Anzeige?

Bei der einfachen Körperverletzung nach § 223 droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Schwere Körperverletzung (§ 226) wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet. Verursacht der Täter die schwere Folge absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Bei Körperverletzung mit Todesfolge beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Die versuchte Körperverletzung ist bei den Vorsatzdelikten ebenfalls strafbar. Bei bloß versuchter Körperverletzung fällt das Strafmaß geringer aus, als bei einem vollendeten Delikt. Die Verjährung beträgt beim Grundtatbestand fünf Jahre und bei den Qualifikationen bis zu zwanzig Jahren.

Das in § 233 alter Fassung vorgesehene Absehen von Strafe in Fällen wechselseitig begangener Körperverletzung und Beleidigung, ist in Hinblick auf die Novelle der Strafprozessordnung und hier insbesondere 153a StPO, gestrichen worden. § 153 StPO sieht das Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen vor. Wird das Verfahren gegen Auflagen eingestellt, dann gilt der Täter nicht als Vorbestraft. Gerade bei einfacher sowie bei fahrlässiger Körperverletzung kann ein versierte Anwalt sehr oft eine Einstellung erreichen.

Wenn Sie eine Körperverletzung begangen haben oder Ihnen eines dieser Delikte vorgeworfen wird, sollten Sie unverzüglich einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zuziehen. Das gilt auch dann, wenn Sie Opfer einer Körperverletzung wurden. Ein Anwalt hilft Ihnen dabei, Ihren Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen und sorgt dafür, dass Sie sich im Strafverfahren, das auch für das Opfer sehr anstrengend sein kann, nicht alleine gelassen, sondern gut vertreten fühlen.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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