Fragen Sie uns: 030 886 03 03 (Mo - So. von 06:00 bis 22:00 Uhr)
Suche
Close this search box.
Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Personenschäden

[column width=“1/1″ last=“true“ title=““ title_type=“single“ animation=“none“ implicit=“true“]

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei Personenschäden geben häufig Anlass für Meinungsverschiedenheiten  – Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht gibt einen Überblick über die Rechtslage.

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Personenschäden

Verletzungen am Körper oder der Gesundheit wiegen schwer. Vermögensnachteile, sind grundsätzlich entschädigungsfähig. Berücksichtigt werden können nur Vermögensnachteile, die mit einem Personen-oder Sachschaden in Zusammenhang stehen. Die Berechnung eines Schadens ist immer vom Einzelfall abhängig. Es gibt keinen festgelegten Wert, der pro Tag als Ausgleich zu Grunde gelegt werden kann oder eine prozentuale Bestimmung. Für die Schadensabwicklung müssen in der Praxis einige Gesichtspunkte beachten werden.

Hier erfahren Sie, mehr über die Besonderheiten bei der Berechnung von Personenschäden.

Ausgleich von Schadensarten bei Verletzungen

Hat eine Person eine Verletzung oder Beeinträchtigungen der Gesundheit erlitten gibt es folgende ersatzfähige Schadenspositionen:

  • Kosten für Behandlungen (Wiederherstellung der Gesundheit, Heilungskosten)#
  • Vermehrte Bedürfnisse
  • Erwerbsschaden (Ausfall/ Einschränkung der Erwerbsfähigkeit)
  • Haushaltstätigkeit (Haushaltsführungsschaden)
  • Schmerzensgeld

Begrenzte Schadensersatzansprüche wegen Tötung

Entschädigungsfähig sind hierbei u.a.:

  • Ausfall von Beiträgen zum Lebensunterhalt
  • Ausfall von Haus-und Familienarbeit
  • Beerdigungskosten

Haftungsgründe

Ein Haftungsgrund bezeichnet man auch als den Schadensfall. Wichtig ist allerdings eine Trennung der Rechtsgutsverletzung von den resultierenden Folgeschäden. Der eigentliche Schaden kann nämlich auch erst eine Weile nach dem ursprünglichen Geschehen eintreten.

Die Verschuldenshaftung ergibt sich aus § 823 Absatz 1 BGB und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorliegen einer Handlung oder auch eines Unterlassen, was zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat. Die Verletzung des geschützten Rechtsgutes muss kausal auf der Handlung beruhen
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Schutzzweck des § 823 BGB ist insbesondere die Unversehrtheit und die Gesundheit von Personen, wobei auch Vermögensinteressen geschützt werden.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Verletzungen von Rechtsgütern – Personenschäden

Schmerzensgeld und Entschädigung nach einem Unfall
Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Fahrradunfall 

Unterschieden werden kann zunächst ein materieller Schaden von einem immateriellen Schaden. Ein immaterieller Schaden kann nicht pauschal ausgeglichen werden und erfolgt nach ermessen. Bei Sachschäden sind Schäden am Rechtsgut wegen Vermögenseinbußen (Nutzungsausfall, verlorener Gewinn) ersatzfähig. Die Bemessung der Schadenshöhe fällt in diesem Fall leichter, da eine Sache in der Regel einen Markt-oder Substanzwert hat. Weniger einfach ist die Beeinträchtigung des Körpers oder der Gesundheit, also Körper-und Gesundheitsschäden.

Der BGH legt den Begriff der Körperverletzung sehr weit aus und beschreibt ihn als „Recht am eigenen Körper als gesetzlich ausgeformten Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erblickt eine Verletzung des Körpers, die § 823 I BGB ausdrücklich neben der Verletzung der Gesundheit erwähnt, in jedem unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit“.

Im Vergleich dazu handelt es sich bei einer Gesundheitsverletzung um „jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes“. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Betroffene Schmerzen hat, eine schwerwiegende Veränderung eingetreten ist oder eine Krankheit ausgebrochen ist. Ebenso kann eine psychische Belastung eine körperliche Beeinträchtigung darstellen. Eine Haftung besteht auch für den Fall, dass aus einer Vorschädigung und einer unfallbedingten Verletzung ein Körperschaden entsteht.

Folgeschäden

Bei sogenannten Folgeschäden handelt es sich um Nachteile, die der Betroffene als Folge der  Rechtsgutsverletzung erleidet. Diese Schäden stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzungshandlung. Zum Beispiel kann ein Auffahrunfall zu einer Gehirnerschütterung oder einem Schleudertrauma führen oder eine Notbremsung zu einer Knieverletzung mit resultierenden Erwerbseinbußen. Damit eine Haftung auch vorliegt, muss eine Kausalität zwischen der primären Verletzung (der eigentlichen Beeinträchtigung) und dem zusätzlichen Schaden vorliegen.

Vermögensfolgen

Der Verursacher des Schadens muss Vermögenswerte ersetzen, die durch seine Handlung entstanden sind, sowie auch entgangene Vermögenswerte (z.B. Arbeitslohn). Der Geschädigte soll so stehen, wie er auch ohne die Beeinträchtigung stehen würde, ohne jedoch ein möglichst großen Geldbetrag zu erzielen und eine Überkompensation zu erhalten.

Welche Handlungen begründen eine Haftung?

Zunächst gilt: wer aufgrund eines Naturereignisses einen Schaden erleidet muss diesen selbst tragen, da sich in diesem Fall das allgemeine Lebensrisiko realisiert. Voraussetzung für eine für die Haftung relevante Handlung ist, dass sie vom Willen getragen, sowie beherrschbar ist und der Bewusstseinskontrolle unterliegt. Beispielsweise wird bei physischem Zwang oder unwillkürlichen Reflexen keine gesteuerte Handlung angenommen. Ein Unterlassen begründet eine Haftung nur dann, wenn eine Pflicht bestand, dass Geschehen zu verhindern.

Pflichtwidrigkeit des Verhaltens

Ein Unfall geht meist auf eine Pflichtverletzung eines der Unfallbeteiligten zurück.

Der Beeinträchtigte steht dabei in Beweisnot. Er muss den objektiv rechtswidrigen Zustand beweisen, d.h. er muss die Verletzung einer Verhaltenspflicht und die Kausalität zum eingetretenen Schaden darlegen. Steht die Primärverletzung fest reicht die Feststellung aus, dass die Beeinträchtigung aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Unfall zurückzuführen ist (§ 287 ZPO). Auch bei einem ärztlichen Behandlungsfehler begründet die auf Fehlern basierende Verschlimmerung von Vorerkrankungen einen Folgeschaden. Liegt ein bloßes Verhaltensunrecht  vor, wird eine Pflichtverletzung erst angenommen, wenn weitere Umstände hinzutreten und ein Verstoß gegen die Rechtsordnung naheliegt.

Verschulden

Verschulden des Handelnden liegt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit vor und bezieht sich auf die Rechtsguts- bzw. Pflichtverletzung. Vorsatz ist gegeben, wenn der rechtswidrige Erfolg gewollt ist und derjenige sich dessen auch bewusst ist. Fahrlässigkeit hingegen ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Damit ein fahrlässiges Verhalten vorliegt muss die Gefahr zunächst im Vorfeld erkennbar gewesen sein. Auch muss die Kausalität für den Eintritt der Verletzung ersichtlich gewesen sein. Bezogen ist die Fahrlässigkeit allerdings nur auf den unmittelbaren Verletzungsschaden, nicht jedoch den später eintretenden Folgeschaden. Sorgfaltswidrig handelt insbesondere derjenige, der in der konkreten Situation den bevorstehenden Erfolg vorhersehen und vermeiden konnte.

Zur Bestimmung, ob eine erforderliche Pflicht verletzt wurde ist zunächst der Anschein heranzuziehen. Im Hinblick auf die Beurteilung, ob das Handeln nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geschehens im Bewusstsein lag und der Eintritt des Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohte, werden Erfahrungswerte zu Grunde gelegt. Ist eine Situation typisch dafür, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat, kann auf das Verschulden geschlussfolgert werden. Eine solche Situation liegt etwa vor, wenn jemand unaufmerksam war, obwohl er es hätte sein müssen. Erst ein abweichender Hergang kann den Anschein widerlegen, wobei in diesem Fall derjenige, gegen den sich der Anschein richtet beweispflichtig ist.

Wer hat einen Ausgleichsanspruch?

Die Behandlungskosten haben oft einen großen Anteil am Schadensersatz

Einen Anspruch hat zunächst die unmittelbar betroffene Person, also der Verletzte. Dieser erstreckt sich neben den Kosten für die Genesung und Zusatzaufwendungen auch auf Begleitkosten. Ebenfalls sind alle wirtschaftlichen Nachteile, die als Folge der Verletzung entstehen zu ersetzen. Dazu zählen der Erwerbsschaden, ein Haushaltsführungsschaden, sowie der Mehrbedarf, aufgrund der Behinderung in der Haushaltsführung. Ein Anspruch aufgrund unentgeltlicher Pflege durch eine andere Person steht nur der verletzten Person selbst zu. Ein Anspruch einer Betreuungsperson besteht jedoch nicht, wenn beispielsweise eine Mutter ihr verletztes Kind verstärkt betreut.

Ist die Pflege und Betreuung eines Kindes die Folge eines ärztlichen Fehlers, so liegt eine Verletzung des Behandlungsvertrages vor und die Eltern des Kindes haben einen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Mehraufwandes. Übernehmen die Eltern die Heilungskosten ihres Kindes oder ein Ehegatte die Behandlungskosten für den Partner kann das einen Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB gegenüber dem Schädiger begründen. Innerhalb einer Gütergemeinschaft steht dem Ehegatten nur ein sog. Gesamthandsschaden zu, d.h. entgangene Umsätze, zusätzliche Aufwendungen etc.

Das Ersatzrecht wird in §§ 823 ff. BGB dahingehend begrenzt, dass mittelbar betroffene Personen keinen direkten Anspruch neben der unmittelbar verletzten Person haben. So wird vermieden, dass ein doppelter Anspruch geltend gemacht wird und der Schädiger mehrmals zahlen muss. Der nur mittelbar Betroffene hat keinen Anspruch auf Ersatz, da kein Eingriff in sein eigenes Schutzgut vorliegt und somit ein Haftungsgrund fehlt.

Im Falle eines gesetzlich geschuldeten Unterhalts hat die unterhaltsberechtigte Person eine Anspruch aus § 844 Absatz 2 BGB. Voraussetzung ist, dass zwischen der getöteten und der Anspruch stellenden Person im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ein Unterhaltsverhältnis bestand. Die Unterhaltszahlung für eine volljährige Person stellt keinen wirksamen Ersatzanspruch an den Schädiger dar.

Weiterhin können die Beerdigungskosten von den Erben eingefordert werden. Weiterhin haben die Erben allerdings nur Ansprüche, die der Verletzte (also der Erblasser) zu Lebzeiten geltend machen konnte. Beispielsweise sind Vermögenseinbuße wegen der Einstellung des vom Betroffenen betriebenen Geschäfts keine ersatzfähigen Positionen.

Mithaftung der betroffenen Person

Die Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz der entstandenen Schäden kann sich verringern oder sogar ausschließen, wenn der Verletzte an der Herbeiführung des Schadensfalls beteiligt war und es sich ebenfalls zurechnen lassen muss (§ 254 BGB). Entscheidend ist dabei das Verhalten der geschädigten Person im Vorfeld der Verletzungshandlung. Je nach Höhe der Mithaftungsquote fällt der Umfang des Schadens aus, den der Schädiger tragen muss. Den Beweis darüber hat der Schädiger zu erbringen. Ein Beispiel für das Mitverschulden liegt etwa bei einem Kfz-Insassen, der seinen Sicherheitsgurt nicht anlegt. In diesem Fall muss das Mitverschulden aufgrund vermeidbarer Gefahren angerechnet werden.

Nachteile durch die Verletzungshandlung

Für Personenschäden werden die Verletzungen des Einzelfalls zugrunde gelegt und individuell berechnet.

Schadensersatz ist in erster Linie die Restitution nach § 249 BGB: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“  Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den § 252 (Entgangener Gewinn) und § 253 BGB (Immaterieller Schaden). Für Personenschäden gelten außerdem die §§ 842 bis 846 BGB und für Sachschäden der § 849 BGB. Zu berücksichtigen ist dabei der tatsächliche Ablauf der Situation und Entwicklung der Lage, wie sie ohne das schädigende Ereignis vorliegen würde. Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn kann geltend gemacht  werden, wenn der Vorteil ohne das Ergebnis aller Wahrscheinlichkeit nach eingetreten wäre.

Ansprüche an die Haftpflichtversicherung

Durch die Haftpflichtversicherung erhält der Schädiger Versicherungsschutz für Ansprüche, die durch den Verletzen auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, § 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Inanspruchnahme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung resultiert aus der Entstehung eines Schadens durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Befreit wird der Schädiger von Haftungsansprüchen bei der Realisierung von Risiken des alltäglichen Lebens. Sehr gefährliche Betätigungen sind, wegen der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in vielen Fällen durch den Versicherer ausgeschlossen. Ist eine Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig, spielt zunächst die Betriebsbeschreibung eine Rolle (§ 102 VVG).

Die Grenze, was der Versicherer leisten muss, bestimmt sich danach was der Verletzte vom Schädiger fordern kann. Er muss bis zur Höhe der mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Deckungssumme einstehen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Begrenzung der Haftung, da der der Schädiger weiterhin unbeschränkt leisten muss.

Abfindung durch Vergleichszahlung

Bei einem Vergleich nach einem Personen-oder Sachschaden handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den der Verletzte gegen eine Zahlung einer Pauschale auf die Geltendmachung bestimmter Regressansprüche verzichtet. Ein Vergleich kann unterschiedlich gestaltet sein, etwa als Zahlung eines Kapitals oder durch Berücksichtigung künftiger Schäden. Ein Risiko der Kapitalabfindung ist, dass die Berechnung auf unsichere Mutmaßungen gestützt wird. Der Geschädigte verzichtet auf in der Zukunft liegende Veränderungen, die zu seinen Gunsten ausfallen können. Der Schädiger hat wiederum die Sicherheit, dass mit der Zahlung der Abfindungssumme die Sache beigelegt ist. Im Umkehrschluss muss auch er Unsicherheiten bei der Berechnung hinnehmen. Bei der Wortwahl können sog. Erledigungsklauseln verwendet werden, wie z.B.: „ein für alle Mal abgefunden wegen aller Schadensersatzansprüche“ oder „mit allen Ansprüchen für jetzt und die Zukunft vorbehaltlos, also auch wegen unerwarteter und unvorhersehbarer Folgen endgültig abgefunden“.

Das Gegenstück, sog. Anpassungsklauseln, ermöglichen es auch künftige Veränderungen zu berücksichtigen. Vollends erledigt ist die Regulierung des Schadens erst, wenn jede Anpassung und Änderung ausgeschlossen wird. Das Risiko, dass künftig Veränderungen eintreten können liegt dann bei dem jeweils Anspruchsberechtigten.

Ersatzfähige Beeinträchtigungen nach einer Verletzung

Schadensersatz und Schmerzensgeld sind die wichtigsten Ansprüche des Geschädigten.

Ersatzfähig sind nach Eintritt einer Verletzung alle Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Schmerzlinderung erforderlich sind. Umfasst ist dabei neben den eigenen Heilungskosten für körperliche und seelische Schäden auch Betreuungs-und Pflegeleistungen durch nahestehende Angehörige. Auch können Begleit- und Nebenkosten anfallen. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten zu Behandlungsterminen und Therapien, sowie Kosten für ärztliche Bescheinigungen. Durch den Unfall gesteigerte Bedürfnisse bilden ebenfalls eine ersatzfähige Position, die der Schädiger zu übernehmen hat. Unter erhöhten bzw. vermehrten Bedürfnissen versteht man die durch die Verletzung bedingten veränderten Lebensumstände, die einen höheren Aufwand zur Linderung dauerhafter Schäden mit sich bringen. Darunter fallen Mehrkosten für:

  • spezielle Hilfsmittel (Anschaffungskosten z.B. orthopädische oder technische Hilfsmittel wie Hörgerät, Krücken, Pflegebett, Rollstuhl etc.)
  • Mobilität (Anschaffung oder Umbau eines behindertengerechten Fahrzeuges)
  • Freizeit-und Urlaubsgestaltung (Mehrkosten durch die Beeinträchtigung)
  • Kommunikation (z.B. Kosten für einen Blindenhund oder eine Betreuungsperson)
  • Pflege und Betreuung
  • Berufliche Rehabilitation (z.B. Umschulung)
  • veränderte Bedürfnisse des Wohnens (Umbaukosten, Umzugskosten,…)
  • Sonderkosten, wie beispielsweise Arzneimittel, Kosten für eine Kur, Krankengymnastik

Normale Lebenserhaltungskosten, die auch ohne das schädigende Ereignis angefallen wären sind hingegen nicht als Mehrkosten zu verstehen und somit nicht ersatzfähig. Auch die normalen Wohnkosten, die ohne die Verletzung bestehen würden, fallen nicht darunter.

Eine weitere Position, die geltend gemacht werden kann ist der Erwerbsschaden. Dabei umfasst ist der Schaden, der entsteht, weil die verletzte Person seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr im gleichen Umfang ausüben kann, wie vor dem Unfall. Eine Rolle spielen also entgangener Gewinn bzw. ein Minderverdienst. War der Betroffene im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos und wurde in Folge dessen erwerbsunfähig orientiert sich der Verdienstausfallschaden an der Wahrscheinlichkeit, dass der Verletzte wieder eine Arbeit gefunden hätte. Auch berücksichtigt werden muss grundsätzlich der Beitrag zur Alters-und Krankheitsvorsorge. Wer als Verletzter vor den Unfallereignis selbstständig tätig war, erhält den hypothetischen Gewinn erstattet.

Weiterhin ersatzfähig ist der sog. Haushaltsführungs- oder Hausarbeitsschaden. Darunter versteht man die unentgeltliche Arbeit im Haushalt, die aufgrund der Verletzung im vollen Umfang nicht mehr möglich ist. Umfasst wird der Ausgleich der Beeinträchtigung für die eigene Versorgung im Haushalt, sowie die von Familienangehörigen. Darunter zählen unterstützende Aufgabe, wie Erledigung des Einkaufs, die Gartenarbeit, die Säuberung der Wohnung, sowie Heizungs-und Winterdienst. Auch wenn der Verletze in Folge des Unfalls arbeitsunfähig ist und somit theoretisch genug Zeit hat, um die Hausarbeit zu erledigen, kann dies aufgrund seiner Beeinträchtigungen nicht von ihm gefordert werden.

Immaterielle Belastungen und Schmerzensgeld

Autounfall und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. 

Unter immateriellen Schäden werden körperliche oder seelische Belastungen verstanden. An rein objektiven Kriterien kann dieser Schaden nicht bemessen werden, vielmehr bestimmt sich der Vermögenswert erst anhand des Schmerzensgelds. Zu den Beeinträchtigungen der seelischen Verfassung gehören beispielsweise die Veränderung der Freizeitgestaltung, Verminderung der Lebensqualität und Lebensfreude, sowie die ständige gesundheitliche Belastung. Einen gesonderten Gefühlsschaden wegen Depression, Bedrückung, vermindertem Selbstwertgefühl o.ä. gibt es hingegen nicht. Derartige Beeinträchtigungen können ebenfalls durch das Schmerzensgeld kompensiert werden.

Ein Schmerzensgeldanspruch setzt die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Voraussetzung ist dabei eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Eine geringe Verletzung, ohne schwerwiegende Beeinträchtigung oder dauerhafte Schäden begründen hingegen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zu nur vorübergehenden Beeinträchtigungen zählen beispielsweise Atembeschwerden, kleine Schürf- und Schnittverletzungen, Kopfschmerzen und leichte Stauchungen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes spielen einige Faktoren eine Rolle. Lesen Sie dazu ausführlich: https://www.ra-samimi.de/anwalt-schmerzensgeld/

Urteil

Immer wieder kommt es vor, dass Kraftfahrzeugführer mit ihrem Fahrzeug zurücksetzen und hierbei Radfahrer übersehen. Nicht selten kommen Radfahrer hierbei zu Fall und werden schwer verletzt. Über einen solchen Fall hatte das Landgericht Berlin zu befinden und verurteilte die Krafthaftpflichtversicherung und den Fahrer des Fahrzeuges unter anderem zu einem beträchtlichen Schmerzendgeld in Höhe von 10.000 Euro: Urteil des Landgericht Berlin vom 03.05.2022, Az.: 45 O 78/20.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Immer einen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz

Rechtsanwalt Gregor Samimi – Fachanwalt für Strafrecht Berlin und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf), Hortensienstraße 12 A, Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

[/column]

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll to Top