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Tierhalterhaftung – Körperverletzung durch Hundebiss

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Körperverletzung durch eine Hundebiss – Hilfe vom Fachanwalt für Versicherungsrecht & Strafrecht Gregor Samimi

Tierhalterhaftung – Körperverletzung durch Hundebiss

Immer wieder kommt es vor, dass Hunde Menschen verletzen. Hundehalter haften grundsätzlich nicht nur für materielle Schäden, die der Hund anrichtet, sondern auch dann, wenn eine andere Person durch den Hund verletzt wird. Schlimmstenfalls zieht ein Hundebiss schwere Verletzungen nach sich. Auch wenn Tierhalter alles richtig gemacht haben und der Hund bestens erzogen ist sind Tiere mitunter unberechenbar, sodass die Besitzer auch in diesem Fall verschuldensunabhängig in Haftung genommen werden können.

Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei einem Hundebiss?

Verletzungen durch einen Hundebiss sind keine Seltenheit.
Ein Hundebiss kann durchaus schwerwiegende Verletzungen bedeuten.

Ein Hundebiss an sich ist keine Straftat, doch es kann in diesem Fall zu einer Strafanzeige kommen. Diese ist meist bezogen auf fahrlässige, in manchen Fällen sogar gefährliche Körperverletzung.  Je nach Schwere des Falls kann eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe für den Halter drohen.

Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung durch einen Hundebiss vor?

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Die Folge eines Hundebisses ist oftmals der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB. Der Hundebesitzer muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass sein Hund keine andere Person körperlich verletzt. Für seine Haftung spielt es keine Rolle, ob er seine Aufsichtspflicht oder eine geltende Leinenpflicht eingehalten hat.

Vielmehr haftet der Hundebesitzer verschuldensunabhängig bereits aus sogenannter Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Wurde eine andere Person gebissen, wird meist ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, das in etwa mit einem Strafbefehl oder einem Gerichtsprozess enden kann. Für fahrlässige Körperverletzung sieht das Gesetz in § 229 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Wann ist ein Hundebiss eine gefährliche Körperverletzung?

Eine gefährliche Körperverletzung durch einen Hund kann vorliegen, wenn der Biss kein Unfall war, sondern der Hundebesitzer sein Tier als Waffe eingesetzt hat. Das wäre dann der Fall, wenn der Besitzer den Hund auf eine andere Person gehetzt hat, damit diese durch den Hund gebissen wird.

Auch wenn eine gefährliche Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Hundebiss selten vorkommt droht eine höhere Strafe. Gem. § 224 StGB ist gefährliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minderschweren Fällen von drei Monaten bis zu 5 Jahren bedroht.

Tödlicher Hundebiss – Vorwurf der fahrlässigen Tötung?

Verstirbt ein Mensch gar an den Folgen eines Hundebisses wird in der Regel ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Oftmals sind dabei kleinere Kinder Opfer eines solchen tödlichen Hundebisses. Gem. § 222 StGB ist fahrlässige Tötung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Wer ist verantwortlich, wenn der Hund  nicht in der Aufsicht des Halters stand?

Im Alltag ist es nicht ungewöhnlich, dass der Hund auch mal von einer anderen Person, als dem Tierhalter Gassi geführt wird. Ist das Tier in der Obhut einer anderen Person als des Hundehalters, haftet der Halter dennoch. Auch, wenn er selbst auf die Situation nicht einwirken konnte wird er dennoch in Anspruch genommen, da ihm die Verantwortung für sein Tier obliegt.

Welche Ansprüche hat das Opfer eines Hundebisses?

Oftmals werden Personen gebissen, weil sie versuchen ihre Hunde beim raufen zu trennen.

Unabhängig von einer Geldstrafe, die der Halter aufgrund einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu zahlen hat, hat auch das Opfer Ansprüche. In der Regel hat das Opfer einen Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzungen und den daraus folgenden Beeinträchtigungen ab:

Bei einem Biss ins Gesicht ist das Schmerzensgeld meist besonders hoch, da die Verletzungen in diesem Bereich meist schwerwiegender sind und mitunter einige Behandlungen erforderlich sind.

Auch Schadensersatzansprüche können durch das Opfer geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise Ersatz der zerstörten Kleidung, Kosten für Arzneimittel, sowie anfallende Kosten aufgrund der Beeinträchtigung (z.B. Haushaltsführungsschaden, Fahrten zum Arzt). Ist der Geschädigte aufgrund der Verletzung eine Zeit lang arbeitsunfähig, muss der Tierhalter auch hierfür aufkommen.

Verfügt der Besitzer des Hundes eine sogenannte Tierhaftpflichtversicherung übernimmt diese die durch das Tier entstandenen Schadenspositionen.

Kann dem Opfer ein Mitverschulden zugesprochen werden?

Ein Mitverschulden des Opfers kann in Betracht kommen, wenn es sich fahrlässig in eine selbstverschuldete Situation gebracht hat. Das ist im Zusammenhang mit einem Hundebiss etwa der Fall, wenn ein fremder Hund gestreichelt oder ein fremdes Grundstück trotz Warnung betreten wird.

Wie können sich vor den Kosten Tierhalter schützen?

Tierhalter haften bereits aus der sogenannten Gefährdungshaftung und werden auch zur Verantwortung gezogen, wenn sie keine Schuld trifft. Hundebesitzer können für derartige Fälle eine freiwillige Tierhalterhaftpflicht abschließen, welche die Kosten eines solchen Ereignisses übernimmt. In einigen Bundesländern, wie Berlin oder Hamburg ist eine solche Hundehalterhaftpflicht sogar Pflicht. Eine Ausnahme sind sogenannte Listenhunde, für die immer eine Versicherungspflicht besteht.

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Welche Kosten werden durch eine Tierhalterhaftpflicht übernommen?

In der Regel zahlt die Hundehaftpflichtversicherung alle entstandenen Sach- und Vermögensschäden, sowie auf Verletzungen beruhende Personenschäden übernommen.  Dennoch gibt es immer wieder Fällen, in denen die Versicherung nicht zahlen will. Eine solche Ausnahme kann etwa bestehen, wenn der Hund trotz auffälligem Verhalten nicht angeleint laufen gelassen wurde. Auch Schäden, die auf gefahrdrohende Umstände oder Vorsatz zurückgeführt werden können abgelehnt werden.

Muss bei einem Hundebiss die Polizei verständigt werden?

Wurde ein Mensch durch einen Hundebiss verletzt empfiehlt es sich die Polizei zu verständigen. Durch die dazu gerufene Polizei wird der Vorfall genau dokumentiert und die Personalien des Hundehalters aufgenommen. Im Fall eines Rechtsstreits kann dieser dann auf gerichtlichem Wege in Anspruch genommen werden.

Weiterhin führt kann direkt ein  Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden. Die Polizei überprüft auch, ob eventuelle Auflagen, wie beispielsweise eine Maulkorbpflicht verletzt wurden.

Anwaltliche Vertretung durch einen Fachanwalt

Im Fall eines Hundebisses kommt es mitunter vor, dass sich Hundehalter wenig reumütig zeigen. Auch sind sie nicht immer breit, den entstandenen Schaden wieder gut zu machen, da ihnen beispielsweise eine Haftpflichtversicherung fehlt oder sie diese nicht in Anspruch nehmen wollen. Die Beauftragung eines Fachanwaltes für Strafrecht kann hilfreich sein, um bestehende Ansprüche geltend zu machen. Sind durch den Hundebiss besonders schwere Verletzungen verursacht worden sollte ein Anwalt schnellstmöglich zu Rate gezogen werden.

Verweigert der Tierhalter eine Zahlung der geforderten Schadenspositionen können diese als letzte Möglichkeit durch eine Klage vor Gericht eingefordert werden. Oftmals sind derartige Fälle sehr mühselig, sodass eine anwaltliche Vertretung in der Regel nur unter Abschluss einer Vergütungsvereinbarung übernommen wird.

Immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht und Strafrecht hinzuziehen!              

Rechtsanwalt Gregor Samimi aus Berlin Steglitz

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht und Versicherungsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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