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Zentralruf der Autoversicherer nach einem Unfall – Informationen vom Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Aktualisiert am 22.02.2022, 19:04 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Zentralruf der Autoversicherer und Verkehrsunfall

Dieser Beitrag geht der Frage nach, welche Vorteile bzw. Nachteile es haben könnte, den Zentralruf der Autoversicherer zu kontaktieren. Auch in der ZDF Sendung Frontal 21 wurde dieser Frage nachgegangen: „Man kann jedem Geschädigten nur raten, wenn er beim Zentralruf anruft und durchgestellt wird, das Gespräch zu beenden, sagt beispielsweise Rechtsanwalt Heinz Noltemeyer in dem Frontal 21 Beitrag. Aber bilden Sie sich bitte eine eigene Meinung:

Welche Aufgaben hat der Zentralruf der Autoversicherer?

Nach einem Verkehrsunfall sind viele Unfallbeteiligte mit der Situation überfordert. Nicht jeder Verkehrsteilnehmer hat nach einem Unfall sofort die für die Schadensregulierung erforderlichen Versicherungsdaten zu Hand und in seltenen Fällen begeht der Verursacher sogar Fahrerflucht. In diesen Fällen fragen sich viele Geschädigte, wo sie die Daten der gegnerischen Versicherung erfragen können.

Wenn Ihnen das Kennzeichen des Unfallverursachers bekannt ist, kann ein Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer weiterhelfen. Bei dieser Institution handelt es sich um eine gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle nach § 8 des Pflichtversicherungsgesetzes, die Geschädigten bei der Feststellung der Versicherungsdaten des Unfallverursachers helfen.

Autounfall und Zentralruf der Autoversicherer
Nach einem Unfall ist einer der ersten Kontakte oft der Zentralruf der Autoversicherer. Hierbei sollten man jedoch vorsichtig sein.

Seit der Gründung im Jahr 1972 hat der Zentralruf nach eigenen Angaben bereits mehr als 33.000.000 Geschädigten bei der Feststellung der gegnerischen Versicherungsdaten geholfen. Die Mitarbeiter des Zentralrufs können auf ein Zentralregister zugreifen, in dem alle deutschen Autoversicherer Versicherungsdaten zu ihren Kfz-Haftpflichtversicherten ablegen. Betreut wird der Zentralruf der Autoversicherer vom GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.).

Geschädigte können sich bei einem Unfall innerhalb Deutschlands telefonisch oder per Online-Anfrage an den Zentralruf wenden. Auch bei Unfällen in einem Mitgliedsland der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kann die Auskunftsstelle helfen.

Die Autoversicherer haben im Zentralregister die Versicherungsdaten zu allen Fahrzeugen hinterlegt, die ein Versicherungskennzeichen besitzen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Pkw
  • Motorräder
  • Lkw
  • Kleinkrafträder (Mofas, Roller, etc.)
  • Motorroller
  • Elektromobile & Krankenfahrstühle

Wer darf Daten vom Zentralruf erfragen?

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Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Die Anfrage an den Zentralruf können Sie als Geschädigter selbst stellen, empfehlenswerter ist jedoch, einen versierten Anwalt mit dieser Aufgabe betrauen. Berechtigt zur Anfrage sind alle Personen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt waren oder als Vertreter eines Unfallbeteiligten fungieren. Zum berechtigten Personenkreis zählen insbesondere folgende Personengruppen:

  • Geschädigter
  • Anwalt des Geschädigten
  • Sachverständiger
  • Abschleppunternehmen
  • Reparaturwerkstatt
  • Autovermieter

Eine Kontaktaufnahme ist jedoch ausschließlich bei berechtigtem Interesse im Zusammenhang mit einem Unfall statthaft. Wenn kein Unfall vorliegt und Sie lediglich aus privaten Gründen Kontakt zu einem Fahrzeughalter aufnehmen möchten, ist die Inanspruchnahme der Dienste des Zentralrufs der Autoversicherer zur Ermittlung der gewünschten Daten nicht zulässig. Ein Missbrauch kann ernste Konsequenzen haben und wird in der Regel strafrechtlich verfolgt.

Kontaktaufnahme: Kontaktdaten und Erreichbarkeit 

Die Mitarbeiter des Zentralrufs der Autoversicherer sind rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr erreichbar. Bei einem Unfall innerhalb Deutschlands können Sie oder Ihr Anwalt sich somit jederzeit unter der kostenlosen Telefonnummer (0800) 250 260 0 an den Zentralruf wenden und erhalten nach einem Unfall schnelle Auskunft zu den Daten der jeweiligen Autoversicherer. Alternativ zur telefonischen Anfrage gibt es auf der Seite des Zentralrufs der Autoversicherer unter www.zentralruf.de/online-anfrage auch die Möglichkeit einer Online Auskunft.

In den meisten Fällen erhalten Sie die Auskunft zum zuständigen Autoversicherer noch während des Telefongespräches. Laut Mitteilung des Zentralrufs der Autoversicherer können rund 95 Prozent aller Anfragen innerhalb weniger Minuten beantwortet werden. In seltenen Fällen ist es möglich, dass die Abfrage der Autoversicherer Daten etwas länger dauert. Meist erfolgt hier jedoch innerhalb von 24 Stunden eine Mitteilung der Angaben zum zuständigen Autoversicherer.

Wissenswertes zum Zentralruf der Autoversicherer

Viele Verbraucher befürchten, dass die Anfrage beim Zentralruf nach einem Unfall mit hohen Kosten verbunden ist und scheuen daher den Anruf. Diese Sorge ist jedoch unbegründet, den für die Inanspruchnahme der Serviceleistungen des Zentralrufs der Autoversicherers werden keine Gebühren erhoben. Der Anruf der Telefonnummer des Zentralrufs der Autoversicherer ist ebenfalls kostenfrei.

Der Zentralruf benötigt bei einem Unfall innerhalb Deutschlands zur Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem zuständigen Autoversicherer lediglich das Kennzeichen des Unfallverursachers sowie das Unfalldatum. Bei der Online-Auskunft müssen Sie oder Ihr Anwalt zusätzlich eine E-Mail-Adresse angeben. Falls die telefonische Anfrage nicht sofort bearbeitet werden kann, wird der Mitarbeiter für die spätere Übermittlung der erforderlichen Daten ebenfalls die E-Mail-Adresse erfragen.

Wenn Sie oder Ihr Anwalt Unfalldatum und Autokennzeichen des Unfallverursachers mitgeteilt haben, greift der Servicemitarbeiter des Zentralrufs der Autoversicherer auf die zentrale Datenbank zu und ermittelt die Daten zur gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei einem inländischen Unfall teilt der Mitarbeiter Ihnen oder Ihrem Anwalt den Namen sowie die Kontaktdaten des zuständigen Versicherungsunternehmens mit.

Für Profis wie Sachverständige, Anwälte oder Kfz-Werkstätten bietet der Zentralruf den kostenfreien Web-Service Z@Online an. So kann beispielsweise ein Fachanwalt für Verkehrsrecht nach einmaliger Registrierung bis zu 20 Anfragen pro Tag erstellen und erhält direkten Einblick in die Datenbank des Zentralrufs der Autoversicherer.

Ausländischer Unfallgegner & Unfall im Ausland

Wenn das Fahrzeug Ihres Unfallgegners in Deutschland zugelassen ist, können die Mitarbeiter des Zentralrufs meist innerhalb weniger Minuten den zuständigen Autoversicherer ermitteln. Bei einem Unfall mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer ist das Deutsche Büro Grüne Karte (DBGK) zuständig.

Als Geschädigter in einem Unfall können Sie oder Ihr Anwalt sich unter bestimmten Voraussetzungen an das Deutsche Büro Grüne Karte wenden, wenn Sie in Deutschland in einen Unfall mit einem Schadengegner aus dem Ausland verwickelt wurden. Das DBGK kann wie ein Haftpflichtversicherer fungieren, wenn das Fahrzeug des Verursachers in einem EU-Land oder in Island, Norwegen, Andorra, Serbien oder der Schweiz zugelassen wurde. Meist wird das DBGK eine private Schadenregulierungsorganisation oder einen als Mitglied registrierten Autoversicherer mit der Regulierung des Schadens beauftragen.

Auch auf einer Urlaubsreise können Sie in einen Unfall verwickelt werden. Zuständig ist der Zentralruf auch für Unfälle, die sich in einem Mitgliedsstaat der EU oder in Norwegen, Liechtenstein, Island sowie der Schweiz ereignet haben und in die ein deutscher Versicherungsnehmer involviert ist.

Die Telefonnummer für Anfragen aus dem Ausland lautet +49 (40) 300 330 300. Im Gegensatz zur Servicenummer für Unfälle innerhalb Deutschlands ist diese Hotline jedoch nicht durchgängig besetzt. Unter dieser Nummer erreichen Sie die zuständigen Mitarbeiter des Zentralrufs von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.

Wenn Sie sich nach einem Unfall im Ausland an den Zentralruf wenden, müssen Sie zusätzlich zu Schadentag und Kennzeichen des Unfallgegners auch das Unfallland sowie das Herkunftsland des gegnerischen Fahrzeuges angeben. Angaben zu Name und Adresse des Unfallgegners sind jedoch nicht erforderlich. Bei der Ermittlung der Daten zu einem ausländischen Autoversicherer kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen. Neben den Angaben zum Autoversicherer erhalten Sie bei einem Unfall im Ausland auch die Kontaktdaten des Schadenregulierungsbeauftragten.

Ein Schadenregulierungsbeauftragter ist eine nationale Entschädigungsstelle im Heimatland des jeweiligen Geschädigten, die bei einem Unfall im EU-Ausland eingeschaltet werden kann. Innerhalb der EU sind alle Autoversicherer zur Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten verpflichtet, der für den Geschädigten als Ansprechpartner fungiert. Der Beauftragte nimmt Kontakt zur ausländischen Versicherung auf und fordert sachdienliche Belege an.

Kritischer Beitrag: Frontal 21 vom 24.01.2012

In dem hier verlinkten Fernsehbeitrag des ZDF Nachrichtenmagazins Frontal 21, (ausgestrahlt am 24.01.2012, 21.00 Uhr) schildern die Autoren Ingo Dell und Olaf Kumpfert, Szene für Szene, einen konkreten Fall, wie er in Deutschland vielleicht jeden Tag vorkommen könnte. Die einzelnen Szenen des Beitrages werden in chronologischer Abfolge wie folgt wiedergegeben:

Der Beitrag schildert, wie der Geschädigte Guido Jieberjahn aus Celle Ende 2010, in einen unverschuldeten Unfall verwickelt worden ist. Er hatte seinen Wagen vor der Wohnung abgestellt. Ein vorbeifahrendes Auto verursachte an seinem Fahrzeug bei Schnee einen Schaden an Kotflügel und Stoßstange. Dies hatte der Geschädigte beobachtet und sich das Kennzeichen notiert. Die Schuldfrage war für ihn klar: Die Versicherung des Unfallgegners muss zahlen. Er wandte sich daraufhin an die Polizei. Die Polizeibeamten der Dienstelle gaben ihm die Telefonnummer des Zentralrufs der Autoversicherer. Von dort wird er an die gegnerische Versicherung weiter verbunden.

Das Telefongespräch schildert Guido Jieberjahn sinngemäß wie folgt: Da war dann eine Beraterin dran und hat alles aufgenommen und hat mich dann gefragt, ob sie denn einen Gutachter vorbeischicken können. Und ich habe dann eingewilligt und sagte, ja, ist in Ordnung. Dann haben wir einen Termin klar gemacht und dann kam er auch. Hat das begutachtet und er kam auf eine Summe von 500 bis 600 Euro in dem Dreh knapp netto. Viel zu wenig, wie Guido Jieberjahn von seiner Werkstatt in Erfahrung bringt, denn die schätzt die Reparaturkosten auf mehr als eintausend Euro.

Er schaltet einen Sachverständigen ein und der bestätigt die Schätzungen der Werkstatt und stellt mehr Schäden fest als der Gutachter der gegnerischen Versicherung. Statt rund 650,00 Euro ermittelt der freie Gutachter weit mehr als das Doppelte. Nämlich 1.501,91 Euro, ist in dem Frontal 21 Beitrag zu sehen und zu hören.

Das hat die Versicherung dann nicht bezahlen wollen. Guido Jieberjahn meint in dem Beitrag weiter: „Ich habe mir dann im Nachhinein halt gedacht, dass die Versicherung mir sozusagen ja nicht alles bezahlen wollte oder mich linken wollte sozusagen. Also ich glaube, mir wäre es nicht passiert, so wie es jetzt da abgegangen ist, wenn die Polizei mir diese Nummer nicht gegeben hätte.“

Frontal 21 stellt in dem Beitrag weiter fest: „Kritiker meinen, dass Unfallgeschädigte mittels des Zentralrufs immer wieder von der gegnerischen Versicherung über den Tisch gezogen werden; und das noch mit Hilfe der Polizei. Denn die Nummer steht auch auf Personenaustauschkarten oder Unfallaufnahmeprotokollen, die nach einem Unfall von den Polizisten an die Beteiligten ausgehändigt werden. Und das in der halben Bundesrepublik. Die Innenministerien der betroffenen Länder teilten Frontal 21 dazu mit: `Der Aufdruck sei als Service für die Unfallbeteiligten gedacht. ´“

In dem Frontal 21 Beitrag heißt es sodann weiter: „Insidern zu folge soll die Versicherungswirtschaft auch selbst dafür gesorgt haben, dass der Zentralruf auf Formularen auftaucht. Und tatsächlich, auf Anfrage bestätigt das Innenministerium Sachsen-Anhalt: `Es werden von einigen Polizeibeamten die vom Zentralruf der Autoversicherer zur Verfügung gestellten Personalaustauschkarten … genutzt. ´“

In der nächste Szene geht es in dem Beitrag so weiter:

Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, hält dies in dem Beitrag, für einen unhaltbaren Zustand, sagt der Sprecher der Sendung. Mielchen kommt in dem Beitrag zu Wort und sagt in einem Original-Ton folgendes: „Es werden Gutachten gefertigt, die nicht selten weit unter dem liegen, was eigentlich an Schaden entstanden ist. Und das passiert ganz häufig nicht innerhalb der Grenzen des Legalen. Das muss man ganz offen so sagen. Nun, und die Polizei leistet dem natürlich Vorschub, indem sie die Nummern abdruckten auf ihren Unterlagen. Das halte ich hoch problematisch“.

Das wollte Frontal 21 in dem Beitrag genauer wissen: Der freie Sachverständige Andreas Herzog aus Dresden machte für Frontal 21 eine Stichprobe. Er erfindet einen Auffahrunfall und ruft als angeblich Geschädigter über den Zentralruf mehrere Versicherungen an. Zunächst erkundigt er sich nach seinem Recht auf einen Anwalt. „Bei allen Anrufen, die wir getätigt haben, war die Empfehlungen einen Anwalt nicht zu beauftragen. Das sei nicht notwendig. Man würde sich selbst um die Regulierung bemühen“, stellt der Sachverständige Andreas Herzog in der Sendung so fest.

Auch eine Mitarbeiterin des ADAC, Elke Hübner, kommt in der Sendung zu Wort: „Der Geschädigte hat selbstverständlich Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt hilft auch Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu regulieren. Gerade weitergehende Schadensersatzansprüche an die der Geschädigte gar nicht denkt, können nur so reguliert werden.“

Weiter erkundigt sich der Sachverständige Herzog bei dem kontaktierten gegnerischen Versicherer sodann nach einem eigenen Sachverständigen. „Einen freien Sachverständigen zu beauftragen, sei ebenfalls nicht notwendig. Es wird angeraten in die Werkstatt zu fahren, sich einen Kostenvoranschlag fertigen zu lassen und einzureichen. Und gegebenenfalls bei größeren Schäden kommt ein eigener Sachverständiger sich den Schaden anzuschauen“, gibt Herzog den Gesprächsinhalt wieder.

Elke Hübner vom ADAC bestätigt in der nächsten Szene die Aussage des Sachverständigen Herzog inhaltlich:  „Wenn von der Versicherungswirtschaft versucht wird, den Sachverständigen komplett aus der Regulierung herauszuhalten, werden dem Geschädigten Rechte abgeschnitten. Und zwar ganz ausdrücklich. Das ist zum einen die Wertminderung, die nur durch den Gutachter festgestellt werden kann und auch die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, sollte der Geschädigte keinen Mietwagen nehmen.“

Frontal 21 wendet sich sodann an den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und fragt nach: Die inhaltliche Antwort des GDV: Es bestehe durchaus ein Anspruch auf einen Anwalt. Bei größeren Schäden auch auf einen freien Sachverständigen. Frontal 21 hackt nach und befragt Katrin Rüter de Escobar vom GDV: „Nun, haben wir Fälle, da ist der Schaden 1000, 1500 Euro, den Geschädigten wurde am Telefon gesagt, sie brauchen keinen Rechtsanwalt und auch keinen freien Sachverständigen, wie kann das passieren?“ Frau Katrin Rüter de Escobar vom GDV beantwortet die Frage in dem Beitrag wie folgt: Das ist natürlich, wenn der Versicherer selbst einen Sachverständigen schickt, also das ist, zu Einzelfällen keine Ahnung. Aber einen Sachverständigenanspruch kann durchaus bestehen bei einem Schaden über 1.000 Euro, natürlich.

Schließlich schauen sich die Autoren des Beitrages die Homepage des GDV näher an, ist in dem Beitrag zu sehen.  „Auf der Internetseite des GDV wird der Zentralruf als staatliche, also unabhängige Auskunftsstelle bezeichnet“, ist in dem Beitrag zu hören. Hierauf von Frontal 21 angesprochen sagt Katrin Rüter de Escobar vom GDV: „Es ist eine offizielle Auskunftsstelle, deren Befugnisse und Aufgaben auch vom Pflichtversicherungsgesetz geregelt werden. Also diese Auskunftsstelle ist die offizielle nationale Auskunftsstelle für Angelegenheiten in Kfz Unfällen.“ Frontal 21 fragt daraufhin nach: „Aber die Mitarbeiter, die da am Telefon sitzen, werden die vom Staat bezahlt oder von den Versicherungen?“ Daraufhin antwortet Katrin Rüter de Escobar: „Nein, die werden von der Dienstleistungsgesellschaft einer GmbH des GDV bezahlt.“ Frontal 21 stellt fest: „Also einer privaten keiner staatlichen Einrichtung.“ Nach der Anfrage von Frontal 21 wurde der Passus „staatliche Auskunftsstelle“ geändert. Jetzt heißt es auf der Homepage des GDV, so Frontal 21, nur noch „gesetzliche anerkannte Auskunftsstelle.“

Schlussendlich nahm sich Guido Jieberjahn einen Anwalt. Der kommt nach Prüfung des Falls zu einem eindeutigen Ergebnis: „Man kann jedem Geschädigten nur raten, wenn er beim Zentralruf anruft und durchgestellt wird, das Gespräch zu beenden, sagt Rechtsanwalt Heinz Noltemeyer.

Nach einer Klage erhielt Guido Jieberjahn von der gegnerischen Versicherung nochmal 850,00 Euro. In Zukunft wird er sich an den Rat seines Anwalts halten. Ende des Frontal 21 Beitrages.

Weitere Schritte nach dem Unfall

Ein Unfall ist für alle Beteiligten mit großen Belastungen verbunden. Als Geschädigter sollten Sie in jedem Fall Ruhe bewahren und keinesfalls überstürzt handeln. Am Unfallort sollten Sie ein Unfallprotokoll erstellen und das Unfallgeschehen in jedem Fall im Bild festhalten. Notieren Sie Name, Anschrift, Telefonnummer und Kfz-Kennzeichen des Unfallverursachers.

Insbesondere bei unklarer Schuldfrage oder bei Fahrerflucht ist die Einschaltung der Polizei unbedingt empfehlenswert. Lassen Sie sich am Unfallort keinesfalls dazu verleiten, die Schuld am Unfall einzugestehen und leisten Sie diesbezüglich keine Unterschrift! Falls Zeugen den Unfall beobachtet haben, sollten Sie in jedem Fall Namen und Adressen der betreffenden Personen notieren.

Schalten Sie den Anwalt Ihres Vertrauens ein und beauftragen Sie ihn mit der Durchsetzung Ihrer Interessen. Wenn es erforderlich ist, wird Ihr Anwalt den Zentralruf der Autoversicherer anrufen und die Daten der gegnerischen Versicherung erfragen. Der Zentralruf ist nicht für die Aufnahme der Schadensmeldung verantwortlich, daher ist anschließend unbedingt die Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherungsunternehmen erforderlich.

Weitere Schritte nach dem Unfall

Ein Unfall ist für alle Beteiligten mit großen Belastungen verbunden. Als Geschädigter sollten Sie in jedem Fall Ruhe bewahren und keinesfalls überstürzt handeln. Am Unfallort sollten Sie ein Unfallprotokoll erstellen und das Unfallgeschehen in jedem Fall im Bild festhalten. Notieren Sie Name, Anschrift, Telefonnummer und Kfz-Kennzeichen des Unfallverursachers.

Insbesondere bei unklarer Schuldfrage oder bei Fahrerflucht ist die Einschaltung der Polizei unbedingt empfehlenswert. Lassen Sie sich am Unfallort keinesfalls dazu verleiten, die Schuld am Unfall einzugestehen und leisten Sie diesbezüglich keine Unterschrift! Falls Zeugen den Unfall beobachtet haben, sollten Sie in jedem Fall Namen und Adressen der betreffenden Personen notieren.

Schalten Sie den Anwalt Ihres Vertrauens ein und beauftragen Sie ihn mit der Durchsetzung Ihrer Interessen. Wenn es erforderlich ist, wird Ihr Anwalt den Zentralruf der Autoversicherer anrufen und die Daten der gegnerischen Versicherung erfragen. Der Zentralruf ist nicht für die Aufnahme der Schadensmeldung verantwortlich, daher ist anschließend unbedingt die Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherungsunternehmen erforderlich.

Anwalt sofort einschalten

Nach einem Unfall zögern viele Geschädigte und fragen sich, ob die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht wirklich notwendig ist. Viele Versicherer raten davon ab – leider ist dieser Rat jedoch keineswegs im Sinne der Geschädigten. Die Versicherungsunternehmen wollen lediglich Ihre eigenen Interessen wahren und die Kosten möglichst gering halten.

Meist wird ein Anwalt erst eingeschaltet, wenn es bereits zu Unstimmigkeiten mit der gegnerischen Versicherung gekommen ist. Dies ist jedoch keinesfalls empfehlenswert, da sich viele Probleme mit anwaltlicher Hilfe bereits im Vorfeld vermeiden lassen. Schalten Sie den Anwalt erst bei massiven Schwierigkeiten ein, kann der Rechtsexperte meist nur noch den bereits entstandenen Schaden begrenzen. Das muss jedoch nicht sein!

Diese Hilfe leistet ein versierter Anwalt

Ein versierter Fachanwalt informiert Sie, welche Schritte erforderlich sind und weist Sie auf Ihre Rechte hin. Auch wenn keine Zweifel an der Schuldfrage bestehen, sollten Sie daher nicht auf anwaltliche Hilfe verzichten. Nach dem Prinzip der Chancengleichheit ist dies unbedingt empfehlenswert, denn Versicherungsunternehmen besitzen deutlich mehr Erfahrung auf diesem Gebiet als die meisten Geschädigten. Diese Ansicht teilt auch der Bundesgerichtshof, der Geschädigten nach einem Unfall ausdrücklich das Recht zur Einschaltung eines Anwalts zugesteht.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

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So können Sie sicher sein, dass Ihre Schadensersatzansprüche in Ihrem Sinne durchgesetzt werden und eine vollständige Unfallregulierung mit allen Positionen erfolgt.

Sie sind Geschädigter und möchten die Einschaltung eines Anwalts aus Kostengründen vermeiden? Diese Sorge ist unbegründet! Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, übernimmt die gegnerische Versicherung alle Kosten und zahlt somit auch die Rechnung Ihres Rechtsanwalts.

Welche Kosten die gegnerische Versicherung erstattet, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Folgende Kosten muss das Versicherungsunternehmen grundsätzlich tragen:

  • Reparaturkosten
  • Sachverständigenkosten
  • Abschlepp- und Bergungskosten
  • Anwaltskosten
  • Mietwagen oder Nutzungsausfall
  • Wertminderung
  • Kostenpauschale (für Porto, Telefon, etc.)
  • Weitere Sachschäden

Neben diesen Kosten können Sie häufig weitere Forderungen geltend machen, dazu zählt beispielsweise auch ein Schmerzensgeld bei Verletzungen. Den meisten Laien ist nicht bekannt, welche Forderungen sie stellen können.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht hinzuziehen!                                    

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Verantwortlich im Sinne des Presserechts Gregor Samimi.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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