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Untreue – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Untreue (§ 266 StGB): Welche Strafe droht?

Bei der Untreue handelt es sich um einen Tatbestand, den nicht jede Person einfach so verwirklichen kann. Vielmehr kann nur derjenige Täter  sein, der eine in § 266 StGB umschriebene Pflichtenstellung innehat. Ein klassisches Beispiel für eine taugliche Tätergruppe können Geschäftsführer sein, da sie klassischerweise mit dem fremden Vermögen des Unternehmens betraut werden. Verdeutlicht werden kann diese etwa in diesem Fall: der in einem Buchverlag tätige GmbH-Geschäftsführer Herr W. hat bestimmte Pflichten und Rechte. Als der Verlag in eine etwas schwierigere finanzielle Lage gerät nimmt Herr W. entgegen dem Geschäftsführervertrag ein Darlehn aus. Die Rückzahlung des Darlehns übersteigt jedoch die liquiden Mittel des Unternehmens und führen zu seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit. Damit handelte Herr W. gegenüber der Bank im Rahmen des sog. rechtlichen Könnens. Doch im Innenverhältnis der GmbH war er dazu nicht befugt eine solche Verbindlichkeit einzugehen Herr W. muss sich nun wegen des Vorwurfs der Untreue vor Gericht verantworten.  

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Was ist Gegenstand der strafrechtlichen Untreue?

Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Tatbestand, der besonders häufig Fach- und Führungskräfte, sowie hochrangige Beamte und Politiker trifft. Das ist darauf zurückzuführen, dass diese Straftat nur von Personen begangen werden kann, die aufgrund ihrer Funktion über das Vermögen anderer verfügen dürfen. Eine Kellnerin hat zwar auch die tatsächliche Gewalt über das ihr anvertraute Wechselgeld, sie darf damit aber nur einfache Zahlungsvorgänge abwickeln. Wenn Kellner oder Supermarkt-Kassiererinnen in die Kasse greifen, liegt meist eine Form der Unterschlagung vor; wenn der Hoteldirektor oder die Marktleiterin dasselbe tun, ist oft bereits der Untreuetatbestand erfüllt, was auf die unterschiedlichen Aufgaben und Befugnisse der Beteiligten zurückzuführen ist.

Wegen Untreue kann auch verurteilt werden, wer eigentlich nur helfen wollte und das, zunächst einmal, auch getan hat. In den Nuller Jahren machte der Münchner Technologie-Konzern Siemens Negativ-Schlagzeilen, noch heute wird in diesem Zusammenhang von dem größten Korruptionsskandal in der deutschen Industriegeschichte gesprochen: Hochrangige Siemens-Mitarbeiter hatten offensichtlich über Jahre hinweg schwarze Kassen angelegt, die sie nutzten, um die Mitarbeiter potentieller Geschäftspartner zu bestechen und so an lukrative Großaufträge zu gelangen. Verurteilt wurden die Drahtzieher aber letztlich nicht wegen Korruption, sondern wegen Untreue.

Das Risiko wegen Untreue belangt zu werden tritt aber nicht nur windige Spitzenmanagern: Auch die kaufmännischen Leiter katholischer Krankenhäuser aus ostdeutschen Kleinstädten oder ehemalige Bürgermeister aus der schwäbischen Provinz sind betroffen. Nicht selten trifft der Vorwurf auch Bankangestellte, die scheinbar leichtfertig Kredite vergeben haben.

Aber welche Handlungsweisen stellt § 266 StGB eigentlich unter Strafe?

Was setzt § 266 StGB voraus?

Eine Untreue im strafrechtlichen Sinne begeht, wer unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung fremdes Vermögen schädigt. Juristen sprechen hier von einem Sonderdelikt, da sich nur der Inhaber einer Vertrauensstellung, der sogenannte Treuepflichtige, als Täter qualifiziert. Wer nicht treuepflichtig ist, kommt allenfalls als Anstifter in Frage oder kann Beihilfe zur Untreue leisten. Der Gesetzgeber hat bei der Untreue zwischen zwei Alternativen, dem Missbrauchstatbestand und dem Treubruchstatbestand, unterschieden:

  • Der Missbrauchstatbestand ist der speziellere und findet oftmals auf die oben schon erwähnten Fach- und Führungskräfte Anwendung.
  • Der Treubruchstatbestand ist wesentlich unbestimmter und kann auch schon einmal allzu sorglose Vermieter treffen.

Der Missbrauchstatbestand bei Untreue

Für die Verwirklichung des Missbrauchstatbestandes gemäß § 266 Abs. 1 Variante 1 StGB wird vorausgesetzt, dass eine Person die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht hat. Das bedeutet, dass der Täter die Möglichkeit hat die Vermögensrechte eines Anderen zu ändern, zu übertragen, aufzuheben oder diese mit Verbindlichkeiten belasten kann. Außerdem muss auch bei der ersten Variante noch eine Vermögensbetreuungspflicht hinzukommen.

Ein Missbrauch der Befugnis würde die Einhaltung des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens voraussetzen. Das rechtliche Können beschreibt die Befugnisse im Außenverhältnis. Doch im Innenverhältnis können die einzelnen Befugnisse beschränkt sein. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Geschäftsführer nach Außen Geschäfte schließt, zu denen er im Innenverhältnis gar keine Befugnis verliehen bekommen hat.

Typische Wirtschaftsstraftaten

Der Missbrauchstatbestand greift auch bei den meisten Fällen von Untreue, die von Geschäftsführern, Vorständen oder Mitgliedern des Aufsichtsrats bei Aktiengesellschaften begangen werden.

Wenn Geschäftsführer oder Vorstände wegen Untreue belangt werden, dann oftmals, weil sie sich auf riskante Geschäfte eingelassen haben und diese schief gegangen sind. Dabei ist aber selbstverständlich nicht jede Fehlinvestition gleich kriminell: Ein Manager muss dazu entweder die ihm seitens der Gesellschafter eingeräumten Kompetenzen überschritten oder seine Sorgfaltspflichten verletzt haben. Hat ein Gesellschafter etwa sorgfältig alle Vor-und Nachteile einer Entscheidung abgewogen und sich nicht treuwidrig verhalten kann ihm die Entscheidung auch nicht unter dem Vorwurf der Untreue angelastet werden, solange sich dabei im Bereich des gesetzlichen Dürfens bewegt wurde.

Die Grenze des rechtlichen Dürfens ist jedoch klar überschritten, wenn beispielsweise eine schwarze Kasse in der Schweiz über eine gültige Anweisung hinweggesetzt gebildet wird. Der Gedanke, dass dem Unternehmen durch eine schwarze Kasse kein Schaden entsteht ist zunächst nahe liegend. Mitunter steigen durch das Anlegen solcher schwarzen Kassen und die Korruptionszahlungen die Chancen Großaufträge für sich gewinnen zu können. Hier steht ein potentieller Gewinn, einem vergleichsweise geringem Einsatz an Schmiergeldzahlungen gegenüber. Rein ökonomisch Betrachtet kann hier nicht von einem Schaden gesprochen werden. Der BGH folgt allerdings keiner rein betriebswirtschaftlichen Sichtweise, sondern hat bereits in seinem Urteil zum sogenannten „Kölner Müllskandal“ im Jahr 2005 entschieden, dass bei Bestechungsfällen zumindest die gezahlten Schmiergelder einen Vermögensnachteil darstellen (BGH, 02.12.2005 – 5 StR 119/05).

Drei Jahre später hat der BGH im Siemens-Fall zudem befunden, dass bereits das Anlegen einer schwarzen Kasse einen Vermögensnachteil bedingt, wenn der Treuegeberin dadurch Teile ihres Vermögens vorenthalten werden (BGH, 29.08.2008 – 2 StR 587/07). Dies ist zumindest bei Kassen, die vor der Unternehmensleitung versteckt werden, immer der Fall. Bei geheimen Auslandskonten kann dies stets angenommen werden.

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Der Treubruchstatbestand bei Untreue

Den Treubruchstatbestand nach § 266 Abs. 1 Variante 2 StGB verwirklicht, wer die ihm kraft Gesetz, behördlichen Auftrag, Rechtsgeschäft oder aufgrund eines faktischen Treueverhältnisses obliegenden Pflichten zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zufügt. Im Vergleich zum Missbrauchstatbestand wird damit hier lediglich die Verletzung der Vermögenbetreuungspflicht vorausgesetzt und ist damit weiter gefasst. Eine Verletzung der Treuepflicht kann in einem eigen-, sowie in einem fremdnützigen Verhalten liegen.

Typische Beispiele, für den Treubruchstatbestand in Frage kommende Berufsgruppen, sind in etwa Anwälte, Notare, Steuerberater, Vermögensberater sowie Vorstände, Geschäftsführer und Prokuristen, bei denen stets eine Vermögensbetreuungspflicht angenommen wird. Liegt jedoch kein Treueverhältnis kommt allenfalls eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB in Frage.

Ein weiterer Beispielsfall ist in etwa der Vermieter, der die zurückgelegte Kaution zweckentfremdet und nicht mehr zurückzahlen kann. Ob er damit gegen § 266 StGB verstößt, hängt davon ab, ob die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Vermieterin den Anforderungen an die Vermögensbetreuungspflicht genügen. Der BGH hat die Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters jedoch mit Verweis auf § 555 Abs. 3 BGB bekräftigt(BGH, 2.4.2008 – 5 StR 354/07).

Nachteilszufügung des Vermögens 

Beide Alternativen setzen die Zufügung eines Nachteils für das zu betreuende Vermögen voraus. Um festzustellen, ob es zu einem Nachteil beim vermögen gekommen ist eine Gesamtsaldierung durchgeführt, d.h. das Vermögen vor und nach der Untreuehandlung werden gegenübergestellt und verglichen. Fällt der Wert des Vermögens nach der Handlung geringer aus, als zuvor liegt ein für die Untreue relevanter Schaden vor. Ein Vermögensschaden kann jedoch nicht angenommen werden, wenn dem zu betreuenden Vermögen durch die Handlung gleichzeitig eine gleichwertige, kompensierende Gegenleistung zugeflossen ist. Dann fehlt es an einem tatsächlichen „Minus“ im Vermögen des Treugebers. Eine Minderung des Vermögens kann auch durch Unterlassen vorliegen, wenn des der Treupflichtige unterlässt das Vermögen in gebotenem Maße zu mehren (z.B. indem er es unterlässt einen bestehenden Anspruch geltend zu machen).

Strafmaß und Verjährung von Untreue

Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist, anders als bei der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB, nicht strafbar. Wer sich mangels besonderer Treuepflichten nicht als Täter qualifizieren kann, der kann Anstifter sein oder Beihilfe zur Untreue leisten. In diesem Fall greift § 28 StGB, der vorsieht, dass die Strafe der Teilnehmer, denen die besonderen persönlichen Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wird. Die Verjährung tritt für Täter und Teilnehmer nach fünf Jahren ein.

Die tatsächlich verhängten Strafen fallen beim Vorwurf der Untreue sehr unterschiedlich aus:

  • Im Siemens-Fall wurde ein Manager, der über einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren schwarze Kassen in Höhe von 6 Millionen Euro angehäuft und die Gelder zumindest teilweise auch für Bestechungszahlungen genutzt hatte, zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Zudem musste er 150.000 Euro an gemeinnützige Einrichtungen zahlen.
  • Der ehemalige Arcandor-Chef Thomas Middellhof wurde dagegen wegen eines Gesamtschadens von 500.000 Euro für drei Jahre ins Gefängnis geschickt, was allgemein als sehr hartes Urteil gilt.
  • Bernd Wiegand, der Oberbürgermeister von Halle an der Saale, der zwei städtische Bedienstete durch eine zu hohe tarifliche Eingruppierung begünstigt haben soll, wurde dagegen erst kürzlich vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Das Gericht konnte keinen Schuldnachweis finden.

Untreue ist ein ebenso heikler wie komplexer Tatbestand, bei dem es äußerst wichtig ist, dass ein erfahrener und versierte Anwalt den Sachverhalt so günstig wie möglich darstellt. Wenn Sie sich mit einem Untreuevorwurf konfrontiert sehen, dann sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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