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Fahrerflucht § 142 StGB: „Zahlt die Versicherung?“

Fahrerflucht und Versicherung – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Fahrerflucht: „Zahlt die Versicherung?“

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht ist eine Straftat und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Doch auch versicherungsrechtliche Folgen können auf den Unfallverursacher nach der Fahrerflucht zukommen. Ist die Kfz-Versicherung bei Fahrerflucht überhaupt eintrittspflichtig? Wie verhält es sich mit der Vollkaskoversicherung nach einer Fahrerflucht? Wer zahlt, wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat und nicht ermittelt werden kann?

Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Zahlt die Versicherung beim Vorwurf der Fahrerflucht?

Die Versicherung muss bei Fahrerflucht meist nicht zahlen.
Nach einer Unfallflucht nimmt die Versicherung den Unfallverursacher in Regress.

Kann der Täter trotz Fahrerflucht ermittelt werden und ergeht gegen ihn ein Strafbefehl oder wird er verurteilt ist er gegenüber der Versicherung weniger schutzwürdig. Der Versicherungsnehmer hat gegen die Obliegenheit verstoßen, zur Aufklärung des Versicherungsfalls beizutragen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt zwar für die Schäden am gegnerischen Fahrzeug auf, holt sich das Geld zumindest teilweise vom Unfallverursacher zurück. Ein Regress in Höhe von 5.000 Euro ist dann möglich.

Zahlt die Vollkasko-Versicherung meinen Schaden bei Fahrerflucht?

Kann der Täter nicht ermittelt werden bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen, außer er hat eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen.

Für den Schaden am Fahrzeug des Unfallverursachers ist die Vollkasko-Versicherung zudem nicht eintrittspflichtig. Auch wenn eine wirksame Vollkasko-Versicherung besteht ist sie im Fall der bewiesenen Fahrerflucht nicht zur Zahlung verpflichtet. Der Unfallverursacher muss den eigenen Schaden somit selbst tragen. Die Versicherungsbedingungen sind meist so ausgestaltet, dass die Unfallflucht gegen diese verstößt, sodass der Versicherer auch zur Kündigung des Vertrages berechtigt ist.

Wer kommt für meinen Schaden auf, wenn kein Täter ermittelt werden kann?

Die Vollkaskoversicherung kommt in der Regel die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht dann jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Für viele Opfer ein kleiner Trost, denn die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die zu zahlende Versicherungsprämie. Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden. Für das Unfallopfer ist dies besonders ärgerlich, da sie selbst nichts falsch gemacht haben.

Kam es bei einem Unfall auch zu Verletzten oder sogar Todesopfern ist es für den Geschädigten oder seine Angehörigen umso schwerer, wenn kein Unfallverursacher gefunden werden kann. Auch bei leichten Verletzungen müssen die Opfer damit alleine fertig werden. Bei schweren Personenschäden kommt eine Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Nur bei schweren Verletzungen ersetzt die Verkehrsopferhilfe dann auch Sachschäden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Der Verursacher bleibt auf dem eigenen Schaden sitzen.
Bei Fahrerflucht ist die Vollkasko-Versicherung nicht eintrittspflichtig.

Die Kosten für einen Anwalt können von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, wenn Verkehrsrechtsschutz mit abgeschlossen wurde. In der Regel übernimmt sie die anfallende Rechtsanwaltsvergütung, Sachverständigenvergütung, Verwaltungskosten, Gerichtskosten und Auslagen. Im Falle der Einstellung bleibt sie jedoch eintrittspflichtig. Bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht kann die Versicherung den Fahrer auch unter Umständen in Regress nehmen. Wird das Verfahren eingestellt oder es ergeht ein Freispruch, muss die Versicherung selbst die Kosten übernehmen.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wird gem. § 142 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, gegebenenfalls gegen Erteilung einer Geldauflage.

Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe, zwei Punkten und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen. Ist der Schaden höher, sollten Sie sich neben einer Geldstrafe darauf einstellen, mindestens sechs Monate ohne Führerschein zu sein. Ein Freiheitsentzug kann drohen, wenn bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder sogar getötet worden sind.

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Womit ist zu rechnen, wenn ein Personenschaden verursacht wurde?

Wurde beim dem Unfall eine andere Person verletzt und beging der Fahrer dennoch Fahrerflucht muss er sich neben dem Vorwurf der Fahrerflucht gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB verteidigen. Zudem kann noch der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB erhoben werden.

Ausnahme: BGH entscheidet, Versicherung muss trotz Fahrerflucht zahlen

Schäden an Leitplanken oder Bäumen werden nicht immer gemeldet.
Wurde eine Laterne oder ein Baum beschädigt gibt es auch einen Geschädigten: das Straßenbauamt.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2012 (Az. IV ZR 97/11) wurde die Eintrittspflicht des Versicherers trotz Fahrerflucht bejaht. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsnehmer nachts bei einem Ausweichmanöver von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Heck gegen einen Baum geprallt. Die Polizei verständigte er nicht und meldete den Schaden nur seiner Versicherung. In dem er den Unfall nicht anzeigte und auch das zuständige Straßenbauamt (den Geschädigten) nicht informierte, machte er sich der Fahrerflucht gem. § 142 StGB strafbar.

Der Versicherer hatte daraufhin eine Übernahme der Kosten aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht in Folge der Fahrerflucht abgelehnt.

Der BGH entschied in diesem Fall jedoch, dass aus der Verletzung der Handlungspflicht nach § 142 Absatz 2 StGB – das bedeutet, der Unfallbeteiligte war berechtigt oder entschuldigt sich vom Unfallort zu entfernen, hat eine nachträgliche Feststellung jedoch nicht unverzüglich ermöglicht – nicht automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit zur Folge hat.Aus dem Urteil ist zu entnehmen:

„Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 – 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2). Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt wird (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 – IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1). Dabei geht es auch darum, dem Versicherer die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. Insbesondere besteht ein Interesse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie der Person des Fahrers (Senatsurteil aaO unter II 2). bb) Dieses Aufklärungsinteresse wird grundsätzlich auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur „unverzüglichen“ nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträchtigt, selbst wenn die Aufklärung nicht mehr in allen Fällen in jeder Hinsicht mit derselben Zuverlässigkeit erfolgen kann wie bei einem am Unfallort verbliebenen und dort angetroffenen Unfallbeteiligten. […]

Anders als in den Fällen des § 142 Abs. 1 StGB wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Absatz 2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genü- gen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen sind. Dann aber sind die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten (so zutreffend OLG Karlsruhe VersR 2002, 1021 unter I 2 c; ebenso Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB E.1 Rn. 140). Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es an, weil der Versicherungsnehmer, der sich zuvor nach Ablauf der Wartezeit oder sonst erlaubt vom Unfallort entfernt hat, dadurch noch nicht gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat. Der Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, verletzt deshalb allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Aufklärungsobliegenheit.“

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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