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Stoßstange bei einem E-Klasse Mercedes wurde eingedrückt und der Lack beschädigt.
In der Großstadt sind Parkplätze selten. Oft trifft es die Stoßstange. Fahrerflucht ist dann nicht selten.
Fahrerflucht: Sich nach einem Unfall in Abwesenheit des Geschädigten richtig zu verhalten, ist nicht ganz leicht. Selbst wer guten Willens ist und seine Kontaktdaten am Unfallort hinterlässt, kann sich wegen Unfallflucht strafbar machen. Mitunter wird man aber auch Opfer einer Betrugsmasche! Beispielsweise wenn der Autounfall gar keiner ist. Eben war man sich noch keiner Schuld bewusst und plötzlich hat man eine Anzeige wegen eines Autounfalls mit Fahrerflucht am Hals. Aber welche Strafen drohen? Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – oder umgangssprachlich auch als „Fahrerflucht“ bezeichnet – wird gemäß § 142 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Hier erfahren Sie, wie schnell man sich dem Verdacht der Fahrerflucht ausgesetzt sehen kann und wie man sich gegen den Vorwurf der Fahrerflucht effektiv verteidigt:

Fahrerflucht: „Welche Strafe droht mir nach einem Verkehrsunfall mit Unfallflucht?“

Fahrerflucht in der Berliner Polizeipraxis

Der Beitrag zeigt anschaulich Beispiele aus der polizeilichen Ermittlungsarbeit zum Thema Fahrerflucht in Berlin. Im Schnitt kracht es in Berlin alle vier Minuten. Das sind 125.000 Unfälle pro Jahr. Davon 23.000 Unfälle mit Unfallflucht, so der Bericht. „Flüchtig in unbekannte Richtung“ heißt es im Beamtendeutsch. Mit anderen Worten fehl dann in diesem Fall vom Täter jede Spur. Bereits das Berühren eines anderen Fahrzeuges beim Ein- und Ausparken gilt als Unfall.  Nur einen Zettel am Scheibenwischer zu hinterlassen reicht nicht – nicht selten kommt es dann zur Anzeige. Insbesondere dann, wenn sich ein „Zahlendreher“ in die hinterlassene Telefonnummer eingeschlichen hat und ein Zeuge den Unfall bemerkt hat. Opfer der Unfallflucht sind häufig ratlos und auf die polizeiliche Unterstützung angewiesen. Richtig ärgerlich wird es, wenn der Geschädigte nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügt und auf dem Schaden sitzen bleibt. Der Verkehrsunfalldienst der Berliner Polizei verfügt über speziell geschultes Personal und nimmt Unfallspuren auf um den Sachverhalt aufzuklären. Besonders heikel wird es, wenn das beschädigte Fahrzeug Altschäden aufweist und nicht immer klar ist, ob eine Schadensvertiefung an der beschädigten Stelle stattgefunden hat. Die Aufklärungsquote bei Unfallflucht soll bei 50% liegen.
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Fahrerflucht – ein Fall aus der anwaltlichen Unfall-Praxis

Hanna war sich keiner Schuld bewusst, als es nachmittags an ihrer Wohnungstür klingelte und zwei Polizeibeamte vor der Tür standen. Ohne Umschweife erkundigten sich die beiden freundlichen Beamten, ob sie als Fahrzeughalterin wisse, wer heute im Parkhaus des Steglitzer Einkaufszentrums an der Schloßstraße einen sogenannten Streifschaden an der Stoßstange eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht haben könnte. Hanna fiel aus allen Wolken. „Ja, zwar habe ich an der fraglichen Stelle ausgeparkt, jedoch auf keinen Fall einen Schaden am Fahrzeug eines anderen verursacht“, lautete ihre Antwort. Nachdem die Polizeibeamten das Fahrzeug in Augenschein genommen und Fotos gefertigt hatten, stand für die Polizisten fest: Hanna hat den Schaden am Fahrzeug der Geschädigten verursacht. Es folgte eine schriftliche Beschuldigtenanhörung und dann ein Strafbefehl des Berliner Amtsgerichts Tiergarten über ein Nettomonatsgehalt. Zudem sollte ihre Fahrerlaubnis für rund zehn Monate entzogen werden. Mithilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht legte die nunmehr angeklagte Verkehrsteilnehmerin, die sich insbesondere auch im Straßenverkehr stets korrekt verhalten hatte, Einspruch gegen den Strafbefehl ein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde das Strafverfahren gegen Hanna gegen Zahlung einer Geldauflage zugunsten einer karitativen Einrichtung eingestellt und endete für Hanna mit einem blauen Auge. Sie ist somit nicht vorbestraft und es werden aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens auch keine Punkte in das sogenannte Fahreignungsregister eingetragen.

Fahrerflucht – ein anderer Fall aus unserer anwaltlichen Kfz-Unfall-Praxis

Es ist schon spät, als Marco das Büro verlässt. Erschöpft lässt er sich in seinen Wagen fallen. Endlich Feierabend! Ausgeparkt und … nein, das klang nicht gut … Marco flucht kurz, aber heftig. Dann steigt er aus und schaut sich die Bescherung an. Er hatte das Auto vor ihm gestreift. Gott sei Dank nichts Schlimmes, nur ein Kratzer. Aber was soll er jetzt tun? Natürlich kommt er für den Schaden auf, keine Frage. Nur wie erreicht er den Geschädigten? Er schaut die dunkle Straße entlang: keine Menschenseele weit und breit. Ist ja auch schon spät. Andere Leute liegen längst im Bett. Da kann er lange warten, bis der Autobesitzer auftaucht. Er beschließt, seine Kontaktdaten zu hinterlassen. Ein kurzer Brief an den Geschädigten, Visitenkarte dazugelegt und das Ganze hinter den Scheibenwischer am beschädigten Wagen geklemmt. Fertig. Nun kann man ihm wenigstens keine Unfallflucht mehr vorwerfen … Wie Herr M. denken viele, doch sie irren sich. Der Zettel an der Scheibe allein reicht selbst bei geringfügigen Schäden nicht aus, um dem Vorwurf der Unfallflucht zu entgehen. Der Grund: Es ist nicht sicher, ob die Mitteilung den Geschädigten wirklich erreicht. Unser Mandant Marco war zunächst unsicher, wie er auf das Schreiben der Polizei reagieren sollte und wollte den Termin bei der Polizei wahrnehmen. Er dachte sich, es sei ja kein Personenschaden entstanden und die Unfallspuren ließen sich auch einfach reparieren. Was sollte schon großartig passieren? Als er mit seinem Bekannten Bert darüber sprach, empfahl dieser ihm, sich unbedingt an einen Strafverteidiger zu wenden! Dieser hatte schon einmal die Erfahrung mit den negativen Folgen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht. Bert erhielt einen Strafbefehl und musste den Verlust seines Führerscheins in Kauf nehmen. Doch zu allem Überfluss meldete sich auch noch seine Kfz-Haftpflichtversicherung, die den Schaden am anderen Fahrzeug bereits reguliert hatte. Bert fiel aus allen Wolken! Die Versicherung teilte ihm mit, dass er durch seine Fahrerflucht eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt hatte – nun sollte er auch noch die Reparaturkosten zurückzahlen! Als Marco dies hörte, fürchtete auch er nun die Folgen seines Handelns. Als Mitarbeiter im Außendienst ist er dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen – und ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort? Das hatte ihm gerade noch gefehlt! Also vereinbarte er schnell einen Termin bei dem Rechtsanwalt. Dieser konnte letztendlich das Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen und Marco vor den negativen Konsequenzen bewahren.

Interview mit Rechtsanwalt Gregor Samimi

Tipps zum Verhalten und zur Rechtslage bei Verkehrsunfall mit Unfallflucht-Wie verhalte ich mich bei Unfallflucht?

Fahrerflucht und ihre Folgen.
Eine Studentin wird Fahrerflucht-Opfer. Gregor Samimi steht am 18.10.2017 Rede und Antwort zu den Folgen der Fahrerflucht.
Brandenburg liegt bei der Anzahl der Unfallflüchtigen bundesweit über dem Durchschnitt. 2016 beging ungefähr bei jedem fünften Unfall einer der beteiligten Fahrerflucht, bundesweit hingegen flüchtete in etwa bei jedem zehnten Unfall ein Beteiligter. Der Berliner Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi erteilt Auskunft über die Rechtslage und gibt Tipps, wie Sie sich als Betroffene(r) einer Fahrerflucht am besten verhalten.

Fahrerflucht – welche Strafen drohen konkret?

Der Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort birgt für den Führerscheininhaber erhebliche Risiken, wie die Beispiele zeigen. Grundsätzlich sind die Fahrerlaubnis und der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung in Gefahr. Oft sind sich die Verkehrsteilnehmer keiner Schuld bewusst, weil sie die Schadensverursachung am Fahrzeug des Geschädigten nicht bemerkt haben oder dem Vorgang nicht zuordnen können. Mitunter erwächst auch Streit, ob es sich nicht doch um einen sogenannten Altschaden handelt. Grundsätzlich gilt ohne Ausnahme: Ohne anwaltlichen Rat sollte zunächst keine Einlassung zur Sache erfolgen. Insbesondere auch dann nicht, wenn man sich keiner Schuld bewusst ist. Ansonsten läuft man Gefahr, sich auch völlig zu Unrecht dem Risiko der Strafverfolgung auszusetzen. Dies kann weitreichende Folgen für das persönliche und wirtschaftliche Fortkommen haben.
Häufigste Sanktionen* Strafe bzw. Auflage Punkte Fahrverbot/Fahrerlaubnisentzug
Schaden kleiner als 600 € Geldauflage keine
Schaden kleiner als 1.300 € Geldstrafe 2 bis zu 3 Monate Fahrverbot
Schaden größer als 1.300 € Hohe Geldstrafe (oft ein Monatsnettogehalt) 3 Fahrerlaubnisentzug oft für 10-12 Monate
*ohne Gewähr
Nicht selten wird der Schaden unterschätzt und als Bagatelle eingestuft. Die Werkstatt des Unfallgegners ermittelt den Schaden dann mitunter auf über 1.300,00 Euro. Dies führt regelmäßig zum vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Strafprozessordnung (StPO). „Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen“, heißt es in der einschlägigen Vorschrift.
Fahrerflucht ist ein Massenphänomen. Insoweit ist es sachgerecht, zunächst immer von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen. Schnell wird aus der bloßen Stellung als Fahrzeughalter der Beschuldigte. Die Benennung des Fahrers zum Unfallzeitpunkt sollte zunächst unbedingt unterbleiben und fachanwaltlicher Rat hinzugezogen werden. Ob und wann Einlassungen gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung erfolgen sollten, ist mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht abzustimmen, um Nachteile zu vermeiden.
  • Zu den Aufgaben des Strafverteidigers gehört es auch, die Schadenshöhe am Unfallgegnerfahrzeug kritisch zu hinterfragen. Mitunter sind in dem Kostenvoranschlag oder in das Sachverständigengutachten Altschäden einkalkuliert oder aber der Schaden kann dem Unfall geschehen nicht zweifelsfrei zugeordnet werden.
  • Die Lack-Repair-Methode ermöglicht es zudem, Schäden preisgünstig für wenige hundert Euro reparieren zu lassen. Die Höhe des Schadens ist für die Strafverfolgungsbehörden ein sehr wichtiges Kriterium.
  • Die Verkehrsrechtsschutzversicherung steht unter anderem für die Rechtsanwaltsvergütung ein, soweit keine rechtskräftige Verurteilung in der Sache erfolgt.
Alles in allem sollte der Vorwurf der Unfallflucht sehr ernst genommen werden und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Insbesondere wenn man sich nichts vorzuwerfen hat! Nicht selten wird anwaltlicher Rat erst in Anspruch genommen, wenn sich der Fahrer oder die Fahrerin mit den Worten selbst belastet hat: Ich habe mir doch nichts vorzuwerfen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gilt es unbedingt zu vermeiden, weil bis zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht viele Monate vergehen können. Wird der Täter auf der Flucht vom Unfallort noch geschnappt und kann zudem noch der Einfluss von Alkohol oder Drogen festgestellt werden, drohen dem Täter noch weitere Konsequenzen. Der Konsum von Alkohol oder Drogen am Steuer kann sich sowohl auf das Strafmaß, als auch auf versicherungsrechtliche Fragen auswirken (z.B. kann die Versicherung bis zu 10.000 € zurückfordern). Ausführliches dazu finden Sie in diesem Beitrag: Alkohol am Steuer.

Video: Fahrerflucht – Die Mache der Betrüger im SAT1 Frühstücksfernsehen

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FAQ: Die häufigsten Fragen unserer Mandanten zum Thema Fahrerflucht

Sollte ich mich zu dem Vorwurf gegenüber der Polizei oder der Versicherung zum Vorwurf der Fahrerflucht äußern?

Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Machen Sie bitte keine Angaben zur Sache, solange Sie noch nicht über Ihren Rechtsanwalt Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte hatten! Sie laufen sonst Gefahr, sich selbst zu belasten. Entgegen weit verbreiteter Meinung machen Sie sich dadurch nicht verdächtig. Die Behörden dürfen hieraus keine negativen Schlüsse ziehen. Das bedeutet, dass Sie auch keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeuges machen sollten. Das gilt auch gegenüber Ihrer Versicherung, weil die Behörden auch die Versicherungsakten beschlagnahmen können oder Auskünfte Ihrer Versicherung einholen können.

Wie lange muss ich an der Unfallstelle verweilen um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen?

Auch wenn Sie in völliger Abgeschiedenheit ein parkendes Auto oder sonstiges fremdes Eigentum beschädigen und sicher sind, dass so bald niemand vorbeikommen wird: Sie sind zunächst verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten. Wie lange, hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel der Höhe des verursachten Schadens, der Tageszeit und Witterung, der Verkehrsdichte, der Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte auftaucht und davon, ob Sie Ihr Fahrzeug am Unfallort zurücklassen. Sofern durch den Unfall kein Mensch zu Schaden gekommen ist, werden Sie mit 30 Minuten Wartezeit meist auf der sicheren Seite sein.

Warum muss ich warten, um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen?

Der Geschädigte soll die Möglichkeit erhalten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Sie zu realisieren, die durch den Unfall entstanden sind. Das ist aber nur möglich, wenn er von Ihrer Unfallbeteiligung erfährt und Sie ihm bestimmte Daten mitteilen.

Was muss ich mitteilen um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht/Unfallflucht auszusetzen?

Sie müssen sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und der Art Ihrer Beteiligung am Unfall geschehen ermöglichen. Darüber hinaus sind nach bestem Wissen Angaben zur Haftpflichtversicherung zu machen. Zur Schuldfrage müssen Sie sich dagegen nicht äußern. So lässt sich der Vorwurf der Fahrerflucht vermeiden.

Auf wen muss ich warten, um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht nach einem Unfall auszusetzen?

Sie müssen nicht unbedingt auf den Geschädigten selbst warten. Auch ein Polizist kann die nötigen Feststellungen treffen oder eine Person, die bereit ist, Ihre Angaben dem Geschädigten zu übermitteln (z. B. Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn des Geschädigten).

Kann ich die Wartezeit abkürzen, ohne mich dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen?

Sie dürfen auch sofort per Handy die Polizei verständigen, damit diese die Daten aufnimmt.

Wie verhalte ich mich, wenn ich vergeblich gewartet habe, um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen?

Haben Sie vergeblich eine angemessene Zeit auf den Geschädigten oder eine andere feststellungsbereite Person gewartet, dürfen Sie den Unfallort verlassen. Um keine Geldbuße zu riskieren, sollten Sie allerdings – wie Marco – Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen. Wichtig: Nachdem Sie den Unfallort berechtigt verlassen haben, sind Sie verpflichtet, die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrer Unfallbeteiligung nachträglich zu ermöglichen, indem Sie sich bei der Polizei melden – und zwar unverzüglich, also möglichst sofort bzw. sobald es die Umstände erlauben. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, erfüllen Sie ebenfalls den Tatbestand der Unfallflucht.

Welche Bedeutung hat die Höhe des Unfallschadens beim Verdacht der Fahrerflucht?

Im Falle eines Bagatellschadens (max. 50 Euro) wird bereits das Vorliegen eines Unfalls verneint. Folglich können Sie sich auch nicht wegen Unfallflucht strafbar machen. Ansonsten gilt: Je höher der Schaden, desto länger müssen Sie am Unfallort auf den Geschädigten oder eine sonstige feststellungsbereite Person warten. Vor allem aber wirkt sich der verursachte Schaden auf die Rechtsfolgen aus, die im Falle einer Unfallflucht verhängt werden. Achtung: § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) nimmt einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis dann an, „wenn …an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ ist. Die Grenze liegt zurzeit (Ende 2020) in Berlin bei 1.300,00 Euro. Hat der vermeintliche Täter bei dem Unfall ein fremdes Kfz beschädigt, so ist bei der Ermittlung der Höhe des Sachschadens auch ein trotz Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert des Fahrzeugs, nebst den Sachverständigenvergütung etc. zu berücksichtigen. Nicht selten wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 111a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig entzogen!

Fahrerflucht – Wie kann der Dellen Doktor helfen (Smart-Repair-Methode)?

Als „Beulendoktor“ oder auch „Dellen Doktor“ wird ein Spezialist bezeichnet, der Beulen und Dellen ohne Lackieren der deformierten Stellen ausbeulen kann. Dies geschieht mit Hilfe von speziellen Werkzeugen. Es kommen u.a. Ausbeulhebel oder Haken zum Einsatz. Die Dellen werden von der Rückseite der beschädigten Karosserie vorsichtig herausgedrückt. Nicht zugängliche Dellen werden mittels Klebetechnik herausgezogen. Im Verhältnis zu den gängigen Reparaturmöglichkeiten ist diese Methode der Instandsetzung relativ preisgünstig. Der Kostenaufwand beträgt häufig lediglich rund 100 bis 200 EUR. Die Prüfung der aufgezeigte Reparaturmethode kann sich vorteilhaft auf die Verteidigung wg. des Verdachts der Unfallflucht auswirken!

Fahrerflucht und Strafe: Welche Sanktion droht mir?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie es genauer heißt, ist ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 142 Strafgesetzbuch). Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, gegebenenfalls gegen Erteilung einer Geldauflage. Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen. Ist der Schaden höher, sollten Sie sich neben einer Geldstrafe darauf einstellen, mindestens sechs Monate ohne Führerschein zu sein. Ein Freiheitsentzug kann drohen, wenn bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder sogar getötet worden sind.

Video:  Fahrerflucht – Welche Strafe droht mir?

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Fahrerflucht und Sachbeschädigung

Nicht selten kommt es vor, dass bei Unfällen mehr kaputt geht, als das eigene oder gegnerische Fahrzeug. Dann muss sich der Fahrer auch für den weiteren verursachten Schaden verantworten und hat mitunter noch ein Verfahren wegen Sachbeschädigung am Hals. Ein Fall aus der Praxis: Familie M. ist zum Glück nicht zu Hause, als sich das Unglück ereignet. Ein betrunkener Fahrer eines Kleinbusses kommt in einer Linkskurve von der Straße ab, kracht durch den Gartenzaum, durchbricht die Hauswand und kommt im Wohnzimmer zum Stehen. Anstatt für den Schaden einzustehen versucht der Mann mit seinem schwer beschädigten Fahrzeug zu fliehen. Als Familie M. wieder nach Hause kommt wartet bereits die Polizei auf sie und es klafft ein riesiges Loch in der Hauswand. Der Fahrer kann von der Polizei wenige Zeit später ermittelt und ein Promilewert von 1,89 festgestellt werden. Der Vorwurf lautet nun Fahrerflucht und für den angerichteten Schaden am Haus der Familie M. muss sich der Fahrer auch verantworten.

Wann könnte ich mit einer Minderung der Strafe bei Fahrerflucht rechnen?

Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt, um wegen Unfallflucht bestraft zu werden, so kann es sich strafmildernd für Sie auswirken, wenn Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall (doch noch) bei der Polizei vorgesprochen und die erforderlichen Feststellungen ermöglicht haben. Auch ein Strafausschluss ist denkbar. Die Möglichkeit dieser sog. tätigen Reue besteht allerdings nur dann, wenn Sie außerhalb des fließenden Verkehrs, also z. B. beim Ein- oder Ausparken, einen unbedeutenden Sachschaden (unter 1.200 Euro) verursacht haben.

Welche versicherungsrechtlichen Folgen hat die Fahrerflucht nach einem Unfall?

Erhalten Sie einen Strafbefehl wegen Unfallflucht oder werden Sie verurteilt, so sind Sie gegenüber der Versicherung weniger schutzwürdig, denn Sie haben die Obliegenheit verletzt, zur Aufklärung des Versicherungsfalles beizutragen. Die Folge: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kommt zwar für den Schaden des Unfallopfers auf; sie holt sich das Geld jedoch zumindest teilweise von Ihnen zurück. Haben auch Sie einen Schaden erlitten, müssen Sie diesen meist selbst tragen. Das gilt selbst dann, wenn Sie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen haben, denn diese ist im Falle einer bewiesenen Fahrerflucht in der Regel nicht zur Zahlung verpflichtet. Ausnahmen von dieser Regel sind denkbar, wenn die Interessen der Versicherung durch die Unfallflucht nicht ernsthaft gefährdet wurden und Sie in Bezug auf die Unfallflucht keine erhebliche Schuld trifft. Unabhängig davon, ob Sie den Schaden selbst begleichen oder die Versicherung dafür aufkommt, werden Sie außerdem beim Schadensfreiheitsrabatt zurückgestuft.

Fahrerflucht und Höherstufung in der Kfz-Versicherung nach einem Verkehrsunfall

Kann mich die Kfz-Versicherung höherstufen und den Schaden von mir ersetzt verlangen, nachdem das Verfahren wegen des Verdachts der Fahrerflucht gegen mich eingestellt worden ist? Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn vorsätzlich gegen die Aufklärungsverpflichtungen verstoßen wurde, also eine Frage des Einzelfalls. Dies hat das Landgericht Hamburg am 18.7.2011 (Az. 331 S 71/10) in einem Fall entschieden. Nicht dagegen, wenn alles unternommen worden ist, den Schaden aufzuklären. In den Urteilsgründen heißt es: „Vorliegend ist indes der subjektive Tatbestand des § 142 StGB nicht erfüllt. Unstreitig hat die Beklagte an dem geschädigten Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe einen in Plastikfolie eingeschlagenen Zettel befestigt, auf welchem sie ihren Namen, ihre Telefonnummer und ihr Autokennzeichen notiert hatte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung v. 11.07.2011 weiter dargelegt, dass ihr Ehemann mit einem Fotoapparat die Unfallsituation festgehalten hat und sie sich ebenfalls die Autonummer der Geschädigten notiert hatte. Die Beklagte hat weiter bekundet, dass sie jedenfalls dann, wenn die Geschädigte sich nicht gemeldet hätte, sie sich am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet hätte. Aufgrund des Eindrucks, den das Gericht von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagte aus Eigeninteresse die Unwahrheit gesagt hat.“

Fahrerflucht: Parkschaden, Parkrempler und Strafe

Bei Ein-und Ausparken in engen Parkhäusern kommt es nicht selten zu der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Rangieren. Wird ein parkendes Auto angefahren und ist der Schaden objektiv nicht groß, entscheiden sich viele Fahrer dafür sich unbekannt aus dem Staub zu machen, als dafür gerade zu stehen.

Fahrerflucht: Strafe bei Kratzer?

Eine alltägliche Straftat: das Beschädigen eines anderen Fahrzeuges beim Einparken oder beim schwungvollen Öffnen der Autotür. Meist gibt das nur eine kleine Macke im Lack und ist nicht immer direkt sichtbar. In den meisten Fällen handelt es sich um kleine Beulen im Kotflügel, kaputte Außenspiegel oder Lackschäden. Viele sind der Überzeugung, dass sie dann auch keine Fahrerflucht begehen, wenn der Schaden sowieso so geringfügig ist. Doch auch in diesen Fällen gilt: der Unfallverursacher muss vor Ort warten, bis der Eigentümer des Fahrzeuges auftaucht oder gegebenenfalls die Polizei rufen.

Strafe für Parkschäden: Wer zahlt bei Fahrerflucht?

Bei einem Parkplatzschaden, bei dem das Auto bei Ein- oder Ausparken gestreift wurde, ist es nicht immer einfach eine Täter zu ermitteln. Für einen Geschädigten, dessen Auto beim Ausparken beschädigt wurde bedeutet dieses Szenario meist, dass er auf den Kosten sitzen bleibt. In einem solchen Fall greift nur eine Vollkaskoversicherung ein, mit der Folge, dass die eigenen Beiträge steigen. Das ist für Betroffene doppelte Strafe, da sie sich richtig verhalten haben und keinen Schaden verursacht haben. Kann der Verursacher im Nachhinein doch noch ermittelt werden drohen ihm, je nach Schwere des Schadens, eine Geldstrafe, ein Fahrverbot und Punkte.

Fahrerflucht bei Bagatellschaden

Wo liegt die Bagatellgrenze bei Unfallflucht? Damit ein Unfall angenommen werden kann muss ein nicht unerheblicher Schaden entstanden sein. Der entstandene Schaden muss eine gewisse Bagatellgrenze überschritten haben, um auch Schadensersatzansprüche zu begründen. Dabei muss unterschieden werden, ob es ein reiner Sachschaden ist oder ob auch Personenschäden verursacht wurden. Wurden Personen geschädigt reicht es eine Schürfwunde beispielsweise nicht aus, damit eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB vorliegt. Bei Sachschäden muss der Schadenswert ermittelt werden. Umstritten ist wo die genaue Grenze liegt, ab der kein Bagatellschaden mehr vorliegt. Aktuell wird man von max. 50€ ausgehen können. Fällt der Schaden also so gering aus kann auch kein Unfall angenommen werden. Allerdings sollten Autofahrer vorsichtig sein: auch wenn der Schaden geringfügig aussieht kann er sich als teure Reparatur entpuppen. Erst bei der Begutachtung in der Werkstatt zeigt sich, wie hoch der Schaden ist, sodass Fahrer kein Risiko eingehen sollten sich der Fahrerflucht strafbar zu machen.

Bagatellschaden nicht bemerkt – habe ich mich dann überhaupt strafbar gemacht?

Insbesondere bei kleineren Schäden bringen die Unfallverursacher oftmals vor, dass die von dem Unfall nichts bemerkt haben und sind schockiert, wenn die mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert werden. Die Tatsache, dass es eine regelrechte Betrugsmasche existiert, wonach fremde Personen Fahrer der Unfallflucht beschuldigen zeigt jedoch, dass es keineswegs eine bloße Schutzbehauptung des Mandanten sein muss. Auch besteht schlicht die Möglichkeit, dass der Unfall für den Fahrer aufgrund äußerer Umstände nicht wahrnehmbar war. Für den Mandanten ist entscheidend, dass sein Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens für ihn erreichen kann. Lesen sie dazu ausführlich: „Fahrerflucht – ich habe nichts bemerkt“.

Fahrerflucht – Spiegel abgefahren

Wer einen Spiegel abfährt oder beschädigt und einfach weiter fährt kann sich ebenfalls der Fahrerflucht strafbar machen. Die Reparatur eines Außenspiegels kann bis zu mehrere hundert Euro kosten und übersteigt damit die Bagatellgrenze. Man darf aus diesem Grund nicht davon ausgehen, das in diesem Fall keine Fahrerflucht vorliegen kann.

Fahrerflucht in der Probezeit

Fahranfänger stehen während der Probezeit unter stärkerer Beobachtung. Dennoch können Unfälle trotz aller Vorsicht nicht immer vermieden werden. Doch welche Sanktionen drohen, wenn der Fahrer Fahrerflucht während der Probezeit begeht und wie wirkt sich das auf den Fortgang der Probezeit aus? Ist der Führerschein dann weg?

Probezeit: Was für Strafen drohen?

Befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit können zusätzliche Konsequenzen auf ihn zukommen, wenn er sich einer Fahrerflucht strafbar gemacht hat. Der Fahrer erhält zunächst die gleichen Konsequenzen, wie jeder andere Fahrer, der sich der Fahrerflucht strafbar gemacht hat. Zu der Verhängung von Punkten, Geldstrafen oder einem Fahrverbot ist außerdem die Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre die Folge. Auch muss der Fahrer an einem Aufbauseminar teilnehmen. Für den Verlust des Führerscheins ist entscheidend, wie schwerwiegend der Unfall tatsächlich war. Stark ins Gewicht fällt jedoch, wenn es sich um einen Unfall mit Personenschaden handelte.

Parkrempler in der Probezeit – womit ist zu rechnen?

Auch wenn der Fahrer nur einen kleinen Schaden beim Ein-oder Ausparken verursacht hat, gilt auch hier der Grundsatz, dass eine Fahrerflucht vorliegt. Damit kommt es je nach Höhe des tatsächlichen Schadens zu einer Strafe wegen Fahrerflucht.

Fahrerflucht: Leitplanke beschädigt oder Laterne angefahren

Habe ich mich der Fahrerflucht strafbar gemacht, wenn ich einen Baum oder eine Laterne angefahren habe und einfach weiter gefahren bin? Ist man in einem solchen Fall verpflichtet die Polizei zu informieren? Viele Autofahrer denken nicht, dass sie sich durch Streifen der Leitplanke oder anfahren eines Zauns der Fahrerflucht strafbar machen können, da keine andere Person zu Schaden gekommen ist. Vielmehr ärgern sie sich über den Schaden am eigenen Fahrzeug. Doch auch bei solchen Schäden, kann eine Fahrerflucht vorliegen. Autofahrer können meist nicht einschätzen, wie hoch der entstandene Schaden an der Leitplanke oder der Laterne tatsächlich sind und ob noch ein Bagatellschaden vorliegt. Wurde ein Straßenschild, die Leitplanke oder ein Leitpfosten beschädigt sollte daher immer die Polizei informiert werden. Wird ein Baum angefahren reicht eine abgeplatzte Rinde wohl nicht aus, um einen ernsthaften Schaden anzunehmen. Dennoch gilt, dass man einen Unfallort niemals leichtfertig verlassen sollte.

Fahrerflucht bei Unfall mit dem Fahrrad

Auch wer mit dem Fahrrad unterwegs ist kann einen Unfall bauen und sich bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar machen. Ein Beispiel dafür ist in etwa, dass der Radfahrer zu dicht an geparkten Autos vorbeifährt und einen langen Kratzer im Lack hinterlässt. Kann der Täter ermittelt werden, können ihn Spuren am Fahrrad überführen. Auch kann es immer wieder zu Unfällen kommen, wenn es einen gemeinsamen Fuß- und Radweg gibt und ein Fahrradfahrer einen Passanten übersieht und anfährt. Im umgekehrten Fall liegt ebenfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, wenn ein Autofahrer ein Fahrrad beschädigt oder einen Fahrradfahrer anfährt und einfach davonfährt, ohne seine Feststellung seiner Identität zu ermöglichen oder auf den Geschädigten zu warten.

Fahrerflucht: Versicherung und Kosten

Besonderheiten zu Versicherungsleistungen nach Fahrerflucht – wer zahlt? Zahlt die Versicherung den gegnerischen Schaden?

Neben einer strafrechtlichen Verfolgung erwarten den Unfallverursacher auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten. Kann der Fahrer trotz Fahrerflucht ermittelt werden verliert er in der Regel die Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung. Auch wird die Haftpflichtversicherung ihn bis 5.000€ in Regress nehmen. Wurde die Fahrerflucht mit einem fremden Fahrzeug begangen z.B. mit einem Mietwagen kann der Halter des Fahrzeuges, sowie dessen Versicherung ebenso Regressforderungen stellen. Auch muss der Unfallverursacher die Schäden am eigenen Auto selbst tragen, da die Vollkasko nicht verpflichtet ist, die Leistungen in diesem Fall zu übernehmen.

Wer kommt für meinen Schaden auf, wenn kein Täter ermittelt werden kann?

Die Vollkaskoversicherung kommt in der Regel die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht dann jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Für viele Opfer ein kleiner Trost, denn die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die zu zahlende Versicherungsprämie. Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden. Für das Unfallopfer ist dies besonders ärgerlich, da sie selbst nichts falsch gemacht haben.  Kam es bei einem Unfall auch zu Verletzten oder sogar Todesopfern ist es für den Geschädigten oder seine Angehörigen umso schwerer, wenn kein Unfallverursacher gefunden werden kann. Auch bei leichten Verletzungen müssen die Opfer damit alleine fertig werden. Bei schweren Personenschäden kommt eine Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Nur bei schweren Verletzungen ersetzt die Verkehrsopferhilfe dann auch Sachschäden.

Alkohol am Steuer

Die häufigste Ursache für Fahrerflucht dürfte das Lenken eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol sein. Diese Verkehrsteilnehmer erhoffen sich so einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entziehen zu können. Sollte der Verkehrsteilnehmer ermittelt werden, verdoppelt sich in der Regel die verhängte Strafe, oft auf rund zwei Netto-Monatsgehälter.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Die Kosten für einen Anwalt können von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, wenn Verkehrsrechtsschutz mit abgeschlossen wurde. In der Regel übernimmt sie die anfallende Rechtsanwaltsvergütung, Sachverständigenvergütung, Verwaltungskosten, Gerichtskosten und Auslagen. Im Falle der Einstellung bleibt sie jedoch eintrittspflichtig. Bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht kann die Versicherung den Fahrer auch unter Umständen in Regress nehmen. Wird das Verfahren eingestellt oder es ergeht ein Freispruch, muss die Versicherung selbst die Kosten übernehmen.

Fahrerflucht und anwaltliche Verteidigung gegen den Tatvorwurf

In der Regel sollte ein Anwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Vertretung beim Vorwurf der Fahrerflucht beauftragt werden. Der Rechtsanwalt führt die Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, nimmt Akteneinsicht und erstellt gemeinsam mit der Mandantin oder dem Mandanten eine individuelle Verteidigungsstrategie. Es gilt die rasche Herausgabe des Führerscheins zu erwirken und die frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen sowie eine Höherstufung oder einen Regress zu vermeiden.

Fahrerflucht: Verjährung

Kann für eine Fahrerflucht bestraft werden, die Jahre zurück liegt?

Es kommt darauf an, ob die Tat bereits verjährt ist. Die Verjährungsfristen für Straftaten richten sich nach § 78 StGB und zielen auf das jeweilige Strafmaß der Tat ab. § 142 Absatz 1 StGB sieht bei Fahrerflucht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Damit verjährt die Fahrerflucht gemäß § 78 Absatz 3 Nr.4 StGB nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat bzw. dem Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs (§ 78a StGB) und kann gemäß § 78c StGB auch unterbrochen werden, z.B. durch richterliche Vernehmung des Beschuldigten.

Unfall mit Tier

Viele Autofahrer fürchten sich davor, dass in der Abenddämmerung oder in der Nacht ein Tier vors Auto läuft. Mitunter hat man keine Möglichkeit mehr auszuweichen. Doch welche Konsequenzen hat ein Wildunfall und wie sollten sich Betroffene verhalten?

Wildunfall: Was tun bei einer Kollision mit einem Tier?

Insbesondere in der Zeit, in der es früher dämmert, kann es vermehrt zu Unfällen mit Tieren kommen. Nach einem Zusammenstoß mit einem Tier ist es wichtig zunächst Ruhe zu bewahren. Fahrer sollten zunächst an den rechten Straßenrand fahren und die Unfallstelle durch Aufstellen des Warndreiecks sichern. Als nächstes sollte umgehend die Polizei verständigt werden, die dann das weitere Vorgehen regelt, falls das Tier noch leben sollte. Tote Tiere sollten an den Fahrbahnrand gezogen werden, um weitere Unfälle anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Noch lebende Tiere sollten allerdings nicht angefasst oder bewegt werden, da diese unter Umständen beißen und Krankheiten übertragen können. Wichtig ist zu beachten, dass Autofahrer niemals ein Tier mitnehmen sollten, da in diesem Fall eine Anzeige wegen Wilderei die Folge sein kann. Stattdessen immer die Polizei informieren, die dann Förster oder Tierarzt einschalten kann.

Unfall mit einem Tier: Was zahlt die Versicherung?

Nach einem Unfall mit einem Wildtier stellt Ihnen die informierte Polizei eine Unfallbescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Versicherung aus. Für eine Übernahme der Unfallschäden ist allerdings eine Teil- oder Vollkaskoversicherung notwendig. Welche Schäden übernommen werden, hängt vom einzelnen Versicherer ab. Eine Vielzahl übernimmt Unfälle mit sogenanntem Haarwild, wie z.B. Wildschweine, Rehe, Hasen und Füchsen. Abgelehnt werden hingehen häufig Unfälle mit Vögeln. Betroffene müssen im Einzelfall bei ihrer Teilkasko-Versicherung erfragen, welche Unfälle tatsächlich übernommen werden. Läuft ein Hund vor das fahrende Auto und kommt es zur Kollision, muss die Versicherung des Fahrers auch Kosten übernehmen, die dem Hundehalter entstanden sind. Der Anteil verringert sich jedoch, wenn dem Halter eine unzureichende Aufsicht über das Tier nachgewiesen wird. Weicht der Fahrer aus, um eine Kollision mit einem Tier zu vermeiden und verursacht er dadurch einen Schaden z.B. durch rammen der Leitplanke, zahlt diesen Schaden für gewöhnlich nur eine Vollkaskoversicherung. Es liegt dann kann reiner Wildschaden vor.

Unfall mit Katze oder Hund: Droht eine Anzeige wegen Fahrerflucht?

Kam es zu einer Kollision mit einem Hund oder einer Katze kommen die meisten Autofahrer mit einem Schrecken davon. Doch sollte auch bei Unfällen mit kleinen Tieren die Polizei verständigt werden und das Tier, wenn möglich, in eine Tierarztpraxis gebracht werden. Falls es möglich ist (z.B. durch eine Hundemarke) sollte  auch umgehend der Tierhalter informiert werden. Die Schäden am Fahrzeug werden in der Regel auch von der Teilkasko gezahlt, da meist sowohl Schäden durch Wild-, als auch Haustiere gedeckt sind. Wer sich einfach vom Unfallort entfernt, muss unter Umständen mit Konsequenzen rechnen. Bei Anfahren eines Hundes, kann die Grenze eines Bagatellschadens durchaus überschritten sein, so dass eine Anzeige wegen Fahrerflucht gem. § 142 StGB möglich ist.

Fahrerflucht StGB

Fahrerflucht ist gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fahrerflucht Fahrrad

Auch mit einem Fahrrad ist es möglich, den Tatbestand der Fahrerflucht zu verwirklichen. Es drohen die gleichen Strafen, als wenn man einen Schaden mit einem Pkw verursacht hat. Es drohen also Geldstrafe, Punkte, Fahrverbot und sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.

Angebliche Fahrerflucht

Häufig wird Fahrerflucht zunächst bloß behauptet. Mit anderen Worten muss auch bewiesen werden, dass man sich der Fahrerflucht schuldig gemacht hat. Denn es ist keineswegs selbstverständlich, dass man den Schaden auch bemerkt hat. Außerdem muss man auch Fahrerflucht begehen wollen. Also den Entschluss hierzu gefasst haben.

Ungewollte Fahrerflucht

Nicht jeder, der sich nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt tut dies bewusst. Es ist nämlich denkbar, dass man sich überhaupt kein Bild von der Größenordnung des Schadens machen konnte. Häufig sieht der verursachte Schaden gar nicht so groß oder wert haltig aus, als sich dann später herausstellt. Insoweit ist direkter Vorsatz nötig, um den Tatbestand zu verwirklichen!

Parkschaden Fahrerflucht

Parkschäden beim Ein- oder Ausparken sind wohl die häufigste Ursache für Strafanzeigen durch die Polizei oder betroffene Verkehrsteilnehmer. Über die Höhe des Schadens kann vortrefflich gestritten werden. Nicht selten zahlt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den angemeldeten Schaden an den Geschädigten aus, ohne sich eingehend mit dem Schadensereignis befasst zu haben. Hierfür geraten Versicherungen immer wieder in die Kritik.

Fahrerflucht Spiegel berührt Strafe

Abgefahrene Spiegel können schnell mit mehreren hundert Euro zu Buche schlagen. Es droht auch hier eine Geldstrafe in Höhe von oft eines Netto-Monatsgehaltes, Punkte und zumindest ein Fahrverbot. Abgefahrene Spiegel verursachen regelmäßig ein lautes Geräusch, das kaum zu überhören ist. Hier bieten sich aber andere Verteidigungsmöglichkeiten, die weiterhelfen können.

Fahrerflucht Gericht

Üblicherweise schließt das polizeiliche Ermittlungsverfahren mit einem Strafbefehl oder einer Anklageschrift ab. Im Hauptverfahren besteht vor dem Amtsgericht die Gelegenheit, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Nicht selten wird das Verfahren auch gegen Zahlung einer Geldauflage zugunsten der Landeskasse oder einer karitativen Einrichtung eingestellt.

Fahrerflucht Gerichtsverhandlung

Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung wird der Angeklagte zunächst nach seinem Namen, seinem Alter und seiner Wohnanschrift gefragt. Im Übrigen ist es dem Angeklagten oder der Angeklagten unbenommen von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Hieraus dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden. Insbesondere wenn man sich keiner Schuld bewusst ist, sollte man zunächst schweigen, um sich nicht selbst unnötig zu belasten. Nachdem die Zeugen vernommen worden sind kann man sich zur Sache einlassen und auf eine Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch hinarbeiten, soweit dies vernünftig erscheint. Ein versicherter Anwalt ist in der Regele sein Honorar wert!

Fahrerflucht Strafe Blechschaden

Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu Blechschäden. Ab einer Schadenshöhe von mehr als 1.300 € droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit anderen Worten wird der Führerschein eingezogen und vernichtet. Der Beschuldigte kann dann nach Ablauf einer Sperrfrist einen Neuantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Hierbei muss keine Fahrprüfung abgelegt werden oder die Theorie bestanden werden. Liegt der Schaden unterhalb der o.g. Grenze drohe ein Fahrverbot. Unterhalb einer Grenze von 50€ wird das Verfahren regelmäßig eingestellt.

Fahrerflucht Geldstrafe wie hoch

In der Regel werden Angeklagte zu einer Geldstrafe in Höhe eines Nettogehaltes verurteilt. Bei z.B. Studenten oder Sozialhilfeempfängern werden mitunter bis zu 450,00 € verlangt.

Fahrerflucht ohne Schaden

Sollte kein Schaden z.B. am Fahrzeug des Unfallgegners feststellbar sein, ist der Tatbestand der Fahrerflucht nicht erfüllt. Das Verfahren wird dann in der Regel eingestellt.

Fahrerflucht Probezeit

Bei einem vorliegenden sogenannten A-Verstoß (schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr) wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Zudem drohen oft die Eintragung von zwei bis drei Punkte. Mitunter wird die Fahrerlaubnis aber auch ganz entzogen oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt.

Fahrerflucht Selbstanzeige

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit bei der Polizei eine Selbstanzeige stellen, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Mit einer Selbstanzeige können Sie unter Umständen den Vorwurf der Fahrerflucht beseitigen oder eine Strafmilderung erzielen. Dazu müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein. Zunächst muss die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen. Dazu müssen Sie eine Polizeidienststelle aufsuchen, die alle erforderlichen Daten aufnimmt. Eine Strafmilderung kommt weiterhin nur in Betracht, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs verursacht wurde, also z.B. beim Einparken auf einem Parkplatz. Weiterhin darf der Sachschaden kein bedeutender Schaden sein. Ein bedeutender Schaden liegt vor, wenn er 1.300 Euro übersteigt!

Fahrerflucht Strafe Erfahrungen

Erfahrungsgemäß drohen die Verhängung einer Geldstrafe in der Größenordnung eines monatlichen Nettogehaltes. Abzugsfähig sind Unterhaltszahlungen an Ehegatten und Kinder. Die Strafe bei Fahrerflucht hängt also maßgeblich von den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten/Angeklagten ab.

Fahrerflucht wann wird Verfahren eingestellt

Das Verfahren bei Fahrerflucht wird eingestellt, wenn die Schadens höhe von 50 € nicht überschritten wird. Bis zu 1.300 € besteht häufig die Möglichkeit das Verfahren gem. § 153 a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage zugunsten der Landeskasse oder einer karitativen Einrichtung einzustellen. Die Geldauflage orientiert sich häufig an einem Nettomonatseinkommen. Voraussetzung ist aber, dass der Beschuldigte noch nicht einschlägig und negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist.

Fahrerflucht nicht bemerkt kein Schaden

Ob man die Schadensverursachung bemerkt hat oder hätte bemerken müssen, hängt gang maßgeblich auch vom Alter des Beschuldigten ab. Hierbei ist es vorstellbar, dass z.B. ältere Verkehrsteilnehmer den einen oder anderen Parkrempler nicht bemerkt haben und auch nicht hätten bemerken müssen. In derartigen Fällen ist der Angeklagte freizusprechen. Oft wird das Verfahren aber auch gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Die Bemerkbarkeit des Schaden oder des Unfalls hängt also sehr von den Umständen des Einzelfalles ab.

Fahrerflucht nicht bemerkt  Probezeit

Bei einem vorliegenden sogenannten A-Verstoß (schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr) wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Zudem drohen oft die Eintragung von zwei bis drei Punkte. Mitunter wird die Fahrerlaubnis aber auch ganz entzogen oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt. Voraussetzung ist allerdings, dass man die Schadensverursachung auch bemerkt hat.

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Urteile zur Fahrerflucht

Berliner Kammergericht stärkt die Rechte der Beschuldigten beim Vorwurf der Fahrerflucht

Von Interesse dürfte an dieser Stelle das Urteil des Berliner Kammergerichts sein. Das höchste Berliner Gericht hat die Rechte der Verkehrsteilnehmer bei dem Vorwurf der Fahrerflucht wesentlich gestärkt. In den Urteilsgründen heißt unter anderem:
„Zwar steht fest, dass die Angeklagte auf das vor ihr parkende Fahrzeug aufgefahren ist, und es ist auch davon auszugehen, dass ihr dieser Anstoß nicht entgangen ist, jedoch belegen die getroffenen Feststellungen nicht, dass sie darüber hinaus bemerkt oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, einen nicht nur belanglosen Fremdschaden verursacht zu haben. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die Lautstärke des Anpralls, dessen Wucht und den Umfang der Schäden abstellt, handelt es sich um äußere Umstände, die zwar eine gewisse Indizwirkung entfalten, jedoch für sich allein nicht ausreichen, um rechtsfehlerfrei auf den erforderlichen Vorsatz der Angeklagten zu schließen. Zur sicheren Überzeugung des Tatrichters muss feststehen und für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet sein, dass nicht nur der durchschnittliche Kraftfahrer die Erheblichkeit des Schadens hätte erkennen können, sondern dass gerade die Angeklagte ihn erkannt oder seinen Eintritt für möglich gehalten hat [vgl. KG, Beschluss vom 14. März 2007 –(3) 1 Ss 76/07 (29/07)-]. Es reicht nicht aus, dass sie den Schaden hätte erkennen können und müssen, sondern entscheidend ist, welche Vorstellung sie von dem Umfang des entstandenen Schadens hatte, als sie die Unfallstelle verließ. Während der bewusst fahrlässig Handelnde auf den Nichteintritt einer als möglich erkannten Folge vertraut, nimmt der bedingt vorsätzlich Handelnde deren Eintreten billigend in Kauf oder findet sich mit der Tatbestandverwirklichung ab [vgl. BGHSt 7, 363, 369]. Gerade weil die Grenzen beider Schuldformen nahe beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite besonders sorgfältig durch tatsächliche Feststellungen belegt werden [vgl. BGH NStZ 1987, 362]. Dass die Angeklagte vorliegend ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht verlassen, sondern sich ohne Nachschau von der Unfallstelle entfernt hat, schließt die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus [vgl. OLG Köln NZV 2001, 526]. Jedoch müssen in diesem Fall die Urteilsausführungen Feststellungen enthalten, die in einem für das Revisionsgericht nachprüfbaren Umfang die Annahme rechtfertigen, dass sie sich hierbei trotz des nicht wahrgenommenen Schadensbildes vorgestellt hat, durch das Auffahren sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Fremdschaden entstanden [vgl. OLG Thüringen VRS 110, 15 ff.]. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das äußere Unfallgeschehen einen eindeutigen Schluss auf die innere Tatseite zulässt [vgl. KG, Beschluss vom 14. März 2007 –(3) 1 Ss 76/07 (29/07)-]. Davon kann jedoch bei einem Anstoß im Rahmen eines Ein- bzw. Ausparkmanövers nicht ohne weiteres ausgegangen werden, zumal die Stoßstangen so konzipiert sind, dass sie einen Teil der Aufprallenergie schadlos absorbieren.“
Weiter führt das Gericht in bemerkenswerter Klarheit aus:
„Vorliegend erlauben die getroffenen Feststellungen hingegen keinen sicheren Schluss auf das Vorstellungsbild der Angeklagten vom Umfang des Fremdschadens. Die Wucht des Anstoßes, dessen Geräuschentwicklung und ihre „irritierte“ und „hektische“ Reaktion tragen zwar die Annahme, die Angeklagte habe die Anstöße bemerkt, erlauben jedoch keine sicheren Rückschlüsse darauf, dass sie sich in dem Bewusstsein entfernt hat, ein (möglicherweise) nicht unerheblich beschädigtes Fahrzeug zurückzulassen. Ebenso wenig rechtfertigt die Aufgabe ihrer ursprünglichen Absicht, die nahegelegene Post aufzusuchen, diese Annahme. Denn es gibt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt – keinen Erfahrungssatz, dass, wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und unter Aufgabe seines ursprünglichen Vorhabens die eben aufgesuchte Parklücke sofort wieder verlässt, dies in der Vorstellung tut, einen seine Feststellungspflicht auslösenden Schaden verursacht zu haben.“ Kammergericht, Beschluss vom 21.12.2011 zur Bemerkbarkeit des Schades bei Fahrerflucht.

Das Landgericht Dresden setzt die Grenze des bedeutenden Schadens auf 1.500,00 Euro fest

“Nach Aktenlage sind gegenwärtig keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Angeklagten die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Urteil gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen werden wird. Denn nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Kraftfahrer nur dann in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat (1.), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (2.). Auch wenn die Beschwerdeführerin nach Aktenlage dringend verdächtig ist, sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht zu haben, liegt kein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, da es nach gegenwärtigem Ermittlungsstand an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne der Norm fehlt. 1. Nach der gebotenen vorläufigen Betrachtung ergibt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus der Aussage der Zeugin pp…… 2. Indes liegen keine dringenden Gründe für einen Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, da nach Aktenlage kein bedeutender Schaden an fremden beweglichen Sachen im Sinne der Norm gegeben ist. Zwar entschied das Oberlandesgericht Dresden am 12.05.2005 (Az.: 2 Ss 278/05), dass die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden von 1.200,00 DM (so zuvor das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 10.04.1995 – 1 Ss 91/95) auf 1.300,00 EUR angesichts der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung heraufzusetzen ist. Nunmehr, vierzehn Jahre später, ist es jedoch geboten, diese Grenze auf mindestens 1.500,00 EUR anzuheben (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16[min. 1.500,00 EUR]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17 [1.600,00 EUR]; LG Wuppertal, Beschluss vom 26.10.2017 – 25 Qs 34/17 [1.500,00 EUR]), da bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie bei dem „bedeutenden Schaden“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben darf. Als Vergleichsmaßstab bietet sich der jährlich vom statistischen Bundesamt berechnete und veröffentlichte Verbraucherpreisindex an. Der aktuell geltende Verbraucherpreisindex hat das Jahr 2015 als Basisjahr. Im Jahr 2005 erreichte der Verbraucherpreisindex noch einen durchschnittlichen Jahreswert von 86,2 % und im Jahr 2018 einen Wert von 103,8 %. Die Veränderungsrate beträgt somit 20,42 % (103,8/86,2 x 100 – 100). Der Wert von 1.300,00 EUR aus dem Jahr 2005 stieg somit unter Berücksichtigung dieser Preissteigerungsrate von 20,42 % im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.565,46 EUR. Leicht gerundet erscheint es daher sachgerecht, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nunmehr auf jedenfalls mindestens 1.500,00 EUR festzusetzen. Diese Grenze ist vorliegend jedoch nicht erreicht, da es allenfalls auf den im Kostenvoranschlag des Autoservices pp. bezifferten netto-Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.382,38 EUR ankommt und nicht auf den brutto-Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.645,03 EUR. Denn nach § 249 Abs. 2 BGB kann Umsatzsteuer nur dann geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich auch angefallen ist (BGH, Urteil vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08). Da der Schutzzweck von § 142 StGB ist, die Vereitelung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten zu verhindern (Fischer, 66. Auflage, § 142 Rn. 2), können nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die erstattungsfähig sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17; LG Aachen, Beschluss vom 13.11.2017 – 66 Qs 10/16; LG Wuppertal, Beschluss vom 26.10.2017 – 25 Qs 34/17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der hier relevante Fremdsachschaden lediglich der netto-Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.382,38 EUR. Denn die Zeugin … gab in der Hauptverhandlung am 21.03.2019 an, ihr Fahrzeug tatsächlich nicht reparieren lassen zu haben, sodass keine Umsatzsteuer angefallen ist. Auch eine spätere Reparatur kommt nicht in Betracht, da die Zeugin pp. angab, den Schaden bei der Versicherung bereits abgerechnet und das Fahrzeug verkauft zu haben. Unklar bleibt zwar, ob das Fahrzeug durch den Unfall einen merkantilen Minderwert erlitten hat, der als direkte Folge des schädigenden Ereignisses bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ zusätzlich zu den netto-Reparaturkosten Berücksichtigung zu finden hätte. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen besteht aber kein dringender Verdacht, dass hierdurch die Grenze von jedenfalls mindestens 1.500,00 EUR überschritten wird. Umstände, die auch jenseits des Regelfalls von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegend eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB erwarten lassen, sind nicht ersichtlich.”

Praxisbeispiele: Erfolgreiche Entscheidungen aus unserer anwaltlichen Praxis

Beschuldigung der Fahrerflucht als Betrugsmasche „Die Hauptverhandlung hat nicht ergeben, dass sich die Angeklagte strafbar gemacht hat. Es ergaben sich gravierende Zweifel an der Schilderung des Sachverhalts durch die Zeugen S. und D. Insbesondere ergab sich der dringende Verdacht, dass sich der Zeuge K. zum Nachteil der Angeklagten bereichern wollte. So ergab sich in der Hauptverhandlung, dass die von dem Zeugen K. angeblich als Folge des von der Angeklagten verursachten Verkehrsunfalls festgestellten Schäden keineswegs durch die Angeklagte verursacht sein konnten.“ Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 11.05.2006.

Führerlos wegrollendes Auto auf einem Tankstellengelände

„Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte das Fahrzeug ungesichert auf dem Tankstellengelände parkte und sich in das Kassengebäude begab. Das Fahrzeug rollte sodann quer über die Straße und beschädigte den Pkw des Zeugen H (Kratzer an der hinteren Stoßstange). Durch den Anstoß wurde das geschädigte Fahrzeug jedoch ca. 1 Meter nach vorne geschoben. Diesen Zustand fand der Angeklagte vor als er kurze Zeit später das Gebäude der Tankstelle verließ, in seinem Pkw stieg und davonfuhr. Die Beweisaufnahme hat somit nicht den Beweis erbracht, dass der Angeklagte während des Unfalls am Unfallort war und den Unfall sicher bemerkt hat. Er war daher aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen freizusprechen.“ Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 27.4.2009.

Ahnungsloser Motorradfahrer gerät ins Visier der Polizei wegen Fahrerflucht

Die Aussage des Zeugen S. ist in weiten Teilen glaubhaft. Jedoch kommen Zweifel auf, was die Einschätzung des Geschädigten betrifft, dass es sich bei dem Angeklagten um den Unfallgegner handelt. Dabei ist insbesondere die verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation zu berücksichtigen, da der Geschädigte erstmals dem vermeintlichen Unfallgegner in der Hauptverhandlung am 20. Juli 2015, also acht Monate nach dem Unfall geschehen, gegenüber stand. Eine Wahllichtbildvorlage durch die Polizei fand zu keinem Zeitpunkt statt. Es war daher davon auszugehen, dass die Verlässlichkeit dieser in der Hauptverhandlung zustande gekommenen Aussage wegen der Beeinflussung durch die Situation und der durch diese bedingte Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert ist. Zudem ist es erstaunlich, dass der Geschädigte sich nach eigener Aussage so genau daran erinnert, wie das Gesicht ausgesehen hat, wo er sich auf der anderen Seite nicht einmal sicher ist, ob der Unfallgegner seinen Helm abgenommen hat, als er mit ihm gesprochen hat, und ob der Unfallgegner eine Sturmmaske getragen hat und wie der Helm des Unfallgegners geformt war. Des Weiteren findet sich in der Akte ein Vermerk der Polizei vom Tattag, wonach der ermittelnde Polizeibeamte den Zeugen Sc nach dem Aussehen des Unfallgegners befragt habe, was dieser dahingehend beantwortet habe, dass ihm ein Beschreiben des Unfallgegners sei. Auf diesen Vermerk des Ermittlungsbeamten hin angesprochen gab der Zeuge an, dass er sich nicht erklären könne, warum der Polizist dies aufgeschrieben habe. So eine Aussage sei untypisch für ihn und er sei sich „eher sicher“, dass er dies nicht gesagt habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum ein Polizeibeamter so etwas aufschreiben sollte, wenn der Geschädigte dies gar nicht gesagt hat. Es war ebenfalls nicht einmal klar, dass es sich bei dem unfallbeteiligten Kraftrad um das Fahrzeug des Angeklagten handelte. […]Die im vorliegenden Fall angezeigte Wahllichtbildvorlage wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Letztlich ließ sich nicht ausreichend ermitteln, ob es tatsächlich der Angeklagte war, der an dem Unfall beteiligt war.“ Amtsgeicht Tiergarten, Urteil vom 7.9.2015.

Pensionierter Polizeibeamter wird Opfer einer Anzeige wegen Fahrerflucht

Nach alledem steht auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin M fest, dass der Angeklagte beim Ausparken gegen das Fahrzeug des Zeugen B gestoßen Ist. Es steht jedoch nicht fest, dass der Angeklagte diesen Unfall auch bemerkt hat: Der Unfall hätte von dem Angeklagten akustisch, optisch oder taktil wahrgenommen werden können. Zugunsten des Angeklagten Ist davon auszugehen, dass er die Schadensverursachung nicht gesehen hat, da sich die Anstoßstelle an seinem Fahrzeug hinten links befindet und der Unfall beim Rückwärtsfahren verursacht wurde. Des weiteren ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser den Unfall auch akustisch nicht wahrgenommen hat. Auch die Zeugin M hat kein Anstoßgeräusch wahrgenommen. Fraglich ist, ob der Angeklagte den Unfall taktil wahrgenommen hat, da die Zeugin M angegeben hat, das geparkte Fahrzeug des Zeugen B. hätte durch den Anstoß gewackelt. Da der Angeklagte in einem Zug zurückgefahren ist und dann in die Gegenrichtung weitergefahren ist, könnte sich der Ruck des Anstoßes mit dem Bremsen und Umschalten vom Rückwärts- zum Vorwärtsfahren überlagert haben. Möglich ist, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer diese Kollision taktil wahrgenommen hätte. Es steht jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass auch der Angeklagte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unfall taktil wahrgenommen hat. Unterstellt, der Angeklagte hätte den Unfall wahrgenommen, so steht des weiteren nicht fest, dass er auch erkannt hatte, dass durch diese Kollision ein nicht unbeachtlicher Sachschaden entstanden ist. Der Angeklagte hat sein Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt verlassen, sodass er den Schaden, welcher an dem Fahrzeug des Zeugen entstanden ist, nicht in Augenschein genommen hat. Möglicherweise hätte ein durchschnittlicher Kraftfahrer von der Erheblichkeit der Kollision ausgehend erkennen können und müssen, dass hierdurch ein erheblicher Schaden entstanden ist. Es steht jedoch nicht fest, dass gerade der Angeklagte die Erheblichkeit des Schadens erkannt hat oder seinen Eintritt für möglich gehalten hat.“ Amtsgerichts Tiergarten, Urteil vom 17.9.2015 (Freispruch in der Hauptverhandlung vom Schuldvorwurf der Fahrerflucht in Berlin Steglitz).

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Strafgesetzbuch (StGB) 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Fahrerflucht – Das richtige Verhalten nach einem Unfall

  • Sichern Sie zunächst die Unfallstelle!
  • Wählen Sie den kostenfreien polizeilichen Notruf 110 und melden Sie den Unfall! Wichtig: Zwar sind Sie dazu verpflichtet, die Feststellung zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug sowie zur Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind, zu ermöglichen – jedoch müssen Sie keine Angaben zum Unfallhergang machen! Lassen Sie sich nicht zu einem Schuldgeständnis bewegen, sondern machen Sie stattdessen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
  • Warten Sie auf die Polizei! Auch wenn § 142 I Nr. 2 StGB strafbefreiend wirkt, wenn Sie eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen – das Merkmal der „angemessenen Zeit“ ist immer streitig und im Einzelfall zu bewerten!
  • Kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht! Nur dieser kann bei der zuständigen Ermittlungsbehörde Akteneinsicht beantragen, um den Sachverhalt aufzuklären. Zusammen mit Ihnen findet er eine geeignete Verteidigungsstrategie!

Carsharing und Fahrerflucht

Carsharing ist nicht nur unter jungen Menschen beliebt. Mitunter entfernen sich Nutzer der Carsharing-Fahrzeuge auch unerlaubt von der Unfallstelle und begehen so Fahrerflucht oder Unfallflucht. Gleichzeitig verstößt man so gegen die Geschäftsbedingungen der Car-Sharing Unternehmen und handelt zudem grob Fahrlässig. Es droht der Regress des Schadens; oft in Höhe von mehreren tausend Euro. Lesen Sie hierzu unseren Blog zum Thema Carsharing.
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Fahrerflucht in den Medien

  1. Flucht ist keine Lösung, Berliner Zeitung vom 05./06.07.2014
  2. Unfall­flucht: Wann der Versicherer zahlt. Stiftung Warentest vom 04.02.2013
  3. Verkehrs­unfall: Bei Fahrerflucht droht Ärger, Stiftung Warentest vom 15.01.2013
  4. Die Masche mit der Fahrerflucht, DIE WELT vom 31.10.2009
  5. Die Auspark-Masche,  FOCUS vom 02.06.2008
  6. Fahrerflucht und seine Folgen
  7. Sanktionen bei Fahrerflucht

Rechtsanwaltsvergütung und Rechtsschutzversicherung

Eine einstandspflichtige Rechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung. Sollte es jedoch zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, wird diese die Rechtsanwaltsvergütung und alle weiteren Gebühren von dem Angeklagten zurückverlangen. Kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens bleibt die Rechtsschutzversicherung einstandspflichtig.

Fazit:

🦉Mit etwas Geduld und der richtigen Strategie lassen sich der Vorwurf der Fahrerflucht oft effektiv entkräften. Hierzu gehört es, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, um sich nicht unnötig zu belasten. Insbesondere dann, wenn man sich nichts vorzuwerfen hat. Bewahren Sie ruhe und kontaktieren Sie umgehend Ihren Anwalt, um den Vorwurf zu entkräften und so zu Ihrem Recht zu kommen. Sie sparen sich Zeit, Geld und Nerven.

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

1 Kommentar zu „Fahrerflucht“

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