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Amtsanmaßung nach § 132 StGB: Welche Strafe droht

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Amtsanmaßung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 22.01.2019, 11:59 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Amtsanmaßung nach § 132 StGB: Welche Strafe droht

Mehr als eine halbe Million Euro hat ein Trickdieb Ende des Jahres 2018 in Frankfurt erbeutet, als sie sich gegenüber Senioren als Polizisten ausgegeben haben. Die Masche ist eine Abwandlung des Enkeltricks: Die Täter gaben sich am Telefon als Polizisten aus und machten den Senioren weiß, dass bei ihnen eingebrochen werden solle. Die Polizei würde daher die Wertsachen, die sich im Haus befinden, sicher verwahren. Sobald das Opfer angebissen hat, tauchten die vermeintlichen Ordnungshüter bei ihren Opfern auf, nahmen die Wertsachen an sich und waren schnell über alle Berge.

Wenige Monate später ging der Polizei im Nordhessischen Kassel ein Mann ins Netz, der mit Polizeiuniform bekleidet durch die Fußgängerzone spazierte. Wie sich bei einer Überprüfung der Personalien des Mannes herausstellte, war er gar kein Polizist, sondern Theaterschauspieler, der sein Kostüm auf dem Weg zur Probe bereits angezogen hatte.

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Ab wann spricht man von Amtsanmaßung?

Beide Männer haben unter anderem eine Strafanzeige gemäß § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) erhalten. Zu Recht? Und wenn ja: Mit welchen Folgen müssen die beiden rechnen?

In § 132 StGB geht es um Amtsanmaßung. Demnach muss mit Strafe rechnen, wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder Handlungen begeht, die nur ein öffentlicher Amtsträger ausführen darf. Der Schauspieler ist demnach fein raus, denn er hat weder eine Handlung begangen, die nur einem Amtsträger zusteht, noch hat er im engeren Sinn ein Amt ausgeübt.

Doch wo beginnt die Amtsanmaßung genau und wo endet – wie im Fall des Schauspielers – ein harmloser und damit nicht strafwürdiger Fall? Um den Straftatbestand der Amtsanmaßung zu erfüllen, muss man eine von zwei Taten begangen haben.

„Befassung mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes“

Variante eins: Der Täter befasst sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes. Dann müsste es sich zunächst um ein „öffentliches Amt“ handeln, mit dem sich der Missetäter „befasst“. Von einem öffentlichen Amt spricht man, wenn der Amtsträger als Organ der Staatsgewalt anzusehen ist. Auch Laienrichter, Amtsanwälte, Notare gehören dazu. Ein Polizist könnte also als Träger eines öffentlichen Amtes angesehen werden, der amtierende Präsident des Kaninchenzüchtervereins hingegen nicht.

Das Gesetz fordert aber zudem noch die Ausübung des öffentlichen Amtes. Es reicht also nicht aus, zufällig eine Polizeiuniform zu tragen. Man muss gegenüber Dritten den Eindruck erwecken, dass man tatsächlich Polizist ist. Wer also beispielsweise in Polizeiuniform den Verkehr regelt oder mit Blaulicht auf dem Auto durch die Straßen saust, ist der strafbewährten Amtsanmaßung schon gefährlich nahe gekommen. Dann ist es allerdings auch egal, ob es das Amt, dessen man sich anmaßt, tatsächlich gibt oder ob es der Phantasie entsprungen ist.

Handlung „Kraft eines öffentlichen Amtes“

Die zweite Variante – Juristen sprechen von Tatbestandsmerkmalen – ist ein speziellerer Fall der ersten: Strafbar macht sich demnach, „wer eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf“. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man sich selbst als Amtsträger ausgibt – beispielsweise durch das Tragen einer Uniform. Hier geht es tatsächlich nur um die Handlung. Entscheidend ist dabei, dass die Handlung von einem „objektiven Beobachter“ als hoheitliche Handlung wahrgenommen werden kann. Beispiele sind das heimliche Überkleben eines Verkehrsschildes oder der Versand von amtlichen Schreiben mit der Aufforderung, sich um einen Platz im Atombunker zu bewerben.

Auch eine Amtsanmaßung: Das heimliche Überkleben von Verkehrsschildern.

Unbefugte Handlung

Wichtig: In beiden Varianten muss die Amtsanmaßung zwingend unbefugt sein, um im Sinn des Gesetzes auch als Amtsanmaßung zu gelten. Wem beispielsweise durch Vortäuschen falscher Tatsachen unberechtigt ein Amt verliehen wurde, kann wegen Amtsanmaßung nicht belangt werden, da er zwar das Amt unberechtigt führt, aber die Handlungen selbst zunächst nicht unberechtigt sind.

Vorsatz einer Amtsanmaßung

Eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn kein Vorsatz gegeben war. Vorsatz bedeutet, dass der Wille gegeben sein muss, beispielsweise eine Amtshandlung unbefugt zu begehen. Damit sind Irrtümer oder offenkundige Scherze im Freundeskreis nicht im Sinne dieses Paragraphen als strafbar anzusehen.

Fallbeispiele zu Amtsanmaßungen

Eine Amtsanmaßung ist auch per Telefon denkbar. Wer sich beispielsweise als Ordnungsbehörde telefonisch an seinen Nachbarn wendet, um diesen aufzufordern, die Musik leiser zu drehen, macht sich nicht unbedingt strafbar. Problematisch wird das Telefonat jedoch dann, wenn mit Sanktionen wie Verwarnung, Geldstrafe, Konfiszieren der Musikanlage gedroht wird. Solche Sanktionen können nur kraft eines öffentlichen Amtes ausgesprochen werden.

Auch als Angehöriger der Bundeswehr kann man sich der Amtsanmaßung schuldig machen. Das gilt womöglich dann, wenn man sich gegenüber Dritten mit einem Dienstrang ausgibt, den man gar nicht innehat, und in dieser nicht existenten Funktion Befehle erteilt. Ähnlich verhält es sich mit dem Tragen einer Uniform der Bundeswehr. Eine Strafbarkeit kommt in Betracht, wenn man beispielsweise in der alten Uniform Befehle erteilt.

Wer auf seinem privaten PKW ein Blaulicht montiert, kann sich der Amtsanmaßung schuldig machen (siehe unten, „Beispiele aus der Rechtsprechung“). Genauso kann es einem ergehen, wenn man im heimischen Vorgarten die Attrappe einer Radarfalle aufstellt. Auch hier liegt eine Handlung vor, die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Da machte es auch keinen Unterschied, dass die Attrappe gar keine Funktion besaß. Es kommt eben auf den Eindruck an, den die Attrappe auf Dritte macht.

Strafmaß und Verjährung

Wer die Tatbestandsmerkmale erfüllt und geschnappt wird, muss durchaus mit empfindlichen Strafen rechnen. Das Strafgesetzbuch sieht für Amtsanmaßung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Für die Verjährung der Amtsanmaßung gelten die üblichen Verjährungsfristen: Ab Vollendung der Tat verjährt der Fall nach fünf Jahren (siehe dazu § 78 Abs. 3 Nr. 4). Vollendung heißt, dass die Tatbestandsmerkmale soweit abgeschlossen sein müssen, sodass eine Strafverfolgung möglich wäre. Also quasi nach dem Ende der vollständigen Tat.

Ich habe eine Anzeige wegen Amtsanmaßung erhalten. Was soll ich tun?

Eine Anzeige wegen Amtsanmaßung ist wie bei jeder anderen Straftat auf jeden Fall ernst zu nehmen – vor allem dann, wenn es schon eine Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gibt. Es ist wichtig, sofort Rat bei einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt zu suchen, denn der Anwalt kann den Sachverhalt einschätzen und vor allem Akteneinsicht bei den Behörden verlangen und so zu einer Beurteilung kommen, was an den Vorwürfen dran ist. Nur so kann eine optimale Strategie zur Verteidigung geplant werden.

Auf keinen Fall sollten Beschuldigte selbst mit der Polizei sprechen oder Angaben zur Sache machen, ohne einen anwaltlichen Beistand an ihrer Seite zu wissen. Allzu schnell können sich unbedachte, vermeintlich harmlose Äußerungen gegenüber der Polizei als schwere Hypothek in einem möglichen Verfahren auswirken.

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Beispiele aus der Rechtsprechung

Blaulichtfahrt kann Amtsanmaßung sein

Das OLG Celle (Beschluss vom 29. September 2013, Az: 32 Ss 110/13) hat einen Mann zu 30 Tagessätzen verurteilt, der an seinem silbernen Mercedes an den Seiten blaue Streifen befestigt hatte und während der Fahrt ein Blaulicht benutzte, das er an seinem Armaturenbrett befestigt hatte. Das Oberlandesgericht folgte dabei der Vorinstanz in der Auffassung, dass das Blaulicht und auch die spezielle Lackierung des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geeignet waren, bei den anderen Verkehrsteilnehmern den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein Polizeifahrzeug handelte. Nach Auffassung des Gerichtes änderte auch die Tatsache, dass einige Verkehrsteilnehmer erkannten, dass es sich nicht um die „echte Polizei“ handelte, nichts daran, dass der Eindruck eben erweckt werden konnte. Daher kam es zur Bestätigung der Verurteilung wegen Amtsanmaßung.

Auch wer sich mit Blaulicht als Polizei ausgibt, kann der Amtsanmaßung belangt werden.

Der falsche Feldjäger

Der BGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem sich der Bekannte einer Frau als Feldjäger ausgegeben hatte, um den ehemaligen Lebensgefährten seiner Bekannten aufzusuchen und zu verprügeln. Dazu besorgte sich der vermeintliche Feldjäger eine Uniform und eine Armbinde mit der Aufschrift „MP“ und fälschte an seinem heimischen Computer einen Durchsuchungsbeschluss. So ausgestattet verschaffte er sich Zugang in die Wohnung seines Opfers, durchsuchte sie und bedrohte die anwesenden Personen mit einer Waffe. Darüber hinaus konfiszierte der „Feldjäger“ ein Messer und einen Beutel Marihuana.

Der BGH ging unter anderem der Frage nach, wann im Zusammenhang mit der Bundeswehr Amtsanmaßung denkbar ist. Klar verneint hat das Gericht die Amtsanmaßung bei Zivilbeschäftigten der Bundeswehr. In diesem Fall wurde eine Amtsanmaßung angenommen. Zwar war die Uniform nicht originalgetreu und die Armbinde hatte gar keinen Bezug zur Bundeswehr. Jedoch löste das Auftreten des Beschuldigten bei allen Anwesenden in der Wohnung den Eindruck aus, dass sie es mit einem Feldjäger zu tun hatten. Zudem nahm der Täter auch die einschlägigen hoheitlichen Handlungen vor und setzte alles dran, auch tatsächlich als Feldjäger wahrgenommen zu werden.

Reichspersonalausweise vom Reichspräsidenten

Mit einem schrägen Fall im Zusammenhang mit Amtsanmaßung hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 25. 4. 2006 – 4 Ws 98/06) auseinanderzusetzen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, sich auf einer Internetseite als Reichspräsident und als Präsident der Nationalversammlung ausgegeben zu haben. In dieser Funktion soll der Beklagte Reichsführerscheine und Reichspersonalausweise ausgestellt haben. Außerdem wurde auf der Internetseite bestritten, dass die Bundesrepublik Deutschland als legitimier Staat existiere – und das Deutsche Reich fortbestünde.

Zu einer Verurteilung wegen Amtsanmaßung konnte sich das Gericht jedoch nicht durchringen. Die Funktionen „Reichspräsident“ und „Präsident der Nationalversammlung“ gibt es in Deutschland nämlich nicht. Das Gesetz würde mit dem § 132 StGB jedoch nur die Autorität des Staates schützen. Die sei allerdings gar nicht betroffen, wenn der Angeklagte einen Phantasietitel führt, da es in § 132 BGB nur um Ämter der Bundesrepublik gehe. Solche der EU oder eben des Deutschen Reiches seien davon nicht betroffen. 

Auch die Ausgabe der Reichspersonalausweise und der Reichsführerscheine monierte das Gericht in dem konkreten Fall nicht. Zwar könne die Ausstellung solcher Dokumente durchaus den Eindruck erwecken, dass eine mit staatlicher Autorität verbundene Handlung vorliegt. In dem konkreten Fall kam das Gericht aber zu der Auffassung, dass die Dokumente so laienhaft gestaltet waren, dass ein objektiver Dritter nicht hätte annehmen können, dass er mit einer staatlichen Autorität konfrontiert war. Anders wäre das Urteil sicherlich bei einem professionelleren Erscheinungsbild der Dokumente ausgefallen.

Eingriff in die Volkszählung

Bei der ersten großen Volkszählung im Jahr 1987 gab es vielfältige Proteste gegen die Erhebung der Daten. Die Grenze zwischen legitimem Protest und strafbarer Handlung überschritt ein Mann in Niedersachsen, so das Landgericht Paderborn (Urteil vom 15-10-1987 – 5 Ns 21 JS 454/87). In seiner Straße soll der Mann Handzettel in die Briefkästen verteilt haben, in denen die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert wurde, ihre Volkszählungsbögen an die Stadtverwaltung zurückzusenden, da sie nicht maschinenlesbar seien. Die Handzettel waren mit dem Wappen der Stadt und dem Zusatz „Der Stadtdirektor“ versehen. Außerdem befand sich am Fuß des Schreibens auch das offizielle Logo der Volkszählungskampagne.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es sich hier um eine strafbare Amtsanmaßung handelte. Zwar konnte der Beklagte einige Zeugen benennen, die aussagten, dass sie die Handzettel keineswegs für echt hielten. Jedoch gingen bei der Stadtverwaltung zahlreiche Anrufe besorgter Bürger ein, die sich nach dem Schreiben erkundigten. Das Landgericht Paderborn vertrat jedoch die Auffassung, dass unabhängig davon, dass einzelne Betroffene erkannten, dass die Schreiben nicht echt waren, sie dennoch den Eindruck erweckten, dass sie den meisten objektiven Betrachtern als amtliche Schreiben mit einem offiziellen Verlautbarungscharakter erscheinen mussten. Dementsprechend verurteilte das Gericht den Angeklagten wegen Amtsanmaßung und auch wegen Urkundenfälschung.

Amtsanmaßung durch Zahlungsbefehle

Der Geschäftsführer eines Versandhandelsunternehmens hatte häufig mit Kunden zu tun, die ihre Rechnungen für erhaltene Ware nicht beglichen. Um seinen Mahnungen mehr Nachdruck zu verleihen, besorgte sich der Unternehmer im Handel offizielle Vordrucke für Zahlungsbefehle (heute: Mahnbescheide). Die Formulare ließ der Geschäftsführer vollständig ausfüllen und berechnete auch die Gerichtskosten. Neben das Wort Zahlungsbefehl wurde der Zusatz „Antrag“ eingedruckt. Diese „Zahlungsbefehle“, die ansonsten von den zuständigen Mahngerichten verschickt werden, sandte das Unternehmen an seine säumigen Kunden. In der Folge gingen bei dem vermeintlich zuständigen Amtsgericht Widersprüche gegen die Zahlungsbefehle ein. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 6. 3. 1963 – 2 Ss 1192/62) bestätigte ein Urteil der Vorinstanz und verurteilte den Versandhändler wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 D-Mark oder ersatzweise zu 20 Tagen Haft.

In seiner Urteilsbegründung vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Angeklagte mit dem Versand der „Zahlungsbefehle“ auf eine Art gehandelt hätte, wie es sonst nur Kraft eines öffentlichen Amtes – nämlich durch das Amtsgericht – statthaft gewesen wäre. Entscheidend war dabei nach Ansicht des Gerichtes nicht, dass der Händler seinen zahlungssäumigen Kunden mit einer Klage drohte. Vielmehr habe er eine Handlung vorgenommen, die ansonsten nur dem zuständigen Amtsgericht zustünde.

Relevant war in diesem Zusammenhang, dass außer der Unterschrift eines Rechtspflegers und dem Stempel des Gerichts die „Zahlungsbefehle“ alle Bestandteile enthielten, die auch echte Zahlungsbefehle aufweisen. Das Gericht hat es dabei offen gelassen, ob der Angeklagte dieses Problem hätte durchschauen müssen. Ausreichend sei es gewesen, dass aus objektiver Sicht eine unbefugte Handlung vorgelegen habe. Oder anders gesprochen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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