Fragen Sie uns: 030 886 03 03 (Mo - So. von 06:00 bis 22:00 Uhr)
Suche
Close this search box.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr -„Welche Strafe droht?“

Ein Fall aus der anwaltlichen Praxis zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Herr Rico S. befuhr mit seinem Kraftfahrzeug die Steglitzer Birkbuschstraße in Berlin, als er durch Polizeibeamte wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt angehalten wird. Das Polizeifahrzeug stellte sich dabei frontal vor das Fahrzeug des Herrn S. Die Polizeibeamten stiegen aus und gaben ihm zu verstehen, er möge stehen bleiben. Herr S. setzte jedoch sein Fahrzeug zurück, lenkte nach links ein und fuhr los. Der Polizeimeister P. konnte sich durch einen schnellen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. Herr S. hatte zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, den Polizeibeamten zu verletzen. Er wollte nur in einer panischen Kurzschlussreaktion der Polizeikontrolle entkommen. Hat sich Herr S. durch das Zufahren auf den Polizeibeamten P. wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht?

Was versteht man unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

 

Verkehrsunfall auf der Landstraße wegen einem verkehrsfremden Eingriff.
Schwerer Verkehrsunfall in Folge eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Der Straftatbestand des § 315b Strafgesetzbuch (StGB) will vor allem die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen und stellt daher Eingriffe unter Strafe, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken. Zu diesen verkehrsfremden Eingriffen zählen unter anderem das Zerstören oder Beschädigen von Verkehrszeichen, das Spannen eines Drahtseils über die Fahrbahn und das Werfen von Steinen auf den Autobahnverkehr. Durch diesen Eingriff muss das  Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sein. Gemeint sind grundsätzlich Eingriffe von Außen in die Sicherheit des Straßenverkehrs.

Wird ein Kraftfahrzeug bewusst verkehrswidrig eingesetzt, indem beispielsweise der Fahrer mit Hilfe des Wagens eine andere Person verletzen will, so liegt ebenfalls ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor. Hingegen ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeug als Fluchtmittel einsetzt, um vor einer Polizeikontrolle zu fliehen. Grund hierfür ist der fehlende Schädigungsvorsatz des Fahrers.

Welche Handlungen können alles einen verkehrsfremden Eingriff darstellen?

In der folgenden Aufzählung werden als Beispiele Fallkonstellationen dargestellt, die den Tatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllen würden:

  • Sachbeschädigung einer Ampel und dadurch verursachte Störung der Lichtanzeigen
  • Unrechtmäßige Unkenntlichmachung oder Beseitigung eines Verkehrszeichens
  • Unrechtmäßige willkürliche Errichtungen von Straßensperrungen
  • Manipulation an anderen Fahrzeugen, die deren sichere Fahrfähigkeit beeinträchtigen (z.B. Durchtrennen der Bremsleitung)
  • Greifen in das Lenkrades durch den Beifahrer
  • Schupsen einer Person oder Gegenstandes in einen starkbefahrenen Straßenverkehr
  • Steine oder andere schwere Gegenstände von einer Autobahnbrücke auf untern fahrende Fahrzeuge werfen
  • Werfen von Gegenständen auf die Windschutzscheibe eines fahrenden Wagens

Kann ich als Verkehrsteilnehmer selbst einen verkehrsfremden Eingriff ausüben?

Ein verkehrsfremder Eingriff in den Straßenverkehr meint eine Eingriffshandlung, die von außen in den Straßenverkehr erfolgt. Damit ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt muss also ein Außenstehender in den Straßenverkehr eingreifen. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein Verkehrsteilnehmer selbst einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB aus dem Straßenverkehr selbst begehen.

Dies ist der Fall, wenn der Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Das heißt, wenn er bewusst zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Absicht das Fahrzeug zum Eingriff einsetzt. Handelt der Fahrer mit verkehrsschädigender Absicht und nimmt einen möglichen Schaden billigend in Kauf kann er sich des § 315b StGB strafbar machen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr außerdem gegeben sein?

Für die Strafbarkeit ist zudem eine durch den verkehrsfremden Eingriff verursachte abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu fordern. Diese Gefährdungshandlung muss sich wiederum in einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert realisieren. Die konkrete Gefahr besteht immer bei einem „Beinahe-Unfall“. Die Wertgrenze liegt bei mindestens 750 Euro.

Gilt das Unfallfahrzeug selbst auch als sogenannte „fremde Sache von bedeutendem Wert“ im Sinne des § 315b StGB?

Zwar wird bei den meisten Fahrzeugen die geforderte Wertgrenze von 750 Euro problemlos erreicht sein, sodass das Merkmal „von bedeutendem Wert“ vorliegt. Fremd ist eine Sache im rechtlichen Sinne jedoch, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist. Das eigenen Fahrzeug des Unfallverursachers ist damit keine fremde Sache.

Selbst wenn das einschlägige Fahrzeug nicht dem Unfallverursacher gehört und dieser es nur vorher gemietet, geliehen oder sogar gestohlen hat von jemand anderen, würde das von ihm eigen geführte Kraftfahrzeug nicht unter den Schutzbereich des § 315 b StGB fallen. Ein Fahrzeug als notwendiges Tatmittel kann nicht auch gleichzeitig das geschützte Objekt sein.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Kann ich mich auch durch fahrlässiges Handeln wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen?

Der Tatbestand stellt auch die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe. Auch hinsichtlich der Gefahr wird unterschieden, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Welche Sanktionen drohen bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Die Höhe der Strafe hängt sowohl von der Schwere der Tat als auch dem Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ab.

Was droht mir, wenn bei einer anderen Person eine schwere Gesundheitsschädigung durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verursacht wird?

Verursacht der Betroffene im Rahmen des § 315b StGB bestimmte Folgen, so führen diese zu einer Strafschärfung und mithin zu einer Erhöhung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die besagten Folgen sind insbesondere erfüllt, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde.

Eine andere Person erleidet eine schwere Gesundheitsschädigung, wenn das Opfer in eine ernste langwidrige Krankheit verfällt oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt. Unter dem Begriff einer großen Zahl von Menschen sind Personengruppen ab 20 Menschen zu verstehen.

Werden mir bei der Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Punkte in Flensburg eingetragen?

Bei einem Verstoß gegen die Verkehrsstraftat gemäß § 315b Absatz 1 StGB werden dem Betroffenen zwei Punkte in Flensburg zugerechnet. Bei zwei Punkten beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, sodass mit Ablauf dieser Frist eine automatische Streichung der Punkte erfolgt. Erfolgt jedoch zudem der Entzug des Führerscheins oder die Anordnung einer isolierten Sperre, so werden drei Punkte auf das Punktekonto des Betroffenen geschrieben. Auch erhöht sich die Verjährungsfrist gravierend, durch eine Verdoppelung auf zehn Jahren.

Droht mir die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins bei einem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr?

In der Regel geht die Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht mit einem Entzug der Fahrerlaubnis nach den Grundsätzen des §69 StGB einher. Denn im zweiten Absatz des §69 StGB sind ausdrücklich diejenigen Fälle geregelt, die zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen und der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr wird gerade nicht mit aufgezählt.

Gleichzeitig bedeutet dies indessen nicht, dass keinesfalls ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen kann. Bloß weil der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr zwangsläufig nicht im direkten Zusammenhang mit der Führung eines Fahrzeuges begangen wird, heißt dies nicht sogleich, dass dem Betroffenen nicht dennoch eine Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen vorgeworfen werden kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls wird ein solcher Vorwurf in jenen Fällen zu bejahen sein, bei denen das Kraftfahrzeug im Rahmen der Begehung des § 315b StGB von dem Beschuldigten als „Tatwerkzeug“ verwendet wurde.

Lesen Sie hier mehr zum Führerscheinentzug.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Womit habe ich zu rechnen, wenn ich mich noch in der Probezeit befinde und einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begehe?

Die Begehung einer Straftat, wie der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, stellt einen sogenannten A-Verstoß dar. Neben den aus § 315b StGB folgenden Sanktionen treten bei einem Fahranfänger während der Probezeit noch die Sanktionen aus dem A-Verstoß hinzu. Letztes umfasst die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, sowie die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt 4 Jahre.

Lesen Sie hier mehr zum Thema: Fahrerflucht in der Probezeit – „Womit ist zu rechnen?“

Betrifft der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch den Beifahrer?

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit sich auch als Beifahrer wegen der Begehung eines gefährlichen Eingriffs im Straßenverkehr nach § 315b StGB strafbar zu machen. So kann eine Strafbarkeit als Täter durch beispielsweise das Eingreifen ins Lenkrad seitens des Beifahrers während der Fahrt begründet werden. Relevant allein, ist das der § 315b StGB ein sogenanntes „eigenhändiges Delikt“ darstellt und damit eine Bestrafung nur bei einer eigenen selbstständigen Handlungsdurchführung bestehen kann.

Weiterhin kann der Beifahrer aber auch als Teilnehmer zur Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestraft werden, indem er den Fahrer zu Tatbegehung angestiftet hat oder  fördernd dazu beiträgt.

Was kann mein Anwalt beim Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für mich tun?

Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist kein Antragsdelikt. Ein Strafantrag des Geschädigten ist dementsprechend nicht erforderlich – die Staatsanwaltschaft kann selbständig in der Sache tätig werden. Leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Hier ist es ratsam, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht zu wählen. Ihr Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen und Ihnen im laufenden Strafverfahren beratend zur Seite stehen. Je nach Lage der einzelnen Tatumstände kann eine Verurteilung verhindert und das Verfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO) oder gegen die Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht heranziehen!

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303.  Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll to Top