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Mietwagen Unfall – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aktualisiert am 20.02.2019, 17:32 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Unfall mit einem Leasingfahrzeug – was tun?

Bisher war Peter rundum glücklich mit dem Konzept des Leasing: Er fährt immer ein ziemlich neues Auto, spart sich die hohen Reparaturkosten, die für ältere Fahrzeuge oft anfallen und wird noch dazu für seine schicken Neuwagen bewundert. Dabei ist er nicht in ewigen Verträgen gefangen und die Monatsraten kann er sich auch ganz gut leisten. Ein Problem gibt es erst, als er eines Dienstags an einer Kreuzung mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt. Mist! Sein Leasingfahrzeug hat ganz schön etwas abbekommen. Peter kommt ins Grübeln: Wie muss er sich denn jetzt verhalten? Schließlich ist er ja streng genommen nicht der Eigentümer des Leasingfahrzeugs. Muss er die Versicherungsangelegenheiten und die Reparatur abwickeln oder macht das der Leasinggeber? Wer muss die Reparatur und eventuelle Schadenersatzansprüche bezahlen? Wie wird bei einem Leasingfahrzeug überhaupt der Schaden reguliert? Peter erschrickt: Das könnte ganz schön kompliziert werden!


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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Unfall mit einem Leasingfahrzeug – Besonderheiten und Probleme

Bei einem Unfall, in den ein Leasingfahrzeug verwickelt ist, stellen sich einige Fragen:

  • Wer ist zuständig für die Abwicklung – man selbst als Leasingnehmer oder der Leasinggeber?
  • Welche Rechte und Pflichten hat man als Leasingnehmer bei einem Unfall?
  • Welche Kosten entstehen bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug?
  • Wie funktioniert die Schadensregulierung bei einem Leasingfahrzeug?

Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug

Grundsätzlich ist bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug die Abwicklung genauso wie bei einem normalen Unfall. Die Problematik ist jedoch folgende:

  • Es gibt nicht nur zwei Beteiligte, sondern quasi eine Dreiecksbeziehung: Unfallgegner, Leasinggeber und man selbst als Leasingnehmer.
  • Abhängig davon, ob es sich um einen Reparatur- oder Totalschaden handelt, gibt es eine ganz unterschiedliche Vorgehensweise.
  • Leasingvertragsrecht und Schadenersatzanspruch decken sich nicht unbedingt. Der Schadenersatz ist also vielleicht niedriger als die Ansprüche, die der Leasinggeber einfordert.

Wie verhalte ich mich beim Unfall mit einem Leasingfahrzeug?

Nach dem Unfall ist man oft unsicher, was der Reihe nach zu tun ist. Dabei gibt es einige Dinge, die zu beachten sind – einige ganz allgemein und einige, die speziell für den Unfall mit einem Leasingfahrzeug sind. Folgendes ist zu tun:

  • Unfallstelle sichern
  • Gegebenenfalls Erste Hilfe leisten
  • Polizei rufen (wenn nötig)
    Wenn schwere Sach- oder Personenschäden vorliegen oder es Uneinigkeit über die Unfallschuld gibt, muss auf jeden Fall die Polizei eingeschaltet werden, ebenso wenn einer der Fahrer in Verdacht steht, Alkohol oder Drogen konsumiert zu haben oder wenn ein parkendes Auto in den Unfall verwickelt ist, dessen Besitzer nicht anwesend ist. Tendenziell sollte man also eher die Polizei rufen. Die dokumentiert dann alles genau und schreibt Unfallberichte, sodass es später bei der Klärung der Schuldfrage weniger Probleme gibt.
  • Sofort den Leasinggeber kontaktieren
    Der Leasinggeber ist ja Eigentümer des Fahrzeugs und als solcher gibt er die Vorgehensweise bezüglich des Unfalls vor. Ohne Rücksprache mit dem Leasinggeber darf man als Leasingnehmer nichts unternehmen.
  • Unfall bei der eigenen KFZ-Versicherung anzeigen
    In der Regel muss das schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach dem Unfall geschehen; bei schweren Verletzungen oder Todesfällen sogar innerhalb von 48 Stunden.
  • Gegnerische Versicherung informieren
    Man sollte auf jeden Fall selbst mit der Versicherung des Unfallgegners in Kontakt treten. Dabei gibt man die Schäden bekannt, stellt die eigene Version des Unfallhergangs dar und informiert auch darüber, dass ein Leasingfahrzeug in den Unfall verwickelt war.
  • Vorerst nicht zur Unfallschuld äußern
    Das ist ganz wichtig! Denn durch ein vorschnelles Schuldeingeständnis riskiert man, dass einem diese Aussage später nachteilig ausgelegt wird und man unter Umständen mehr bezahlen muss als nötig.
  • Am besten einen Rechtsanwalt beauftragen
    Ganz besonders empfiehlt sich das, wenn es Streit über die Schuldfrage gibt. Am kompetentesten kann hier ein Fachanwalt für Verkehrsrecht weiterhelfen.

Unverschuldeter Unfall oder selbstverschuldeter Unfall – das ist hier die Frage

Bezüglich der Unfallschuld gibt es drei Möglichkeiten:

  • Es handelt sich um einen selbstverschuldeten Unfall.
  • Es ist ein fremdverschuldeter oder unverschuldeter Unfall.
  • Beide Seiten tragen Mitschuld am Unfall.

Fremdverschuldeter oder unverschuldeter Unfall mit einem Leasingfahrzeug

Wenn dem Leasingnehmer keine Schuld nachgewiesen werden kann, ist das sehr positiv für ihn: Er muss keinen Schadenersatz zahlen. Als Fahrzeughalter haftet er nämlich entsprechend der gesetzlichen Halterhaftung nur für Schäden an anderen Gegenständen, nicht am Kraftfahrzeug selbst. Die Hafterhaltung soll lediglich das Eigentum Dritter vor Schäden schützen, die durch ein Fahrzeug entstehen. Schäden am eigenen Wagen sind davon nicht betroffen. Sollte also niemandem Schuld am Unfallhergang nachgewiesen werden können, verbleibt der Schaden beim Leasinggeber. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe von Dezember 2010 hervor (Az: VI ZR 288/09).

Typischerweise liegt jedoch in einem solchen Fall die Schuld beim Unfallgegner. Dieser ist dann verpflichtet, Schadenersatz zu zahlen, beziehungsweise (im Falle eines Totalschadens) den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Außerdem muss er für die Anwaltskosten von Leasingnehmer oder Leasinggeber aufkommen. Einige Versicherungen haben sich dabei in der Vergangenheit geweigert, dem Leasingnehmer die Anwaltskosten zu erstatten, weil er kein „eigenes Recht“ darauf habe. Dies war jedoch nicht erfolgreich: Der Leasingnehmer hat auf jeden Fall ein Recht auf Erstattung der Anwaltskosten, ob nun aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht. Auch wenn der Leasinggeber den Anwalt beauftragt, muss der Unfallverschulder die Kosten dafür übernehmen. Dies ist durch die vielfältigen Rechtsgrundsätze im Unfallrecht gerechtfertigt. Also übernimmt der Unfallgegner Schadenersatz oder Wiederbeschaffungswert und Anwaltskosten.

Selbstverschuldeter Unfall mit einem Leasingfahrzeug

Hat der Leasingnehmer den Unfall selbst verschuldet, sieht es weniger gut für ihn aus: In diesem Fall hat er laut § 823 BGB eine Schadenersatzpflicht für die Eigentumsverletzung gegenüber dem Leasinggeber. Schließlich hat er ja das Leasingfahrzeug, das nun einmal Eigentum des Leasinggebers ist, beschädigt. Daher muss er (beziehungsweise seine Versicherung) für Reparaturen und Wertminderung aufkommen.

Die Reparatur ist dabei ein Kaskoschaden gegenüber dem Leistungsgeber. Da typischerweise der Leasingvertrag eine Vollkaskoversicherung vorschreibt, kommt also die Vollkaskoversicherung für die Reparatur auf. Die Höhe der Selbstbeteiligung hängt dabei davon ab, mit welchen Bedingungen die Versicherung abgeschlossen wurde.

Mitschuld an einem Unfall mit Leasingfahrzeug

Wenn beide Beteiligten Mitschuld an dem Unfall tragen, in den das Leasingfahrzeug verwickelt war, wird die Haftung aufgeteilt. Jeder der beiden Unfallgegner haftet für einen Anteil der Schäden. Diese prozentuale Haftung wird auf alle Schadenspositionen angewendet.

Reparatur oder Totalschaden – ein großer Unterschied bei einem Leasingfahrzeug

Einen großen Unterschied für die Vorgehensweise nach einem Unfall mit Leasingfahrzeug macht die Frage, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht. Was unter einem Totalschaden zu verstehen ist, definiert dabei der Leasingvertrag. Meistens sieht dieser vor, dass ein Totalschaden vorliegt, sobald die Reparaturkosten einen bestimmten Prozentsatz des Wiederbeschaffungswertes übersteigen – zum Beispiel 50 Prozent. Und das hat wesentliche Auswirkungen darauf, wer Anspruchsteller, also für die Schadensabwicklung zuständig ist.

Totalschaden am Leasingfahrzeug nach dem Unfall

Als Eigentümer des Leasingfahrzeugs ist zunächst einmal der Leasinggeber zuständig. Die meisten Leasingverträge sehen aber vor, dass nur bei einem Totalschaden der Leasinggeber selbst Anspruchsteller ist, während im Fall einer Reparatur der Leasingnehmer Verantwortung trägt. Liegt ein Totalschaden vor, muss sich der Leasingnehmer jedenfalls nicht um die Abwicklung kümmern. Häufig wird in diesem Fall auch der Leasingvertrag aufgelöst.

Reparatur des Leasingfahrzeugs nach dem Unfall

Häufig verpflichtet ist im Leasingvertrag festgeschrieben, dass im Fall einer Reparatur der Leasingnehmer Anspruchsteller ist. Er gibt ihm damit eine sogenannte „Aktivlegitimation“. Liegt kein Totalschaden vor, ist also der Leasingnehmer selbst in der Pflicht: Er hat die Reparatur zu beauftragen und abzuwickeln.

Dabei sind einige Dinge zu beachten:

  • Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht erfolgen. Das bedeutet, dass der Leasingnehmern nicht einfach nur den nötigsten Teil der Reparaturen durchführen lassen und den Rest der Versicherungssumme für sich behalten kann (nach dem Motto „Mehr Cash beim Crash“). Der Leasinggeber will ja jederzeit den vollen Gegenwert des Leasingfahrzeuges verfügbar haben, sowohl am Ende als auch während der Vertragslaufzeit. Das ist zum Beispiel für den Krisenfall wichtig.
  • Auch sollte der Leasingnehmer nicht einfach einen befreundeten KFZ-Mechaniker damit beauftragen, weil er dann einen günstigeren Preis erhält. Meist ist im Leasingvertrag nämlich eine Werkstattbindungvorgeschrieben. Das Leasingfahrzeug darf dann nur in einer für die Marke autorisierten Werkstatt repariert werden. Das ist rechtens, da der Eigentümer des Wagens bestimmt, wie sein Eigentum behandelt werden soll. Manchmal stellt sich dabei die Versicherung wegen der höheren Kosten quer und argumentiert, die Spezialwerkstatt sei nicht „erforderlich“ nach § 249 BGB. Dem kann der Leasingnehmer jedoch widersprechen mit der Begründung, dass die Werkstattbindung im Leasingvertrag vorgeschrieben ist. Er kann also seine Vertragstreue nur einhalten, wenn er die Spezialwerkstatt beauftragt. Damit ist die Erforderlichkeit gegeben.

Die Kosten der Reparatur werden zunächst dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt. Der darf sie dann weiterverrechnen an die Versicherung des Unfallverschulders.

Übrigens: Der Leasingnehmer ja in der Regel eine Privatperson und darf deshalb keine Vorsteuer abziehen. Der Leasinggeber dagegen agiert als Unternehmer und kann Vorsteuer abziehen. Deshalb wird zwar alles netto abgerechnet, wenn der Leasinggeber in Aktion ist, aber brutto, wenn der Leasingnehmer Anspruchsteller ist. In diesem Fall muss die Versicherung auch die Mehrwertsteuer erstatten.

Wertminderung am Leasingfahrzeug nach dem Unfall

Bezüglich der Wertminderung gibt es im Normalfall keine Besonderheiten: Sie steht dem Leasinggeber als Eigentümer des Leasingfahrzeugs zu. Am Ende der Vertragslaufzeit darf also der Leasinggeber einen Ausgleich in Rechnung stellen. Das ist aber nicht anders als hätte man den Unfall mit seinem eigenen Auto gehabt. Würde man das später weiterverkaufen, würde man auch einen geringeren Preis dafür erzielen, weil durch den Unfall eine Wertminderung des Fahrzeugs stattgefunden hat. War der Unfall fremdverschuldet, muss natürlich die gegnerische Versicherung die Wertminderung ausgleichen.

Es gibt jedoch zwei Sonderfälle: Bei Kilometerverträgen und Restwertverträgen ist die Wertminderung anders geregelt, was auch Auswirkungen auf den Ausgleich des Wertverlusts nach einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug haben kann.

Ansprüche des Leasingnehmers: Mietwagen und Nutzungsaufallentschädigung

Leider hat man als Leasingnehmer nach einem Unfall keinen Anspruch darauf, die Leasingraten auszusetzen, während das Leasingfahrzeug in der Reparatur ist, auch wenn man es in dieser Zeit nicht zur Verfügung hat. Man hat jedoch Anspruch auf einen Mietwagen und auf Nutzungsausfall. Hier haben in der Vergangenheit manchmal Versicherungen Probleme gemacht mit dem Argument, das Leasingfahrzeug sei ja ein gewerbliches Fahrzeug, für das kein Nutzungsausfall gezahlt werden müsse. Die rechtliche Lage ist jedoch eindeutig und zwar in zweierlei Hinsicht: Der Leasingnehmer ist es ja, der das Leasingfahrzeug nutzt und der ist in der Regel eine Privatperson. Man kann also nicht von einer gewerblichen Nutzung sprechen. Außerdem gilt der Nutzungsausfall auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge, sofern sich ihr Ertrag nicht errechnen lässt. Der Mietwagen und der Nutzungsausfall stehen dem Leasingnehmen also auf jeden Fall zu.

Sonderfall: Unfall mit dem Leasingfahrzeug im Ausland

Hat man mit seinem Leasingfahrzeug einen Unfall, während man sich im Ausland befindet, ist das grundsätzlich kein Problem. Die Vorgehensweise ist relativ ähnlich zu der bei einem Unfall im Inland. Entscheidend ist nur, ob die Versicherung für das Leasingfahrzeug auch im Ausland gilt. Im EU-Ausland und in der Schweiz darf man den Wagen in der Regel problemlos benutzen, sofern man keinen dauerhaften Aufenthalt dort plant.

Einige Dinge sollte man jedoch beachten:

  • Die Grüne Karte, die internationale Versicherungskarte für Motorfahrzeuge, sollte man immer dabei haben, wenn man mit seinem Leasingfahrzeug im Ausland unterwegs ist.
  • Um eigene Schadenersatzansprüche anzumelden, muss man in der Regel die Versicherung des Unfallgegners kontaktieren. Sollte man Schwierigkeiten haben, diese ausfindig zu machen, hilft der Zentralruf der Autoversicherer weiter (Infos und Kontakt unter https://www.gdv-dl.de/dienstleistungen/zentralruf-der-autoversicherer/ bzw. +49 (40) 300 330 300).
  • Ein ganz wichtiger Hinweis zum Schluss: Man sollte gerade bei einem Unfall im Ausland nie Dokumente unterschreiben, deren Sprache man nicht versteht. Im Zweifelsfall lässt man sich die Dokumente also vorher von einer externen kompetenten Person übersetzen oder fordert sie auf Deutsch oder Englisch an.

Unfall mit dem Leasingfahrzeug – wie kann ich mich absichern?

Einige Posten sind bei einem Leasingfahrzeug meistens ohnehin schon abgedeckt, weil die entsprechenden Versicherungen entweder vom Gesetz oder vom Leasingvertrag vorgeschrieben sind.

Meist automatisch abgedeckt: KFZ-Haftpflicht und Vollkasko

Die KFZ-Haftpflicht zum Beispiel ist ja gesetzlich vorgeschrieben und greift daher auch bei einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug automatisch. Die meisten Leasingverträge verpflichten auch dazu, eine Vollkaskoversicherung für das Leasingfahrzeug abzuschließen. Diese erstattet dann in der Regel die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert. Es bleibt jedoch ein Problem: Die Vollkasko-Versicherung ersetzt eben typischerweise nur den Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeuges. Dieser ist jedoch meistens niedriger als die Ansprüche des Leasinggebers, nach denen er laut dem Leasingvertrag berechtigt ist. (Diese Ansprüche des Leasinggebers nennt man übrigens „Ablösewert„.) Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Ablösewert muss man als Leasingnehmer aus der eigenen Tasche zahlen, wenn man keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

Sicher ist sicher: die GAP-Versicherung

Den Leasinggeber auf eigene Kosten bezahlen zu müssen, will man als Leasingnehmer natürlich möglichst vermeiden . Wenn also der Leasingvertrag nicht ohnehin eine entsprechende Zusatzversicherung vorschreibt, empfiehlt es sich, sie freiwillig abzuschließen. Diese sogenannte GAP-Versicherung lässt sich bei Abschluss der Vollkasko-Versicherung dazubuchen. Sie übernimmt dann genau diesen Restbetrag und füllt somit die Lücke zwischen Wiederbeschaffungs- und Ablösewert. Damit sind alle Posten abgedeckt und man muss sich bei einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug gleich viel weniger Gedanken machen.

Bestens betreut und abgesichert: ein Anwalt hilft professionell weiter

Damit man aber ganz und gar sorgenfrei ist und sich nicht allein mit den gesetzlichen Details, mit Schadenersatz und Feinheiten der Unfallschuld herumschlagen muss, ist es in den meisten Fällen das Beste, einen Anwalt einzuschalten. Es gibt spezielle Fachanwälte für Verkehrsrecht, die sich mit solchen Situationen bestens auskennen und in kurzer Zeit professionell weiterhelfen können. Als Laie kommt man doch leicht an Details zu Fall und das möchte man bei einer so wichtigen Sache nicht riskieren. Außerdem: Wenn es sich um einen fremdverschuldeten Unfall handelt, übernimmt ohnehin die Versicherung des Unfallgegners die Anwaltskosten. Der Fachanwalt berät natürlich auch im Voraus, wie man sich ideal für einen Unfalls mit dem Leasingfahrzeug absichern kann – auch für den Fall, dass es ein selbstverschuldeter Unfall ist.

Peter ist beruhigt. Er hat am Unfallort erst einmal keine Aussage zur Schuldfrage gemacht, sondern einen Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet. Der berät ihn jetzt professionell in allen Fragen rund um den Unfall mit seinem Leasingfahrzeug und begleitet ihn fachmännisch durch den Prozess. So ist Peter sich sicher, dass er nicht aus Unwissenheit einen Fehler macht, der ihn am Ende eine Menge Geld kostet. Mit dem Anwalt an der Seite wird er so schnell und unproblematisch wie nur möglich aus der Sache herauskommen. Und noch dazu spart er sich die Zeit und Nerven, sich mit all den detaillierten gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen selbst auseinandersetzen zu müssen.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Versicherungsrecht und Verkehrsrecht in Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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