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Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Bußgeldverfahren: Was muss ich beachten?

Bußgeldverfahren: Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Eine Geschwindigkeitsübertretung oder das Überfahren einer roten Ampel kann ein teures Bußgeld nach sich ziehen. Zudem drohen mitunter ein Fahrverbot und die Eintragung von Punkten in das Flensburger Verkehrszentralregister sowie der Verlust der Fahrerlaubnis.

Kurz nicht aufgepasst – und in eine Radarfalle reingerauscht? Der rote Blitz leuchtet auf und es ist geschehen. Und nun? Dabei wird nicht jedes Verwarnungsgeld oder Bußgeld mit den entsprechenden beruflichen und privaten Folgen zu Recht erhoben. Die übliche Verjährungsfrist von drei Monaten wird mitunter falsch berechnet. Die Verhängung eines Bußgeldbescheides oder Fahrverbotes für zu schnelles Fahren ist nicht zulässig, wenn es nicht der Sicherheit dient. Radarkontrollen sind kein Selbstzweck!

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Fragen und Antworten zum Thema Bußgeldverfahren

Verkehrsschilder
Bußgeldverfahren

Nicht jede Verkehrsüberwachungsmethode (Radarsäule, Blitzer-Ampel, PoliScan speed oder Riegel-/Laveg-Laser) ist für jeden Einsatzzweck geeignet und ordnungsgemäß gewartet oder wird von geschultem Personal bedient. Immer mehr Autofahrer tappen in die Falle und es fließen schätzungsweise 100 Millionen Euro zusätzlich in die Kassen. Obwohl viele Geschwindigkeitsmessungen offensichtlich falsch sind, verfolgen Ordnungsämter vermeintliche Vergehen mit Bußgeld, Punkten und sogar Führerscheinentzug, informiert beispielsweise das WDR Fernsehen in der Sendung Markt.

Notfalls können die Folgen durch einen entsprechend versierten und spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht abgemildert werden, wenn beispielsweise eine aufgelockerte Bebauungsweise nicht auf den Ortseingang schließen lässt. Hier kann nicht selten ein Fahrverbot vermieden oder durch die Erhöhung der Geldbuße notfalls kompensiert werden. Hier helfen wir Ihnen durch unser Beratungsangebot gerne weiter.

Lohnt sich die Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid?

Dies ist eine Frage, die uns verständlicherweise häufig gestellt wird. Die Antwort auf diese Frage hängt maßgeblich davon ab:

  1. Was Ihnen konkret vorgeworfen wird und ob Ihnen ein Verwarnungsgeld, ein Bußgeld, die Eintragung von Punkten in das Flensburger Fahrerlaubnisregister (FAER), ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis drohten.
  2. Ob und gegebenenfalls wie viele Punkte Sie im Flensburger Fahrerlaubnisregister (FAER) angesammelt haben. Auskunft auf dem Fahrerlaubnisregister (FAER) können unentgeltlich postalisch direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden.
  3. Ob gegen Sie in den letzten zwölf Monaten ein Bußgeldbescheid ergangen ist oder die Verhängung eines Bußgeldbescheides droht.
  4. Ob Sie in der Vergangenheit gegen strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Vorschriften verstoßen haben.
  5. Ob Sie auf Ihren Führerschein beruflich oder privat angewiesen sind.
  6. Ob eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Verfahrens aufkommt.

Je mehr Fragen Sie mit „JA“ beantworten, desto ratsamer ist es, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen.

Was kann ein Anwalt für mich im Bußgeldverfahren tun?

  1. Zunächst beantragen wir bei der zuständigen Verkehrsbehörde Akteneinsicht und bewerten nach der Übersendung der Akte die weiteren Erfolgsaussichten. Hierzu stellen wir Ihnen die amtliche Ermittlungsakte zur Verfügung.
  2. Dabei prüfen wir, ob die Bedienungsanleitung der Messstation eingehalten worden ist. Die eingesetzten Beamten über die vorgeschriebene Ausbildung verfügen. Von besonderem Interesse ist hierbei auch, ob das Messgerät amtlich geeicht worden ist und vieles mehr. Kurzum: Ob sich der Tatvorwurf auch beweisen lässt.
  3. Nach alle dem sind wir bestrebt, das Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder für Sie einen Freispruch zu erzielen.
Blitzersäule vor der Autobahnauffahrt in Berlin Steglitz

Wann kann im Bußgeldverfahren von Seiten der Bußgeldbehörde oder des Gerichts von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden?

Wenn mit einer Erhöhung der Geldbuße im Ordnungswidrigkeitsverfahren ausreichend auf den Betroffenen eingewirkt werden kann. Voraussetzung ist eine erhebliche Härte für den Betroffenen. Beispiele aus der Praxis: Drohende berufliche Nachteile, drohender Arbeitsplatzverlust, Körperbehinderung, Krankheit, pflegebedürftige oder kranke Angehörige oder beispielsweise die Gefährdung der beruflichen Existenz. Mitunter reicht auch schon der Besuch eines Aufbauseminars, um das Fahrverbot abzuwenden. Maßgeblich ist aber immer die tatrichterliche Würdigung. Jeder Fall ist anders gelagert!

Auf welchen Betrag kann sich die Geldbuße im Bußgeldverfahren erhöhen?

Zumeist verdoppelt sich die verhängte Geldbuße. Dies liegt aber im Ermessen der Behörde oder des Gerichts.

Kann das Fahrverbot auch erst 24 Monate nach der Tat verhängt werden?

Nein. In der Regel ist dies nicht rechtmäßig. Insbesondere dann nicht, wenn sich das Verfahren ohne Zutun des Betroffenen hingezogen hat. Das Gericht wird in einem solchen Fall das Fahrverbot auf den Einspruch des Betroffenen aufheben.

Werden Punkte eingetragen, wenn das Fahrverbot wegfällt?

Die Punkte werden gleichwohl in das Fahreignungsregister eingetragen.

Was kann der Anwalt hier für mich im Bußgeldverfahren tun?

In der Regel sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Vertretung beauftragt werden. Der Rechtsanwalt führt die Verhandlungen mit der Bußgeldstelle oder dem Gericht, nimmt Akteneinsicht und erstellt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Maßgeblich sind auch eventuelle Vorbelastungen. Verfahrensverzögerungen wirken sich für den Betroffenen in der Regel vorteilhaft aus.

Ist die Rechtsschutzversicherung für die Kosten im Bußgeldverfahren eintrittspflichtig?

In der Regel übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die anfallende Rechtsanwaltsvergütung, Sachverständigenvergütung, Verwaltungskosten, Gerichtskosten und Auslagen.

Blitzer am Großen Stern in Berlin Tiergarten

Soll ich mich gegenüber der Bußgeldstelle äußern?

In der Regel sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Andernfalls ist bereits die erste wirksame Verteidigungslinie gefallen. Sich ohne Akteneinsicht zur Sache einzulassen, gleicht einem Blindflug und wird in der Regel nicht belohnt! Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben!

Muss ich im Bußgeldverfahren vor Gericht erscheinen?

In der Regel muss der Betroffene nicht vor Gericht erscheinen und kann sich durch seinen Verteidiger vertreten lassen, wenn er Einräumt gefahren zu sein und er ankündigt, in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen.

Urteile zum Thema Bußgeldverfahren

Urteil des Amtsgerichts Jever

„Das Gericht hat von der Verhängung eines Fahrverbotes von 2 Monaten abgesehen
aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Zuwiderhandlung (05.09.2004) und der
gerichtlichen Entscheidung (insgesamt mehr als 26 Monate), wobei die vorgenannte
Zeitspanne vom Betroffenen nicht zu vertreten gewesen ist (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage,§ 25 StVG, Rdnr. 24).“

Urteil des Amtsgericht Brandenburg an der Havel

„Nach Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände insbesondere
unter Darlegung einer unbilligen Härte bei Auferlegung eines Fahrverbotes von einem Monat
sowie dem Umstand, dass der Betroffene keine verkehrsrechtlichen Vorbelastungen hat, war
ausnahmsweise von der Auferlegung des Fahrverbotes von einem Monat abzusehen. Gemäß
§ 4 Absatz 4 Bußgeldkatalogverordnung war jedoch nach Wegfall des Fahrverbotes das
Bußgeld angemessen zu erhöhen. Da der Betroffene angibt, als Orthopäde und Chirurg tätig
zu sein, geht das Gericht von einem regelmäßigen und eher überdurchschnittlichen
Einkommen aus. Das Bußgeld war daher tat- und schuldangemessen auf 320 Euro
festzusetzen.“

Beschluss des Kammergerichts in Berlin

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet.
Die Betroffene war vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von ihrer
Anwesenheitspflicht zu entbinden. Denn nach dieser Bestimmung
entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung
zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt
hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde
und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte
des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Beschluss des Berliner Kammergerichts

„Das Amtsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls und der Urteilsgründe
(UA S. 3) im Rahmen der Einvernahme des Zeugen T der sich an den
Sachverhalt nicht mehr erinnern konnte (UA S. 2}, 11im Wege des Urkundsbeweises
gemäß § 249 StP011 die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Zeugen durchgeführt.
Der nach§§ 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 OWiG, 251 Abs. ‚4 Satz 1 StPO erforderliche
Erlass eines entsprechenden Beschlusses in der Hauptverhandlung (Seitz in
Göhler, OWiG 16. Aufl., § 77a Rdn. 18a) ist ebenso unterblieben wie die nach § 77a
Abs. 4 Satz 1 OWiG erforderliche Einholung der Zustimmung des hier anwesenden
Verteidigers.“

Weitere Infos zum Thema Bußgeldbescheid

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht heranziehen

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf), Hortensienstraße 12 A, Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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