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Fahrlässige Körperverletzung und das Adhäsionsverfahren

Fahrlässige Körperverletzung – Hilfe durch Berliner Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Gregor Samimi

Fahrlässige Körperverletzung und das Adhäsionsverfahren

In der Regel herrscht im deutschen Recht eine strikte Trennung zwischen den einzelnen Rechtsgebieten. Das bedeutet zivilrechtliche Ansprüche sind im Zivilverfahren zu verfolgen und eine strafrechtliche Verfolgung findet wiederum  durch einen Strafprozess statt. Eine Durchbrechung dieser festen Grundsätze stellt jedoch das sog. Adhäsionsverfahren dar. Kommt es etwa zu einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung entstehen dem Opfer meist auch vermögensrechtliche Ansprüche, wie etwa ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Dann besteht die Möglichkeit, dass diese Entschädigungsansprüche während des eigentlichen Strafprozesses im Rahmen eines Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.

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Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Was versteht man unter einem Adhäsionsverfahren?

Es besteht die Möglichkeit, dass zivilrechtliche Ansprüche, welche in Folge einer Straftat entstanden sind direkt während des Strafprozesses im sog. Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden können. Geregelt ist das Adhäsionsverfahren in den §§ 403 ff. der Strafprozessordnung (StPO) und hat den Zweck, Opfern von Straftaten auch ihren erstattungsfähigen Schaden zu ersetzen, der ihnen hierbei entstanden ist.  So kann ein zusätzliches zivilrechtliches Verfahren vermieden werden. Somit muss das Unfallopfer seine bestehenden Ansprüche nicht noch in einem zweiten Verfahren durchsetzen.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens?

Schmerzensgeld und Entschädigung nach einem Unfall
Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Fahrradunfall

Dem Wortlaut des § 403 StPO nach sind der Verletzte und seine Erben berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen. Als Verletzter ist hierbei anzusehen, wer aufgrund einer strafrechtlich relevanten Handlung des Angeklagten zugleich einen Schaden erlitten hat, aus dem zivilrechtliche Ansprüche folgen. Als Verletzter in diesem Sinne gelten auch Nebenkläger, Privatkläger, Mitangeklagter und ebenso ein mittelbar Geschädigter.

Wichtig ist, dass der Antragsteller zu dem durch die Strafnorm geschützten Personenkreis gehört. Opfer fahrlässiger Körperverletzung sind immer auch Verletzte im Sinne des Adhäsionsverfahrens. Unter einer Körperverletzung versteht man jede Gesundheitsbeschädigung oder körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB. Die Körperverletzung muss auf einem fahrlässigen Verhalten des Täters beruhen. Verlangt wird hierbei grundsätzlich, dass die Handlung objektiv sorgfaltswidrig und subjektiv vorwerfbar war. Dies zeichnet die Fahrlässigkeit aus. Ein Verstoß gegen eine objektive Sorgfaltspflicht kann etwa dann vorliegen, wenn z.B. gegen die angemessene Geschwindigkeit verstoßen wird.

Ebenso wird vorausgesetzt, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, also etwa um Schmerzensgeld-oder Schadensersatzforderungen. Auch dürfen diese bestehenden Ansprüche nicht bereits anderweitig vor einem Zivilgericht geltend gemacht worden sein.

Welche Vorteile bringt es die Ansprüche im Adhäsionsverfahren durchzusetzen?

Beinbruch und Schmerzensgeld
Schadensersatz und Schmerzensgeld können im Rahmen des Adhäsionsverfahren durchgesetzt werden.

Einer der Hauptvorteile eines solchen Adhäsionsverfahrens ist das bei Durchführung eine zeit-und ressourcenschonende einheitliche Entscheidung des Gerichtes fällt. Das entlastet sowohl die Gerichte, als auch das Opfer, da geringere Gerichtsgebühren anfallen. Weiterhin muss kein Anspruchsverlust und kein Prozesskostenvorschuss gefürchtet werden. Meist sind die Täter im Strafprozess eher dazu geneigt einer Schmerzensgeldforderung nachzukommen, als das in einem zivilrechtlichen Verfahren der Fall wäre, da es sich für den Täter meist strafmindernd auswirken kann, wenn er Reue und einen Entschädigungswillen zeigt. Auch entscheidet über die Höhe eines Schmerzensgeldes der Richter, der bereits mit dem genauen Tatgeschehen vertraut ist. Weiterhin spricht für das Adhäsionsverfahren, dass die Antragstellung einfacher ist, als das im Zivilprozess der Fall wäre. Eine regelmäßige Antragskombination aus Leistungs-und Feststellungsanträgen könnte in etwa wie folgt lauten:

„In dem Strafverfahren gegen X beantrage ich [der Geschädigte] als Verletzter, den Angeschuldigten/Angeklagten zur Zahlung von 5000 € zuzüglich Zinsen, sowie zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, dass nicht unter 2000 € liegen sollte, an mich zu verurteilen.

Weiterhin beantrage ich, festzustellen, dass der Angeschuldigte/Angeklagte verpflichtet ist, mir alle in Folge der Straftat erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nach dem [Datum] entstehen und nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergehen zu ersetzen“

Ein weiterer Vorteil, den das Adhäsionsverfahren mit sich bringt ist der sog. Amtsaufklärungsgrundsatz. Das Opfer einer Straftat muss im Rahmen des Zivilprozesses eigenhändig den kompletten Sachverhalt vorbringen und seinen Anspruch durch Angaben von Zeugen, Sachverständigen und Urkunden belegen. Im Strafprozess hingegen gilt der Amtsaufklärungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat von Amts wegen alle Beweismittel auszuschöpfen, die zu einer Verurteilung des Täters führen können. Damit wird durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft im gleichen Zuge der Sachverhalt aufgeklärt, der zu einem vermögensrechtlichen Anspruch des Verletzten führt. Ein separates Verfahren vor einem Zivilgericht würde dazu führen, dass sich ein Gericht erneut in den Sachverhalt einarbeiten muss.

Ebenso betont werden muss, dass das Opfer im Rahmen des Strafprozesses direkt eine gerichtliche Entscheidung über seine Ansprüche erhält und diese einem zivilrechtlichen Titel entspricht. Durch die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens kann das Opfer seine Ansprüche schnell und effektiv durchsetzen, da die strafgerichtliche Entscheidung über den Adhäsionsantrag gem. § 406 III StPO einem zivilrechtlichen Vollstreckungstitel gleich kommt. Sollte der Täter nicht freiwillig seiner Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlung nachkommen, kann der Verletze seinen Anspruch durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.

Inhalt des Adhäsionsverfahrens – welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

  • 403 StPO legt fest, dass sich das Adhäsionsverfahren nur auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränken darf, das heißt die Ansprüche müssen aus Vermögensrechten abgeleitet oder auf vermögenswerte Leistungen gerichtet sein. Im Zusammenhang mit einer fahrlässigen Körperverletzung kommen daher Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz in Betracht.
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Bei Schmerzensgeld handelt es sich um einen Ausgleich für einen immateriellen Schaden, der daher schwer zu beziffern ist. In Deutschland herrscht kein einheitliches System zu Berechnung des Schmerzensgeldes. Der Schaden basiert auf den Verletzungen des Körpers oder Gesundheitsschädigungen, die der Geschädigte durch die Handlungen des Schädigers erlitten hat. Mitunter können diese Verletzungen nicht genau an Geldbeträge festgemacht werden, sodass das Schmerzensgeld anhand einer sog. Schmerzensgeldtabelle berechnet wird.

In ihr enthalten sind Präzedenzfälle aus der Rechtspraxis, die einen entsprechenden Forderungswert liefern. Auch wenn nicht jede Unfallverletzung wie die andere ist und noch weitere Merkmale hinzutreten können wird es so ermöglicht einen Nennwert zu ermitteln. Ausschlaggebend für die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe sind in etwa die Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung, der Zeitraum der Genesung und auch die möglichen Langzeitfolgen. Auch das Nachtatverhalten des Täters kann sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken.

Werden zudem noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht sind diese leichter zu beziffern, da sie sich auf einem konkreten materiellen Schaden beziehen. Hierbei können, unabhängig vom Schmerzensgeld, Kosten für Heilbehandlungen oder veränderte Lebenssituationen gefordert werden. Ebenfalls umfasst sind hierbei der sog. Haushaltsführungsschaden und auch die Schäden, aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Hauptverhandlung im Adhäsionsverfahren

Abbild der Göttin Justitia vor dem Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin-Moabit.
Strafverteidiger-Berlin-Steglitz-Fachanwalt

Die Hauptverhandlung beginnt mit der Ladung, wobei eine Anwesenheit des Adhäsionsklägers grundsätzlich nicht verlangt wird. Eine Entscheidung wird auch ohne ihn getroffen. Das Strafgericht entscheidet über den Adhäsionsantrag im Rahmen seines Strafurteils. Es ist an den Antrag des Adhäsionsklägers gebunden und kann somit nur das zusprechen, was der Verletzte, also der Adhäsionskläger, beantragt hat, selbst wenn sein Anspruch als zu niedrig angesetzt wurde. Kommt es zu einer vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, so wird der Adhäsionsantrag erst wirksam, wenn auch das Verfahren fortgesetzt wird. Bei einer endgültigen Einstellung des Strafverfahrens wird der Adhäsionsantrag unzulässig und das Gericht muss von einer Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche absehen (§ 406 I S.3 StPO).

Wird das Strafverfahren ungehindert durchgeführt, kann auch das Adhäsionsverfahren erledigt werden. Zunächst müssen Beweismittel erbracht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage zu belegen sind. Im Protokoll ist entsprechend zu vermerken, dass sich der Angeklagte und der Adhäsionskläger zum Adhäsionsantrag geäußert haben. Der Adhäsionsantrag  kann auf mehrere Arten erledigt werden. Eine Möglichkeit ist die zusprechende Entscheidung, dass bedeutet der konkrete Klageantrag wird zugelassen und der Kläger erhält ein Anerkenntnisurteil. Eine Verurteilung zur Zahlung lautet dann in etwa:

„ Der Angeklagte wird verurteilt an den Adhäsionskläger [Name] 7500 € nebst Zinsen zu zahlen. […] Es wird festgestellt, dass der Angeschuldigte/Angeklagte verpflichtet ist, alle in Folge der Straftat erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nach dem [Datum] entstehen und nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergehen zu ersetzen. Der Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers ist hinsichtlich des Antrages auf Schmerzensgeld gerechtfertigt.“

Eine weitere Möglichkeit der Erledigung des Adhäsionsantrages ist eine Einigung der Adhäsionsparteien, d.h. es wird ein Vergleich gem. § 405 StPO geschlossen. Ein Vergleich stellt einen schuldrechtlichen Vertrag gem. § 779 BGB dar und liegt meist im Interesse des Adhäsionsklägers, da er so schneller und kostengünstiger einen vollstreckbaren Titel ohne Prozess-und Kostenrisiko erhält. Zumeist ist der Vergleich ebenso im Interesse des Angeklagten. Mit Abschluss eines Vergleiches kann dies als ein Strafmilderungsgrund gem. §§ 46, 47 StGB angesehen werden. Dadurch kann eine etwaige Haftstrafe verkürzt ausfallen. Auch kann ein Vergleich dem wirtschaftlichen Spielraum des Angeklagten entgegenkommen. So erhält er die Möglichkeit, dass eine Widergutmachung an seine individuellen Verhältnisse angepasst wird (z.B. Vereinbarung einer Ratenzahlung).

Beschilderung der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin
Eingangsschild der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin

Der Adhäsionsantrag kann auch dadurch erledigt sein, dass eine sog. Absehensentscheidung getroffen wird, d.h. das Gericht sieht durch Beschluss oder Urteil davon ab eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren zu treffen und urteilt nur im Strafverfahren. Die Gründe dafür sind z.B. das der Adhäsionsantrag unzulässig, unbegründet oder ungeeignet (nicht bei Schmerzensgeld) ist. Ungeeignet ist der Adhäsionsantrag insbesondere dann, wenn die Erledigung des Adhäsionsantrags wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten das Strafverfahren verzögern würde.

Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, ist der Anspruch des Verletzten nicht verloren und kann nach wie vor vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Falls das Strafgericht einen Teil seines im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs nicht zuerkennt, besteht die Möglichkeit den nicht zuerkannten Teil ebenfalls zivilrechtlich einzuklagen.

Ebenso kann es zu einer Antragsrücknahme gem. § 404 Absatz 4 StPO kommen. Die Folge ist, dass keine Entscheidung zur Hauptsache getroffen wird, sondern lediglich eine Kostenentscheidung gem. § 472a Absatz 2 StPO. Danach muss das Gericht entscheiden, „wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt“.

Die Rolle des Verletzten im Adhäsionsverfahren

Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens erhält der Verletzte die Möglichkeit, sich am Strafverfahren zu beteiligen und erhält die Chance vermögensrechtliche Rechtspositionen im gleichen Zuge geltend zu machen. Der Verletzte hat das Recht auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auch wenn er selbst als Zeuge fungiert. Weiterhin kann er sich an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige Fragen richten und hat ein Beweisantragsrecht. Auch ist dem Verletzten auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Regeln wie im Zivilverfahren zu leisten.

Gegen die Entscheidung kann der Adhäsionskläger jedoch keine Rechtsmittel einlegen, da er durch die Entscheidung nie beschwert ist.  Wird der Anspruch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens nicht zugesprochen, so hat der Verletzte nach wie vor die Möglichkeit sich an die Zivilgerichtsbarkeit zu wenden und auf diesem Wege Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Was tun, wenn die Schmerzensgeldzahlung trotz erfolgreichem Adhäsionsverfahren ausbleibt?

Auch wenn der Täter im Strafprozess zu einer Geld-oder Haftstrafe verurteilt wurde, ist es für die Opfer zumeist wichtiger, dass auch ihre materiellen und immateriellen Schäden ausgeglichen werden. Auch wenn eine schwere Körperverletzung grundsätzlich nicht finanziell ausgeglichen werden kann, ist es für viele ein Trost immerhin einen Ausgleich in Form von Schmerzensgeld zu erhalten. Für Opfer fahrlässiger Körperverletzung ist es besonders bitter, wenn sie zwar im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens einen Schmerzensgeldanspruch zugesprochen bekommen haben, dieser jedoch dann nicht erfüllt wird.

Etwa ¼ der Entschädigungszahlungen durch den Täter bleiben aus. Auch wenn der Täter wenig Einkommen hat ist er verpflichtet die vereinbarte Entschädigung, notfalls in Raten, an das Opfer zu zahlen. Von einigen Seiten wird gefordert, dass der Täter, wenn er leistungsfähig ist notfalls auch zu pfänden ist. Das Problem in der Praxis sieht jedoch wie folgt aus: der Kampf um eigentlich schon zugesprochene Entschädigungszahlungen kosten die Opfer Geld und Kraft. Insbesondere an finanziellen Möglichkeiten, um die Täter in Zahlung nehmen zu können fehlt es meist. In einigen Bundesländern wird den Opfern dadurch geholfen, dass Stiftungen in Vorleitung für die Gerichtskosten gehen.

Wie hoch fallen die Kosten im Adhäsionsverfahren aus und wer trägt sie?

Im Adhäsionsverfahren entstehen Anwalts-und Gerichtskosten. Wird der Angeklagte verurteilt muss er die Rechtsanwaltskosten übernehmen. Gem. § 472a Absatz 1 StPO muss der Angeklagte bei Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs „die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.“ Weist das Gericht den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so „entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt“(§ 472 Absatz 2 Satz 1 StPO).

Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, kann dies somit ein erhöhtes Kostenrisiko für den Antragsteller bedeuten, da das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenfrage entscheidet. Dennoch sind die Risiken für den Verletzen nicht so hoch, wie im Zivilverfahren, welches aus finanzieller Sicht häufig nur bei Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung ergriffen werden sollte.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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