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Vergewaltigung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Vergewaltigung nach § 177 StGB

Frau S. ist Single und bereits seit einiger Zeit auf der Suche nach einem neuen Partner fürs Leben. Da Frau S. eher schüchtern ist und von Online-Dating ohnehin nicht viel hält, fällt es ihr nicht besonders leicht, einen neuen Mann kennenzulernen. Als ein gutaussehender junger Mann, der gerade in dasselbe Mietshaus, in dem auch Frau S. lebt, eingezogen ist, sie sodann spontan auf einen Kaffee in seine Wohnung einlädt, willigt Frau S. ein. Gemeinsam verbringen die beiden einen netten Nachmittag, bis der neue Nachbar plötzlich etwas aufdringlich wird und Frau S. bedrängt. Diese weicht den Anspielungen und Berührungen ihres Nachbarn aus und teilt ihm mit, dass sie nun gehen wolle.

Der Mann packt Frau S., die sich noch sitzend auf dem Sofa in der Nachbarswohnung befindet und zerrt sie gewaltsam an sich. Er beginnt Frau S. zu küssen und schiebt ihren Rock nach oben. Frau S. bittet den Nachbarn verzweifelt darum umgehend aufzuhören und wehrt sich mit aller Kraft, hat gegen den Mann jedoch keine Chance. Binnen Sekunden lässt der Nachbar seine Hose herunter und dringt gegen ihren ausdrücklichen Willen in Frau S. ein. Diese gibt sodann jegliche Abwehrversuche auf und lässt die Prozedur über sich ergehen. Nach wenigen Minuten steht der Nachbar vom Sofa aus und teilt Frau S. mit, dass sie nun gehen könne. Diese verlässt unter Tränen die Wohnung, während der Nachbar ihr hinterherruft, sie habe doch Sex mit ihm gewollt, sonst hätte sie seine Wohnung überhaupt gar nicht erst betreten.

Ein eindeutiger Fall von Vergewaltigung gemäß § 177 StGB liegt bei dem geschilderten Sachverhalt vor.

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Definition Vergewaltigung nach § 177 StGB

Um Ihnen einen Überblick über die Straftat der Vergewaltigung geben zu können, möchten wir Ihnen an aller erster Stelle die Definition einer Vergewaltigung erläutern. Hierbei wollen wir zwei wesentliche Fragen beantworten:

Was ist Vergewaltigung? und Wann spricht man von Vergewaltigung?

Eine Vergewaltigung bezeichnet laut Gesetz (Strafgesetzbuch) das sexuelle Eindringen in den Körper (vaginal, oral oder anal) einer Person gegen deren Willen. Im Regelfall werden Frauen Opfer von Vergewaltigungen, bei denen Männer ein gewaltsames, ausdrücklich nicht gewolltes Eindringen in den Körper der Frau herbeiführen. Hierbei ist nicht entscheidend, ob das Opfer sich gegen den Übergriff in körperlicher Form wehrt (beispielsweise in Form von Schlägen oder Gewaltanwendungen): Von Bedeutung ist einzig und allein, dass das Opfer ausdrücklich zu erkennen gibt, dass es mit dem bevorstehenden Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist. Dies liegt dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu Grunde, das im Grundgesetz verankert ist.

Man spricht auch dann von einer Vergewaltigung, wenn der Täter einen vorübergehenden eingeschränkten Zurechnungsfähigkeitszustand des Opfers ausnutzt. Beispiele hierfür sind dann gegeben, wenn das Opfer unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol steht oder nicht bei vollem Bewusstsein ist, sodass es nicht frei und uneingeschränkt selbst bestimmen kann. Gleiches gilt, wenn der Täter das Opfer bedroht oder es zum Geschlechtsverkehr zwingt, sei es mit Hilfe einer Waffe oder auch mit der Androhung von Taten, die Leib und Leben des Opfers gefährden könnten. Generell kann Folgendes festgehalten werden:

Ist der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich, völlig irrelevant aus welchen Gründen ein Beteiligter die Zustimmung zum Geschlechtsverkehr verweigert, und wird dennoch durch den anderen Beteiligten vollzogen, so spricht man grundsätzlich von einer Vergewaltigung.

Bereits eine versuchte Vergewaltigung ist strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden.

Der oben aufgeführte Beispielfall ist eindeutig als eine Vergewaltigung zu identifizieren: Frau S. hat ausdrücklich bekundet, dass sie die Wohnung verlassen wolle und einem gemeinsamen Geschlechtsverkehr die Zustimmung verweigert. Zudem hat sie sich körperlich stark gegen ihren Angreifer zu wehren versucht. Dass Frau S. die Tat über sich ergehen ließ, als sie merkte, dass sie es nicht schaffen würde, den Mann zum Aufhören zu bringen, spielt keine Rolle und mildert auch die vollzogene Straftat nicht. Auch kann Frau S. in keiner Weise vorgeworfen werden, sie hätte ihre Zustimmung zum Geschlechtsverkehr bereits mit Betreten der Wohnung gegeben – dies ist nicht Fall:

Selbst wenn Frau S. mit ihrem Auftreten den Nachbarn falsche Signale gesendet hätte oder auch erste Annäherungsversuche und Berührungen erwidert hätte, so ist dies kein Indiz dafür, dass sie dem Akt des Geschlechtsverkehrs zustimmen müsste oder ihre Zustimmung gegeben hätte. Die Aussage des Mannes, sie hätte ja bereits beim Betreten der Wohnung gewusst, worauf sie sich einließ, und somit dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, ist somit völlig unzutreffend.

Abgrenzung zwischen Sexuellem Übergriff, Nötigung und Vergewaltigung

Sexualstraftaten können in verschiedenen Formen vorkommen: Unterschieden wird hierbei zwischen

  • einem sexuellen Übergriff,
  • einer sexuellen Nötigung und
  • der bereits ausführlich erläuterten Vergewaltigung.

Sexualstraftaten werden je nach Schwere und Sachverhalt einer dieser drei Kategorien zugeordnet. Die Vergewaltigung stellt hierbei das schwerwiegendste Delikt dar, da ein sexuelles Eindringen in den Körper des Opfers stattfindet. Es spielt in diesem Fall keine Rolle, ob das Eindringen in Form von Körperteilen des Täters oder eines Dritten oder auch in Form von Gegenständen geschieht. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob das Eindringen vaginal, oral oder anal vollzogen wird. Alle diese Varianten beschreiben eindeutig den Sachverhalt einer Vergewaltigung und werden dementsprechend vor dem Gesetz aus als eine solche gehandhabt.

Selbstverständlich sind auch andere sexuelle Übergriffe oder Nötigungen, bei denen das Opfer gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen wird, Straftaten, die eine rechtmäßige Bestrafung mit sich ziehen. Unter die Kategorie der sexuellen Übergriffe fallen allerlei sexuelle Handlungen, die an dem Opfer vollzogen werden. Ein Beispiel hierfür können bereits unsittliche Berührungen darstellen. Sexuelle Nötigung hingegen beschreibt sexuelle Handlungen, zu denen das Opfer gezwungen (genötigt) wird. Oftmals wird dem Opfer bei einer Nötigung Gewalt angedroht. Nicht selten sind auch Erpressungen Gründe dafür, weshalb Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt werden.

Strafen beim Tatbestand Vergewaltigung

Da die Vergewaltigung definitiv kein Kavaliersdelikt ist, sondern eine schwere Straftat, wird diese auch mit entsprechenden Strafen geahndet. Hierbei sind die Umstände des Sachverhalts zu berücksichtigen und können eine besondere Schwere der Tat bestimmen oder das Regelstrafmaß einer solchen Angelegenheit zur Ausübung bringen. Grundsätzlich werden Vergewaltigungen mit Freiheitsstrafen geahndet, wobei die Dauer variieren kann: Die Höchststrafen, Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren, bekommen im Regelfall Täter, die äußerst gewaltsame Vergewaltigungen durchgeführt haben oder denen Schutzbefohlene oder Minderjährige zum Opfern gefallen sind. Hierunter fallen insbesondere Vergewaltigungen, bei denen das Opfer mit einer Waffe bedroht worden ist oder bei denen das Opfer zusätzlich Gewalt angetan wurde. Kommt es in der Folge der Vergewaltigung zum Tod des Opfers, beispielsweise weil diesem derart grausame Dinge zugefügt worden sind, dass der Körper seinen Verletzungen erlag, so wird hieraus die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Ähnlich wie Bestrafungen bei Sexueller Nötigung oder sexuellen Übergriffen, dessen Strafen jedoch weitaus geringer ausfallen, zieht auch die Verurteilung wegen Vergewaltigung nach Absitzen der Freiheitsstrafe weitere Konsequenzen mit sich, die der Täter deutlich zu spüren bekommen wird: So wirkt sich eine derartige Verurteilung auf das gesamte Umfeld und selbstverständlich auch auf die Jobaussichten des Verurteilten aus. Es ist nachvollziehbar, dass keiner in etwaiger Verbindung zu einem Vergewaltiger stehen möchte, weshalb Freunde, Bekannte und Familie sich meist weitestgehend vom Täter abwenden. Auch kann wohl kaum ein Unternehmen es vertreten, einen verurteilten Sexualverbrecher zu beschäftigen. Diese Konsequenzen stellen einen weiteren Grund dafür da, eine Vergewaltigung in jedem Falle anzuzeigen.

Selbstverständlich werden auch Straftaten, die unter dem Tatbestand des sexuellen Nötigung oder des sexuellen Übergriffs fallen, je nach Schwere und Sachverhalt, mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren bestraft. Generell kann daher festgehalten werden, dass jegliche Sexualverbrechen mit der Verhängung von Freiheitsstrafen verfolgt werden.

Was tun bei Vergewaltigung?

Nicht selten stellen Vergewaltigungen die grausamsten Erlebnisse für ihre Opfer da, dessen Verarbeitung Jahre andauern kann oder gar nie richtig geschehen mag. Häufig resultieren Traumata und psychische Probleme wie Schlaf- und Angststörungen aus einem solchen Erlebnis. Wichtig ist, dass Opfer sich unmittelbar einer nahestehenden Person anvertrauen, um die Sache leichter verarbeiten zu können. Das Erlebte jemandem zu erzählen kann Trost und Kraft spenden, die in jedem Falle benötigt wird. Auch wenn es noch so schwer zu sein scheint: In detaillierter Form über die Geschehnisse zu berichten ist ein großer und bedeutsamer Schritt zurück in ein gesundes Leben und eine positive Zukunft. Opfer sollten nicht zulassen, dass das Geschehene sie über ihr gesamtes Leben hinweg negativ beeinflussen wird.

Eine entsprechende Therapie bei erfahrenen Psychologen oder Psychotherapeuten kann hier Großes bewirken und den Umgang mit dem Erlebten etwas erleichtern. Bei den meisten Vergewaltigungen spielt die Scham der Opfer eine große Rolle, obwohl diese völlig unbegründet ist. An dieser Stelle sei gesagt, dass niemand, der Opfer eines Sexualverbrechens oder eines anderen Verbrechens jeglicher Art geworden ist, sich hierfür schämen sollte! Stattdessen ist es von enorm wichtiger Bedeutung, dass der Täter angezeigt und von der Polizei gefasst wird, um eine gerechte Bestrafung durch die Justiz zu erhalten.

Leider ist es in unserer heutigen Gesellschaft noch immer so, dass die Zahl der bekannten und zur Anzeige gebrachten Vergewaltigungen zwar bereits sehr hoch ist, die Dunkelziffer jedoch weitaus höher liegt: Noch immer trauen sich zu viele Opfer nicht, über das Geschehenes zu sprechen und ihren Täter als solchen zu entlarven. Dies kann dazu führen, dass Täter, die bereits einmal frei von jeglichen Konsequenzen mit einer begangenen Vergewaltigung davongekommen sind, dazu neigen, anderen Menschen dasselbe anzutun und somit zu Wiederholungstätern zu werden. Besonders um andere Personen davor bewahren zu können, ist das anzeigen des Schuldigen enorm wichtig.

Manch einer mag davon ausgehen, dass derartige Gewalttaten meist von Fremden oder weit entfernten Bekannten ausgeübt werden. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit: Statistiken zeigen deutlich auf, dass viele Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung werden, ihren Peiniger persönlich kennen. Oftmals sind die Täter gute Bekannte, Freunde oder sogar die eigenen Partner. Auch zwischen verheirateten Eheleuten kommt es immer wieder zu Vergewaltigungen, die von den jeweiligen Opfern jedoch oftmals nicht als solche identifiziert werden wollen.

Besonders Frauen neigen dazu zu glauben, dass sie während der Ehe dazu verpflichtet sind, mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr zu haben, wann immer dieser es wünscht: Sie wissen oftmals nicht, dass jeder sexuelle Akt einer Zustimmung beider Teilnehmer bedarf, bei dessen Durchführung gegen den Willen eines Beteiligten die gleichen Strafen drohen, wie bei jeder anderen Art der Vergewaltigung auch. Vergewaltigung in der Ehe ist traurigerweise ein recht häufiges Szenario, das jedoch nur in äußerst seltenen Fällen zur Anzeige gebracht wird. Dies liegt allen voran an zwei Gründen:

  • Zum einen, sind sich die Opfer meist gar nicht ausdrücklich bewusst, dass ihnen durch den Ehepartner eine Straftat zugefügt worden ist.
  • Und zum anderen möchte kaum ein Opfer seinen Ehepartner, einen geliebten Menschen, anzeigen und ihm den Konsequenzen dieser folgenschweren Tat aussetzen.
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Wie lange kann man eine Vergewaltigung anzeigen?

Immer wieder hören wir in den Medien von bekannt gewordenen Vergewaltigungen, die erst Jahre nach der Tat zur Anzeige gebracht worden sind. Vielen Opfern gelingt es aus Scham über das Ereignis oder auch aus Traumatisierung nicht, eine solche Tat unverzüglich zu melden. Oftmals verspüren die Opfer dann, beispielsweise nach erfolgter psychologischer Behandlung oder mit zunehmendem Alter, die Kraft, das Erlebte vollständig zu verarbeiten und einen Strafprozess ins Laufen zu bringen. In einigen Fällen ist es dann, aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung, leider schon zu spät, um den Täter für seine Taten vollständig büßen zu lassen.

Schnell stellt sich einem die Frage „Wann verjährt eine Vergewaltigung?„: Die Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht reichen von 3 bis 30 Jahren und richten sich sowohl nach der Schwere der Tat selbst, als auch nach den Umständen, dem genauen Sachverhalt, dem Zustand des Opfers in Bezug auf vorliegende psychische oder physische Erkrankungen und besondere Merkmale wie beispielsweise das Alter, und auch dem Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Grundsätzlich gilt bei Vergewaltigungen eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Diese kann aufgrund vorgenannter Faktoren jedoch stark variieren.

Verjährungsfristen von Sexualverbrechen, die an Kindern verübt werden, beginnen nicht, wie normalerweise üblich, unmittelbar zu laufen, sondern erst nach Vollendung des 21. oder gar 30. Lebensjahrs des Opfers. Dies führt zu deutlich verlängerten Verjährungen, die eine Anzeige auch nach vielen vergangenen Jahren noch möglich machen sollen, um den oftmals noch sehr jungen Opfern die Zeit einzuräumen, die sie für diesen Schritt benötigen.

Generell ist bei den Verjährungsfristen einzelner Delikte also zusammenfassend Folgendes zu beachten:

  • der genaue Sachverhalt: Was ist geschehen?
  • die Schwere der Tat:
    • Hat eine Verwendung von Waffen oder Gewalt stattgefunden?
    • Wurde das Leben des Opfers gefährdet?
    • Wurden Drohungen oder Erpressungen ausgesprochen?
  • Zustand des Opfers:
    • Alter
    • mögliche Erkrankungen
    • derzeitige Einschränkungen
  • Umstände der Tat: Wie kam es zu dem Geschehen?
  • Beziehung Opfer und Täter: In welchem Verhältnis stehen Täter und Opfer zueinander?

Erfundene Vergewaltigung

Auch wenn in den meisten Fällen den Aussagen der Opfer einer Vergewaltigung Glauben geschenkt werden kann, so gibt es auch einige Fälle, in denen Menschen, meist Männer, völlig zu Unrecht einer solchen Tat beschuldigt werden. Immer wieder hört man in den Medien Geschichten von erfundenen Vergewaltigungen, mit denen die vermeintlichen Opfer dem angezeigten Täter das Leben zerstören wollten. Bekanntlich ist der Vorwurf, Täter in einer Vergewaltigung gewesen zu sein, eine so schwerwiegende Unterstellung, dass diese sowohl den Job als auch das Privatleben (beispielsweise eine Ehe oder Partnerschaft oder der Draht zu anderen Familienmitgliedern, Freunden und Nachbarn) überaus negativ beeinflussen kann. Hierzu muss es überhaupt gar nicht erst zu einer Verurteilung kommen, denn bereits ein im Raume stehender Vorwurf kann für den Verdächtigen überaus schwere Folgen mit sich ziehen.

Leider neigen einige Partner, die eventuell enttäuscht, zurückgewiesen, emotional verletzt oder verlassen worden sind, dazu, eine Vergewaltigungsgeschichte zu erfinden, um sich zu rächen und die Aussichten auf ein glückliches und erfülltes Leben zu vernichten. Selbstverständlich ist das Erfinden einer derart schwerwiegenden Tat und das falsche Verdächtigen eines Unschuldigen, strafbar. Welche Strafen in einer solchen Angelegenheit drohen können, möchten wir anhand des nachstehenden ausgeurteilten Falls verdeutlichen:

Die 49 Jahre alte Heike K. hatte einen Mann wegen vermeintlicher Vergewaltigung angezeigt. Dieser wurde vom Landgericht Darmstadt daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahre verurteilt, die er vollständig absitzen musste. In einem Wiederaufnahmeverfahren, das einige Jahre später stattfand, wurde der Fall neu aufgerollt und der vermeintliche Täter von den Tatvorwürfen gänzlich freigesprochen. Hierbei konnte aufgedeckt werden, dass es sich bei der vermeintlichen Vergewaltigung um einen frei erfundenen Sachverhalt handelte, dessen Bestrafung der unschuldige Mann völlig zu Unrecht verbüßt hatte. Die Tochter des mittlerweile verstorbenen Mannes erhob daraufhin für ihren Vater eine Zivilklage. Heike K. wurde für die schwere Falschaussage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 80.000,00 verurteilt.

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Beispiele an Urteilen

Wie Vergewaltigungen in der Praxis gehandhabt werden und zu welchen Bestrafungen Täter aufgrund bestimmter Sachverhalte verurteilt worden sind, möchten wir Ihnen anhand nachfolgender tatsächlich ausgeurteilter Fallbeispiele aufzeigen:

Fallbeispiel: keine frühzeitige Haftentlassung für Sexualstraftäter

Ein Mann war im Juli 2008 vom Landgericht Aurich zu einer Gefängnisstrafe von 9 Jahren (ohne Bewährung) verurteilt worden. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der Mann in 4 verschiedenen Fällen Frauen bedroht und sie sodann sexuell genötigt oder vergewaltigt hatte. Bei einem dieser Fälle blieb es aufgrund heftiger Abwehrversuche einer der Frauen bei einer versuchten Straftat. Die Anklage lautete somit „Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung in mehreren Fällen“. Wegen guter Führung hätte dem Mann laut Deutschem Gesetz die Möglichkeit eingeräumt werden können, frühzeitig aus der Haft entlassen zu werden. Dies lehnte das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch gänzlich ab und begründete seine Entscheidung damit, dass das Rückfallrisiko trotz einiger bereits abgesessen Jahren im Gefängnis und einer begonnenen Psychotherapie noch immer zu hoch sei. Eine vorzeitige Entlassung sei nicht zu verantworten und die volle Haftstrafe müsse abgesessen werden.

Fallbeispiel: verurteilter Vergewaltiger wird ausgewiesen

Generell gilt, dass ein nicht deutschstämmiger Straftäter, der in Deutschland zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, rechtmäßig ausgewiesen werden darf. Oftmals sind derartige Ausweisungen in der Praxis jedoch nicht ganz so leicht durchzusetzen. Im vorliegenden Fall war ein als Kind nach Deutschland eingereister Nigerianer wegen einer begangenen Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er im geschlossenen Vollzug verbüßte. Da nach dem Gesetz eine Ausweisung in sein Heimatland Nigeria geboten war, wurde ein solches Verfahren angeregt.

Der Verurteilte hatte jedoch eine von ihm getrenntlebende Deutsche Frau und einen Sohn, der in Deutschland geboren worden war. Ein in Deutschland lebendes Kind zu haben, stellt vor dem Gesetz einen möglichen Grund da, in der Bundesrepublik bleiben zu dürfen, weshalb der Verurteilte mittels einer solchen Begründung versuchte, eine Ausweisung zu verhindern. Dies blieb jedoch erfolglos: Es stellte sich heraus, dass der Verurteilte bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn hatte. Somit war auch nicht davon auszugehen, dass der Verurteilte überhaupt ein Interesse daran hatte, den Kontakt zu seinem Sohn wiederaufzunehmen und einer Ausweisung stand laut Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz nichts mehr im Wege.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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