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Selbstanzeige nach Fahrerflucht: „Kann die Strafe von § 142 StGB abgemildert werden?“

Selbstanzeige nach Fahrerflucht – Tipps vom  Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Selbstanzeige nach Fahrerflucht: „Kann die Strafe abgemildert werden?“

Eine Schramme oder ein Kratzer im Lack am Auto auf dem benachbarten Parkplatz sind allzu schnell verursacht. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort begeht er Fahrerflucht nach § 142 StGB und macht sich einer Straftat strafbar. Wurde ein Unfall verursacht bekommen manche Unfallverursacher Panik und verschwinden, bevor man sie oder ihr Kennzeichen identifizieren kann. Bei manchen meldet sich jedoch später das schlechte Gewissen und sie bereuen ihre Tat im Nachhinein. Was bringt eine Selbstanzeige dem Täter? Kann das Strafmaß dadurch verringert werden? Bis wann muss eine Selbstanzeige erfolgen?

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Wann mache ich mich einer Fahrerflucht strafbar?

Die Verfahrenseinstellung ist ebenfalls möglich.
Durch eine Selbstanzeige kann das Strafmaß der Fahrerflucht beeinflusst werden.

Nach dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 StGB macht sich der Fahrerflucht strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.

Wer dem Vorwurf der Fahrerflucht entgegen möchte muss also eine angemessene Zeit auf das Eintreffen des Unfallgegners waren (abhängig von Tag-und Nachtzeit) oder die Polizei verständigen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme macht sich ebenfalls strafbar, wer lediglich einen Zettel mit seinen Daten am geschädigten Fahrzeug hinterlässt. Durch Witterungsbedingungen, wie Regen, Schnee oder Wind besteht keine Garantie, dass der Geschädigte die Daten des Unfallverursachers erhält.

Welche Strafe droht mir beim Vorwurf der Fahrerflucht?

Wer sich der Fahrerflucht strafbar gemacht hat muss gem. § 142 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer lediglich einen Kratzer beim Ausparken verursacht hat muss jedoch weniger fürchten, da sich die Strafe an der Schwere des entstandenen Schadens orientiert. Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, gegebenenfalls gegen Erteilung einer Geldauflage. Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen.

Kann eine Selbstanzeige den Vorwurf der Fahrerflucht entkräften?          

Bei einem Personenschaden ist keine verspätete Selbstanzeige möglich.
Wurde ein Personenschaden verursacht bewirkt eine Selbstanzeige keine Strafmilderung!

Das geht nur bedingt. Grundsätzlich können Sie bei der Polizei eine Selbstanzeige stellen, wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Mit einer Selbstanzeige können sie unter Umständen den Vorwurf der Fahrerflucht beseitigen oder eine Strafmilderung erzielen. Dazu müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein.

Zunächst muss die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen. Dazu müssen Sie eine Polizeidienststelle aufsuchen, die alle erforderlichen Daten aufnimmt. Eine Strafmilderung kommt weiterhin nur in Betracht, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs verursacht wurde, also z.B. beim Einparken auf einem Parkplatz. Weiterhin darf der Sachschaden kein bedeutender Schaden sein. Ein bedeutender Schaden liegt vor, wenn er 1.300 Euro übersteigt.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Wann wirkt sich eine Selbstanzeige nicht mildernd auf das Strafmaß aus?

Eine Selbstanzeige hat nicht in jedem Fall eine strafmildernde Wirkung. Aus § 142 Absatz 4 StGB ergibt sich folgendes: Das Gericht mildert in den die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Eine Selbstanzeige ist in etwa ausgeschlossen, wenn es bei dem Unfall zu einem Personenschaden kam. In diesem Fall ist das Strafmaß meist härter und der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kann hinzukommen. Auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld kann begründet sein.

Weiterhin ergibt sich aus § 142 Absatz 4 StGB, dass der Unfall innerhalb von 24 zu melden ist, damit die Strafe gemildert werden kann. Liegt der Unfall mehr als 24 Stunden zurück ist die Selbstanzeige dann ebenfalls ausgeschlossen. Bei einer Anzeige nach einigen Tagen ist keine Straffreiheit mehr möglich. Auch spielt die Schadenshöhe es verursachten Sachschadens eine erhebliche Rolle: ist der Schaden ein erheblicher Schaden in Höhe von mehr als 1.300 Euro bewirkt eine Selbstanzeige keine Strafmilderung oder gar Verfahrenseinstellung.

Wann ist eine Selbstanzeige unnötig?

Innerhalb von 24 Stunden kann sich der Verursacher melden, wenn er keinen erheblichen Schaden verursacht hat.
Unfallverursacher fliehen meist aus Panik vor den Konsequenzen. Spätere Reue ist unter Umständen möglich.

Eine Selbstanzeige ist unnötig, wenn Ihre Identität bereits bekannt ist und gegen Sie ermittelt wird. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Zeugen Ihr Kennzeichen an die Polizei übermittelt haben oder Sie identifizieren konnten. Eine Strafmilderung aufgrund einer Selbstanzeige ist dann ausgeschlossen.

Zahlt meine Versicherung, wenn ich mich nach der Fahrerflucht selbst anzeige?

Grundsätzlich gilt, dass Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zwar für den Schaden des Unfallopfers aufkommt, sie holt sich das Geld jedoch zumindest teilweise von Ihnen zurück. Haben auch Sie einen Schaden erlitten, müssen Sie diesen meist selbst tragen. Das gilt selbst dann, wenn Sie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen haben, denn diese ist im Falle einer bewiesenen Fahrerflucht in der Regel nicht zur Zahlung verpflichtet.

Im Fall einer Selbstanzeige bei der Polizei ist es möglich, dass die Versicherung die Regresszahlung von Ihnen mindert oder darauf verzichtet, wenn das Verfahren mangels eines hohen Schadens eingestellt wird. Auch aus versicherungsrechtlicher Sicht sollte daher der Schaden gemeldet werden, um die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten zu vermeiden.

Wie vermeide ich es, mich dem Vorwurf der Fahrerflucht auszusetzen?

Auch wenn Sie in völliger Abgeschiedenheit ein parkendes Auto oder sonstiges fremdes Eigentum beschädigen und sicher sind, dass so bald niemand vorbeikommen wird: Sie sind zunächst verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten. Wie lange, hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel der Höhe des verursachten Schadens, der Tageszeit und Witterung oder der Verkehrsdichte. Sofern durch den Unfall kein Mensch zu Schaden gekommen ist, werden Sie mit 30 Minuten Wartezeit meist auf der sicheren Seite sein.

Alternativ können Sie direkt die Polizei verständigen, die Ihre Personalien dann aufnehmen wird. Auch müssen Sie nicht auf den Geschädigten selbst warten, wenn eine Person bereit ist, Ihre Angaben dem Geschädigten zu übermitteln (z. B. Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn des Geschädigten).

Wie verhalte ich mich, wenn ich vergeblich gewartet habe um mich nicht dem Verdacht der Fahrerflucht auszusetzen?

Haben Sie vergeblich eine angemessene Zeit auf den Geschädigten oder eine andere feststellungsbereite Person gewartet, dürfen Sie den Unfallort verlassen. Um keine Geldbuße zu riskieren, sollten Sie allerdings Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen. Wichtig: Nachdem Sie den Unfallort berechtigt verlassen haben, sind Sie verpflichtet, die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrer Unfallbeteiligung nachträglich zu ermöglichen, indem Sie sich bei der Polizei melden – und zwar unverzüglich, also möglichst sofort bzw. sobald es die Umstände erlauben. Kommen Sie dieser Pflicht innerhalb von 24 Stunden nicht nach, erfüllen Sie ebenfalls den Tatbestand der Fahrerflucht.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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