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Unterschlagung: Welche Strafe droht nach § 246 StGB?

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Unterschlagung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Unterschlagung: Welche Strafe droht nach § 246 StGB?

Um Unterschlagung von Untreue und Diebstahl abzugrenzen, soll ein Beispiel der Veranschaulichung dienen:

Martina Müller und Paul Pawlow sind Nachbarn. In jüngster Zeit hängt jedoch der Haussegen schief. Paul feiert immer öfter lautstarke Partys und das nicht nur am Sonnabend. Martina, die sich gerade auf ihr erstes juristisches Staatsexamen vorbereitet, kann kaum mehr eine Nacht durchschlafen und sich deshalb nicht mehr aufs Lernen konzentrieren. Sie hat Paul schon mehrmals gebeten, mehr Rücksicht zu nehmen. Der sieht das aber gar nicht ein. Er will Spaß und mit Freunden feiern. Dass er dadurch seine Nachbarin um den Schlaf bringt, ist ihm egal.

Als an einem Dienstag, um 2 Uhr morgens, wieder einmal gellend laute Rockmusik aus Pauls Wohnung dröhnt und das Haus flutet, reißt Martina der Geduldsfaden. Sie verständigt die Polizei. Die Beamten sind schnell zur Stelle und beenden die Party. Einige Wochen später erhält Paul sogar noch einen Bußgeldbescheid wegen Ruhestörung. Das will er nicht auf sich sitzen lassen und sinnt auf Rache. Kurz vor Weihnachten bietet sich ihm eine perfekte Gelegenheit: Martina erhält drei Pakete von dem Onlineriesen A. Da Martina nicht zuhause ist, bittet der Mitarbeiter des Kurierdienstes ihn, die Pakete für seine Nachbarin entgegenzunehmen. Paul stimmt zu.

Fall 1:
Als sich Martina einige Tage später nach der Lieferung erkundigt, behauptet Paul, er hätte ihr die Sachen vor die Haustür gelegt. Tatsächlich hat er die Pakete aber bei sich im Keller versteckt und plant, diese aus Rache erst nach Weihnachten herauszugeben.

Fall 2:
Nachdem Paul die ersten Skrupel überwunden hat, wird er dreist. Er öffnet die Pakete und findet darin DVD´s und Videospiele sowie ein hochwertiges Smartphone und eine teure Damenuhr. Er beschließt, die Sachen auf Ebay zu versteigern. Von dem erzielten Gewinn bezahlt er zunächst das Bußgeld für die Ruhestörung. Für den Rest bestellt er hochwertiges Hunde- und Katzenfutter in einem Online-Shop und lässt es an ein polnisches Tierheim liefern. Die Fellnasen, meint Paul, hätten fröhliche Weihnachten viel mehr verdient, als seine nörgelnde Nachbarin.

Hat Paul sich hier einfach nur fragwürdig verhalten oder ist er bereits kriminell geworden? Muss er im Fall einer Anzeige mit einer Strafe rechnen?

Was ist Unterschlagung?

Aufgeschlagenes Gesetzbuch mit dem Paragraphen 246 Strafgesetzbuch im Bild.
Vorwurf der Unterschlagung: Rechtsanwalt hinzuziehen

Der Tatbestand der Unterschlagung wird in § 246 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt: Er ist erfüllt, wenn der Täter sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Sachen sind körperliche Gegenstände oder Tiere, dieses Merkmal erfüllen die Pakete, die Paul konfisziert hat, also auf jeden Fall. Hätte Paul stattdessen Martinas Computer gehackt und Daten, zum Beispiel digitale Fotos in peinlichen Posen, entwendet, käme eine Unterschlagung nicht in Frage. Die körperlichen Gegenstände müssen außerdem fremd sein. Das ist immer dann der Fall, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Da Paul nicht der Eigentümer der gelieferten Waren ist, handelt es sich also auch um eine fremde Sache.

Aber hat Paul sich die Pakete auch zugeeignet? Wenn man auf die alltägliche Bedeutung des Begriffs abstellt, dann würde die Antwort ja lauten. Juristen sind hier aber spitzfindiger und sehen nicht bereits in jeder Besitzverschaffung eine Zueignung: Damit dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, kommt es auf laut höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die „Manifestation des Zueignungswillens“ an. Das bedeutet, dass der Täter die Zueignung beabsichtigen und diese Absicht durch eine geeignete Zueignungshandlung untermauern muss. Die in der Praxis wichtigsten Beispiele für einen typischen Zueignungsakt im Rahmen der Unterschlagung sind bestimmte Verwertungsformen wie etwa:

  • der Verkauf,
  • der Verbrauch,
  • die Verarbeitung,
  • die Schenkung
  • und, bedingt, auch die Verpfändung.

Im Fall 1 wollte Paul die Pakete oder ihren Inhalt aber gar nicht verwerten, er hatte sogar die feste Absicht, die Pakete zurückzugeben und das auch gleich nach Weihnachten – also innerhalb relativ kurzer Zeit. Bei Paul konnte sich also gar kein Zueignungswille manifestieren, weil es ihm daran von Anfang an fehlte. Er hat sich gegenüber seiner Nachbarin zwar mies verhalten, aber keine Unterschlagung begangen.

Anders sieht es dagegen im Fall 2 aus: Hier besteht keine Zweifel an der objektiven Zueignungsabsicht, da Paul den Inhalt der Pakete verwertet hat. Dass er sich nicht in erster Linie selbst bereichern wollte, sondern aus Rache handelte und sogar einen Teil der Früchte seiner Tat für einen guten Zweck spendete, spielt keine Rolle.

Nach verbreiteter Auffassung manifestiert sich der Zueignungswille in solchen Fällen bereits dann, wenn die fremde Sache zum Verkauf angeboten wird. Der Tatbestand der Unterschlagung wäre also auch dann erfüllt gewesen, wenn Paul keine Käufer gefunden hätte. Ein, ebenfalls verbotener aber mit geringerer Strafe behafteter Versuch, hätte dagegen Vorgelegen, wenn Paul die Ebay-Anzeigen zwar erstellt aber versehentlich nicht freigeschaltet hätte.

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Fundunterschlagung

Wer das Geld umgehend abgibt und es der Polizei meldet kann eine Anzeige verhindern.
Wer zuvor vergessenes Bargeld aus dem Geldautomaten an sich nimmt, setzt sich dem Vorwurf der Unterschlagung aus.

Im Alltag stehen viele Fälle einfacher Unterschlagung in Zusammenhang mit verloren gegangenen Sachen. Manchmal kann das sogar Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen. Die sogenannte Fundunterschlagung stellen wir Ihnen deshalb anhand weiterer drei Fälle näher vor:

Martina Müller unternimmt einen Wochenendtrip nach Lübeck. In ihrem Hotel findet gerade ein Ärztekongress statt, an dem auch Vertreter eines großen Medizintechnik-Unternehmens, das in der Hansestadt ansässig ist, teilnehmen. Als Sie abends noch schnell zu ihrem Auto in der Hotelgarage spaziert, bemerkt sie auf dem Boden ein kleines, ehemals wertvolles, aber jetzt schon recht altes und abgewetztes Schreibmäppchen mit dem Logo des Unternehmens, in dem sich neben ein paar Stiften eine Zwei-Euro-Münze und ein USB-Stick befinden. Martina steckt das Mäppchen in ihre Handtasche, sie will es später auf dem Weg zu ihrem Zimmer an der Rezeption abgeben.

Fall 3:
Martina nimmt noch ein paar Drinks zu sich, unterhält sich gut und vergisst das Schreibmäppchen komplett. Erst als Sie wieder zuhause ist und die Handtasche aufräumt, fällt es ihr erneut ins Auge. Sie legt es zur Seite und beschließt, sich um die Sache zu kümmern, sobald ihr das nächste Mal langweilig wird.

Fall 4:
Martina wird neugierig und öffnet den Datenstick, der nicht gesichert ist. Auf dem Medium befindet sich ein Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CPW. Aus dem Report geht hervor, dass drei führende Manager des Medizintechnikherstellers den technischen Leiter eines Universitätsklinikums bestochen und sich so einen Großauftrag über 4 Millionen Euro gesichert haben. Martina beschließt, den Stick der Presse zuzuspielen.

Fall 5:
In dem Mäppchen befindet sich neben dem Stick ein Zwanzig-Euro-Schein. Martina freut sich über den Fund und gönnt sich von dem Geld ein Glas Champagner an der Hotelbar. Das Mäppchen und die anderen Sachen, die sich darin befinden, legt sie wieder dorthin zurück, wo sie sie gefunden hat.

In welchen dieser Fälle hat Martina eine Fundsache unterschlagen?

Wie schon erläutert, setzt eine Unterschlagung die Zueignung einer fremden beweglichen Sache voraus. In der bloßen Nichtanzeige eines Fundes sieht die herrschende Meinung aber noch keine eindeutige Zueignungshandlung, da dies auch auf Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit zurückzuführen sein könnte. Und das trifft in Fall 3 ja auch zu. Martina hat einfach keine Lust, sich auf den Weg ins Fundbüro zu machen. Ihr fehlt es aber am Zueignungswillen, weshalb dieser sich auch nicht manifestieren kann. Unsere Protagonistin ist keine Vorzeigebürgerin, aber eine Straftat hat sie hier nicht begangen.

Im Fall 4 will Martina zumindest einen Teil des Fundes behalten und an die Presse übergeben. Sie will die Sache also Dritten zueignen und erfüllt deshalb die objektiven Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung. Eine Straftat hat Sie aber dennoch nicht begangen, weil sie nicht rechtswidrig gehandelt hat. Gemäß § 965 BGB müssen Fundsachen, die einer unbekannten Person gehören, erst dann bei der zuständigen Behörde angezeigt bzw. abgegeben werden, wenn sie mehr als 10 Euro wert sind. Dabei kommt es nur auf den materiellen, nicht auf den ideellen Wert der Sache an. Das alte abgenutzte Schreibmäppchen mag seinem Eigentümer wichtig sein, einen materiellen Wert hat es aber nicht mehr. Beim Surfstick handelt es sich um ein Medium, das neu keine 10 Euro kostet und nunmehr eben schon gebraucht ist.

Der Wert der Daten darauf spielt schon alleine deshalb keine Rolle, weil es sich bei diesen Informationen nicht um Sachen handelt und sie somit kein taugliches Tatobjekt für eine Unterschlagung sind. Diese Überlegungen greifen übrigens auch bei einem Sparbuch mit hohem Guthaben oder einer Kreditkarte mit hohem Verfügungsrahmen. Auch hier zählt nicht die Höhe der Ersparnisse oder die Höhe des Kreditrahmens, sondern nur der materielle Wert des Büchleins bzw. der Plastikkarte. Wenn Sie den Eigentümer nicht kennen, dürfen Sie gefundene Sparbücher oder Kreditkarten ohne Rücksendehinweis also behalten. Sie dürfen Sie aber selbstverständlich nicht benutzen, um sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Das würde dann in fast jedem denkbaren Fall eine Straftat darstellen, wenn auch nicht unbedingt eine Unterschlagung.

Kommen wir zurück auf Fall 4. Da Martinas Fund keine zehn Euro wert ist und sie nicht weiß, wer das Mäppchen verloren hat, darf sie den Fund behalten. Sie darf mit der Fundsache dann nach Gutdünken verfahren. Martina hat mit der Weitergabe des kompromittierenden Berichts an die Presse also kein Eigentumsdelikt verwirklicht.

Sehr eindeutig ist dagegen der Fall 5: Hier behält die Finderin eine Fundsache mit einem Wert von mehr als 20 Euro und eignet sich diese durch Veräußerung auch zu. Das ist der klassische Fall einer einfachen Unterschlagung und stets strafbar – egal, was verlorengegangen ist, sofern der materielle Wert der Sache 10 Euro übersteigt. Einen Zehn-Euro-Schein hätte Martina dagegen noch verwerten dürfen.

Völlig legal ist es aber, unbeaufsichtigte Sachen nicht zu bergen: Wenn Sie irgendwo einen Wertgegenstand entdecken, der scheinbar vergessen wurde oder verloren gegangen ist, dann müssen Sie diesen nicht an sich nehmen, auch dann nicht, wenn er andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit gestohlen oder unterschlagen wird. Eine Handlungspflicht kann allenfalls bei herumirrenden Tieren bestehen, diese resultiert dann aber aus dem Tierschutzgesetz, auf der Autobahn gegebenenfalls auch aus der Straßenverkehrsordnung.

Subsidiarität

Die Unterschlagung nach § 246 StGB ist ein Auffangtatbestand, der immer dann greift, wenn die Tathandlung kein anderes Vermögensdelikt erfüllt, dass mit schwererer Strafe bedroht ist. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von Subsidiarität: Weil die Unterschlagung ansonsten hinter den Tatbestand mit dem höheren Strafmaß zurücktritt. Sofern die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, muss deshalb immer geprüft werden, ob nicht auch ein anderes Vermögensdelikt vorliegt, dass gegenüber der Unterschlagung vorrangig ist. In Frage kommen hier insbesondere

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Unterschlagung oder Diebstahl?

Fall 6:
Die Vermieterin von Martina und Paul kommt aus der Schweiz. Auch hier in Deutschland möchte sie nicht auf das beste Verzichten, was die Eidgenössische Föderation, gleich nach dem Volksentscheid, hervorgebracht hat. Sie hat deshalb für jede Mietpartei einen typischen Schweizer Hauspostkasten importiert, der zweigeteilt ist. Im oberen Bereich befindet sich ein verschließbares Fach für die Briefe, darunter gibt es eine nicht verschließbare Lade für Päckchen und kleine Pakete. Paul beobachtet den Boten dabei, wie er die Päckchen aus Fall 1 in dieser Lade deponiert. Als im Haus alles ruhig ist und er sicher sein kann, dass es keine Zeugen gibt, öffnet Paul Martinas Postkasten und nimmt die Pakete mit. Er plant, diese an Obdachlose zu verschenken.

Auch § 242, der den Diebstahl regelt, bestraft die Zueignung einer fremden beweglichen Sache. Allerdings verlangt diese Norm zusätzlich eine „Wegnahme“: Unter Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams verstanden. Im Fall 1 und Fall 2 sind die Pakete gar nicht erst in den Machtbereich von Martina gelangt, die Dame hatte also nie Gewahrsam daran.

Im Fall 6 gelangen die Pakete mit dem Einlegen in das Postfach dagegen in Martinas Gewahrsamssphäre und werden von Paul daraus rechtswidrig entfernt, der sie Dritten, den Obdachlosen, zueignen will. Damit liegt ein Diebstahl vor, hinter den die Unterschlagung zurücktritt, da Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die einfache Unterschlagung aber nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird.

Lesen Sie hier mehr: Diebstahl: Welche Strafe droht nach § 242 StGB?

Veruntreuende Unterschlagung oder Untreue?

Bisher haben wir ausschließlich Fälle von einfacher Unterschlagung untersucht. § 246 Abs. 2 StGB kennt aber auch noch einen Qualifikationstatbestand, die sogenannte veruntreuende Unterschlagung: Diese greift dann, wenn die Sache dem Täter anvertraut war. Das Merkmal „anvertraut“ ist dann erfüllt, wenn der Täter die Sache vom Eigentümer oder einen Dritten erhalten hat, um sie zu einem bestimmen Zweck zu verwenden. Dazu zählen zum Beispiel geliehene, gemietete, geleaste oder zur Verwahrung anvertraute Sachen. Das gleiche gilt für Sachen, die dem Täter unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder ihm im Rahmen eines Auftrags überantwortet wurden.

Bei einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ist das Merkmal in der Regel nicht erfüllt, wie unsere ersten Beispiele zeigten: Paul hat hier mit der Entgegennahme der Pakete für seine Nachbarin eine reine Gefälligkeitsleistung erbracht. Die Pakete waren ihm deshalb nicht im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB anvertraut, auch wenn der Bote sie Paul nur zu dem Zweck übergab, damit dieser sie zeitnah der eigentliche Empfängerin aushändigt. Die Sache sähe allerdings anders aus, wenn Martina Paul mit der Entgegennahme dieser Pakete beauftragt und er diesen Auftrag angenommen hätte – dann hätte Paul im Fall 2 nicht nur eine einfache, sondern eine veruntreuende Unterschlagung begangen.

Dieser Tatbestand steht in in großer Nähe zur Untreue nach § 266 StGB. Bei der Untreue ist es aber erforderlich, dass dem Täter das Recht eingeräumt wurde, über ein fremdes Vermögen zu verfügen oder fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Das ist zum Beispiel der Fall bei

  • Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern,
  • Testamentsvollstreckern,
  • Treuhändern,
  • Insolvenzverwaltern oder
  • Gerichtsvollziehern.

Sie greift auch bei den Organen einer juristischen Person. So wird den Geschäftsführern, aber in der Regel auch den Prokuristen einer GmbH, Kraft Gesetz oder Vertrag, das Recht eingeräumt, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen ohne Organstellung in den Anwendungsbereich des § 266 StGB fallen: Das gilt zum Beispiel für eigenverantwortlich agierende Kassenwarte in gemeinnützigen Vereinen, auch wen sie nicht dem Vorstand angehören. Auch bei gewinnorientierten Unternehmen können die Leiter des Kassenwesens aufgrund ihrer Stellung und Funktion in der Position sein, über das Vermögen des Unternehmens zu verfügen.

Bei sehr einfachen Tätigkeiten, wie sie etwa Supermarkt-Kassiererinnen oder das Service-Personal in der Gastronomie verrichten, scheidet Untreue regelmäßig aus. Das gilt auch für die Unterschlagung von Geld aus der Kasse, die sie alleine bedienen. Hier liegt dann meist eine veruntreuende Unterschlagung vor.

Lesen Sie hier mehr: Untreue: Welche Strafe droht nach § 266 StGB?

Darf die Staatsanwaltschaft jede Form von Unterschlagung verfolgen?

Fall 7:
Paul wurde nach der Geschichte mit den Paketen von seiner Vermieterin vor die Tür gesetzt und lebt jetzt in einer Wohngemeinschaft. Gelernt hat er aus der Sache aber nichts: Nach einem Streit mit seiner Mitbewohnerin Anja, nimmt er ein Paket für diese entgegen. Darin befindet sich ein kleiner Camping-Gaskocher im Wert von 40 Euro. Paul gibt den Gaskocher bei der Obdachlosenhilfe als Spende ab. Als Anja ihm auf die Schliche kommt, ist sie richtig sauer und verlangt Schadensersatz. Zur Strafe muss Paul außerdem all ihre Schuhe putzen. Monika, die dritte WG-Bewohnerin, studiert Jura und absolviert gerade ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft. Sie ist von Pauls Verhalten entsetzt und der Meinung, dass das ganze ernsthafte Konsequenzen für ihn haben sollte. Sie erzählt deshalb der Staatsanwältin, der sie assistiert, von den Vorfällen.

Muss Paul jetzt mit Ermittlungen gegen ihn rechnen?

Unterschlagung ist grundsätzlich ein Offizialdelikt, das heißt, dass die Strafverfolgungsbehörden tätig werden müssen, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt. Monikas Vorgesetzte müsste also zumindest die zuständige Kollegin oder den zuständigen Kollegen über den Vorfall informieren, der dann die Ermittlungen einleitet, da Monikas Vortrag glaubwürdig und zudem hinreichend konkret war, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Allerdings greift beim Diebstahl und der Unterschlagung geringwertiger Sachen eine Privilegierung gemäß § 248a StGB. Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden gemäß dieser Norm nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Ab wann eine Sache als geringwertig gilt, legt das Strafgesetzbuch selbst nicht fest, mittlerweile hat sich in der Rechtsprechung aber die gefestigte Ansicht durchgesetzt, dass bei einem Verkehrswert von nicht mehr als 50 Euro von einer geringwertigen Sache auszugehen ist. Da der Camping-Kocher nur einen Neuwert von 40 Euro hatte, gilt er folglich als geringwertig. Darüber hinaus handelt es sich hier um ein sogenanntes Haus- oder Wohnungsdelikt, dass sich zwischen nahestehenden Personen ereignete – ein öffentliches Interesse ist hier nicht zu erkennen. Die Ermittlungsbehörden können also nur tätig werden, wenn Anja Anzeige erstattet und einen Strafantrag stellt.

Welche Strafe droht bei Unterschlagung?

Reich verziertes Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin
Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin

Die einfache Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Hier greift also wieder die oben schon erläuterte Subsidiarität des § 246 StGB. Wer gleichzeitig auch einen Diebstahl nach § 242 StGB verwirklicht hat, wird nach dieser Norm geahndet und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe rechnen.

Für die Qualifikation nach § 246 Abs. 2 StGB, also die veruntreuende Unterschlagung, hat der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die veruntreuende Unterschlagung ist deshalb gegenüber dem Diebstahl nicht subsidiär, sie tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Das bedeutet, dass Sie wegen ein und derselben Tat nur entweder wegen qualifizierter Unterschlagung oder Diebstahl verurteilt werden können. Der Versuch ist sowohl bei der einfachen, als auch bei der qualifizierten Unterschlagung unter Strafe gestellt.

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Unterschlagung ist ein komplexer Tatbestand und die Ermittlungsbehörden gehen ihrer Arbeit leider nicht immer so neutral nach, wie ihnen der Gesetzgeber das eigentlich auferlegt. Sehr häufig wird die für den Tatverdächtigen ungünstigste Konstellation angenommen und verfolgt. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass Sie bereits frühzeitig einen versierten Fachanwalt für Strafrecht zuziehen, der dafür sorgt, dass das Verfahren nicht aus dem Ruder läuft. Bei Bagatelldelikten kann ein erfahrener Anwalt sehr häufig eine Einstellung des Verfahrens erwirken, was zur Folge hat, dass Sie, selbst wenn Sie eine Geldzahlung leisten müssen, nicht vorbestraft sind. Ein Anwalt sorgt außerdem dafür, dass aus einer einfachen Unterschlagung nicht plötzlich ein Untreuedelikt wird und die gegen Sie verhängte Strafe nicht völlig überzogen ausfällt.

Verjährung von Unterschlagung

Vermögensdelikte werden oft erst nach Jahren, zum Beispiel durch eine Prüfung der Internen Revision oder eine Schwerpunktprüfung des Abschlussprüfers, festgestellt. Da sowohl die einfache als auch die qualifizierte Unterschlagung nach fünf Jahren verjähren und danach nicht mehr verfolgt werden dürfen, sollte im Zweifel stets ein Anwalt prüfen, ob die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Sofern dies der Fall ist, dürfen Sie wegen der Tat auch dann nicht verurteilt werden, wenn Sie ihnen zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Selbst ein Geständnis Ihrerseits läuft dann ins Leere.

Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn Sie im Internet vermeintlichen Freunden von einer Straftat berichtet haben. Sofern Sie keine Angaben gemacht haben, die eine sichere zeitliche Einordnung zulassen, wäre es Sache der Ermittlungsbehörden nachzuweisen, dass die Tat zwischenzeitlich nicht bereits verjährt ist. In einer solchen Situation sollten Sie sich unbedingt durch einen kompetenten Anwalt vertreten lassen.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi aus Berlin Steglitz – Fachanwalt für Strafrecht

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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