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Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße beschlossen. Um die Ausbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen, hat sich nun auch der Berliner Senat auf einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen verständigt. Die Vorschriften gelten seit dem 3. April und wurden über Ostern hinweg zunächst bis zum 19. April verlängert. Bei Verstößen gegen die „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARA-CoV-2 in Berlin“ (kurz: SARS-CoV-2-EindmaßV) gelten nun konkrete Bußgelder. Die Maßnahmen sollen helfen, den Anstieg der Infektionszahlen zu verlangsamen.

Corona-Bußgeldkatalog Berlin
Ordnungswidrigkeit | Bußgeld in Euro | Wer muss zahlen? |
Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen | 500 – 2.500 | Veranstalter/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
oder für die Durchführung verantwortliche Person |
Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen | 50 – 500 | Teilnehmende Person |
Verstoß gegen die Pflicht, eine Anwesenheitsliste zu führen und vollständig zu führen, Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht und gegen die Herausgabepflicht | 50 – 500 | Veranstalter/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
oder für die Durchführung verantwortliche Person |
Betrieb eines Gewerbebetriebes | 1.000 – 10.000 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Öffnung einer gastronomischen Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet | 1.000 – 10.000 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä |
Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung in gastronomischen Einrichtungen | 100 – 2.500 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro |
Anbieten von touristischen Übernachtungen | 1.000 – 10.000 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Betrieb einer zur Schließung verpflichteten Verkaufsstelle | 1.000 – 10.000 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä |
Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung im Einzelhandel | 100 – 2.500 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Öffnung einer Einrichtung für den Sportbetrieb, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt | 1.000 – 10.000 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Nutzung einer Einrichtung für den Sportbetrieb | 50 – 500 | Teilnehmende oder nutzende Person |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern und Pflegeheimen | Besucher/in: 50 – 1.000
Betriebsinhaber/in; jurist. Personen: 250 – 2.500 |
Besucher/inBetriebsinhaber/in
bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Betrieb einer zur Schließung verpflichteten Einrichtung der Tages- und Nachtpflege | 1.000 – 10.000 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Betrieb von Schulen oder Kitas, in denen nicht überwiegend minderjährige Personen betreut werden | 1.000 – 10.000 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung in Schulen oder Kita | 250 – 2.500 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Betrieb von Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung | 1.000 – 10.000 | Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. |
Verstoß gegen das Gebot, sich in der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten | 10 – 100 | Jede außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft angetroffene Person |
Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen | 25 – 500 | Jede/r Beteiligte |
Nichteinhaltung der häuslichen Quarantäne | 250 – 2.500 | Person, für die eine Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne besteht |
Nichteinhaltung der Pflicht zum Verlassen des Stadtgebiets auf unmittelbarem Weg | 50 – 500 | Person, die aus dem Ausland einreist und das Stadtgebiet zur Durchreise nutzt |
Nichteinhaltung der Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt | 50 – 500 | Person, für die eine Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne besteht |
Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/bussgeldkatalog/
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