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Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin

Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße beschlossen. Um die Ausbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen, hat sich nun auch der Berliner Senat auf einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen verständigt. Die Vorschriften gelten seit dem 3. April und wurden über Ostern hinweg zunächst bis zum 19. April verlängert. Bei Verstößen gegen die „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARA-CoV-2 in Berlin“ (kurz: SARS-CoV-2-EindmaßV) gelten nun konkrete Bußgelder. Die Maßnahmen sollen helfen, den Anstieg der Infektionszahlen zu verlangsamen.

Inhaltsverzeichnis

Junge Asiatin mit einer Schutzmaske auf einem Bahnsteig möchte sich vor einer Infektion schützen.

Corona-Bußgeldkatalog Berlin

Ordnungswidrigkeit Bußgeld in Euro Wer muss zahlen?
Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen 500 – 2.500 Veranstalter/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

oder für die Durchführung verantwortliche Person

Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen 50 – 500 Teilnehmende Person
Verstoß gegen die Pflicht, eine Anwesenheitsliste zu führen und vollständig zu führen, Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht und gegen die Herausgabepflicht 50 – 500 Veranstalter/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

oder für die Durchführung verantwortliche Person

Betrieb eines Gewerbebetriebes 1.000 – 10.000 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Öffnung einer gastronomischen Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet 1.000 – 10.000 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä
Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung in gastronomischen Einrichtungen 100 – 2.500 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

Bußgeldrahmen in Euro

Anbieten von touristischen Übernachtungen 1.000 – 10.000 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Betrieb einer zur Schließung verpflichteten Verkaufsstelle 1.000 – 10.000 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä
Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung im Einzelhandel 100 – 2.500 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Öffnung einer Einrichtung für den Sportbetrieb, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt 1.000 – 10.000 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Nutzung einer Einrichtung für den Sportbetrieb 50 – 500 Teilnehmende oder nutzende Person
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern und Pflegeheimen Besucher/in: 50 – 1.000

Betriebsinhaber/in; jurist. Personen: 250 – 2.500

Besucher/inBetriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

Betrieb einer zur Schließung verpflichteten Einrichtung der Tages- und Nachtpflege 1.000 – 10.000 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Betrieb von Schulen oder Kitas, in denen nicht überwiegend minderjährige Personen betreut werden 1.000 – 10.000 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung in Schulen oder Kita 250 – 2.500 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Betrieb von Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung 1.000 – 10.000 Betriebsinhaber/inbei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.
Verstoß gegen das Gebot, sich in der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten 10 – 100 Jede außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft angetroffene Person
Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen 25 – 500 Jede/r Beteiligte
Nichteinhaltung der häuslichen Quarantäne 250 – 2.500 Person, für die eine Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne besteht
Nichteinhaltung der Pflicht zum Verlassen des Stadtgebiets auf unmittelbarem Weg 50 – 500 Person, die aus dem Ausland einreist und das Stadtgebiet zur Durchreise nutzt
Nichteinhaltung der Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt 50 – 500 Person, für die eine Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne besteht

Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/bussgeldkatalog/

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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