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Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin

Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße beschlossen. Um die Ausbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen, hat sich nun auch der Berliner Senat auf einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen verständigt. Die Vorschriften gelten seit dem 3. April und wurden über Ostern hinweg zunächst bis zum 19. April verlängert. Bei Verstößen gegen die „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARA-CoV-2 in Berlin“ (kurz: SARS-CoV-2-EindmaßV) gelten nun konkrete Bußgelder. Die Maßnahmen sollen helfen, den Anstieg der Infektionszahlen zu verlangsamen.

Junge Asiatin mit einer Schutzmaske auf einem Bahnsteig möchte sich vor einer Infektion schützen.

Corona-Bußgeldkatalog Berlin

Ordnungswidrigkeit Bußgeld in Euro Wer muss zahlen?
Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen 500 – 2.500

 

Veranstalter/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

oder für die Durchführung verantwortliche Person

 

Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen 50 – 500

 

Teilnehmende Person
Verstoß gegen die Pflicht, eine Anwesenheitsliste zu führen und vollständig zu führen, Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht und gegen die Herausgabepflicht 50 – 500

 

Veranstalter/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

oder für die Durchführung verantwortliche Person

Betrieb eines Gewerbebetriebes 1.000 – 10.000

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

 

Öffnung einer gastronomischen Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet 1.000 – 10.000

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä

Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung in gastronomischen Einrichtungen 100 – 2.500

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

Bußgeldrahmen in Euro

 

Anbieten von touristischen Übernachtungen 1.000 – 10.000

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

 

Betrieb einer zur Schließung verpflichteten Verkaufsstelle 1.000 – 10.000

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä

Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung im Einzelhandel 100 – 2.500

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

 

Öffnung einer Einrichtung für den Sportbetrieb, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt 1.000 – 10.000

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

Nutzung einer Einrichtung für den Sportbetrieb 50 – 500

 

Teilnehmende oder nutzende Person

 

Verstoß gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern und Pflegeheimen Besucher/in: 50 – 1.000

 

Betriebsinhaber/in; jurist. Personen: 250 – 2.500

 

Besucher/in

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

 

Betrieb einer zur Schließung verpflichteten Einrichtung der Tages- und Nachtpflege 1.000 – 10.000

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

 

Betrieb von Schulen oder Kitas, in denen nicht überwiegend minderjährige Personen betreut werden 1.000 – 10.000

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

 

Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung in Schulen oder Kita

 

250 – 2.500

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

 

Betrieb von Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung

 

1.000 – 10.000

 

Betriebsinhaber/in

bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä.

 

Verstoß gegen das Gebot, sich in der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten 10 – 100

 

Jede außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft angetroffene Person

 

Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen

 

25 – 500

 

Jede/r Beteiligte

 

Nichteinhaltung der häuslichen Quarantäne

 

250 – 2.500

 

Person, für die eine Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne besteht

 

Nichteinhaltung der Pflicht zum Verlassen des Stadtgebiets auf unmittelbarem Weg

 

50 – 500

 

Person, die aus dem Ausland einreist und das Stadtgebiet zur Durchreise nutzt

 

Nichteinhaltung der Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt

 

50 – 500

 

Person, für die eine Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne besteht

 

 

Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/bussgeldkatalog/

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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