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Wie können die Anwaltskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Veröffentlicht am 14.01.2021, 19.30 Uhr.

Von Rechtsanwalt Gregor Samimi, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin.

Zivil-, Straf- sowie Bußgeldverfahren sind häufig mit Kosten verbunden – insbesondere, wenn ein Anwalt zur Vertretung eigener Interessen beauftragt wird und keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung zur Verfügung steht. Dabei stellt sich ein Steuerpflichtiger zu Recht die Frage, ob und in welchem Umfang er die Anwaltskosten steuerlich geltend machen kann.

Steuerliches Absetzen von Anwaltskosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben

Steuerliches Absetzen von Anwaltskosten im Zivilprozess

Im zivilrechtlichen Verfahren hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen – das gilt auch für die Kosten eines Anwalts.

Diese Anwaltskosten können jedoch unter Umständen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Erforderlich ist hierfür, dass die Aufwendungen für den Anwalt mit der Erzielung von Einkünften im Zusammengang stehen. Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind nämlich Werbungskosten insb. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber stellen Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG diejenigen Aufwendungen dar, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Die Abziehbarkeit von Anwaltskosten kommt dabei insb. im Arbeitsrecht in Betracht. Verklagt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen einer ungerechtfertigten Kündigung, einer ausstehenden Gehaltszahlung oder wegen Mobbing am Arbeitsplatz, so kann er die Gerichts- und Anwaltskosten als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.

Daneben können auch Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall als Werbungskosten abgesetzt werden. Die steuerliche Absetzbarkeit von Anwaltskosten als Werbungskosten kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein entgangener oder entgehender Verdienstausfall ersetzt werden soll.

Keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben liegen vor, wenn die Kosten für den Rechtsstreit bzw. die Anwaltskosten durch eine Rechtsschutzversicherung erstattet werden.

Können die Anwaltskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Steuerliches Absetzen von Anwaltskosten im Strafverfahren

Grundsätzlich übernimmt im Strafverfahren derjenige die Anwaltskosten, der den Anwalt beauftragt hat. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Wird der Angeklagte freigesprochen, so trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten – dazu gehören auch die Anwaltskosten.

Hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, können diese auch im Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Erforderlich ist hierfür, dass der strafrechtliche Vorwurf auf einen erwerbsbezogenen Sachverhalt gestützt ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16.4.2013 – IX R 5/12) dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige, die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat. Die Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Dies ist jedoch stets eine Frage der Einzelfallentscheidung.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit zwingend geboten und die Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vollumfänglich anzuerkennen. Sie unterliegen keiner Deckelung; vielmehr sind auch die Kosten absetzbar, die über die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen.

Steuerliches Absetzen von Anwaltskosten in Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten

Bei Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten kommt es für die steuerliche Absetzbarkeit entsprechend des oben Gesagten ebenfalls darauf an, ob der Verkehrsverstoß ausschließlich und unmittelbar im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Erwerbstätigkeit erfolgte. Insoweit dürften die Anwaltsvergütung gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder dem beispielsweiseVorwurf der Fahrerflucht steuermindernd geltend gemacht werden.

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Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung

Grundsätzliches zur außergewöhnlichen Belastung

Sind die Kosten unter den Voraussetzungen der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich nicht absetzbar, so kommt es darauf an, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt.  Gem. § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehbar. Sie sind Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands typischerweise nicht entstehen.

Als außergewöhnliche Belastungen kommen beispielhaft Krankheits-, Kur-, Pflege-, Bestattungs- und Wiederbeschaffungskosten sowie Kosten in Betracht, die aufgrund einer Behinderung entstanden sind.

Die Aufwendungen müssen zwangsläufig sein. Nach § 33 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen für den Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn

  1. er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und
  2. soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und
  3. einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Anwaltskosten stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar

Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind jedoch Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (sog. Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auch die Richter des BFH stellten in ihrem Urteil fest, dass die Kosten eines Prozesses grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG sind. Vielmehr sind die Kosten immer nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Dann dürfen die Kosten steuerlich abgesetzt werden.

Zusammenfassen gilt, dass neben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die gesetzliche Regelung des § 33 EStG eine deutliche Einschränkung der Abziehbarkeit von Prozess- bzw. Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen mit sich bringen. Diese sind nur dann von der Steuer abziehbar, wenn sie die materielle Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden.

Häufige Fragen zum Thema steuerliche Absetzbarkeit von Anwaltskosten (FAQ)

  1. Können Anwaltskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Eine steuerliche Absetzbarkeit von Anwaltskosten kommt dann in Betracht, wenn es sich um Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben handelt. Unter Umständen sind die Anwaltskosten auch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche des Lebens berührt.

  • Was sind unter Werbungskosten zu verstehen?

Werbungskosten erfassen diejenigen Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen erforderlich sind.

  • Kann man Geldstrafen oder Geldbußen von der Steuer absetzen?

Für Geldstrafen gilt nach § 12 Nr. 3 EStG und für Geldbußen nach § 4 Abs.  Nr. 8 EStG ein Abzugsverbot, sodass diese steuerlich nicht abgesetzt werden können. Hier überwiegt der Strafcharakter, der im Falle der steuerlichen Absetzbarkeit übergangen werden würde.

  • Wann liegt eine außergewöhnliche Belastung vor?

Eine außergewöhnliche Belastung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen entstanden sind, der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands typischerweise nicht entstehen.

Weitere Infos: Zur Absetzbarkeit der Kosten eines Steuerstrafverfahrens

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). ✆ 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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