Überschwemmungsschaden – Hilfe vom Fachanwalt für Versicherungsrecht Gregor Samimi
Elementarversicherung, Überschwemmungsschaden und Hochwasser – Versicherung zahlt nicht/nicht in voller Höhe
Dauerregen, schwere Gewittergüsse und Unwetter können Schäden am Haus und Grundstück verursachen. Kommt es in Folge starker Niederschläge zu Überschwemmungen, sind die Schäden an Gebäude und Grundstück meist nicht unerheblich. Immer wieder kommt es, vor allem im Hochsommer, zu Unwettern mit Starkregen, wie zuletzt die Überschwemmungen und Hochwasser mit den dramatischen Folgen in NRW.
Ein Anstieg der abgeschlossenen Elementarversicherungen für Überschwemmungs- und Rückstaurisiko ist in den letzten Jahren zu verzeichnen. Doch welche Versicherung kommt in einem solchen Schadensfall auf und was ist zu tun, wenn die Versicherung die Regulierung der Unwetterschäden und daraus folgender Überschwemmung ablehnt? Welche Schäden werden durch eine Versicherung überhaupt abgedeckt?
Um sich gegen einen Überschwemmungsschaden, Schneedruck oder Rückstau oder abzusichern, brauchen Hausbesitzer meistens eine spezielle Versicherungspolice. Dies ist die sogenannte Elementarversicherung. Mit einer herkömmlichen Gebäude- oder Hausratversicherung sind diese grundsätzliche gegen die Grundgefahren Feuer, Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser geschützt. In den letzten Jahren jedoch hat sich das Klima in unseren Breiten verändert und die Anzahl der Unwetterschäden und der Naturkatastrophen und nimmt sehr stark zu. Durch starken Regen werden die Landstraßen innerhalb von wenigen Minuten zu zerreißenden Flüssen. So bahnt sich das Wasser seinen Weg und dringt in Wohnungen und Kellerräume ein. Zugleich nehmen die Schäden durch Lawinen oder Schneedruck zu.
Mit den Elementarschäden sind damit jene die Schäden gemeint, welche durch das Wirken der Naturereignisse hervorgerufen werden. Je nach Art des entstandenen Schadens greift die Hausrat-, die Wohngebäude- oder eine Elementarversicherung.
Generell müssen die Versicherten bestimmte Pflichten erfüllen, damit die Versicherung im Falle eines Schadens zahlt. Ob die Versicherung gegen die Elementarschäden sinnvoll ist, kommt stets auf den einzelnen Fall an.
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Welche Schäden deckt eine Elementarschadenversicherung ab?
Der Begriff der Elementarschäden beinhaltet Schäden durch Gefahren aus der Natur wie Erdbeben, Überschwemmungen, Lawinen, Erdsenkungen oder Erdrutsche. Ebenso Hochwasser oder Starkregen, welche zu einem Überschwemmungsschaden führen, gehören dazu. Dringt das Wasser in die Rohre am oder in das Gebäude ein und fluten über die sanitären Anlagen im Bad oder in der Küche, wird von einem Rückstau gesprochen.
Das Jahr 2020 gehörte gemäß der Ergebnisse der Versicherungswirtschaft zu einem der schlimmsten Sturmjahre in den letzten 20 Jahre. Die Versicherer sind in diesem Jahr für Schäden der Höhe von circa 2,5 Milliarden Euro aufgekommen. Nur für den Sturm „Sabine“ im Winter mussten die Gesellschaften 600 Millionen Euro zahlen. Jedoch haben Hagel und Sturm in ganz Deutschland sehr viel höhere Schäden angerichtet, für welche allerdings kein Schutz bestand. Die meisten Betroffenen wollten die Kosten für eine solche Versicherung sparen oder meinten, dass sie dieses Problem nicht treffen wird.
Erdrutsche und Erdsenkungen kommen meistens dort vor, wo im Untertage- oder Tagebau gefördert wird oder einst wurde. Solche Lawinen sind meistens von den Hängen der Berge gelöste Schneemassen, welche ins Tal herabstürzen. Unter dem Schneedruck brach ebenfalls im Jahre 2006 die Eissporthalle in der Stadt Bad Reichenhall zusammen. Dies sind Schäden, welche von der Elementarversicherung getragen werden. Ebenfalls abgesichert sind auch Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
Eine Versicherung kann grundsätzlich nicht verhindern, dass Naturgewalten den Hausrat und das Haus beschädigen. Diese trägt jedoch die Kosten für eine Feststellung des Schadens sowie jene Kosten zur Wiederherstellung. Dies betrifft die Belastungen für das Aufräumen oder die Reparatur-, Abbruch- oder die Renovierungskosten. Schlimmstenfalls kommt eine Versicherung zugleich für einen Neubau des Objektes oder die Neuanschaffung der Möbel auf.
Ein Überschwemmungsschaden liegt immer dann vor, wenn ein Fluss oder Strom über das Ufer getreten ist oder wenn ein Grundstück durch Starkregen überschwemmt wird. Wenn dabei das Grundwasser an die Oberfläche und danach ins Haus läuft, dann besteht hierfür ein Schutz durch die Versicherung. Nicht versichert sind hingegen Schäden durch Sturmflut oder durch Grundwasser, wenn dies nicht direkt an die Erdoberfläche gelangt ist. Dringt das Grundwasser von unten in den Keller ein, weil es sehr stark angestiegen ist, dann handelt es sich in diesem Fall nicht um einen versicherten Schaden. Es besteht hierbei in der Praxis oftmals das Problem der Beweisführung, wie ein solcher Schaden durch Grundwasser verursacht worden ist. Somit sind diese Arten der Elementarschäden schwer zu differenzieren.
Ein Rückstau liegt immer dann vor, wenn das Wasser aus den Abwasserrohren des Hauses durch Überschwemmung oder Regen in das Gebäude gelangt. Nicht versichert sind entstehende Schäden durch diesen Rückstau, wenn keine funktionstüchtige Sicherung dagegen vorhanden gewesen ist.
Ein Versicherungsschutz für Erdbeben, -senkung oder -rutsch besteht nur dann, wenn diese Ereignisse naturbedingt sind. Schäden, welchen durch menschlichen Einfluss verursacht werden, sind nicht mitversichert. Dies gilt zum Beispiel für Schäden durch Bautätigkeiten.
Ein entstandener Schaden durch Schneedruck liegt immer vor, wenn das Dach des Hauses durch die Massen des Schnees einstürzt. Gehen Eismassen oder Schnee an den Berghängen nieder, dann handelt es sich um Lawinen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schnee lediglich von den Bäumen niederfällt
Elementarschäden sind generell Schäden am Hausrat und an Häusern, welche durch die Einwirkung von Naturgewalten verursacht werden. Hierzu gehören normalerweise Schäden infolge durch Hagel, Sturm, Blitzschlag, Schneedruck, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche und Lawinen.
Die am häufigsten auftretenden Elementarschäden in unseren Kreisen werden durch Hagel oder Sturm verursacht, in den vergangenen Jahren haben zudem Überschwemmungen durch Starkregen und Hochwasser an Bedeutung gewonnen. Hierbei gibt es erhebliche örtliche Unterschiede. Das Risiko, von Hagel oder Sturm betroffen zu sein, ist beispielsweise in den Küstengebieten der Nordsee und in den westlichen Zonen Deutschlands erheblich größer als im Osten der Republik. Überschwemmungen sind offensichtlich bevorzugt im Gebiet größerer Flüsse zu finden. Lawinen- und Schneeschäden konzentrieren sich meistens auf Gebirgsregionen im südlichen Teil des Landes. Erdbebenschäden treten – wenn überhaupt – meistens im Südwesten von Deutschland auf.
Die Risikoklassen für Elementarschäden im Versicherungsrecht
Ob eine Versicherung den Antrag auf eine Elementarversicherung als zusätzlichen Versicherungsschutz zur Hausrat- oder der Gebäudeversicherung annimmt, entscheidet dieser nach dem Verlauf der Schäden der letzten Jahre. Viele Versicherer bewerten die Versicherbarkeit der Gebäude hierbei nach Gefährdungsklassen, welche nach der statistischen Häufigkeit von Hochwasser gegliedert sind.
Hierzu werden mithilfe eines Zonierungssystems für Rückstau, Starkregen und Überschwemmung, kurz ZÜRS, verschiedene Risikoregionen (ZÜRS-Zonen) differenziert. Hierbei ist die Klasse 4 eine hohe Gefährdung und in dieser Regio gibt es statistisch einmal innerhalb von 10 Jahren ein Hochwasser. In der Klasse 3 befindet sich die mittlere Gefährdung, in welcher statistisch einmal in 10 bis 100 Jahren ein Hochwasser auftritt. Die Klasse 2 stellt eine geringe Gefährdung dar. Statistisch tritt hier einmal in 100 bis 200 Jahren ein Hochwasser auf. Hier sind die Gebäude durch Deiche geschützt.
Die Klasse 1 beschreibt eine sehr geringe Gefährdung. Hier tritt statistisch seltener als einmal in 200 Jahren ein Hochwasser auf.
Mit einbezogen wird ebenfalls, ob im nahen Umkreis des Hauses ein Bach oder ein Fluss liegt. Nach dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft in Deutschland (GDV) liegen 1,7 Prozent aller Gebäude in den Zonen mit einem hohen Risiko. Sind die Eigentümer des Hauses in Gefährdungsklasse 4, haben diese lediglich eine Chance auf den Elementarschutz, wenn diese hierfür sehr hohe Versicherungsbeiträge bezahlen.
Wenn nun das Gebäude nicht in einem Risikogebiet für Hochwasser liegt, kann der Versicherer den Schutz verweigern, wenn mehrfach Wasser bei starkem Regen in die Keller eingelaufen ist. Eine letzte Verfügung, zu welchen Konditionen der Schutz durch die Versicherung zu erhalten ist, liegt damit immer beim Versicherer.
In der Gefährdungsklasse 2 sind ebenfalls Häuser enthalten, welche durch einen Deich sicher geschützt sind. Voraussetzung ist hierbei, dass der Deich ist so gebaut ist, dass dieser ein 100-jährliches Hochwasser abhalten kann. Sonst sind diese Häuser in die Gefährdungsklasse 3einzustufen. Das Hochwasser im August 2002 sowie das Junihochwasser im Jahre 2013 haben gezeigt, dass, wenn es zu einem Versagen der Deiche kommt, die entstehenden Schäden bei jenen Häusern oft besonders hoch sind, die durch den Deich geschützt werden sollen.
ZÜRS berücksichtigt außerdem solche Häuser, welche nicht mehr als 100 Meter von einem Fluss oder Bach entfernt liegen. Dies ist die sogenannte Bachzone. Jene Bachinformation wird zu der Gefährdungsklasse zusätzlich angezeigt. Die Bachinformation ist vor allem für Anschriften in der Gefährdungsklasse 1 eine bedeutende Zusatzinformation. Bei großen Überschwemmungen hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass ein beachtlicher Teil der Schäden in einer Bachzone liegt – und in diesem Fall die Schäden sehr groß sind.
Zur Einschätzung des Risikos von Schäden durch Starkregen hat der GDV nun drei separate Starkregengefährdungsklassen (SGK) erläutert und diese in ZÜRSGeo eingeschlossen. Abhängig von der Lage wird jedes Haus einer von drei Gefährdungsklassen lokalisiert. Je tiefer ein Haus liegt und je länger das Wasser hierin steht, umso höher ist der entstehende Schaden. Für jedes Haus in Deutschland kann eine solche Gefährdung bestimmt werden.
In der SGK 1 gibt es eine geringere Gefährdung. Dies sind sämtliche Gebäude, welche am oberen Bereich oder auf einer Kuppe eines Hangs liegen. Die mittlere Gefährdung ist die SGK 2. Darin befinden sich alle Gebäude, welche in der Ebene oder im mittleren bzw. im unteren Bereich eines Hangs, jedoch nicht in der Nähe eines Flusses oder Baches liegen. In der SGK 3 werden wegen der hohen Gefährdung alle Häuser zusammengefasst, welche im Tal oder nahe eines Bachs liegen.
Bislang wurden die Risikoklassen in der Elementarversicherung im Zusammenhang mit der Wohngebäudeversicherung über die ZÜRS-Klassen differenziert, von welchen die ZÜRS Klasse 4 das größte Risiko bedeutet.
Häuser, welche sich in der Nähe von Bächen oder Flüssen befinden, sind hierdurch gegen Hochwasser durch Überschwemmung meist nicht mehr zu versichern.
Wie bei Hochwasser auch können selbst starke Regenfälle zu flutartigen Überschwemmungen führen, die im Vergleich unvorhersehbar auftreten.
Der Wandel im Klima hat vor allem dazu geführt, dass starke Regenereignisse erheblich zugenommen haben und in den nächsten 20 Jahren noch um weitere 50 Prozent steigen sollen.
Teure Maßnahmen zum Schutz des Hauses, wie beispielsweise spezielle Schutzwände, die der Besitzer bei Bedarf hochfahren kann, sind gegen Überschwemmungen durch Regen im Vergleich den zu Überschwemmungen durch Hochwasser sinnlos, da diese besonders unvorhergesehen und kurzfristig auftreten können.
Die Rückversicherer wie zum Beispiel die Münchener Rück haben deshalb schon bundesweite Einteilungen in die Risikoklassen, in welchen sehr häufig Starkregenereignisse auftraten. Daher kann es vorkommen, dass die Eigentümer, die sich in den Wohngebieten aufhalten, die zum Beispiel der risikoärmeren ZÜRS Klasse 1 befinden dennoch künftig keinen Versicherungsschutz für die Elementarereignisse bekommen, diese sie in einem Gebiet wohnen, in dem vermehrt Starkregen auftritt.
Schon jetzt ist es mehrfach vorgekommen, dass Versicherer die Verträge nach einem Ereignis durch Starkregenfälle gekündigt haben und den Schutz entweder lediglich zu einer überteuerten Prämie oder ohne Deckung der Elementarschäden anbieten.
Kunden, welchen aufgrund eines derartigen Schadenfalls gekündigt worden ist, haben es sehr schwer eine andere Wohngebäudeversicherung finden. Dies ist in vielen Fällen fast unmöglich, denn die Versicherer möchten sich beizeiten absichern.
Die Versicherungsunternehmen denken schon heute an die kommende Zeit und sind deshalb stark daran interessiert risikoreiche Häuser und Gebiete nicht in ihrem Bestand zu haben. Weil die Schadenereignisse aufgrund der Naturereignisse künftig noch erheblich zunehmen werden, sorgen die Versicherer heute bereits vor und versuchen den bestand frei von derartigen Objekten zu halten.
Was kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht für den Versicherungsnehmer tun?
Angesichts der steigenden Naturkatastrophen, vor allem durch Starkregen, werden die Elementarschäden an Grundstücken und somit auch die Auseinandersetzungen bezüglich der zu Zahlungen seitens der Versicherer immer größer. So versuchen die Versicherer sich mit fragwürdigen Argumenten aus ihrer eigenen Verantwortung zu ziehen. Es geht dabei um Leistungen in Milliardenhöhe. Hier hilft oftmals nur der Anwalt den Versicherten. Diese raten, dass die Eigentümer ihre Ansprüche mit dem nötigen Nachdruck sowie unter Zuhilfenahme eines Anwalts gegenüber der Versicherung geltend machen sollen.
In den Elementarversicherungen sind die verschiedenen Risiken versichert. Dies sind Schäden durch Überschwemmung und Hochwasser, welche durch Rückstau der Kanalisation oder durch Starkregen entstehen. Ebenso dazu gehören Schäden durch Erdsenkung, Lawinen, Erdbeben und Schneedruck sowie Vulkanausbrüche.
Hierbei ist abfließendes Wasser keine Überschwemmung nach den geltenden Versicherungsbedingungen.
Eine Überflutung bzw. Überschwemmung von Grund und Boden liegt nach der Auffassungsgabe eines Versicherungsnehmers vor, wenn sich starke Wassermengen auf der Oberfläche des Geländes sammeln.
Die Anwälte definieren eine Überschwemmung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass das Wasser in starkem Umfang nicht auf dem herkömmlichen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht benutzten Flächen in erscheint und diese zugleich überflutet.
Solche Schäden gehören nicht zu den Elementarschäden, werden jedoch von der Gebäudeversicherung abgedeckt.
Hierzu gehören solche Schäden durch Blitzeinschlag, Brand, Sturm und Hagel sowie durch Leitungswasser.
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Was ersetzt die Elementarschadenversicherung?
In Verbindung mit der Hausratversicherung übernimmt eine Elementarversicherung sämtliche Schäden, die innerhalb des Objektes an allen beweglichen Teilen des Mobiliars entstanden sind sowie durch eine der Naturgewalten verursacht worden sind.
Als Bestandteil einer Gebäudeversicherung trägt der Versicherer die Kosten für Reparaturen am und im Haus. Hierzu gehören auch in der Police aufgelisteten Nebengebäude wie die Garage, der Schuppen oder das Gartenhaus. Zu jenen Kosten, welche von der Versicherung getragen werden, gehören zudem die Trockenlegung des Hauses, einschließlich der Sanierung sowie der eventuelle Abriss des Hauses und der Neubau eines gleichwertigen Gebäudes.
In den neueren Policen wird nicht mehr von einer Elementarschadenversicherung, sondern vom Schutz durch Naturgefahren gesprochen. Hierbei ist gemeint, dass der Schutz vor Naturereignissen im oder am Haus eintritt.
Was gilt es bei der Regulierung des Schadens durch den Anwalt zu beachten?
Bei der Schadensregulierung geht es oftmals um hohe Summen. So verzögern die Versicherungen oftmals die Zahlung oder bezahlen im schlimmsten Falle nicht bzw. weniger als den Besitzern eines Hauses zustehen würde. Ein Anwalt berät die Betroffenen, was bei der Regulierung des vorliegenden Schadens zu beachten ist.
Der Rechtsanwalt hilft dabei optimal bei der Geltendmachung der berechtigten Bedürfnisse gegenüber dem Versicherer und greift hierbei meistens auf eine langjährige Erfahrung zurück. Oftmals lassen sich durch den Fachanwalt teure und lange Prozesse durch eine passende Beratung vermeiden.
Vor allem bei der Regulierung von Unfällen aufgrund von Naturereignissen ist nicht selten die Kenntnis der versicherungsrechtlichen Bestimmungen nötig. Um den Kunden eine kompetente und umfassende Beratung bieten zu können, ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht auf diesem Gebiet kompetent tätig.
Die häufigsten Streitpunkte sind dabei die Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer anlässlich eines Schadensfalls, wenn eine entsprechende Gebäudeversicherung abgeschlossen wurde und dabei Ansprüche geltend gemacht werden. Meistens sind diese innerhalb definierter Fristen gegenüber dem Versicherer anzuzeigen. Vor allem hier drohen Nachteile, wenn sich der Versicherte dieser meist engen Zeitrahmen nicht bewusst ist.
Im Versicherungsrecht für Privatpersonen geht es oftmals darum, ob ein Versicherer verpflichtet ist, jene vom Versicherten geforderte Entschädigung der Höhe nach und dem Grunde zu erbringen. Hierbei entstehen oft Streitigkeiten entstehen im Rahmen der geschlossenen Verträge. Dies betrifft die Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen, wenn es um die Absicherung gegen die Elementarschäden Feuer, Sturm und Austreten von Leitungswasser geht.
Renten- oder Lebens-, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Unfall- und Krankentagegeldversicherungen werden oft vom Fachanwalt bearbeitet.
Oftmals gibt es vor allem bei Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen einen vermehrten Beratungsbedarf, wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer eine Anzeigepflichtverletzung vorhält, weil dieser meint, der Versicherte habe bei Abschluss des Vertrages unvollständige oder falsche Gesundheitsangaben gemacht.
Probleme können auch entstehen, wenn die Verletzung von Pflichten im Raume steht, welche im Versicherungsvertrag vereinbart worden sind und vom Versicherungsnehmer nicht beachtet wurden. Auch der Vorwurf, der Versicherte hätte den Schadenfall vorsätzlich oder gar grob fahrlässig herbeigeführt, kann unter Umständen zu einer vollständigen oder anteiligen oder Leistungsfreiheit der Versicherung führen, wenn dieser sich als wahr erweist. Hier kann der Fachanwalt beraten. Dabei gilt es, rechtzeitig die Schwierigkeiten zu erkennen und entgegenzuwirken. Die Pflichten und die Rechte von Versicherungsnehmer und Versicherer ergeben sich aus dem Vertrag, den allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem Vertrag zugrunde liegen sowie den gesetzlichen Richtlinien. Der Rechtsanwalt kann dabei helfen.
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Welche Schäden gehören nicht zu den Elementarschäden
Die Naturgefahren- oder Elementarschadenversicherung ist eindeutig von der Gebäudeversicherung festgesetzt. Deshalb zahlt die Versicherung nicht, wenn es um solche Schäden geht, die generell von der Gebäudeversicherung abgedeckt werden. Zu diesen gehören beispielsweise Schäden durch Blitzeinschlag, Brand, Hagel, Leitungswasser und Sturm.
Hierbei ist die Gefahr durch einen Schneedruck mitversichert, jedoch nicht der Schaden, welcher durch die schmelzenden Schneemassen entstehen kann. Ebenfalls ist das wegfließende Wasser keine Überschwemmung nach den Versicherungsbedingungen, welche das Landgericht Dortmund beschlossen hat (Urteil Az. 2 O 452/11). Hierbei stellte das Landgericht fest, dass unter dem Fachbegriff Schneedruck lediglich solche Schäden zu verstehen sind, welche durch das Gewicht des Schnees oder des Eises beispielsweise auf das Dach verursacht werden. Der Begriff Überschwemmung hingegen greift nur dann, wenn der Grund und Boden, auf welchem das versicherte Objekt steht, mit Wasser überflutet werden würde. Dabei kann der schmelzende Schnee nicht als Überschwemmung nach den geltenden Versicherungsbedingungen beurteilt werden.
Ist die Elementarversicherung ein bestimmter Teil der Hausratsversicherung, übernimmt die Versicherung sämtliche Schäden, welche innerhalb der Wohnung oder des Hauses an den beweglichen Teilen des Mobiliars entstanden sind und durch Naturgewalten verursacht worden sind. Dies lohnt sich in erster Linie für Mieter eines Hauses oder einer Wohnung.
Als Bestandteil der Gebäudeversicherung übernimmt die Versicherung zugleich die Reparaturen am und im Haus. Hierzu zählen auch Nebengebäude wie die Garage, wenn diese in der Police angeführt werden.
Was kostet eine Elementarversicherung?
Die Hauseigentümer sollten sich überlegen, Elementarschäden in den Schutz mit einzubeziehen. Wenn sich Gebäude in einem Risikogebiet für Erdbeben, Überschwemmung, Erdrutsche und Lawinen befindet – zum Beispiel am Hang oder am Wasser – dann kann die Elementarversicherung sinnvoll sein. Ein Rechtsanwalt kann über die Möglichkeiten aufklären.
Steht das Haus in einem Hochrisikogebiet für Hochwasser, dann kann es schwierig sein, einen Schutz gegen die Elementarschäden zu erhalten. Unmöglich ist dies nicht, es kann allerdings sehr teuer für den Versicherten werden. Dies betrifft vor allem Objekte in der Gefahrenklasse 4 (GK4) und damit die Gebiete, in welchen wenigstens ein Hochwasser in zehn Jahren erwartet werden kann.
Die Versicherungen werden hohe Beiträge bzw. einen entsprechend hohen Selbstbehalt von den Versicherten verlangen. Welche Kosten genau auf die Kunden zukommen, ist subjektiv und hängt vom Haus und dem jeweiligen Standort ab. War ein Objekt schon mehrmals von Hochwasser betroffen, dann kann es sein, dass die Versicherung vor Abschluss des Vertrages bauliche Veränderungen an einem Gebäude verlangt. Dies können besondere Fenster sein oder geflieste Räume im Erdgeschoss, im Keller oder die Verlegung von elektrischen Geräten sowie der Heizungsanlage.
Trotzdem sind nicht alle Versicherer dazu bereit, ein solch hohes Risiko zu garantieren. Wenn der versicherte ein Gebäude hat, welches in einem Risikogebiet steht, sollte dieser sich nicht entmutigen lassen und bei mehreren Versicherern nachfragen.
Bei dem Beischluss einer Elementarversicherung in eine bestehende Gebäudeversicherung wird in aller Regel ein definierter Selbstbehalt vereinbart. In der Höhe können sich die Versicherungen jedoch teilweise erheblich unterscheiden.
Damit das Eigentum günstig und gut geschützt ist, sollten die Hauseigentümer vor dem Abschluss der Elementarversicherung die Leistungen und die Preise der Policen vergleichen. Oftmals ergibt sich durch diesen Vergleich ein großes Sparpotential bei der Suche nach der passenden Elementarversicherung.
Die Ministerpräsidenten der Länder haben vor einiger Zeit beschlossen, bei Naturkatastrophen eine finanzielle Unterstützung für Eigentümer ohne Elementarversicherung erheblich einzuschränken. So soll es eine staatliche Hilfe nur noch für diejenigen Betroffenen geben, deren Haus entweder nicht oder nur zu unzumutbaren finanziellen Bedingungen zu versichern ist. Die betroffenen Hausbesitzer werden daher nur unterstützt, wenn diese die eigenen Bemühungen um die Versicherung nachweisen.
Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen
Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.
Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!