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BTM Anwalt: Hilfe bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz aus Berlin

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Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Was muss ich wissen und was kann ich tun? – Hilfe vom Fachanwalt

Aktualisiert am 07.03.2019, 18:01 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Allgemeines zum Betäubungsmittelstrafrecht 

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)ist ein Spezialgesetz des Strafgesetzbuches (StGB), das sich mit der Regelung von Tatbeständen in Verbindung mit Betäubungsmitteln befasst und als Betäubungsmittelstrafrecht bezeichnet wird. 

Die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität ist das vorrangige Ziel des Gesetzes. Es zielt dabei sowohl auf kriminelle Taten durch den Handel mit Drogen ab als auch auf den verbotenen Konsum von Betäubungsmitteln. Auch wenn vielfach propagiert wird, dass der Eigenkonsum nicht strafbar wäre, ist nach dem Gesetz jedoch auch der Besitz von relativ „weichen“ Drogen ein Delikt. 

So wird hier schon der Besitz von Drogen „in nicht geringer Menge“ als Straftat eingeordnet und wird nach § 29a BtMG mit einer Strafe von mindestens 1 Jahr Freiheitsentzug geahndet. Das Gleiche gilt für die Herstellung, den Erwerb und den Handel mit diesen Drogen, der zur Anzeige kommt. Hier sieht § 29a BtMG bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor und auch hohe Geldstrafen sind möglich. 

Bei der polizeilichen Feststellung ist grundsätzlich sowohl die Identifizierung der illegalen Betäubungsmittel als auch die Bewertung der Menge oftmals problematisch. Dies gilt sowohl für Drogen auf natürlicher Basis (z. B. Marihuana, Kokain) als auch für künstlich hergestellte Mittel, wie z. B. Heroin und LSD. 

Die häufigsten Drogen und Straftatbestände 

Zu den gebräuchlichsten Drogen gehören heute vor allen Dingen folgende Substanzen: 

  • Amphetamine
  • Cannabis und Haschisch
  • Designer-Drogen
  • Liquid Ecstasy
  • Halluzinogene
  • Heroin
  • Kokain 

Bei den registrierten Straftaten spielten in Bezug auf die Substanzen besonders Cannabis und Kokain eine zentrale Rolle, auch zeichnet sich in den vergangenen Jahren eine deutliche Steigerung der registrierten Delikte bei diesen beiden Substanzen ab. Allein fast 200.000 Cannabis-Rauschgiftdelikte wurden 2017 in Deutschland registriert. 

Unterschieden werden in Deutschland 3 Arten von Drogenkriminalität, die sich wie folgt untergliedern: 

  • Konsumnahe Straftaten: Hierunter fallen alle Delikte nach §29 a BtMG, die in Zusammenhang mit dem Besitz, dem Erwerb und der Abgabe an Betäubungsmitteln stehen. 
  • Handelsdelikte: Hierbei sind alle Delikte gemeint, die sich auf den illegalen Handel, den Schmuggel oder die illegale Einfuhr von Drogen beziehen. 
  • Sonstige Verstöße: z. B. Anbau und Herstellung von Drogen, illegale Verschreibung von Drogen, Drogenabgabe an Minderjährige

Was tun bei einem Vorwurf oder einer Anzeige wegen eines Drogendeliktes? 

Die polizeiliche Anhörung 

Wenn man sich als Betroffener in einem Drogendelikt zu verantworten hat, ist es zunächst sehr wichtig, bei der polizeilichen Anhörung keine Fehler zu machen. Allgemein wird empfohlen, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und einen Anwalt hinzuzuziehen. 

Oftmals wird bei der polizeilichen Ermittlung versucht, eine schnelle Stellungnahme zu forcieren und man stellt dem Beschuldigten dabei eine eventuelle Strafmilderung nach § 31 BtMG in Aussicht. Hier gilt es jedoch besonders vorsichtig zu sein, da Aussagen zum eigenen Fall in einem späteren Verfahren auch mit anwaltlicher Hilfe oftmals nicht mehr korrigierbar oder revidierbar sind und gegebenenfalls den Betroffenen, stärker als notwendig, belasten können. 

Problematiken in Zusammenhang mit einer polizeilichen Aussage 

Es muss im Einzelfall durch einen versierten Anwalt geprüft werden, ob eine Aussage mit Aussicht auf Strafmilderung sinnvoll ist oder ob schlimmstenfalls durch die Aussage mehr eingestanden wird als später eigentlich Gegenstand des Verfahrens sein wird. Der Betroffene würde sich damit zusätzlich belasten und läuft Gefahr hierdurch im ungünstigsten Fall eine höhere Strafe als ursprünglich vorgesehen, zu erhalten. Auch wenn die Aussage eventuell dritte Personen belastet, sollte Vorsicht geboten sein. Diese können wiederum bei ihrer eigenen Aussage den Betroffenen weiter belasten, oftmals um sich für die Aussage des Betroffenen, der sie in den Fall einbezogen hat, zu revanchieren.

Auch Wiederholungstätern droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Besonders schwere oder wiederholte Verkehrsverstöße können zu der Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

In manchen Fällen kann jedoch eine frühe Aussage auch sinnvoll sein und die Mitarbeit an der Aufklärung kann sich positiv auf das Strafmaß auswirken. Eine Behinderung der Aufklärung durch eine lange hinausgestreckte Aussageverweigerung kann somit im Verfahren dann auch negative Auswirkungen haben. Dies muss jedoch für den Einzelfall bewertet werden und durch einen erfahrenen Rechtsanwalt richtig eingeschätzt werden.

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Warum ein erfahrener Strafverteidiger wichtig ist 

Schon bei kleinen und natürlich unbedingt bei größeren Vergehen, ist die Einbeziehung eines spezialisierten Strafverteidigers deshalb unerlässlich. Gerade bei kleineren Vergehen kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von einer Strafverfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse gegeben ist oder das Vergehen als geringfügig einzustufen ist. Dies kann z. B. gegeben sein, wenn der Betroffene nur Drogen in geringen Mengen zum Eigenverbrauch besessen hat. Jedenfalls ist es auch in diesen eher geringfügigen Fällen sehr wichtig einen guten Strafverteidiger zu haben, um ggf. auch eine Vorstrafe zu vermeiden. 

Statt Strafe eine Therapie – Möglichkeiten nach § 35 BtMG 

Nach dem Betäubungsmittelstrafrecht kann eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Strafe ggf. nicht vollstreckt werden, wenn die Freiheitsstrafe unter 2 Jahren liegt und der Beschuldigte sich zu einer Therapie in einem Entzug bereiterklärt. Falls eine Drogenabhängigheit vorliegt, kann dies im Verfahren dargestellt werden und der Beschuldigte durch Einsicht und Akzeptanz der persönlichen Drogenproblematik ggf. einer Freiheitsstrafe entgehen. 

Voraussetzung für diese Form des Vollstreckungsaufschubs ist dabei die Betäubungsmittelabhängigkeit. Man will Drogenstraftätern auf diese Weise die Möglichkeit geben, außerhalb des Vollzuges eine Chance zur Überwindung ihrer Suchtproblematik zu geben. Um diese Möglichkeit der Haftvermeidung jedoch nutzen zu können, braucht man einen erfahrenen Strafverteidiger, der die Möglichkeiten der §§35 ff. BtMG genauestens kennt und ausloten kann, um eine Strafvollstreckung vermeiden zu können. Die Verteidigungstrategie, die auf eine Therapie statt Strafvollstreckung abzielt, muss bereits im Verfahren und auch in der Urteilsfindung einfließen. 

Voraussetzung für diesen Strategieansatz ist jedoch, daß es einen klar erkennbaren Zusammenhang zwischen Sucht und Straftat gibt. Dies wird jedoch in Fällen schwierig, in denen es auch um suchtbedingte Beschaffungskriminalität geht, da in diesen Fällen zunächst das reguläre Strafrecht greift und eben nicht die speziellen Möglichkeiten des BtMG in Betracht kommen. 

Art des Drogendeliktes und Strafmaß 

Besitz und Konsum von Drogen – der Mengenbegriff im BtMG

Im Betäubungsmittelgesetz werden 3 verschiedene Mengenbegriffe unterschieden. Diese gliedern sich folgendermaßen und bestimmen auch den Rahmen für das Strafmaß: 

  • geringe Menge (auch kleinste Mengen)
  • normale Menge
  • nicht geringe Menge

Cannabis und Drogen

Die Definition der geringen Menge ist auf maximal 3 Konsumeinheiten der Droge begrenzt. Auch darf die Droge nur zum Eigenverbrauch vorgesehen sein und es darf keine Fremdgefährdung vorliegen, dann besteht ggf. kein öffentliches Interesse und die Staatsanwaltschaft kann im günstigsten Fall auf eine Strafverfolgung verzichten. 

Die normale Menge beginnt beim Überschreiten der geringen Menge und endet beim Erreichen der nicht geringen Menge. Bei der nicht geringen Menge werden zur Definition der Grenzen nicht die Bruttogewichte der Drogen herangezogen, sondern die Wirkstoffanteile in der Droge. 

Diese „nicht geringe Menge“ stellt einen sehr wichtigen Begriff im BtMG dar und definiert sich für die gängigen Drogen mit folgenden Grenzwerten: 

  • Cannabis ab 7,5 g THC
  • Kokain ab 5,9 g KHCI
  • Amphetamin ab 10,0 g Amphetaminbase 

Das Überschreiten dieser Grenzwerte hat unmittelbar einen starken Einfluss auf das Strafmaß und es werden hierbei Mindeststrafen von über einem Jahr Freiheitsstrafe veranschlagt. Somit sind Vergehen, bei denen es um „nicht geringe Mengen“ geht auf jeden Fall als nicht mehr geringfügige Straftat einzuordnen. 

Handeltreiben mit Drogen 

Das Handeltreiben ist im BtMG eine wichtige Definition und vielfach in der Praxis der Beurteilung von Fällen schwierig zu beurteilen. 

Grundsätzlich stellt das Handeltreiben auf den Begriff der Eigennützigkeit ab. Im BtMG wird hierunter das „eigennützige Bemühen“ verstanden, mit den Betäubungsmitteln Umsatz zu erzielen oder diesen zu fördern. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um eine einmalige Tätigkeit handelt oder auch nur eine Vermittlerfunktion wahrgenommen wurde. 

Beim Handeltreiben mit Drogen werden neben allen Handlungen rund um die Beschaffung, Bereitstellung und Lieferung von Drogen auch die entsprechenden Zahlungsvorgänge mit einbezogen. 

Wichtig beim Handeltreiben ist immer die Eigennützigkeit der Handlung. Es muss also klar ein Gewinnstreben erkennbar sein oder es müssen andere materielle oder auch immaterielle Vorteile klar erkennbar sein, die sich aus der Tätigkeit für den Beschuldigten ergeben und die sein Motiv darstellen. 

Wer also Drogen verschenkt oder zum eigenen Einkaufspreis weiterverkauft, zeigt damit keine Eigennützigkeit. Auch der gemeinsame Kauf von Drogen, um Rabatte zu erzielen, erfüllt nicht den Anspruch der Eigennützigkeit. 

Die Klärung der Eigennützigkeit ist oft in Prozessen entscheidend für die Einordnung der Straftat und damit auch des Strafmaßes. 

Das Strafmaß des Handeltreibens kennt zwei verschiedene Kategorien. In minder schweren Fällen nach § 29 BtMG wird es mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren angesetzt oder Geldstrafe und in schweren Fällen nach BtmG § 29a ff. mit Freiheitsstrafen nicht unter 1 Jahr (1-15 Jahre) geahndet. 

Ein schwerer Fall liegt immer dann vor, wenn der Beschuldigte entweder gewerbsmäßig Handel betrieben hat oder es sich um einen Handel in „nicht geringen Mengen“ handelt. 

Für das Strafmaß entscheidend sind immer Art und Gefährlichkeit der Droge und die Menge. 

Der Handel mit Kokain, Heroin oder Methamphetamin ist grundsätzlich ein schweres Vergehen. Aber auch bei etwas weniger starken oder gefährlichen Drogen wie z. B. Amphetamine, LSD und Ecstasy werden häufig harte Strafen verhängt. Auch beim Handel mit den weicheren Drogen Cannabis oder Marihuana kommt es im Einzelfall sehr stark auf Menge und Umfang der Handelstätigkeit an. 

Gibt es eine Verjährung bei Drogendelikten im BTM – Recht? 

Drogendelikte können verjähren. Für die Verjährung wird im BTM – Recht zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden. 

Nach 5 Jahren verjähren Vergehen nach § 29 BtMG auch in schweren Fällen.
Nach 20 Jahren verjähren Verbrechen im Sinne des §§ 29a, 30, und 30a BtMG 

Aktuelle Fälle und Entscheidungen aus dem BTM – Recht 

Das Betäubungsmittelstrafrecht wird stetig durch die neueste Rechtsprechung weiterentwickelt und anhand jüngerer Fälle lassen sich die Problematiken der Beurteilung von Drogendelikten gut erkennen. In vielen Fällen sind besonders die Umstände des Handeltreibens oft nicht klar und zeigen sich in der Rechtsprechung zu nicht eindeutigen Fällen. 

A) Vollendetes Handeltreiben 

In vielen Fällen ist strittig, ob es überhaupt zum Handeltreiben gekommen ist. Laut BGH reicht es für den Tatbestand des Handeltreibens aber durchaus aus, wenn ernsthafte Verhandlungen über den Ankauf und Verkauf von Drogen geführt wurden. Hierbei wurde darauf abgestellt, daß der Käufer in der Absicht gehandelt hat, die Drogen mit Gewinn weiterzuverkaufen. Auch wenn das Handelsgeschäft nicht zustande gekommen ist, reicht die Absicht und die Verhandlung mit dem Verkäufer aus, um den Tatbestand des Handeltreibens nach dem BtMG zu erfüllen (BGH 2005). 

B) Einfuhr von Drogen und Handeltreiben 

Werden Drogen mit dem Ziel eingeführt, sie gewinnbringend weiterzuverkaufen, so wird dies als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens bewertet, wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ an Betäubungsmitteln handelt (BGH 2005). 

C) Drogenerwerb mit verschiedener Zweckbestimmung 

Werden Drogen gekauft, die teilweise gewinnbringend weiterveräußert werden sollen und teilweise für den Eigenverbrauch bestimmt sind, so liegt im Falle einer „nicht geringen Menge“ Handelstreiben mit einer „nicht geringen Menge“ vor. Ist auch die Eigenverbrauchsmenge eine „nicht geringe Menge“ liegt zusätzlich der Tatbestand des Besitzes einer „nicht geringen Menge“ vor (BGH 2005) 

D) Der Begriff der Bandenabrede 

Für eine Bandenabrede ist es nicht nötig, dass sich alle Mitglieder einer bandenmäßigen Organisation persönlich treffen oder kennen. Ausreichend ist der Wille jedes Beteiligten, sich mit mindestens zwei anderen Mitgliedern zu verbinden, um zukünftige Straftaten zu begehen. 

Drogen im Straßenverkehr (Führerschein) 

Wird man im Strassenverkehr unter dem Einfluss von Drogen angetroffen, hat dies gleich mehrere mögliche rechtliche Konsequenzen: 

  • ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch und / oder das BtMG
  • ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz und das Ordnungswidrigkeitengesetz
  • die Führerscheinstelle wird ggf. einen Entzug der Fahrerlaubnis prüfen, da in ihrem Sinne Drogenkonsumenten nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sind. 

All diese Verfahren können sowohl alternativ auf Sie zukommen, als auch parallel angestoßen werden. 

Nachweis von Cannabis im Blut 

Cannabiskonsum kann nach einer Blutentnahme durch die Bestimmung des THC und seinen Abbauprodukten im Blut nachgewiesen werden. Das THC (Tetrahydrocannabiol) wird beim Rauchen sehr schnell in den Blutkreislauf aufgenommen. Auch die Abbauprodukte des THC können sicher im Körper nachgewiesen werden und werden immer bei der Beurteilung herangezogen, ob es sich beim Betroffenen um einen gelegentlichen oder regelmäßigen Drogenkonsumenten handelt. 

Bei hohen Werten von THC und seinen Abbauprodukten wird regelmässig davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht nur einmalig oder gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dies hat besonders auch bei der Fahrerlaubnisbehörde Konsequenzen. Wird dort ein regelmässiger Cannabiskonsum angenommen, kann der Entzug der Fahrerlaubnis schnell zu Ihrem Schicksal werden.

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Entzug der Fahrerlaubnis 

In der Regel erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 

  • mindestens gelegentlicher Cannabiskonsum (THC-COOH Werte ab 75,00 ng/ml)
  • bei der Tatfahrt wurde mindestens 1 ng/ml aktives THC im Blut gemessen
  • durch Cannabis verursachte Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten im
    Verhalten wurden festgestellt. 

Auch eine Kombination von Cannabis und Alkohol führt fast sicher zum Verlust der Fahrerlaubnis. 

Grundsätzlich geht die Fahrerlaubnisbehörde davon aus, dass jeder, der Substanzen konsumiert, die dem BtMG unterliegen, nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. 

Ausnahmen bilden hierbei verschreibungspflichtige Stoffe gemäß der Anlage 2 des Betäubungsmittelgesetzes und Betroffene mit sehr gelegentlichem Cannabiskonsum, die den Konsum und das Führen eines Fahrzeuges sehr gut trennen können. 

Wie hilft mir ein spezialisierter Rechtsanwalt in meinem Fall ? 

Gerade bei Drogendelikten ist für den Betroffenen höchste Vorsicht in der Behandlung seines Falles geboten und es können viele Fehler gemacht werden. Ob es nun um eine Festnahme, Anklage, eine Hausdurchsuchung oder Gerichtsverhandlung geht – in diesen Rechtsangelegenheiten braucht ein Betroffener einen kompetenten Partner und Anwalt, der sowohl die relevanten Gesetze sehr gut kennt als auch eine professionelle Aktensichtung und -analyse machen kann. 

Kommt es zu einem Prozess brauchen sie einen erfahrenen Verteidiger, der am besten schon im Ermittlungsverfahren, die richtigen Strategien für den Umgang mit Gerichten und der Staatsanwaltschaft ausarbeitet. 

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eine sehr vielschichtige Materie und der richtige Umgang mit den Bedingungen des Einzelfalls kann sehr positiv auf den Ausgang des Verfahrens wirken. Je nach Grad des Vergehens geht es hier doch oft um Freiheitsentzug, hohe Geldstrafen oder auch Untersuchungshaft. Ein erfahrener Rechtsanwalt hilft Ihnen, die schlimmsten Klippen zu umschiffen und Sie optimal durch das Verfahren zu führen, mit einem maximal möglichen, positiven Ausgang für Sie. Sind sie in Berlin mit einer solchen Situation konfrontiert, suchen Sie den Weg zu uns. Wir sind in unserer Kanzlei in Berlin auf Rechtsfälle in Verbindung mit Drogendelikten spezialisiert und können Sie umfangreich und kompetent beraten.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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