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Spiegel abgefahren und Fahrerflucht – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Veröffentlicht am 08.10.2019, 09:30 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Spiegel abgefahren und Fahrerflucht

Insbesondere auf engen Straßen und in Einbahnstraßen passiert es häufig, dass man versehentlich den Seitenspiegel eines anderen Autos erheblich beschädigt oder ihn komplett abfährt. Grundsätzlich gilt hier: Anhalten muss man als Schadensverursacher immer! Denn wer ein anderes Auto beschädigt und dann einfach weiterfährt, begeht genau genommen Fahrerflucht und macht sich somit strafbar.

Keinesfalls reicht es allerdings, eine Notiz mit seinen persönlichen Daten zu hinterlassen, denn auch dies ist rechtlich nicht ausreichend: Sollte die Notiz vom Wind davongeweht werden, hat man nichts in der Hand und riskiert mehrere Punkte in Flensburg, ein Bußgeld sowie – im schlimmsten Fall – sogar den Entzug des Führerscheins. Im Zweifelsfall ist es immer besser, die Polizei oder einen Anwalt um Rat zu fragen, um sicherzugehen, keinen Fehler zu machen.

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Spiegel abgefahren – wie geht man richtig vor?

Tatsächlich handeln noch immer viele Autofahrer falsch, wenn sie ein anderes Fahrzeug beschädigen: Sie hinterlassen einen Zettel mit ihrer Telefonnummer und denken, damit wird sich die Sache schon irgendwie regeln. Doch in der Straßenverkehrsordnung sowie im Strafgesetzbuch gibt es genaue Vorgaben, wie man sich als Unfallverursacher zu verhalten hat. Ist man schuld am Schaden – ganz egal, ob es sich um einen Bagatellschaden oder um eine größere Beschädigung handelt – ist man dazu verpflichtet, vor Ort zu warten, bis der Besitzer oder auch die Polizei eintreffen. Abhängig von der Art des Schadens, dem Zeitpunkt und dem Ort sollte mindestens zehn Minuten auf den anderen Fahrzeugbesitzer gewartet werden. Sollte dann niemand auftauchen, wird am besten direkt die Polizei verständigt: Unter der 110 gibt man dann telefonisch das Kennzeichen, den Autohersteller und Fahrzeugtyp sowie den exakten Standort des beschädigten Autos an. Auch die eigenen Personalien müssen wahrheitsgetreu mitgeteilt werden.

Hat man einem anderen Auto somit den Spiegel abgefahren, darf man sich in keinem Fall einfach vom Unfallort entfernen und hoffen, dass nichts passiert – denn dies stellt ganz klar Fahrerflucht dar. Die Polizei wird den Eigentümer des Fahrzeugs ermitteln und man kann sich selbst zwischenzeitlich nach einer Möglichkeit zur Schadensregulierung umsehen.

Auch im umgekehrten Fall ist die Polizei selbstverständlich der richtige Ansprechpartner: Findet man sein eigenes Auto beschädigt vor, lässt man es am besten dort, wo es ist und ruft umgehend die Polizei hinzu. In jedem Fall muss Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden.

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Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt

Fahrerflucht ist ein großes Problem im deutschen Straßenverkehr: Statistiken geben an, dass jeden Tag in Deutschland mehr als 1.000 Menschen Fahrerflucht begehen – viele davon sogar, ohne es zu wissen. Fahrerflucht begeht man natürlich auch dann, wenn man den Schaden gar nicht bemerkt. Dazu kommt, dass die Dunkelziffer natürlich noch viel höher sein muss, da viele Autofahrer keine Anzeige bei der Polizei erstatten. Es wird davon ausgegangen, dass nur etwa die Hälfte aller Fahrerfluchten aufgeklärt werden – und das, obgleich ein abgefahrener Spiegel oft mehrere hundert Euro an Kosten bedeutet.

Mehr dazu hier: Ist Fahrerflucht Kavaliersdelikt oder schwerer Verstoß?

Welche Folgen sind nach der Fahrerflucht für den Autofahrer möglich?

Gemäß § 142 StGB beträgt das Strafmaß bei Fahrerflucht bei einer Geldstrafe oder sogar bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Strafen – hier spielt natürlich auch das Ausmaß des Schadens eine Rolle. Dazu kommen noch verkehrsrechtliche Folgen: Bis zu drei Punkte in Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis oder auch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten sind mögliche Konsequenzen. Die genauen Folgen können nicht im Vorfeld pauschal angegeben werden, sondern hängen immer von der Höhe des verursachen Schadens ab.

Hier kann man sich allerdings an groben Richtwerten orientieren:

  • Beträgt der Schaden weniger als 600 Euro und konnte der Unfallfahrer ausfindig gemacht werden, fällt in der Regel eine Geldstrafe an und das Verfahren wird damit eingestellt.
  • Bei einem Schaden von bis zu 1.300 Euro beträgt die Strafe für gewöhnlich ein Monatsgehalt sowie zwei Punkte in Flensburg und gelegentlich ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
  • Ist der Schaden noch höher, muss der Unfallflüchtige mit einer höheren Geldstrafe, drei Punkten in Flensburg sowie dem Entzug des Führerscheins rechnen. Dazu kommt oft noch eine Sperrfrist für weitere sechs Monate – erst nach Ablauf dieser Zeit kann dann eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgen.

Hat man Fahrerflucht begangen, hat man jedoch noch immer die Möglichkeit, sich selbst bei der Polizei zu stellen – auch, wenn bereits einige Tage vergangen sind. In diesem Fall lässt man sich am besten direkt von einem Anwalt beraten.

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Wie sich die Selbstanzeige auf das Strafmaß bei Fahrerflucht auswirkt

Manche Autofahrer realisieren ihr Vergehen erst dann, wenn sie den Unfallort schon verlassen haben und nach einigen Stunden – oder gar Tagen – zur Besinnung kommen. Grundsätzlich gilt: Es ist nie zu spät, Reue zu zeigen, wenn noch keine Verurteilung stattgefunden hat. Sich selbst bei der Polizei anzuzeigen, ist immer die bessere Lösung, als sich erst ausfindig machen lassen zu müssen.

§ 142 StGB gibt dazu an, dass die Strafe bei selbst angezeigter Fahrerflucht entweder deutlich gemildert ausfallen oder sogar vollständig wegfallen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass man nicht für die Kosten des entstandenen Unfalls aufkommen muss. Es muss sich zudem um einen kleinen Schaden handeln und die Polizei darf ihre Ermittlungen noch nicht aufgenommen haben. Weiterhin umgeht man eine Strafe in der Regel nur innerhalb der ersten 24 Stunden nach dem Vergehen.

Sollte es sich nicht nur um einen abgefahrenen Spiegel bei einem normalen Auto, sondern um einen Schaden von mehr als 1.300 Euro handeln, lässt sich eine Strafe nach begangener Fahrerflucht meist nicht mehr vermeiden. Daher sollte man sich nach einem solchen Unfall selbst die Frage stellen, ob es nicht besser ist, sich direkt selbst zu melden – denn dann vermeidet man in jedem Fall schlimmere Folgen.

Wer hilft bei einem Personenschaden in Kombination mit Fahrerflucht?

Ist man selbst Opfer von Fahrerflucht geworden und dabei körperlich zu Schaden gekommen, kann man sich an die Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Hierbei handelt es sich um einen Verbund aus 25 Autoversicherungsgesellschaften, die Betroffene gemeinsam mit dem Anwalt beratend und finanziell unterstützt, wenn der Verursacher nicht gefunden werden kann oder dieser nicht versichert ist. Sachschäden werden von der VOH nur dann getragen, wenn es gleichzeitig zu einem „beträchtlichen Personenschaden“ gekommen ist – hier gibt es allerdings keine genauen Vorgaben, sondern der Einzelfall wird verhandelt.

Doch auch wenn der Verursacher des Unfalls nachträglich gefunden wird und dieser versichert ist, kann es für ein Unfallopfer schwierig sein, seine Ansprüche geltend zu machen. Daher sollte man sich bei einem solchen Vorfall sofort bei einem Anwalt für Verkehrsrecht melden. Zahlreiche Versicherer sind bei der Schadensregulierung zunehmend komplexer geworden: So werden immer häufiger Beiträge gekürzt oder Leistungen erst spät ausgezahlt – egal, ob der Spiegel abgefahren wurde oder sich jemand beim Unfall verletzt hat. Auch hier gilt, sich am besten von einem Anwalt gerichtlich vertreten zu lassen.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

2 Kommentare zu „Spiegel abgefahren und Fahrerflucht“

  1. Interessant, dass man eigentlich am Unfallort stehen bleiben muss oder gar Anwalt oder Polizei verständigen sollte. Ich habe auch mal in Bochum einen Spiegel ab gefahren. Ich habe einen Zettel hinterlassen und ein Foto von dem Auto gemacht. Als dann kein Anruf kam, habe ich mich an die Polizei und einen Anwalt für Verkehrsrecht gewandt. Der Fahrzeughalter war sehr froh, dass ich mich melde, da der Zettel tatsächlich weg war. Warten ging nicht. Es war eine Einbahnstraße ohne Parkplätze und ich hatte einen dringenden Termin.

  2. Interessant, dass man eigentlich am Fahrzeug warten muss, auch, wenn man nur einen Spiegel abgefahren hat. Bei meinem Auto wurde auch der Spiegel abgefahren. Der Typ stieg aus und hat kurz überlegt, ist dann aber weiter gefahren. Meine Nachbarin hat sich das Kennzeichen notiert. Bei mir um die Ecke gibt es eine Anwaltskanzlei für Verkehrsunfälle. Ich werde dort mal kurz fragen, oder direkt zur Polizei gehen. Ich glaube, man kann inzwischen sogar Online-Anzeigen machen.

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